Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Flashcards

1
Q

Schutzgegenstand der Versammlungsfreiheit

A
  1. friedlich und ohne Waffen

2. unterschiedliche Schranken zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen

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2
Q

Begriff der Versammlung

A

Zusammenkommen von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck (P) verfolgen.

  • enger Versammlungsbegriff: die gemeinsame Meinungsbildung muss ein öffentliches Anliegen verfolgen
  • weiter Versammlungsbegriff: gemeinsames Verfolgen privater Anliegen (Tanzen)
  • eingeschränkter Versammlungsbegriff (hM Lit.) : gemeinsame Willensbildung und -äußerung

die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe ist ein grundlegendes Funktionselement für die Demokratie, in der es geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte gibt; laut BVerfG (enge Ansicht), darf deswegen das bloße Zurschaustellen eines Lebensgefühls, bzw. ein Zusammenkommen zum Zwecke der Unterhaltung nicht genügen

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3
Q

unfriedliche Versammlung

A

wenn das Ziel der Veranstalter von vornherein auf die Begehung von Gewalttätigkeiten oder dasSchüren von Aufruhr oder wen während der Versammlung,die als friedlich geplant war, Gewalttätigkeiten begangen wrden oder Aufruhr (zb Landfriedensbruch) ensteht oder diese Gefahr unmittelbar bevorsteht.

nur Rechtsverstöße, die “einige Gefährlichkeit” aufweisen, machen unfriedlich; einzelne Taten reichen nicht.

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4
Q

Staatliche Schutzpflicht

A

Schutz der Versammlungen vor Störern (Gegendemonstrationen), jedoch hat Polizei Eingriffsrecht in urspr. Versammlung, wenn die Verhinderung von Gewalttätigkeiten der Gegendemonstration nicht anders abzuwenden ist.

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5
Q

1 Spontanversammlungen

2 Eilversammlungen

A

1
Bilden sich aus gegebenem Anlass augenblicklich und unterliegen nicht der 48 stündigen vorausgehenden Anmeldepflicht; gekennzeichnet durch das Fehlen eines Veranstalters

2
Der Zweck würde gefährdet, wenn die 48 Std. Frist eingehalten werden müsste. (Bsp. Bundesregierung kündigt für nächsten Tag eine militärische Aktion an)

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6
Q

Schranken-Schranken

A
  • nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • Auflösung und Verbot nur als ultima ratio; Auflagen müssen als milderes Mittel vollkommen ausgeschöpft sein
  • Verstoß gegen Anmeldeplficht §14 VersG genügt nicht
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7
Q

Umfang der Gewährleistung Vereinigungsfreiheit

Zwangsmitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse

A

Gründung, Beitritt, vereinsspezifische Betätigung (Führung der Vereinsgeschäfte, Mitgliederwerbung etc.)

negative Vereinigungsfreiheit: (P) Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen sind vom Schutzbereich ausgenommen, denn dieser umfasst nur Private Vereinigungen; berührt ist allgemeine Handlungsfreiheit, aber legitim

a.A. in der Literatur; Schutzbereich umfasst das auch, nur weil Art. 9 dem Einzelnen nicht das Recht verleiht, mit anderen einen öffentlich-rechtlichen Verband zu schließen, ist der Umkehrschluss nicht folgerichtig

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8
Q

Schutzgegenstand der Vereinigungsfreiheit

A

Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung;

gesellschaftlich, wirtschaftlich, politisch

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