Verpackungsrecht, Duale Systeme, WerkstoffG Flashcards
Basiert die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1991 auf der Umsetzung von Europarecht in deutsches Recht?
Nein, die Verpackungsverordnung von 1991 wurde von der Bundesregierung beschlossen, währen die EU-Verpackungsrichtlinie erst 1994 folgte.
Wie oft wurde die Verpackungsverordnung seit 1991 novelliert?
7mal
Gibt es eine 8. Novelle der Verpackungsverordnung?
- Nein, Wertstoffgesetz zunächst gescheitert
* Neues Verpackungsgesetz: mit Einführung der Wertstofftonne und eventuell Rekommunalisierung
Welches abfallpolitisches Ziel soll durch die Verpackungsverordnung verwirklicht werden?
Produktverantwortung
Was bedeutet Produktverantwortung?
• Verantwortung für die Produkte, auch wenn es sich um Abfall handelt
• Verursacherprinzip:
1) Verminderung der Entstehung von Abfällen bei Herstellung und Gebrauch
2) vorrangiger Einsatz verwertbarer Abfälle oder sekundärer Rohstoffe bei Herstellung
3) Kennzeichnung schadstoffhaltiger Erzeugnisse
4) Hinweis durch Kennzeichnung der Erzeugnisse auf:
- Rückgabe, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten
- Pfandregelungen
5) Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung
Gibt es neben der Rücknahmepflicht andere Instrumente zu Umsetzung der Produktverantwortung?
Ja, Pfand- und Kennzeichnungspflicht
Was sind die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verpackungsverordnung?
- Auswirkungen von Verpackungen auf Umwelt vermeiden oder verringern
- Verpackungsabfälle in erster Linie vermeiden
- Vorrang der stofflichen Verwertung und anderen Formen der Verwertung gegenüber der Beseitigung von Verpackungsabfällen(Verwertung vor Beseitigung)
- 80% Mehrweg- und ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (MövE)
- 65 Gew.-% Verwertung von Verpackungsabfällen, 55 Gew.-% stoffliche Verwertung
Welche unterschiedlichen Verpackungsarten gibt es?
• Nach Maßgabe der Aufgabenerfüllung: -> Verkaufsverpackung; Umverpackung; Transportverpackung • Nach Verwendungshäufigkeit: -> Mehrweg- und Einwegverpackungen • Nach Verpackungsinhalt: -> Einzel-, Sammel- und Versandpackungen
Wo fallen Verkaufsverpackungen an?
Beim Endverbraucher (privater + nicht privater = industrieller oder gewerblicher)
Welche Verpackungsart fällt mengenmäßig am meisten an?
Verkaufsverpackung
Was ist aus Sicht des Herstellers oder Vertreibers die grundsätzliche Rechtsfolge, wenn eine Verpackung dafür vorgesehen ist, beim privaten Endverbraucher anzufallen?
- Systembeteiligungspflicht an einem oder mehreren Dualen Systemen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen
- bei Nichtbeachtung: Inverkehrbringverbot
Was ist ein privater Endverbraucher?
- Verbraucher, der die Ware nicht weiter veräußert(weiterleiten, verkaufen)
- Privater Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen (Gaststätten, Hotels, Kantinen, Kinos, Freizeitparks…)
Wer ist grundsätzlich verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen?
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen
Wer zahlt im Endeffekt die Systembeteiligungskosten?
Der Verbraucher, da die betreffenden Hersteller und Vertreiber ihre Kosten letztendlich auf ihre Produkte umlegen
Gibt es Alternativen zur Systembeteiligungspflicht?
- Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung Streichung der Selbstentsorgung für Hersteller und Vertreiber, d.h. allgemeine Systembeteiligungspflicht.
- Branchenbezogene Selbstentsorgung (Branchenlösung) bei den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen nach Vorlage entsprechender Sachverständigenbescheinigung und Erfüllung einiger Voraussetzungen
Gibt es eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht mit dem Markenzeichen “Der-Grüne-Punkt”?
Freiwillige Kennzeichnung:
- Seit 2009 gemäß VerpackV keine Kennzeichnungspflicht mehr.
- Manche Hersteller / Vertreiber zahlen dennoch materialspezifische Zusatzentgelte für Nutzung des geschützten Markenlogos der DSD GmbH.
- Ggf. faktischer Zwang zur Kennzeichnung mit „Der Grüne Punkt“ wegen Kennzeichnungspflicht im Ausland.
Müssen die Hersteller und Vertreiber (Abfüller) Rechenschaft über die Verpackungsmengen ablegen, die sie in Verkehr bringen?
- Ja! Die Hersteller / Vertreiber haben eine Vollständigkeitserklärung abzuliefern über…:
- Verpackungsmenge (Materialart, Masse)
- Anfallort (privater Endverbraucher oder Gewerbe?)
- Umfang und Art der Teilnahme an dualen Systemen bzw. Selbstentsorgertätigkeit
- Umfang der Beteiligung an Branchenlösungen
Was war der Hauptstreitpunkt in der Diskussion um ein neues Wertstoffgesetz?
- DAS WERTSTOFFGESETZ SCHEITERT an der Frage, wer die Organisationsverantwortung für die Sammlung haben soll
- Bzw. über Sinn und Zweck des Wertstoffgesetzes, insbesondere um die Zuständigkeit für die Wertstofftonne und das Schicksal der Dualen Systeme
Ist der Bestand der dualen Systeme unter dem Verpackungsgesetz gesichert?
Ja
Kann man die dualen Systeme einfach abschaffen?
Nein
Was sind die wesentlichen Neuregelungen im Verpackungsgesetz?
Vorgabe des abfallwirtschaftlichen Ziels,
o mit einer gemeinsamen haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen zusätzliche Wertstoffe für ein Recycling zu sammeln (§1Abs.2VerpackG)
2. Das Gesetz gilt aber nur für Verpackungen,
o nicht für stoffgleiche Nicht-Verpackungen (§2Abs.1 VerpackG)
3. Erweiterung der Begriffsbestimmungen
o z.B. um den Begriff „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen“
4. Erstmalige Einführung einer Registrierungspflicht
o für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beider (neuen) Zentralen Stelle (§9VerpackG)
5. Deutliche Erhöhung der Verwertungsquoten
o für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§16VerpackG)
6. Einheitliche Wertstoffsammlung
o für Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen (§22Abs.5VerpackG)
7. ÖrE
o wurde einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt, mit denen sie Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung nehmen können, ohne auf eine Zustimmung der Systeme angewiesen zu sein (§22Abs.2VerpackG)
8. Pflicht
o zur Errichtung einer zentralen Stelle durch produktverantwortliche Hersteller (§24VerpackG)