Obersätze // Schemata Flashcards
Ganz am Anfang
Die Verfassungsbeschwerde der / des X hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
Parteifähigkeit
Parteifähig ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, d.h. jeder, der Träger von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten ist
Beschwerdegegenstand
Zulässiger Beschwerdegegenstand ist gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Exekutive, Legislative und Judikative)
Beschwerdebefugnis
Ferner müsste S gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG behaupten, in ihren Grundrechten verletzt zu sein.
Rechtswegserschöpfung
???ß
Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde der X ist begründet, wenn sie durch [Akt der öff. Gewalt benennen] in einem Grundrecht verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung der [Grundrecht]
Eingriff klassich
Ein Eingriff im klassischen Sinn ist ein finaler und unmittelbar wirkender Rechtsakt, der zwangsweise durchsetzbar ist. [FURZ]
Eingriff modern
jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht
Verfassungsmäßigkeit einfachrechtlicher Rechtsgrundlage
Die Maßnahme kann nur verfassungsgemäß sein, wenn [GESETZ] als einfachgesetzliche Rechtsgrundlage seiner-seits formell und materiell verfassungsgemäß ist.
Verhältnismäßigkeit i.e.S.
[X] müsste angemessen sein.
Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs.3 // bei Strafrecht 103 II)
Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgrundsatz müssen Tatbestand und Rechtsfolge einer Norm hinreichend klar und bestimmt gefasst sein. Der Adressat muss erkennen können, was die Norm von ihm verlangt und welche Folgen sein Verhalten haben wird.
Verfassungsmäßigkeit Urteil (Strafgericht)
im Zuge von Urteilverfassungsbeschwerden geht es nicht etwa um die Verletzung einfachen Rechts. Das BVerfG ist gerade keine „Superrevisionsinstanz“! Das BVerfG beschränkt sich auf die Prüfung, ob„spezifischesVerfassungsrecht“verletzt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wäre hier jedoch gegeben, wenn die Strafgerichte in ihren Urteilen die Bedeutung der [X] bei der Auslegung und Anwendung der [X] StGB grundlegend verkannt oder falsch gewichtet haben und die gerichtliche Entscheidung darauf beruht.Es ist daher nur zu prüfen, ob das Grundrecht der [Grundrecht] überhaupt nicht beachtet wurde („Übersehensfehler“)oder ob Bedeutung und Tragweite des Grundrechts bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verkannt wurden („Gewichtungsfehler“).
Verhältnismäßigkeit (Verwaltungs Einzelakt )
Verfassungsmäßigkeit Einzelakt
aa) Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
Darüber hinaus müsste auch der konkrete Einzelakt verfassungsgemäß sein. Das Bundesverfas-sungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, die die einfachrechtlich zutreffende Auslegung der Vorschriften prüft. Vielmehr untersucht es nur, ob bei der Rechtsanwendung gegen spezifi-sches Verfassungsrecht verstoßen wurde. Solche Verstöße liegen vor, wenn ein Grundrecht entweder übersehen (Übersehensfehler) oder dessen Bedeutung bzw.Tragweite und Gewicht bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt wurde (Bedeutungs-und Gewichtungsfehler). Je schwerer der Eingriff wiegt, umso intensiver ist dabei die verfassungsrechtliche Nachprüfung; die Kontrollintensität nimmt mit der Eingriffsintensität zu.
Verfassungsmäßigkeit (Zivilgerichte)
ähnlich Verwaltungsakt
Ausstrahlungswirkung Grundrechte
Mittelbare Drittwirkung (Lüth)
keine Superrevisionsinstanz
Gleichheitsprüfung allgemeiner Gleichheitssatz Schema
- “Willkürkontrolle” oder “neue Formel”
Willkür, wenn
niedrige Intensität
– jeder sachlicher Grund reicht aus!
“neue Formel” , wenn
hohe Intensität, insb. :
1. Differenzierungskriterum ähnelt Kriterium Art. 3
II/II
2. Kriterium ist von betroffenen nicht beeinflussbar 3. Kriterium behindert ausführung anderer Freiheitsgrundrechte
—— Verhältnismäßigkeit erforderlich!