Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Flashcards
Obersatz
Die Klage hat Aussicht auf erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist.
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. §40 I S.1 VwGO
Es muss gem. §40 I S.1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Steitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegen, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
- Aufdrängende Sonderzuweisung
Da keine aufdrängende Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist die Generalklausel des §40 anzuwenden.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Ob diese vorliegt, kann nach 3 Abgrenzungstheorien beurteilt werden. Der Interessentheorie, der Subordinartionstheorie und der modifizierten Subjektstheorie.
- Interessentheorie: Norm dient öffentl. Interesse
- Subordinationstheorie: Über/Unterordnungsverhältnis Staat und Bürger
- Modifizierte Subjektstheorie: Behörde besonders berechtigt
- Nicht verfassungsrechtlicher Art
Es streiten keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht, es fehlt somit an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Somit ist die Streitigkeit eine nicht-verfassungsrechtlicher Art.
- Keine abdrängende Sonderzuweisung
Nicht ersichtlich.
II. Sachliche & Örtliche Zuständigkeit, §§45,52 VwGO
- Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §45 VwGO.
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §52 Nr….
- Das VG ___ ist örtlich zuständig nach Art. 1 Abs. 2 Nr. ____ AGVwGO