Leistungen und Bemessungen / Finanzierung / Koordination Flashcards

1
Q

Die OKP übernimmt für Rettungen im aussereuropäischen Ausland 50 % der Kosten, im Maximum CHF 5 ‘000.- pro Ka- lenderjahr.

A

falsch

KLV Art. 27

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2
Q

Vertrauensärzte geniessen ein spezielles Ansehen im Be- reich der sozialen Krankenversicherung. Sie können im Ein- zelfall entscheiden, ob die Kosten für eine Behandlung, wel- che im Ausland durchgeführt wird, zu Lasten der OKP über- nommen werden.

A

nein

KVG Art. 57 Abs. 4

KVV Art. 36 Abs. 2

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3
Q

Die OKP übernimmt die Kosten einer Entbindung im Ausland, wenn das Kind, wenn es in der Schweiz geboren würde, staatenlos wäre.

A

richtig

KVv Art. 36 Abs. 3

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4
Q

Die OKP ist an das Territorialitätsprinzip gebunden. Es dürfen ausnahmslos nur jene Leistungen übernommen werden, die in der Schweiz erbracht werden.

A

falsch

KVV Art. 36 Abs. 2+3

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5
Q

Die OKP übernimmt alle Kosten von Behandlungen bei ei- nem vorübergehenden aussereuropäischen Auslandaufent- halt, wenn eine medizinische Behandlung notwendig (Notfall) und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist.

A

falsch

KVV Art. 36 Abs. 4

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6
Q

Das Departement kann Pilotprojekte bewilligen, die eine Kos- tenübernahme durch Versicherer für Leistungen vorsehen, die in Grenzgebieten für in der Schweiz wohnhafte Versicherte erbracht werden.

A

richtig

KVV Art. 36a Abs. 1

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7
Q

Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, setzt die Kantonsregierung nach Anhö- ren der Beteiligten den Tarif fest.

A

richtig

KVG Art. 47 Abs. 1

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8
Q

Die Tarifpartner können gegen einen Entscheid des Kantons nach Art. 47 Abs. 1 KVG keine Beschwerde erheben.

A

falsch

KVG Art. 53 Abs. 1

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9
Q

Ein Krankenversicherer kann es ablehnen, einem Tarifvertrag beizutreten, der von einem Verband bei dem er angeschlos- sen ist, unterzeichnet wurde.

A

richtig

KVG Art. 46 Abs. 2

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10
Q

In bestimmten Fällen kann die Kündigungsfrist eines Tarifver- trags in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf drei Monate festgelegt werden.

A

falsch

KVG Art. 46 Abs. 5

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11
Q

Bei Tarifverträgen mit Ärzteverbänden muss die Kantonsre- gierung bei Genehmigung des Vertrages zusätzlich einen Rahmentarif erlassen.

A

richtig

KVG Art. 48 Abs. 1

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12
Q

Bei Tarifverträgen mit Spitälern für stationäre Aufenthalte können die Vertragspartner zwischen einem Einzelleistungs- tarif oder einem Pauschaltarif wählen.

A

falsch

KVG Art. 49 Abs. 1

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13
Q

Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen.

A

richtig

KVG Art. 43 Abs. 5

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14
Q

Die Krankenversicherer haben alle Leistungen nach Art. 7 KLV vollumfänglich zu vergüten.

A

falsch

KVG Art. 25a.1

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15
Q

Leistungen der ärztlichen Psychotherapie gelten grundsätz- lich als Pflichtleistung, sofern die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt sind.

A

richtig

KLV Art. 2

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16
Q

Nebst Badekuren gelten auch Erholungskuren grundsätzlich als Pflichtleistung.

A

nein

KVG Art. 25

17
Q

Die Kostenübernahme für medizinisch indizierte Transport- kosten beträgt 50 %, maximal CHF 500.- pro Kalenderjahr.

A

richtig

KLV Art. 26

18
Q

Diabetesberatungen sind im Rahmen der gesetzlichen Best- immungen eine Pflichtleistung der Krankenversicherer.

A

richtig

KLV Art. 9c

19
Q

Anerkannte Hebammen dürfen gewisse Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

A

richtig

KLV Art. 16

20
Q
A