Obersätze // Schemata Flashcards

1
Q

Ganz am Anfang

A

Die Verfassungsbeschwerde der / des X hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

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2
Q

Parteifähigkeit

A

Parteifähig ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, d.h. jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten ist

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3
Q

Beschwerdegegenstand

A

Zulässiger Beschwerdegegenstand ist gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Exekutive, Legislative und Judikative)

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4
Q

Beschwerdebefugnis

A

Ferner müsste S gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG behaupten, in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

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5
Q

Rechtswegserschöpfung

A

???ß

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6
Q

Begründetheit

A

Die Verfassungsbeschwerde der X ist begründet, wenn sie durch [Akt der öff. Gewalt benennen] in einem Grundrecht verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung der [Grundrecht]

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7
Q

Eingriff klassich

A

Ein Eingriff im klassischen Sinn ist ein finaler und unmittelbar wirkender Rechtsakt, der zwangsweise durchsetzbar ist. [FURZ]

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8
Q

Eingriff modern

A

jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht

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9
Q

Verfassungsmäßigkeit einfachrechtlicher Rechtsgrundlage

A

Die Maßnahme kann nur verfassungsgemäß sein, wenn [GESETZ] als einfachgesetzliche Rechtsgrundlage seiner-seits formell und materiell verfassungsgemäß ist.

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10
Q

Verhältnismäßigkeit i.e.S.

A

[X] müsste angemessen sein.

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11
Q

Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs.3 // bei Strafrecht 103 II)

A

Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgrundsatz müssen Tatbestand und Rechtsfolge einer Norm hinreichend klar und bestimmt gefasst sein. Der Adressat muss erkennen können, was die Norm von ihm verlangt und welche Folgen sein Verhalten haben wird.

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12
Q

Verfassungsmäßigkeit Urteil (Strafgericht)

A

im Zuge von Urteilverfassungsbeschwerden geht es nicht etwa um die Verletzung einfachen Rechts. Das BVerfG ist gerade keine „Superrevisionsinstanz“! Das BVerfG beschränkt sich auf die Prüfung, ob„spezifischesVerfassungsrecht“verletzt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wäre hier jedoch gegeben, wenn die Strafgerichte in ihren Urteilen die Bedeutung der [X] bei der Auslegung und Anwendung der [X] StGB grundlegend verkannt oder falsch gewichtet haben und die gerichtliche Entscheidung darauf beruht.Es ist daher nur zu prüfen, ob das Grundrecht der [Grundrecht] überhaupt nicht beachtet wurde („Übersehensfehler“)oder ob Bedeutung und Tragweite des Grundrechts bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verkannt wurden („Gewichtungsfehler“).

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13
Q

Verhältnismäßigkeit (Verwaltungs Einzelakt )

A

Verfassungsmäßigkeit Einzelakt

aa) Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte

Darüber hinaus müsste auch der konkrete Einzelakt verfassungsgemäß sein. Das Bundesverfas-sungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, die die einfachrechtlich zutreffende Auslegung der Vorschriften prüft. Vielmehr untersucht es nur, ob bei der Rechtsanwendung gegen spezifi-sches Verfassungsrecht verstoßen wurde. Solche Verstöße liegen vor, wenn ein Grundrecht entweder übersehen (Übersehensfehler) oder dessen Bedeutung bzw.Tragweite und Gewicht bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt wurde (Bedeutungs-und Gewichtungsfehler). Je schwerer der Eingriff wiegt, umso intensiver ist dabei die verfassungsrechtliche Nachprüfung; die Kontrollintensität nimmt mit der Eingriffsintensität zu.

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14
Q

Verfassungsmäßigkeit (Zivilgerichte)

A

ähnlich Verwaltungsakt
Ausstrahlungswirkung Grundrechte
Mittelbare Drittwirkung (Lüth)
keine Superrevisionsinstanz

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15
Q

Gleichheitsprüfung allgemeiner Gleichheitssatz Schema

A
  1. “Willkürkontrolle” oder “neue Formel”

Willkür, wenn
niedrige Intensität
– jeder sachlicher Grund reicht aus!

“neue Formel” , wenn
hohe Intensität, insb. :
1. Differenzierungskriterum ähnelt Kriterium Art. 3
II/II

  2. Kriterium ist von betroffenen nicht beeinflussbar

  3. Kriterium behindert ausführung anderer 
       Freiheitsgrundrechte

—— Verhältnismäßigkeit erforderlich!

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16
Q

Rechtfertiung Willkürkontrolle

A

Finden von irgendeinem Sachgrund reicht aus [Einschätzungsprärogative]

17
Q

Rechtfertigung “neue Formel”

A

enge Verhältnismäßigkeitsprüfung

18
Q

Gleichheitsprüfung Abs. 2 / 3 Schema

A

1-. Ungleichbehandlung
a. Kriterium aufstellen
a.a was sind andersbehandelte Personen /
Gruppen?
b. Oberbegriff für anders behandelte Gruppen (Vor
und nachteilig) finden
2. Anknüpfen an verbotenes Merkmal
[wenn anknüpfen nur mittelbar —
Verhältnismäßigkeit reicht]
3. Rechtfertigung
a. unvermeidbar
b. dem Gebot der tatsächlichen Gleichstellung dient
Zweck ist die faire Gleichstellung
c. kollidierendes Verfassungsrecht

19
Q

Konkrete Normenkontrolle Zulässigkeit Schema

A

Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist gem.Art. 100 Abs. 1 GGi.V.m.§§ 13 Nr. 11, 80 Abs. 1 BVerfGG für diekonkrete Normenkontrollezuständig.

Vorlageberechtigung
Als Gericht ist das Amtsgerichtim konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG vorlageberechtigt.

Vorlagegegenstand
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG kann dem BVerfG ein „Gesetz“ vorgelegt werden.

Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Normen

Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen

Entscheidungserheblichi.S.v.Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Norm dann, wenn das Gericht bei Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Norm zu einem anderen Urteil käme als bei Verfassungsmäßigkeit der Norm.

Ordnungsgemäße Vorlage

20
Q

Abstrakte Normenkontrolle (Zulässigkeit) Schema

A

Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich
vorliegend aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.

Parteifähigkeit
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 1 BVerfGG kann der Antrag von der Bundesregierung,
einer Landesregierung oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages eingebracht werden.
L ist damit parteifähig

Antragsgegenstand
Eine abstrakte Normenkontrolle kann nach § 76 Abs. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht betreffen. „Recht“ im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet alle formellen und materiellen
Bundes- oder Landesgesetze vor- oder nachkonstitutioneller Art.

Antragsgrund
Ein hinreichender Antragsgrund ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG nur dann gegeben, wenn
der Antragsteller das Gesetz aufgrund seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit
mit dem Grundgesetz für nichtig hält.
PROBLEM 93 I 2 GG =/= 76 BverfG

Form und Frist
Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist der Normenkontrollantrag schriftlich einzureichen und zu begründen. Eine Frist existiert nicht