Verpackungsrecht, Duale Systeme, WerkstoffG Flashcards

1
Q

Basiert die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1991 auf der Umsetzung von Europarecht in deutsches Recht?

A

Nein, die Verpackungsverordnung von 1991 wurde von der Bundesregierung beschlossen, währen die EU-Verpackungsrichtlinie erst 1994 folgte.

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2
Q

Wie oft wurde die Verpackungsverordnung seit 1991 novelliert?

A

7mal

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3
Q

Gibt es eine 8. Novelle der Verpackungsverordnung?

A
  • Nein, Wertstoffgesetz zunächst gescheitert

* Neues Verpackungsgesetz: mit Einführung der Wertstofftonne und eventuell Rekommunalisierung

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4
Q

Welches abfallpolitisches Ziel soll durch die Verpackungsverordnung verwirklicht werden?

A

Produktverantwortung

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5
Q

Was bedeutet Produktverantwortung?

A

• Verantwortung für die Produkte, auch wenn es sich um Abfall handelt
• Verursacherprinzip:
1) Verminderung der Entstehung von Abfällen bei Herstellung und Gebrauch
2) vorrangiger Einsatz verwertbarer Abfälle oder sekundärer Rohstoffe bei Herstellung
3) Kennzeichnung schadstoffhaltiger Erzeugnisse
4) Hinweis durch Kennzeichnung der Erzeugnisse auf:
- Rückgabe, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten
- Pfandregelungen
5) Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung

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6
Q

Gibt es neben der Rücknahmepflicht andere Instrumente zu Umsetzung der Produktverantwortung?

A

Ja, Pfand- und Kennzeichnungspflicht

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7
Q

Was sind die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verpackungsverordnung?

A
  • Auswirkungen von Verpackungen auf Umwelt vermeiden oder verringern
  • Verpackungsabfälle in erster Linie vermeiden
  • Vorrang der stofflichen Verwertung und anderen Formen der Verwertung gegenüber der Beseitigung von Verpackungsabfällen(Verwertung vor Beseitigung)
  • 80% Mehrweg- und ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (MövE)
  • 65 Gew.-% Verwertung von Verpackungsabfällen, 55 Gew.-% stoffliche Verwertung
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8
Q

Welche unterschiedlichen Verpackungsarten gibt es?

A
•	Nach Maßgabe der Aufgabenerfüllung: 
-> Verkaufsverpackung; Umverpackung; Transportverpackung
•	Nach Verwendungshäufigkeit: 
-> Mehrweg- und Einwegverpackungen
•	Nach Verpackungsinhalt: 
-> Einzel-, Sammel- und Versandpackungen
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9
Q

Wo fallen Verkaufsverpackungen an?

A

Beim Endverbraucher (privater + nicht privater = industrieller oder gewerblicher)

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10
Q

Welche Verpackungsart fällt mengenmäßig am meisten an?

A

Verkaufsverpackung

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11
Q

Was ist aus Sicht des Herstellers oder Vertreibers die grundsätzliche Rechtsfolge, wenn eine Verpackung dafür vorgesehen ist, beim privaten Endverbraucher anzufallen?

A
  • Systembeteiligungspflicht an einem oder mehreren Dualen Systemen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen
  • bei Nichtbeachtung: Inverkehrbringverbot
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12
Q

Was ist ein privater Endverbraucher?

A
  • Verbraucher, der die Ware nicht weiter veräußert(weiterleiten, verkaufen)
  • Privater Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen (Gaststätten, Hotels, Kantinen, Kinos, Freizeitparks…)
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13
Q

Wer ist grundsätzlich verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen?

A

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen

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14
Q

Wer zahlt im Endeffekt die Systembeteiligungskosten?

A

Der Verbraucher, da die betreffenden Hersteller und Vertreiber ihre Kosten letztendlich auf ihre Produkte umlegen

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15
Q

Gibt es Alternativen zur Systembeteiligungspflicht?

A
  • Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung Streichung der Selbstentsorgung für Hersteller und Vertreiber, d.h. allgemeine Systembeteiligungspflicht.
  • Branchenbezogene Selbstentsorgung (Branchenlösung) bei den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen nach Vorlage entsprechender Sachverständigenbescheinigung und Erfüllung einiger Voraussetzungen
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16
Q

Gibt es eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht mit dem Markenzeichen “Der-Grüne-Punkt”?

A

Freiwillige Kennzeichnung:

  • Seit 2009 gemäß VerpackV keine Kennzeichnungspflicht mehr.
  • Manche Hersteller / Vertreiber zahlen dennoch materialspezifische Zusatzentgelte für Nutzung des geschützten Markenlogos der DSD GmbH.
  • Ggf. faktischer Zwang zur Kennzeichnung mit „Der Grüne Punkt“ wegen Kennzeichnungspflicht im Ausland.
17
Q

Müssen die Hersteller und Vertreiber (Abfüller) Rechenschaft über die Verpackungsmengen ablegen, die sie in Verkehr bringen?

A
  • Ja! Die Hersteller / Vertreiber haben eine Vollständigkeitserklärung abzuliefern über…:
  • Verpackungsmenge (Materialart, Masse)
  • Anfallort (privater Endverbraucher oder Gewerbe?)
  • Umfang und Art der Teilnahme an dualen Systemen bzw. Selbstentsorgertätigkeit
  • Umfang der Beteiligung an Branchenlösungen
18
Q

Was war der Hauptstreitpunkt in der Diskussion um ein neues Wertstoffgesetz?

A
  • DAS WERTSTOFFGESETZ SCHEITERT an der Frage, wer die Organisationsverantwortung für die Sammlung haben soll
  • Bzw. über Sinn und Zweck des Wertstoffgesetzes, insbesondere um die Zuständigkeit für die Wertstofftonne und das Schicksal der Dualen Systeme
19
Q

Ist der Bestand der dualen Systeme unter dem Verpackungsgesetz gesichert?

A

Ja

20
Q

Kann man die dualen Systeme einfach abschaffen?

A

Nein

21
Q

Was sind die wesentlichen Neuregelungen im Verpackungsgesetz?

A

Vorgabe des abfallwirtschaftlichen Ziels,
o mit einer gemeinsamen haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen zusätzliche Wertstoffe für ein Recycling zu sammeln (§1Abs.2VerpackG)
2. Das Gesetz gilt aber nur für Verpackungen,
o nicht für stoffgleiche Nicht-Verpackungen (§2Abs.1 VerpackG)
3. Erweiterung der Begriffsbestimmungen
o z.B. um den Begriff „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“
4. Erstmalige Einführung einer Registrierungspflicht
o für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beider (neuen) Zentralen Stelle (§9VerpackG)
5. Deutliche Erhöhung der Verwertungsquoten
o für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§16VerpackG)
6. Einheitliche Wertstoffsammlung
o für Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen (§22Abs.5VerpackG)
7. ÖrE
o wurde einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt, mit denen sie Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung nehmen können, ohne auf eine Zustimmung der Systeme angewiesen zu sein (§22Abs.2VerpackG)
8. Pflicht
o zur Errichtung einer zentralen Stelle durch produktverantwortliche Hersteller (§24VerpackG)