Definitionen Flashcards
Meinung
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind.
subjektives Werturteil
Beleidigung
ausschließlich beleidigender Inhalt
verletztes Rechtsgut: persönliche Ehre
(P): Beleidigung einer größeren Gruppe oder einer staatlichen Institution (dann Funktionstüchtigkeit des jeweiligen Organs)?
Allgemeine Gesetze
Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen
Kunst (x3)
Materieller Kunstbegriff: die freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Offener Begriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt.
Formaler Kunstbegriff: ein anerkanntes Medium, wie z.B. Gemälde oder Performance
Wissenschaft
Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger (methodischen Denken folgend) ernsthafter (auf Kenntnisstand aufbauend) Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (kritische Reflexion, Streben nach neuer Erkenntnis) anzusehen ist.
Beruf
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Eingriff
Final
Unmittelbar
Rechtsakt
Zwang (durchsetzbar)
Urteile z.B. immer
moderner Eingriffsbegriff:
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht
Freizügigkeit
die Freiheit, an je-dem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen; geschützt ist zudem die Fortbewegung zwecks Ortswechsels.
Eigentum
(1) in jedem Fall 903 BGB
(2) zudem alle vermögenswerten privatrechtlichen Rechte
(3) vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte, SOWEIT
1. ausschließlich Betroffenen zugeordnet
2. auf Eigenleistung des Rechtsinhabers beruhen
3. seiner Existenzsicherung dienen
Grenzen der “eigentumsrelevanten Maßnahmen”
Eigentums-Institutionsgarantie
bis
Verhältnismäßigkeit
Enteignung
konkreter-individueller Eingriff durch einen hoheitlichen Rechtsakt
zur Erfüllung einer bestimmten öff. Aufgabe
auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet ist
Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Eigentum)
generelle und abstrakten Festlegung der Eigentümerbefugnisse
(Konkretisierung der Sozialbindung, 14 II)
Versammlung
ENGER Versammlungsbegriff
min. 2 Personen
mit gemeinsamen (öffentliche Meinungsbildung) Zweck
unfriedlich
Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also keine Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden.
Gewalt =/= Gewalt StgB
Waffen
nach der Verkehrsanschauung
Theorien Menschenwürde
Mitgifttheorie (Kant)
Leistungstheorie