Definitionen Flashcards

1
Q

Meinung

A

Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind.
subjektives Werturteil

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2
Q

Beleidigung

A

ausschließlich beleidigender Inhalt
verletztes Rechtsgut: persönliche Ehre
(P): Beleidigung einer größeren Gruppe oder einer staatlichen Institution (dann Funktionstüchtigkeit des jeweiligen Organs)?

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3
Q

Allgemeine Gesetze

A

Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen

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4
Q

Kunst (x3)

A

Materieller Kunstbegriff: die freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.

Offener Begriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt.

Formaler Kunstbegriff: ein anerkanntes Medium, wie z.B. Gemälde oder Performance

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5
Q

Wissenschaft

A

Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger (methodischen Denken folgend) ernsthafter (auf Kenntnisstand aufbauend) Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (kritische Reflexion, Streben nach neuer Erkenntnis) anzusehen ist.

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6
Q

Beruf

A

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

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7
Q

Eingriff

A

Final
Unmittelbar
Rechtsakt
Zwang (durchsetzbar)

Urteile z.B. immer

moderner Eingriffsbegriff:
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht

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8
Q

Freizügigkeit

A

die Freiheit, an je-dem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen; geschützt ist zudem die Fortbewegung zwecks Ortswechsels.

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9
Q

Eigentum

A

(1) in jedem Fall 903 BGB
(2) zudem alle vermögenswerten privatrechtlichen Rechte
(3) vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte, SOWEIT
1. ausschließlich Betroffenen zugeordnet
2. auf Eigenleistung des Rechtsinhabers beruhen
3. seiner Existenzsicherung dienen

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10
Q

Grenzen der “eigentumsrelevanten Maßnahmen”

A

Eigentums-Institutionsgarantie
bis
Verhältnismäßigkeit

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11
Q

Enteignung

A

konkreter-individueller Eingriff durch einen hoheitlichen Rechtsakt
zur Erfüllung einer bestimmten öff. Aufgabe
auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet ist

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12
Q

Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Eigentum)

A

generelle und abstrakten Festlegung der Eigentümerbefugnisse

(Konkretisierung der Sozialbindung, 14 II)

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13
Q

Versammlung

A

ENGER Versammlungsbegriff
min. 2 Personen
mit gemeinsamen (öffentliche Meinungsbildung) Zweck

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14
Q

unfriedlich

A

Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also keine Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden.
Gewalt =/= Gewalt StgB

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15
Q

Waffen

A

nach der Verkehrsanschauung

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16
Q

Theorien Menschenwürde

A

Mitgifttheorie (Kant)

Leistungstheorie

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17
Q

Theorien SB Allgemeine Handlungsfreiheit

A

Persönlichkeitskerntheorie

eigentlich Alles- Theorie

18
Q

APR SB drei Bereiche

A

Selbstbestimmung
z.B. Kenntnis eigener Abstammung, Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung

Selbstbewahrung
Vertraulichkeit Tagebuch

Selbstdarstellung
Recht auf Bestimmung der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit; informationelle Selbstbestimmung

19
Q

Intensität des Eingriffes APR

A

Eingriff in

Intimsphäre
= innerste Bereich ( Sexualität, intime Krankheit, etc.)
nur zu rechtfertigen bei Verhinderung / Aufdeckung von Straftaten

Privatssphäre
= häusliche Umgebung, in der Gaststätte
Eingriff streng zu rechtfertigen

Sozialsphäre
= in der Öffentlichkeit
Eingriff wenig streng zu rechtfertigen

20
Q

Beginn / Ende Leben

A
Beginn = Nidation (STR)
Ende    = Hirntod
21
Q

Körperliche Bewegungsfreiheit

A

Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen / zu meiden

!! Ortswechsel eher unter Freizügigkeit!!

22
Q

Gewissensfreiheit

A

Freiheit, vom Staat nicht verpflichtet zu werden, gegen Ge- und Verbote des Gewissens zu handeln.

23
Q

Gewissensentscheidung

A

für den Einzelnen in der konkreten Situation das unbedingt verpflichtende;
Entscheidung für das sittlich gebotene;
GUT und BÖSE

24
Q

Glaubensfreiheit

A

Subjektive Gewissheit und Überzeugung bezüglich Richtigkeit einer Religion oder Weltanschauung

25
Q

Religionsfreiheit

A

Sinnsysteme die über den Menschen und seine Fähigkeiten hinausweisen und in deren Mittelpunkt etwas Heiliges steht.
!! Offener Begriff !!
Buzz: Transzendenz

26
Q

Weltanschauungsfreiheit

A

Sinnsysteme die im Rahmen der erkenntlichen Kenntnismöglichkeit verbleiben (Diesseitsbezogen)
Buzz = Immanenz

27
Q

2 Voraussetzungen für SB Eröffnung bei Verhalten (Religions / Weltanschauungsfreiheit)

A

1.
Religion / Religionsgemeinschaft ist nach geistigem GEHALT tatsächlich als solche anzusehen.
2.
Plausible Darlegung aus religiös geleiteten Handeln

28
Q

Berufswahl

A

Die Berufswahl betrifft das „Ob“ der beruflichen Betätigung (Aufnahme oder Beendigung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit)

– Abgrenzung zur Berufsausübung erst in Eingriff—

29
Q

Berufsausübung

A

Berufsausübung das „Wie“ der beruflichen Betätigung (Vorschriften, die die näheren Umstände wie Ort, Zeit, Art und Weise der beruflichen Tätigkeit regeln).

– Abgrenzung zur Berufswahl erst in Eingriff—

30
Q

Eingriff in Freiheit des Berufes (besondere Anforderungen)

A
  1. final unmittelbar gegen bestimmten Beruf
    ODER
    bei berufsneutraler Zielsetzung:
  2. objektiv berufsregelnde Tendenz (STR)
    Das ist bei Maßnahmen der Fall, deren vorhersehbar
    mittelbare oder bloß faktische Auswirkungen wegen
    des engen Zusammenhangs mit der Ausübung eines
    bestimmten Berufs auf die Berufstätigkeit von
    erheblicher Intensität sind
31
Q

Drei Stufen Lehre Berufsfreiheit

A
  1. Objektive Zulassungsschranken

verlangen für die Wahl eines Berufes die Erfüllung objekti-ver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien.

  • – sehr intensiver Eingriff—
  • — überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, hohe Wahrscheinlichkeit—–
  1. Subjektive Zulassungsschranken

knüpfen die Wahl eines Berufs an persönliche Eigen-schaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen.

—–mäßig intensiver Eingriff—–

  1. Berufsausübungsregelungen

gelten den (wieder teils objektiven, teils subjektiven) Bedingun-gen, unter denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht.

—- gering intensiver Eingriff —–

!!!! Prüfung: nicht zu starr am Schema arbeiten!!!!

32
Q

PROBLEME VB gegen Gesetz (Zulässigkeit)

A
  1. unmittelbar betroffen?
    ja, wenn kein Vollzugsakt nötig ist
  2. Rechtswegserschöpfung / Subsidiarität
    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer zunächst alles Zumutbare unternehmen, um vor den Fachgerichten den Schutz seiner Grundrechte zu erlangen.
33
Q

Leben

A

biologisch-physiologische Existenz

34
Q

Gesundheit

A

im biologischen Sinn; physich +psychisch

35
Q

freie Wahl des Arbeitsplatzes

A

die Entscheidungsfreiheit über Wahl , Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe eines Arbeitsplatzes; Recht auf Zutritt zum Arbeitsmarkt und freie Wahl des Vertragspartners

36
Q

freie Wahl Ausbildungsplatz

A

Entscheidungsfreiheit über Institution, Ort, Zeit

37
Q

Art 5 “alle zugänglichen Quellen”

A

Quellen, die nach ihrer technischen Beschaffenheit geeignet und nach dem Willen des Inhabers dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen.

38
Q

Presse

A

Alle zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeigneten und bestimmten DRUCKerzeugnisse.
P: digitale Medien – hM: ja, wenn für individuellen Gebrauch

39
Q

Schutzbereich ( sachlich ) Pressefreiheit

A

Schutz aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung und Berbreitung wie Informationsbeschaffung, Gestaltung, Finanzierung, Drucklegung, Redaktionsgeheimnis.

40
Q

Rundfunk

A

Alle Erzeugnisse, welche mittels elekromagnetischer Wellen an einen unbestimmten Personenkreis ausgestrahlt werden. (Lennarts Definition)