Verpflichtungsklage Flashcards
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Q
B. ZULÄSSIGKEIT
I. Statthafte Klageart
A
- Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers (vgl. §88 VwGO)
- Der Kläger möchte ____ .
- In Betracht kommt eine Verpflichtungsklage gem. §42 I Alt. 2 VwGO.
- Dafür müsste es sich bei ____ um einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handeln.
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Q
II. Klagebefugnis §42 VwGO
A
- Kläger ist klagebefugt, wenn durch die Ablehnung Verletzung in subjektiv-öffentl. Recht (Möglichkeitstheori)
- Bei Verpflichtungsklage greift nicht Adressatentheorie
- > Verletzung nach Art. 2 I GG scheidet aus
- Bei der Feststellung der Klagebefugnis ist auf die Rechtsgrundlage des begehrten VA abzustellen.
- Klagebefugnis ergibt sich bei Verpflichtungsklage aus einfachem Recht.
- Die Verletzung des subjektiven Rechts ergibt sich daraus, dass Behörde den zustehenden Anspruch aus Rechtsgrundlage. für den VA nicht erfüllt hat, und Dieb betroffene Person aus diesem Recht verletzt ist, da Anspruch zu Unrecht nicht erfüllt wurde.
- —- Worin könnte mögliche Verletzung liegen? —-
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Q
III. Vorverfahren
A
- Grundsätzlich ist für Verpflichtungsklage gem. §68 II iVm I S. 1 VwGO ein Vorverfahren notwendig.
- Gilt gem. §68 II VwGO nur für Verpflichtungsklage im Rahmen einer Versagungsgegenklage, die ablehnenden VA vorraussetzt.
- Wenn Antrag also abgelehnt -> Vorverfahren notwendig.
- Jedoch greift §68 I S. 2 HS. 1 VwGO iVm Art. 15 II AGVwGO
- > Vorverfahren erlischt, Kläger kann direkt Klage erheben.
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Q
IV. Frist, §74 II VwGO
A
- Gem. §74 II VwGO
- Verweis auf §74 I VwGO
- Versagungsklage innerhalb 1 Monat nach Bekanntgabe des ablehnenden VA
- —- Fristberechnung—-
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Q
V. Form §§ 81, 82 VwGO
A
- Klage muss Form der §§81,82 VwGO beachten.
- Muss schriftlich erhoben worden sein und Antrag beeinhalten
6
Q
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61,62 VwGO
A
- Natürliche Person gem. §61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig ; gem. §62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig
- Juristische Person gem. §61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig ; durch Vorstand gem. §62 III VwGO prozessfähig.