Versicherte Personen / Beitragswesen / Versicherte Risiken Flashcards
Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme.
falsch
KVG Art. 5 Abs. 2
Die OKP wird sistiert für Personen, die während einem Kalenderjahr mehr als 60 Tage dem Bundesgesetz über die Militärversicherung unterstellt sind.
falsch
KVG Art. 3 Abs. 4
Für Schutzbedürftige beginnt die Versicherung vorläufig im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes.
richtig
KVV Art. 7 Abs. 5
Familienangehörige von Grenzgängern die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen, müssen sich innert sechs Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern.
falsch
KVV Art. 7 Abs. 4
Bei einem nicht entschuldbaren verspäteten Beitritt wird in jedem Fall ein Prämienzuschlag für die doppelte Dauer der Verspätung erhoben
falsch
KVV Art. 8 Abs. 2
Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen, haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern.
richtig
KVV Art. 7 Abs. 6
Der Australische Botschafter wohnt und arbeitet in Bern. Er ist nicht obligatorisch versichert, kann sich aber auf Gesuch hin in der Schweiz versichern.
richtig
KVV Art. 6 Abs. 1
Herr R. reist Anfang Januar 2019 aus Kanada in die Schweiz um sich gezielt an der Uniklinik Zürich operieren zu lassen. Er hat sich für vier Monate eine Wohnung gemietet und verlässt Ende April 2019 die Schweiz. Er ist während dieser Zeit obligatorisch versichert.
falsch
KVV Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Ein Schweizer Student ist seit 15 Monaten auf einer Weltreise. Er hat sich vor der Weltreise nur bei seinem Krankenversicherer abgemeldet. Er ist während dieser Zeit obligatorisch in der Schweiz versichert.
richtig
KVG Art. 3 Abs. 1
Für die Kontrolle des Beitritts und die Zuweisung an einen Versicherer für eine in der Schweiz wohnhafte Person sind die Kantone zuständig
richtig
KVG Art. 6
Alle sozialen Krankenversicherer mit mehr als 300000 Versicherten können sich auf Gesuch hin von der Aufnahmepflicht für Personen, die in einem EU-Staat, Island oder Norwegen wohnen, unter gewissen Voraussetzung befreien.
falsch
KVAV Art. 4.1 a
Pensionierte Bürger eines EU-Staates haben immer das Wahlrecht bezüglich Versicherungspflicht zwi- schen dem Wohnstaat und dem Land, aus dem sie die Rente erhalten.
falsch
Alle Grenzgänger aus Italien, Österreich, Deutschland und Frankreich haben immer das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu be- freien.
falsch
Die Gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger ist die Verbindungsstelle zu den Staaten der EU, Island und Norwegen.
richtig
Ein Italienischer Tourist, welcher während seinen Ferien in der Schweiz notfallmässig behandelt werden muss, bezahlt eine Kostenbeteiligungspauschale für krankheitsbedingte Behandlungen.
richtig
Entsandter Schweizer Arbeitnehmer einer Schweizer Firma aus der Schweiz nach Kanada unterliegt während zwei Jahren den Rechtsvorschriften der Schweiz.
richtig
Auch EU-Bürger, welche in der Schweiz krankenversichert sind und in einem EU-Staat wohnen, können Prämienverbilligung erhalten.
richtig
Zwischen Liechtenstein und der Schweiz gilt das Wohnsitzprinzip.
richtig
Bei einem verspäteten Beitritt muss immer ein Prämienzuschlag für die doppelte Dauer der Verspätung erhoben werden.
falsch
KVV Art. 8 Abs. 2