Versicherte Personen / Beitragswesen / Versicherte Risiken Flashcards

1
Q

Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme.

A

falsch

KVG Art. 5 Abs. 2

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2
Q

Die OKP wird sistiert für Personen, die während einem Kalenderjahr mehr als 60 Tage dem Bundesgesetz über die Militärversicherung unterstellt sind.

A

falsch

KVG Art. 3 Abs. 4

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3
Q

Für Schutzbedürftige beginnt die Versicherung vorläufig im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes.

A

richtig

KVV Art. 7 Abs. 5

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4
Q

Familienangehörige von Grenzgängern die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen, müssen sich innert sechs Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern.

A

falsch

KVV Art. 7 Abs. 4

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5
Q

Bei einem nicht entschuldbaren verspäteten Beitritt wird in jedem Fall ein Prämienzuschlag für die doppelte Dauer der Verspätung erhoben

A

falsch

KVV Art. 8 Abs. 2

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6
Q

Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen, haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern.

A

richtig

KVV Art. 7 Abs. 6

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7
Q

Der Australische Botschafter wohnt und arbeitet in Bern. Er ist nicht obligatorisch versichert, kann sich aber auf Gesuch hin in der Schweiz versichern.

A

richtig

KVV Art. 6 Abs. 1

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8
Q

Herr R. reist Anfang Januar 2019 aus Kanada in die Schweiz um sich gezielt an der Uniklinik Zürich operieren zu lassen. Er hat sich für vier Monate eine Wohnung gemietet und verlässt Ende April 2019 die Schweiz. Er ist während dieser Zeit obligatorisch versichert.

A

falsch

KVV Art. 2 Abs. 1 Bst. b

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9
Q

Ein Schweizer Student ist seit 15 Monaten auf einer Weltreise. Er hat sich vor der Weltreise nur bei seinem Krankenversicherer abgemeldet. Er ist während dieser Zeit obligatorisch in der Schweiz versichert.

A

richtig

KVG Art. 3 Abs. 1

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10
Q

Für die Kontrolle des Beitritts und die Zuweisung an einen Versicherer für eine in der Schweiz wohnhafte Person sind die Kantone zuständig

A

richtig

KVG Art. 6

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11
Q

Alle sozialen Krankenversicherer mit mehr als 300000 Versicherten können sich auf Gesuch hin von der Aufnahmepflicht für Personen, die in einem EU-Staat, Island oder Norwegen wohnen, unter gewissen Voraussetzung befreien.

A

falsch

KVAV Art. 4.1 a

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12
Q

Pensionierte Bürger eines EU-Staates haben immer das Wahlrecht bezüglich Versicherungspflicht zwi- schen dem Wohnstaat und dem Land, aus dem sie die Rente erhalten.

A

falsch

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13
Q

Alle Grenzgänger aus Italien, Österreich, Deutschland und Frankreich haben immer das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu be- freien.

A

falsch

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14
Q

Die Gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger ist die Verbindungsstelle zu den Staaten der EU, Island und Norwegen.

A

richtig

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15
Q

Ein Italienischer Tourist, welcher während seinen Ferien in der Schweiz notfallmässig behandelt werden muss, bezahlt eine Kostenbeteiligungspauschale für krankheitsbedingte Behandlungen.

A

richtig

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16
Q

Entsandter Schweizer Arbeitnehmer einer Schweizer Firma aus der Schweiz nach Kanada unterliegt während zwei Jahren den Rechtsvorschriften der Schweiz.

A

richtig

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17
Q

Auch EU-Bürger, welche in der Schweiz krankenversichert sind und in einem EU-Staat wohnen, können Prämienverbilligung erhalten.

A

richtig

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18
Q

Zwischen Liechtenstein und der Schweiz gilt das Wohnsitzprinzip.

A

richtig

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19
Q

Bei einem verspäteten Beitritt muss immer ein Prämienzuschlag für die doppelte Dauer der Verspätung erhoben werden.

A

falsch

KVV Art. 8 Abs. 2

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20
Q

Bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen endet die Versicherungspflicht am Tag, an dem die Person die Schweiz nachweislich verlassen hat.

A

richtig

KVV Art. 7 Abs. 5

21
Q

Ein Versicherungswechsel ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres jederzeit möglich.

A

falsch

KVG Art. 64a Abs. 6

22
Q

Eine, bei einem regionalen Krankenversicherer ver- sicherte Person, die aus dem Tätigkeitsgebiet des Krankenversicherers wegzieht, muss die Kündigung innerhalb eines Monates einreichen.

A

falsch

KVG Art. 7 Abs. 3

23
Q

Bei der Mitteilung einer neuen, vom BAG genehmigten Prämie, besteht eine einmonatige Kündigungsfrist auf Ende des Monats, der der neuen Prämie vorangeht.

A

richtig

KVG Art. 7 Abs. 2

24
Q

Der Versicherer muss die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden abstufen. Für sehr kleine kantonale Versicherungsbestände kann davon abgewichen werden.

A

richtig

KVG Art. 61 Abs. 2

25
Q

Die Prämien für Kinder bis 18 Jahre und für Jugendliche bis 25 Jahre müssen tiefer angesetzt werden, als diejenigen für Erwachsene ab 26 Jahre.

A

richtig

KVG Art. 61 Abs. 3

26
Q

Die Minimalprämie (nach Abzug der Rabattierungen) beträgt mindestens 50 % der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Prämienregion und Altersgruppe des Versicherten.

A

richtig

KVV Art. 90c Abs. 1

27
Q

Bei Nichtbezahlung der Prämie tritt zum Zeitpunkt des Fort- setzungsbegehrens (nach der Betreibung) automatisch ein Leistungsaufschub ein.

A

falsch

KVG Art. 64a Abs. 7

28
Q

Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Der Bundesrat legt die Regionen einheitlich fest.

A

falsch

KVG Art. 61 Abs. 2bis

29
Q

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, sind vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen.

A

richtig

VORA 4.2bis Bst.c

30
Q

Kinder bis 18 Jahre werden nur zur Hälfte zur Berechnung des Risikoausgleichs einbezogen.

A

falsch

VORA Art. 2a

31
Q

Die Risikogruppenzuteilung erfolgt aufgrund der Geburtsmonate der Versicherten.

A

falsch

VORA Art. 2a

32
Q

Eine der Risikogruppen umfasst die Versicherten im Alter ab 91 Jahren.

A

richtig

VORA Art. 2a

33
Q

Für die Errechnung der Versichertenbestände eines Versicherers sind die Versicherungsmonate massgebend.

A

richtig

VORA Art. 4 Abs. 1

34
Q

Für untere und mittlere Einkommen verbilligt der Bund die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 %.

A

falsch

KVG Art. 65 Abs. 1bis

35
Q

Die Kantone bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilli- gung direkt an die Versicherer, bei denen die bezugsberech- tigten Personen versichert sind.

A

richtig

KVG Art. 65 Abs. 1

36
Q

Bund und Kantone gewähren Prämienverbilligungen für Ver- sicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA wohnen und eine schweizerische AHV-Rente beziehen.

A

nein

KVG Art. 66a Abs. 1

37
Q

Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard.

A

richtig

KVG Art. 65 Abs. 2

38
Q

Der Bund, die Kantone und die Versicherer tragen die ihnen aus dem Vollzug der Prämienverbilligung erwachsenden Kosten.

A

falsch

KVV Art. 106e

39
Q

Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 % der Bruttokosten der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung.

A

richtig

KVG Art. 61 Abs. 2bis

40
Q

Wenn das EDI einen Kanton in drei Prämienregionen einteilt, kann der Krankenversicherer trotzdem in allen drei Regionen dieses Kantons die gleichen Prämien erheben.

A

richtig

KVG Art. 61 Abs. 2bis

41
Q

Der Krankenversicherer kann in den Kantonen unterschiedli- che wählbare Jahresfranchisen anbieten, muss aber die in der Verordnung angegebenen Beträge einhalten.

A

richtig

KVV Art. 93 Abs. 1

42
Q

Um einen höchstmöglichen Rabatt zu erzielen, kann man eine höhere Franchise wählen, und zusätzlich ein Produkt mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abschliessen.

A

richtig

KVV Art. 96 Abs. 4

43
Q

Die Prämie der besonderen Versicherungsformen darf 50 % der Prämie der ordentlichen Versicherung ohne Unfallde- ckung nicht unterschreiten.

A

falsch

KVV Art. 90c Abs.1 (mindestens 50%)

44
Q

Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegever- sicherung derjenigen Personen, die eine freiwillige Versiche- rung oder eine Abredeversicherung nach dem UVG abge- schlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung re- duzieren.

A

richtig

KVV Art. 91a Abs. 3

45
Q

Die Reduktion der Prämie bei Ausschluss der Unfalldeckung beträgt immer 7 %.

A

falsch

Art. 91a Abs. 4 (höchstens 7%)

46
Q

Jede Person, die obligatorisch nach dem UVG versichert ist, hat das Recht, die Unfalldeckung in der Krankenversicherung auszuschliessen.

A

falsch

KVG Art. 8 Abs. 1 (wenn UVG versichert und dort auch NBU. NBU versichert wenn mehr als 8h pro Woche arbeiten beim gleichen AG)

47
Q

Vergisst eine Person, die aus der Deckung nach dem UVG ausscheidet, die Unfalldeckung in der Krankenversicherung einzuschliessen, besteht trotzdem Versicherungsschutz für Unfälle durch das KVG.

A

ja

KVG Art. 8 Abs. 2

48
Q

Wenn ein Arbeitgeber eine Person bei Ausscheiden aus der UVG-Deckung nicht informiert, dass er die Unfalldeckung beim Krankenversicherer einschliessen muss, haftet der Ar- beitgeber für eine allfällige Nachzahlung der Prämie inkl. Verzugszinsen.

A

richtig

KVG Art. 10 Abs. 2

49
Q

Für Personen, die während mehr als 60 Tagen innerhalb ei- nes Kalenderjahres Militärdienst leisten, wird die Versiche- rungspflicht nach KVG sistiert.

A

falsch

KVG Art. 3 Abs. 4

(mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgestz über die Militärversicherung unterstellt)