Anfechtungsklage Flashcards
B. ZULÄSSIGKEIT
I. Statthafte Klageart
- Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren des Klägers, vgl. §88 VwGO.
- Vorliegend begehrt der Kläger die ___.
- Als statthafte Klageart kommt eine Anfechtungsklage gem. §42 I Alt. 1 VwGO in Betracht, die wenn ____ ein VA ist, der noch rechtlich existent und somit nicht erledigt ist.
- Verwaltungsakt Prüfung
a) Hoheitliche Maßname: zweckgerichtet und einseitig
b) Behörde: Wortlaut d. §35 I S.1 VwGO
c) Auf Gebiet des öff. Rechts: s.o.
d) Regelung: zB. Verbot , Gewerbe auszuüben
e) Einzelfall konkret-individuell (o. abstrakt-generell)
f) Unmittelbare Außenwirkung: Maßnahme verlässt Rechtskreis d. Behörde und betrifft Kläger in eigenem Rechtskreis
II. Klagebefugnis §42 II VwGO
- Kläger müsste klagebefugt sein, §42 II VwGO
- Muss geltend machen, möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, §42 II VwGO
- Klagebefugnis ist in 2 Schritten zu ermitteln:
- Möglichkeitstheorie
- Adressatentheorie
Addressatentheorie
Klagebefugnis ergibt sich für den Kläger aus möglicher Verletzung von Art. 2 I GG. Es besteht die Möglichkeit eines unberechtigten Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit.
Möglichkeitstheorie
- Kläger muss unabhängig von einer Adressatenstellung die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven-öffentl. Rechten darlegen.
Beispiel: Kläger ist vorliegend wegen möglicher Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG als auch als Adressat eines ihn belastenden VA nach der Adressatentheorie klagebefugt, da er durch diesen VA möglicherweise in seiner allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt ist.
III. Vorverfahren
s. Verpflichtungsklage
IV. Klagefrist, §74 I VwGO
1. Bekanntgabe des Bescheids als Vorr. d. Klagefrist
Bekanntgabe gem. Art. 41 II S.1 BayVwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post.
- Beginn der Klagefrist
Klagefrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe gem. §57 II VwGO, §222 I ZPO, §187 I BGB
- Fristende
Fristende wäre an dem Tag, der dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht, gem. §74 I VwGO, §57 II VwGO, §222 I ZPO, §188 II Alt. 1 BGB
Opt: 4. Dauer der Klagefrist
Monatsfrist gem. §74 I S. 1 VwGO beginnt nach §58 I VwGO nur, wenn der Beklagte über Rechtsbehelf (Zuständiges Gericht + Sitz + Frist) schriftlich belehrt worden ist.
- Dann: Jahresfrist beginnt nach §58 II S.1 VwGO zu laufen
V. Klageform, §81, 82 VwGO
Klage ist schriftlich zu erheben.
VI. Partei- und Prozessfähigkeit
s. Verpflichtungsklage
C. BEGRÜNDETHEIT
Obersatz
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger damit in einem seiner subjektiven Rechte verletzt ist, §113 I S. 1 VwGO