Verwaltung- und Umweltschutz (2) Flashcards
Welches Zeugnis ist nach MARPOL Annex 1 erforderlich und welche Geltungsdauer hat dieses Zeugnis?
- MARPOL Anlage I: Verschmutzung durch Öl
- IOPP Zertifikat (International Oil Pollution Prevention Certificate)
- vollständige Erneuerungsbesichtigung mind. alle 5 Jahre (MARPOL Anlage I Regel 10)
- erstmalige, vollständige Besichtigung vor Indienststellung
- Zwischenbesichtigung nach 2 oder 3 Jahren
- allgemeine jährliche Besichtigung
- ggfs. zusätzliche Besichtigungen je nach Sachlage
Wann kann das Zeugnis seine Gültigkeit verlieren?
- bei Flaggenwechsel (MARPOL Anlage I Regel 10 9.3)
- bei nicht rechtzeitiger Besichtigung (MARPOL Anlage I Regel 10 9.1)
Die Kontrolle durch den Hafenstaat ist grundsätzlich auf die Gültigkeit des o.g. Zeugnisses beschränkt. Wann kann das Schiff einer weitergehenden Prüfung unterzogen werden?
- wenn triftige Gründe für Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl betreffen, nicht vertraut ist (MARLPOL Anlage I Regel 11)
Welchen Besichtigungen unterliegt ein Öltankschiff und wer führt diese Besichtigungen durch?
- Öltankschiffe mit BRZ > 150 unterliegt folgenden Besichtigungen
- erstmalige Besichtigung vor Indienststellung
- Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre
- Zwischenbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem zweiten Jahres Datum oder innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem dritten Jahresdatum des Zeugnisses
- Besichtigung von Verwaltung durchgeführt, kann jedoch diese entweder an für diesen Zweck ernannten Besichtiger oder von ihr anerkannten Stelle übertragen werden
Unter welchen Bedingungen darf in einem Sondergebiet Öl aus dem Bereich des Maschinenraums / der Ladetanks eingeleitet werden?
- Maschinenraum
- Regel 15: Innerhalb von Sondergebieten (Reg.1 Nr.11) Einleiten von Öl / ölhaltigen Gemischen grundsätzlich verboten, außer:
- Schiff auf seinem Kurs und
- Ölgehalt des Ausflusses unverdünnt nicht mehr als 15 ppm
- Ölfilteranlage mit selbsttätiger Unterbrechung bei 15 ppm
- keine Vermischung mit Ölladungsrückständen
- Regel 15: Innerhalb von Sondergebieten (Reg.1 Nr.11) Einleiten von Öl / ölhaltigen Gemischen grundsätzlich verboten, außer:
- Ladetanks
- Regel 34: Innerhalb von Sondergebieten Einleiten aus Ladetanks grds. verboten, außer sauberer und getrennter Ballast
Nennen Sie einige Sondergebiete nach MARPOL Annex I.
- Mediterranean Sea
- Baltic Sea
- Red Sea
- „Gulfs“ area
- Gulf of Aden
- Antarctic area
- North West European waters
- Oman area of the Arabian Sea
- Southern South African waters
- MARPOL Anlage I Regel 1 11
In welchen Situationen besteht grundsätzlich eine Ausnahme zu allen MARPOL Regeln?
- Art. 3 MARPOL/TSPP
- keine Anwendung auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die derzeit im Staatsdienst stehen
Nennen Sie einige Beispiele von Betriebsvorgängen, die im Öltagebuch Teil I und II einzutragen sind.
- Teil I: Betriebsvorgänge im Maschinenraum (Regel 17), u.a.:
- Einleiten von schmutzigem Ballast- oder Reinigungswasser
- Abgabe bzw. Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm)
- Einleiten über Bord oder sonstige Abgabe bzw. Beseitigung von Bilgenwasser aus den Maschinenräumen
- Teil II: Ladungs- oder Ballastbetriebsvorgänge (Regel 36), u.a.:
- Reinigung von Ladetanks einschl. Tankwaschen mit Rohöl
- Einleiten von Ballastwasser
- Einleiten von Wasser aus Sloptanks
- Abgabe bzw. Beseitigung von Rückständen
Wann, wie und durch wen sind die Eintragungen im Öltagebuch zu machen bzw. zu unterzeichnen und welche Maßgaben gelten für die Aufbewahrung?
- unverzügliche und vollständige Eintragung sämtlicher Vorgänge und Unterzeichnung durch verantwortliche Offiziere / Kapitän
- Aufbewahrung 3 Jahre (MARPOL Anlage 1 Regel 17 Abs. 6)
Kann das Öltagebuch durch die Hafenstaatskontrolle überprüft werden?
- ja, Überprüfung durch PSC (MARPOL Anlage 1 Abs.7 und 8)
Was muss ein Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen enthalten?
MARPOL Anlage ! Reg. 37: Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen auf Basis der IMO-Richtlinien (IMO Resolution A 851 (20):
- Meldeverfahren bei einem Ölverschmutzungsereignis durch den Kapitän oder anderen verantwortlichen Personen
- Verzeichnis der Behörden / Personen zur Kontaktaufnahme
- ausführliche Beschreibung der sofort zu treffenden Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des Einleitens von Öl
- Verfahren und Verbindungsstelle an Bord für die Koordinierung der an Bord zu treffenden Maßnahmen
Wie ist zu verfahren, wenn eine Einleitung von Öl über die gestattete Menge hinaus erfolgt ist?
- Meldung über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen (MARPOL Übereinkommen 73/78 Art. 8)
- Protokoll 1
- Meldepflicht (MARPOL Übereinkommen 73/78 Art. 1)
- Kapitän/verantwortliche Person eines Schiffes muss Einzelheiten über solches Ereignis unverzüglich und so ausführlich wie möglich nach Maßgabe dieses Protokolls melden
- Zu meldende Fälle (MARPOL Übereinkommen 73/78 Art. 2)
- Einleiten über die gestattete Menge oder wahrscheinliches Einleiten von Öl oder von schädlichen flüssigen Stoffen, einschließlich Gründen der Sicherheit des Schiffes oder zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
- Meldepflicht (MARPOL Übereinkommen 73/78 Art. 1)
- Protokoll 1
- MARPOL Anlage I Regel 6 4.3
- Kapitän oder Eigner bei nächster Gelegenheit die Verwaltung , die anerkannte Stelle oder den ernannten Besichtiger über Unfall oder Fehler informieren
Wer ist nach MARPOL berechtigt/verpflichtet, Verstöße zu verfolgen/zu ahnden?
- MARPOL Übereinkommen 73/78 Art. 4
- (1) jeder Verstoß wird im Recht der das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel wo der Verstoß begangen wird
- (2) jeder Verstoß im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt
betreffende Vertragspartei kann Verfahren entweder nach eigenem Recht einleiten oder Informationen an die für das Schiff verantwortliche Verwaltung weiterleiten
Erläutern Sie, ob, von wem und welche Sanktionen bei illegalen Einleitungen verhängt werden können.
- Art. 4 MARPOL/TSPP
- Art. 4 I MARPOL/TSPP: jeder Verstoß wird im Recht der für das Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichwohl wo der Verstoß begangen wird (Hohe See)
- Art. 4 II MARPOL/TSPP: jeder Verstoß im Hoheitsbereich einer Vertragspartei wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt
- Verfolgung durch entweder die betreffende Vertragspartei oder Flaggenstaat
- Deutsches Strafrecht: § 324 StGB (Gewässerverunreinigung)
- Strafbarkeit nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit
- Seerechtsübereinkommen 1982: Freiheitsstrafen nur bei Straftaten im Küstenmeer (Art. 230 SRÜ)
Für welche Schiffe gilt MARPOL Annex II? Welches Zertifikat ist hier erforderlich?
- gilt für alle Schiffe, die für die Beförderung schädlicher Stoffe als Massengut zugelassen sind
(MARPOL Anlage II Regel 2 1)
- wird Ladung, die unter Anlage I dieses Übereinkommens fällt, in einem Laderaum eines NLS-Tankschiffs befördert, so gelten auch die entsprechenden Vorschriften der Anlage I
- Ausnahmen (MARPOL Anlage II Regel 3):
- Einleiten aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See
- Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Einleitens
- Genehmigung des Einleitens durch die Verwaltung (z.B. Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen)
- Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe