Baurecht Flashcards

1
Q

Bodenrecht

A

Unter Bodenrecht sind sämtliche nicht privatrechtlichen Regelungen zu vertehen, nach denen sich die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden bestimmen.

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2
Q

Bauliche Anlage iSd § 29 BauGB

A

Eine bauliche Anlage ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage, die aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt worden ist und eine planungs- bzw. bodenrechtliche Relevanz aufweist.

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3
Q

Planungsrechtliche Relevanz

A

Planungsrechtliche Relevanz hat eine Anlage, wenn die Belange iSv § 1 V, VI BauGB derart berührt, dass das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorgerufen wird.

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4
Q

Errichtung iSd § 29 BauGB

A

Errichtung ist die erstmalige Herstellung einer Anlage oder deren Aufstellung.

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5
Q

Änderung iSd § 29 BauGB

A

Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhanden bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt.

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6
Q

Nutzungsänderung iSd § 29 BauGB

A

Eine Nutzungsänderung ist gegeben, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem ursprünglich genehmigten Zweck genutzt werden soll, die neue Nutzung die in § 1 V, VI BauGB genannten Belange berührt und damit planungsrechtlich relevant sein kann, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt.

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7
Q

Aufschüttungen iSd § 29 BauGB

A

Aufschüttungen sind künstliche Erhöhungen der Erdoberfläche, wie etwa Abraumhalden und die Lagerung von überschüssigem Boden.

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8
Q

Abgrabungen iSd § 29 BauGB

A

Abgrabungen sind künstliche Absenkungen des vorhandenen Bodenniveaus oder Vertiefungen des vorgefundenen Bodenniveaus.

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9
Q

von größerem Umfang iSd § 29 BauGB

A

Diese sind größeren Umfangs, wenn die bodenrechtliche Relevanz aufweisen, d.h. wenn ein Bedürfnis nach regelnder Bauleitplanung hervorgerufen wurde.

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10
Q

Bebauung iSd § 29 BauGB

A

Unter Bebauung werden bauliche Anlagen verstanden, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass die ein Gebiet prägen können, also maßstabsbildende Kraft aufweisen.

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11
Q

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

A

Einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stellt jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde dar, die (trotz vorhandener Baulücken) den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

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12
Q

Ortsteil

A

Unter Ortsteil ist jeder Bebauungszusammenhang im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und im Gegensatz zu einer unerwünschten Splittersiedlung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

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13
Q

Bebauungszusammenhang

A

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

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14
Q

Außenbereich

A

Der Außenbereich ist das Gebiet, das außerhalb eines wirksamen qualifizierten Bebauungsplanes iSd § 30 I BauGB und auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, mithin außerhalb des Innenbereichs iSd § 34 BauGB, liegt.

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15
Q

Grundzüge der Planung

A

Grundzüge der Planung werden berührt, wenn die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft

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16
Q

Gründe des Wohls der Allgemeinheit

A

Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen vor, wenn ein Gemeininteresse, das bei der Festsetzung des Bebauungsplans noch nicht oder nicht in seiner konkreten Stärke abschätzbar ist, eine Art Randkorrektur der planerischen Festsetzung erforderlich macht.
Sie erfordern die Befreiung, wenn die Befreiung zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist.

17
Q

Städtebauliche Vertretbarkeit

A

Städtebaulich vertretbar ist die Abweichung dann, wenn sie nach Maßgabe einer gerechten Abwägung anhand § 1 VI, VII BauGB auch zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein könnte.

18
Q

Offenbar nicht beabsichtigte Härte

A

Eine Härte ist gegeben, wenn der Einzelfall in bodenrechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, die zur Folge hätten, dass das Grundstück bei Einhaltung des Bebauungsplans aufgrund seiner Lage, Größe oder seines Zuschnitts nicht oder nur höchst begrenzt baulich genutzt werden könnte.
Offenbar nicht beabsichtigt ist die Härte, wenn die betreffenden Konsequenzen nicht berücksichtigt wurden oder nicht berücksichtigt werden konnten.

19
Q

Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen

A

Eine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben bei Anwendbarkeit des § 34 I BauGB nicht genehmigt wurden dürfte.

20
Q

Nähere Umgebung

A

Die nähere Umgebung eines Vorhabens reicht so weit, wie sich zum einen die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und zum anderen, wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

21
Q

Einfügen iSd § 34 BauGB

A

Ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist gegeben, wenn sich das Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des sich aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält.

22
Q

Beeinträchtigung des Ortsbildes iSd § 34 BauGB

A

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt vor, wenn das Bauvorhaben das ästhetische Empfinden eins für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Beobachtens verletzt.

23
Q

Zentrale Versorgungsbereiche

A

Zentrale Versorgungsbereiche sind Bereiche in einer Gemeinde, die aufgrund tatsächlicher Verhältnisse oder auch planerischer Festlegungen räumlich abgrenzbar sind und denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich zukommt.

24
Q

Schädliche Auswirkungen

A

Schädliche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der (Nachbar-)Gemeinde zu erwarten sind, was insbesondere bei einem nicht unerheblichen Kaufkraftabfluss gegeben ist.

25
Q

Forstwirtschaft iSd § 35 I Nr. 1 BauGB

A

Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung von Wald zwecks Holzgewinnung, wobei die Bewirtschaftung des Waldes den Anbau, die Pflege und den Abschlag umfasst.

26
Q

Betrieb iSd § 35 I Nr. 1 BauGB

A

Ein Betrieb ist jedes ernsthafte, auf Dauer angelegte und damit nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen, das die Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang zum Ziel hat.

27
Q

Dienen iSd § 35 I Nr. 1 BauGB

A

Dienen meint die auch äußerlich erkennbare objektive und funktionale Zu- und Unterordnung des Vorhabens zum Betrieb nach dem Verwendungszweck, der Größe, der Gestaltung, der Ausstattung und sonstigen Beschaffenheit.

28
Q

Bauherr iSd § 42 I LBO

A

Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt.

29
Q

Entwurfsverfasser iSd § 43 I LBO

A

Entwurfsverfasser ist eine sachkundige und erfahrene Person, die das jeweilige Bauvorhaben vorbereitet, idR ein Architekt oder Ingenieur.

30
Q

Errichten iSd § 49 LBO

A

Errichten meint die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage.

31
Q

Änderung gem. § 2 XIII LBO

A

Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhandene bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt.

32
Q

Nutzungsänderung gem. § 2 XIII LBO

A

Eine Nutzungsänderung ist gegeben, wenn der Vergleich der bisherigen Nutzung und der neuen beabsichtigten Nutzung ergibt, dass die Variationsbreite der bisherigen Nutzung überschritten wird und deshalb die Genehmigungsfrage aus öffentlich-rechtlicher Sicht neu aufgeworfen wird, da letztlich eine neue Qualität der Anlage gegeben ist.

33
Q

Instandhaltungsarbeiten gem. § 50 IV LBO

A

Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die den Bestand der baulichen Anlage unter Wahrnehmung des bisherigen Nutzungszwecks unangetastet lassen.

34
Q
A