VerfassungR - Basics Flashcards

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Q

Verfassungsprinzipien - Übersicht

A

Die 5 Verfassungsprinzipien (in Art 20 I-III, 28 GG)

  1. Bundesstaat, Art 20 I
    1. Begriff und Organisation des Bundesstaates
      • Bundesstaat: besteht aus einem Zentralstaat (Bund) und mehreren Bundesmitgliedern (Ländern) mit eigener Staatsqualität (Vorteile ggü Zentralstaat: neben horizontale Gewaltenteilung auch vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Länder; Folge: Entsprechende Dezentralisierung von Parteien und Verbänden; Dezentralisierung der Aufgabenerledigung (Bürgernähe) mit der mögl., regionale Besonderheiten besser zu berücksichten
      • Die BR ist ein zweigliedriger Bundesstaat. Auf dem Gebiet der BR gibt es (nur) zwei staatliche Gewalten: den Bund (= die BR Deutschland) und die Länder
        • Gesamtstaat BRD hat neben dem Bund und den Ländern keine selbstständige Bedeutung (aA Lehre vom 3-Gliedrigen Bundesstaat), weil ein solcher Gesamtstaat weder Staatsorgane noch eigene Zuständigkeit hat
        • die Gesamtheit der Länder ist kein eigenständiger Rechtssubjekt
        • Gemeinde und Kreise haben keine Staatsqualität, sondern sind Untergliederungen der Länder
    2. Grundsätzliches Verhältnis von Bund und Länder
      1. Selbstständigkeit der Länder und Einwirkungsmöglichkeiten auf den Bund
        • Existenz von Ländern abgesichert durch Art 79 III
        • Einwirkungsmöglichkeiten auf den Bund über den Bundesrat
          • bei Gesetzgebung und Verwaltung (Art 50 GG)
          • beim Erlass von Rechtsverordnungen (iFd Art 80 II GG)
          • beim Erlass von allg. Verwaltungsvorschriften (iFd Art 84 II)
          • bei der Schaffung von bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden (iFd Art 87 III 2)
      2. aber gewisse Unterordnung der Länder unter den Gesamtstaat
        • kein Austrittsrecht der Länder (anders beim Staatenbund)
        • Art 28 I 1 Homogenitätsklausel bzgl der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
        • Art 31: BundesR bricht LandesR
        • Recht (des BverfG) zur Prüfung der Vereinbarkeit von LandesR mit dem GG
        • Art 32 III: Abschluss von Staatsverträgen durch die Länder nur mit Zustimmung des Bundes
        • Art 37: Bundeszwang
        • Bund kann Kompetenzen bis zur Grenze des Art 79 III an sich ziehen (“Kompetenz-Kompetenz”)
        • Art 84, 85: Bundesaufsicht bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
      3. Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue)
        • Kraft verfassungsrechtlichen Gewohnheitsrecht bestehen wechselseitige Hilfs-. Mitwirkungs- und Rücksichtnahmepflichten, um die bundesstaatliche Ordnung zu erhalten
    3. Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Ländern
      1. Merke: Zwingendes Recht, Bund und Länder können keine abweichenden Vereinbarungen treffen
      2. Verhältnis zwischen Bund und Ländern:
        • Art 30: Grundsatz der Zuständigkeit der Länder; Bund nur zuständig, wenn das GG die Bundeszuständigkeit vorschreibt/zulässt
          • Wiederholung des Grundsatzes in Art 70 I (Gesetzgebung), Art 83 (Verwaltung), Art 92 (Rechtssprechung). Faktisch liegt das Schwergewicht der Gesetzgebung beim Bund, das Schwergewicht der Verwaltung bei den Ländern
        • Grundsatz der getrennten Aufgabenwahrnehmung (“Entweder - oder”)
          • grds. keine Mischverwaltung (=keine gemeinsame Verwaltung durch Mitentscheidungsrechte; Ausn.: Art 87 I 2, 89 III, 108, 120a)
          • grds. keine Mischbehörden (Ausn.: Art 108 I/II)
          • Besondere Art der Zusammenarbeit gem. Art 91 a/b
      3. Verhältnis zwischen den Ländern - Problem: Gemeinschaftseinrichtungen (ZVS, ZDF)
        • Gemeinschaftseinrichtungen sind nur zulässig, wenn dadurch keine 3. staatliche Ebene (“Gemeinschaftsbehörde aller Länder”) geschaffen wird und keine Preisgabe der Länderzuständigkeit erfolgt
        • dafür muss Klarheit bestehen, (1) welches Landesrecht angewendet werden soll, (2) wer die Aufsicht führt und (3) wie der Einfluss der Länder gewährleistet wird
  2. Rechtsstaat, Art 20 III
    1. Einzelaspekte in Art 20 II 2, 20 III
      • Allgemein: Primat des Rechts, Vorkehrungen gegen Machtmissbrauch, Vertrauensschutz
        1. Vorgaben für Gesetze
          • Art 20 III Gesetzesbindung, Gesetzesvorrang
            • Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung (v.a. GR)
            • Bindung von Verwaltung und Rechtssprechung an Recht und Gesetz
          • Art 20 III Grundsatz vom Vorgbehalt des Gesetzes
            • Begründung für Herleitung aus Art 20 III: Gesetzesbindung ist bedeutungslos, wenn Gesetzgeber nicht zum Erlass von Gesetzen verpflichtet ist. Andere Herleitungen siehe Übersicht Gesetzesvorbehalt
          • rechtsstaatliche Anforderungen an alle Gesetze
            1. Rückwirkungsverbot: Grund: Vorhersehbarkeit staatl. Handelns, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz
            2. Bestimmtheitsgebot: Grund: wie oben; Prüfung:
              • Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig (und idR notwendig)
              • Bestimmtheit heißt Bestimmbarkeit
              • dabei ist der Adressatenkreis der Norm zu berücksichtigen
            3. VHM (aA: abzuleiten aus GRen), Grund: Primat des Rechts
            4. Verbot des Formmissbrauchs
              • zB grds Verbot von Einzelfallregelungen durch Gesetz
              • Grund: Vorkehrungen gegen Machtmissbrauch, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten. Besondere Absicherung bei GR-Eingriffen durch Gesetz in Art 19 I 1 GG
        2. Existenz von Rechten
          • Existenz von GR als Abwehrrechte
          • Existenz von Justiz- und Verfahrens-GR
            • Rechtsweggarantie, Art 19 IV GG
              • aber: Art 19 IV GG garantiert keinen Instanzenzug
              • Merksatz:”Art 19 IV GG garantiert nur Rechtsschutz durch den Richter, nicht Rechtsschutz gegen den Richter”
            • Justizgrundrechte
              • Art 101 GG
              • Art 103 GG
              • Art 104 GG
            • Auswirkung der “materiellen” GR auch auf die Gestaltung von Verfahren
          • Entschädigung bei rechtswidrigen staatl. Maßnahmen
            • zB §839 BGB iVm Art 34 GG
        3. Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 II 2 Fall 3 GG)
          Ziel
          : Durch Teilung staatl. Machtausübung Verhinderung von Machtkonzentration und Gefahr von Machtmissbrauch und dadurch Freiheitssicherung; Historische Begründer: Locke, Montesquieu
          1. horizontal
            Nur eine Staatsgewalt, die vom Volk ausgeht (Art 20 II 1)); geteilt wird Ausübung (Art 20 II 2)
            • 3 Funktionen:
              • Legislative: Erlaß generell-abstrakter Regelungen
              • Exekutive: probl.; hM alles was nicht Legislative/Judikative ist
              • Judikative: unabhängige Streitentscheidung/ Strafverhängung
            • keine strikte Trennung: sondern gegenseitige Verschränkungen und Kontrolle (check and balances)
              • Mitwirkung bei der Besetzung anderer Organe, zB BTag -> BReg; Reg/Parlamente -> Richter
              • Mitwirkung bei Tätigkeit anderer Organe, zB BReg, BRat und BPräs bei Gesetzgebung; Nichtigkeitserklärung von G durch BVerfG
              • Wahrnehmung “fremder” Fraktionen, zB Rechtssetzung durch Exekutive (VO, Satzung)
            • Kernbereichslehre: unzulässig sind Eingriffe in und Übertragung von Funktionen aus Kernberreich (BVerfG)
              • zB grds Verbot des EinzelfallG
              • besondere Absicherungen der Rspr. durch Art 97 (Unabhängigkeit der Richter)
          2. vertikal: Verteilung der Ausübung der Staatsgewalt auf Bund und Länder
          3. Inkompatibilitäten
            • Bedeutung: personelle Gewaltenteilung = Unvereinbarkeit der Tätigkeit in 2 Funktionen
            • Unzulässig nur bei ausdrücklicher Regelung:
              • 53a I 2: Mitgl. GA <-> BReg
              • 55: BPräs <-> Regierung, Parlament, Ausübung eines Amtes
              • 66: BK/BMi <-> Ausübung eines Amtes
              • 94 I 3 BVerfG-Richter <-> BTag, BRat, BReg und Landesorgane)
              • 137 I: Abgeordneter <-> Ausübung eines Amtes, aber nur wenn gesetzlich geregelt (zB AbgG)
              • zulässig: Abgeordneter und Minister (Grund: keine Regelung im GG trotz 53a I; traditionelles Kennzeichen des parlament. Reg.-Systems)
    2. Rückwirkung von Gesetzen
      • Beachte: Das Rückwirkungsverbot bezieht sich nur auf Gesetzesänderungen, nicht aber auf die richterliche Gesetzesauslegung. Beeinträchtigung durch Änderung der Gesetzesauslegung kann ausnahmensweise der Grundsatz vom Vertrauensschutz entgegenstehen; für StrafR (auch OWis; aber nicht für Maßregeln der Sicherung und Besserung; Art und Weise der Strafverfolgung) spezielle Regelung in Art 103 II GG; für begünstigende Geesetze kein Rückwirkungsverbot
      1. Der 1. Senat des BVerfG (vorrangig zu merken)
        • unterscheidet im Einklang mit der bisher hM zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung und prüft die Zulässigkeit einer Rückwirkung anhand des Rechtsstaatsprinzip
          • echte Rückwirkung: ein Gesetz greift nachträglich - ändernd oder erstmals regelnd - in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende SV ein
          • unechte Rückwirkung: Ein Gesetz wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene SV oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet Rechtspositionen nachträglich
        • Merke: es ist im Einzelfall zu prüfen, ob man bei einem über lange Zeit andauernden SV zeitliche Perioden bilden muss, nach deren Ablauf der SV als abgeschlossen gilt (zB Kalenderjahre im Steuerrecht)
      2. Diese Unterscheidung wird immer mehr in Frage gestellt da sie nicht geeignet ist, Gesetze sicher in einer der beiden Fallgruppen zuzuordnen: Der 2. Senat des BVerfG
        • sieht nur die “echte Rückwirkung” als Problem der Rückwirkung und unterscheidet deswegen zwischen der Rückwirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung
          • Rückwirkung von Rechtsfolgen (≈ echte Rückwirkung): die Rechtsfolgen einer Norm sollen für einen Zeitraum eintreten, der vor der Verkündung der Norm liegt
          • tatbestandliche Rückanknüpfung (≈ unechte Rückwirkung): die Rechtsfolgen der Norm treten erst für die Zukunft ein, knüpfen in ihrem Tatbestand aber an Umstände an, die vor der Verkündung der Norm liegen
      3. Prüfungsstandort (Faustregel)
        • für echte Rückwirkung/Rückwirkung von Rechtsfolgen: Prüfung idR unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip (Art 20, 28 GG)
        • für unechte Rückwirkung/ tatbestandliche Rückanknüpfung: Prüfung idR unmittelbar an den Grundrechten; Ggf. “doppelte” VHM-Prüfung: (1) VHM ohne Rückwirkung (2) VHM der Rückwirkung
      4. Prüfungskriterien
        • trotz des unterschiedlichen Ansatzes bestehen im Ergebnis kaum sachliche Unterschiede. Es gelten vielmehr folgende Grundsätze:
          • unzulässig sind gem Art 103 II GG rückwirkende Strafgesetze
            • gilt auch für Ordnungswidrigkeiten
            • nicht aber für Maßregeln der Sicherung/Besserung und Strafverfolgungshindernisse (zB Verjährung)
          • für echte Rückwirkung/Rückwirkung von Rechtsfolgen: bei Belastungen grds unzulässig, es sei denn:
            • entweder kein Vertrauensschutz, weil
              • alte Rechtslage unklar (möglicherweise Verfassungswidrig)
              • eine nichtige Bestimmmung wird ohne inhaltliche Veränderung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt
              • mit Veränderung zu rechnen war (bei Gesetzen reicht grds. bloße Ankündigung nicht, sondern Gesetzesbeschluss erforderlich)
            • oder zwingende Gründe des Gemeinwohls
          • für unechte Rückwirkung/ tatbestandliche Rückanknüpfung: bei Belastung idR zulässig es sei denn, dass
            • dem Betroffenen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung Vertrausensschutz zu gewähren ist
            • Beachte: Auch wenn eine Abänderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässig ist, kann der Grds. der VHM (insbesondere bei Beeinträchtigungen von Art 12 GG) Übergangsregelung erforderlich machen
  3. Demokratie, Art 20 II
    1. Ausübung der Staatsgewalt
      • durch Abstimmung
        • auf Bundesebene nur, soweit im GG vorgesehen
        • auf Landesebene kann die LaVerf zulassen
          • Volksbefragung = unverbindliche Feststellung der Meinung des Volkes
          • Volksbegehren = Antrag an den Landtag, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, Art 68 I LVerfNRW
          • Volksentscheid= Entscheidung des Volkes über den Antrag, wenn der Landtag dem Volksbegehren nicht entspricht, Art 68 II LVerf NRW
      • =repräsentative Demokratie:
        • durch Wahlen
          • die den Anforderungen des Art 38 I 1 GG entsprechen (siehe: Wahlrechtsgrundsätze Art 38 I 1)
          • und regelmäßig stattfinden müssen
        • und besondere Organe
    2. Ausprägungen der repräsentativen Demokratie
      • parlamentarische Verantwortung der Regierung (Bundeskanzlerwahl, Misstrauensvotum, Vertrauensfrage)
      • Staatsgewalt darf nur ausüben, wer demokratisch legitimiert ist. Die demokratische Legitimation muss sich entweder unmittelbar durch Wahl oder mittelbar durch eine ununterbrochene Legitimationskette ergeben (Bsp: Volk wählt Parlament - Parlament wählt Regierung - Regierung ernennt Beamte, Richter und andere Amtsträger)
      • Willensbildung von unten nach oben: Neutralitätspflicht der Staatsorgane
        • keine Wahlwerbung der Regierung aus Haushaltsmitteln (zulässig nur Öffentlichkeitsarbeit, dh sich selbst und seine Arbeit der Öffentlichkeit vorstellen (darunter fällt auch die Politik und die Maßnahmen der Regierung darzustellen)) (zB Minister hat Pflicht zur Parteipolitischen Neutralität)
        • -> Abgrenzung je nach Einzelfall; Kriterien sind v.a. Inhalt, Aufmachung, Anlass der Publikation sowie Menge und Adressatenkreis (Wenn im nahen Vorfeld von Wahlen, so bedarf es akuten Anlass; in heißen Wahlkampfphase gilt Gebot zur äußersten Zurückhaltung)
        • keine allgemeine (verdeckte) Parteifinanzierung durch den Staat (zulässig nur Teilfinanzierung, §18 II V PartG)
    3. Weitere Elemente
      • Mehrheitsprinzip: Herrschaft der Mehrheit auf Zeit; deswegen Erfordernis des Minderheitenschutzes
      • Mehrparteiensystem mit Garantie einer legalen Opposition
      • Bestehen demokratischer Grundrechte: Meinungsäußerungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art 5, 8, 9 GG)
      • Geltung des Gleichheitssatzes (Art 3 GG)
    4. Reichweite des Demokratieprinzips
      • Bund: Art 20 I, II
      • Länder: Art 28 I 1
      • Kommunen: Art 28 I 2
      • Parteien: Art 21 I 3
      • Fraktionen: §48 I AbgG
      • andere Selbstverwaltungsträger
    5. Bsp der Verletzung:
      • einmalige Verlängerung/Verkürzung der laufenden Legislaturperiode des BT
      • generelle Verlängerung künftiger Legislaturperiode wenn ca (da Str.) über 5 Jahre
  4. Republik, Art 20
    • = “keine Monarchie”, wobei die Bezeichnung “Monarchie” hier die Frage des Staatsoberhauptes betrifft; Monarchie ist eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt aufgrung familien-/erbrechtlicher Umstände auf Lebenszeit in sein Amt gelangt
    • Republik liegt vor, wenn das Staatsoberhaupt seine Legitimation durch das Volk erhält und nur auf Zeit gewählt wird
  5. Sozialstaat, Art 20
    • ​Verpflichtet Staat zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit (=ein Verteilungssystem, das jede Schicht der Bevölkerung eine wirtschaftliche und kulturelle Existenz auf angemessenem Niveau einräumt)
    • soziale Sicherheit verlangt die Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die für den Krisenfall die notwendige Daseinshilfe gewähren
    • Sozialstaatprinzip verpflichtet:
      • Gesetzgeber: Vorsorge zur Existenzsicherung zu treffen und einen bestimmten sozialen Mindeststandard zu gewährleisten (Sozialhilfe; Steuerfreiheit des Existenzminimums)
      • die Exekutive: bei der Ermessensausübung soziale Gesichtspunkte angemesssen zu berücksichtigen; kann Prinzip kann in Ausnahmefällen im gesetzlich nicht geregelten Berreich das Recht oder die Pflicht zur Erbringung von leistungen begründen
      • die Rechtssprechung, bei der auslegung/Anwendung von Gesetzen soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen
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Q

Fraktionen (Bundestag) - Organe des Bundes Art 38 I 2

A
  • Definition: Fraktionen sind Vereinigungen von mind. 5% der Mitglieder des BT, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen (§45 AbgG iVm §10 GO-BT)
  • Funktion: Kanalisierung und Strukturierung der polit. Meinung im Vorfeld der parlamentarischen Meinung; “notwendige Einrichtung des Verfassungsleben und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung”; Mittler zwischen Partei und Abgeordneten; Effektivierung der Abgeordnetenrechte
  • Rechtsstellung im parlamentsinternen Bereich:
    • Organe des BT
    • Rechte der Fraktionen: im GG sind Fraktionen nur beiläufig in Art 53a I GG erwähnt; Ihre Parlamentarischen Rechte ergeben sich (als vom Abgeordneten abgeleitete Rechte) aus Art 38 I 2 GG sowie aus der GO BT; die der Fraktion grundsätzlich zustehenden Rechte können im Imteresse der Funktionstüchtigkeit des Parlaments in gewissen Umfang durch die GO BT eingeschränkt werden; zur Verteidigung der parlamentsinternen Rechte gegen ander Verfassungsorgane steht den Fraktionen das Organstreitverfahren zur Verfügung
      • Gesetzesinitiativrecht aus der “Mitte des BT”, Art 76 GG iVm §76 GO BT
      • Antrags- und Vorschlagsrechte
      • Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen (Ergibt sich aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneter; aber auch durch Gleichheitsgrundsatz, der es unterschiedlichen Fraktionsgrößen zulässt)
      • Recht zur Benennung von Ausschlussmitgliedern: da Ausschüsse des BT das verkleinerte Abbild des Plenums sind, gilt für Besetzung nach Rspr. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Wird Spiegelbildlichkeit durch das übliche Berechnungssystem nicht erreicht, ist wechsel im Berechnungssystem zulässig; wird auch durch diesen Wechsel die Spiegelbildlichkeit nicht errreicht, so soll die Vorabvergabe eines Grundmandats an die stärkste Fraktion zulässig sein (Rspr.; entschieden für die Besetzung des Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss; aA unzulässig da es sich beim Vermittlungsausschuss um keinen echten Ausschuss des BT handelt)
  • Rechtsstellung im allg. Rechtsverkehr
    • gem §46 I, II AbgG rechtsfähige Vereinigungen, die klagen und verklagt werden können
    • ansonsten Rechtstellung im allg. Rechtsverkehr umstritten: §46 I, II AbgG beschränkt sich aud die Verleihung der allg. Rechtsfähigkeit ohne die Rechtsnatur der Fraktion ausdrücklich zu bestimmen; §46 III AbgG stellt lediglich klar, dass Fraktionen “ nicht Teile der öff. Verwaltung” sind und “keine öff. Gewalt” ausüben
      • zT: PR Vereinigungen; Grund: numerus-clausus der öff.-rechtl- Organisationsformen; enger Zusammenhang zwischen Partei- und Fraktionszugehörigkeit
      • zT: ÖR Vereinigungen; Grund: numerus-clausus der PR Organisationsformen; die ÖR Vorschrift des §46 AbgG hat ein neues Rechtssubjekt eingeführt: Fraktion als ÖR Vereinigung
  • Rechtsverhältnis zwischen Fraktion und Abgeordneter
    • Einflussnahme auf den Abgeordneten:
      • Fraktionszwang (Votum wie Fraktion) wg Art 38 I 2 GG unzulässig; keine Entscheidung nach freiem Gewissen mehr mgl.
      • Fraktionsdisziplin (=Bestreben, einheitliches Handeln durch innerfraktionelle Willensbildung zu erziehlen) nach hM zulässig; verweigert Abgeordnete Befolgung, so kann die Fraktion Sanktionen verhängen (solange im Einzelfall angemessener Einklang mit Art 38 I 2 GG)
    • Ein Fraktionsausschluss ist nach hM zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    • Rechtsweg für Streitigkeiten im Innenverhältnis ist STR:
      • zT wird auf Rechtsnatur der Fraktion (s.o.) abgestellt
      • zT Abstellen auf Sachzusammenhang: Aufgaben der Fraktion sind ÖR
      • zT abstellen auf den Einrichtungsakt: ÖR Vertrag
      • nach wohl hM ist eine öff.-rechtl. Streitigkeit gegeben; Folge: Auf Verfassungsebene Organstreit, soweit durch Maßnahme Abgeordnetenrechte gefährdet werden können; Auf Gemeindeebene Rechtsweg zu den VGen
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Q

Die Wahlrechtsgrundsätze Art 38 I 1 (Bundestag) - Die Organe des Bundes

A

–> Wahlrechtsgrundsätze des Art 38 I 1 gelten unmittelbar nur für die Wahlen zum BT
–> gem Art 28 I 2 gelten sie auch für Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden

–> BVerfG hat seine bisherige Rspr. aufgegeben, wonach Verletzungen der Wahlrechtsgrundsätze bei Wahlen in den Ländern unter Berufung auf Art 3 I GG mit der VfB zum BVerfGG angegriffen werden können; zur Begründung hat das BVerfG angeführt, dass die Länder im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie in ihrem Verfassungsraum allein zuständig sind für den subj.-rechtlichen Schutz des Wahltrechts

  • gem Art 38 I 1 sind die Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
    • allgemein:
      • Das aktive und passive WahlR (die Wahlberechtigung) muss grds. allen Bevölkerungsgruppen in gleicher Weise offenstehen. Unzulässig ist es, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen auszuschließen
      • Einschränkungen sind nur mgl, wenn aus der Natur der Sache:
        • Auslandsdeutsche (Beschränkungen zulässig, weil das Anknüpfen an die Sesshaftigkeit im Staatsgebiet gesicherter staatsrechtlicher Tradition entspricht
        • Ausländerwahlrecht (ohne Verfassungsänderung unzulässig, weil nur das Staatsvolk wählen darf)
    • unmittelbar
      • Zwischen Stimmabgabe des Wählers und Ermittlung des gewählten Abgeordneten darf keine weitere Instanz mit Entscheidungsbefugnissen eingeschaltet werden. Unzulässig sind also Wahlmännergremien wie bei der Wahl des US-Präsidenten
        • Bei der Listenwahl müssen die Nachrücker festgelegt sein. Unzulässig ist, dass Parteien, Fraktionen oder sonstige Dritte nach der Stimmabgabe Kandidaten auswechseln, die Reihenfolge auf den Listen ändern oder frei Ersatzleute für ausgeschiedene Kandidaten bestimmen
    • frei
      • Verboten ist jeder Zwang und Druck auf den Inhalt der Wahlentscheidungen
        • Einführung einer Wahlpflicht (STR.: nach hM zulässig, weil Einwirkung nicht auf den Inhalt (das “Wie”), sondern nur das “OB” der Stimmabgabe)
        • Unzulässig sind Wahlpropaganda und Unterschriftenaktionen vor Wahllokalen und Veröffentlichung von Wählerbefragungen vor Schließung der Wahllokale (§32 BWG)
    • gleich
      • Bei dem Grundsatz “Gleicheit der Wahl” handelt es sich um eine streng formalisierte Ausprägung des allg. Gleichheitssatzes (=Art 38 I 1 GG fordert eine formale Gleichbehandlung)
      • Beeinträchtigungen dieses Grundsatzes sind nur dann zulässig. wenn hierfür nicht nur ein sachlicher, sondern ein zwingender Grund vorliegt
        • Jeder Wahlberechtigte muss sein WahlR in formal möglichst gleicher Weiseausüben können
          • Gleicher Zählwert der Stimme: UNBEDINGT zu gewährleisten ist, dass jede Stimme gleich gezält wird. Daraus folgt etwa die unzulässigkeit eines Klassenwahlrechts mit Differenzierung bezüglich des Zählwertes der Stimme nach Besitz oder Bildung des Wählers
          • Gleicher Erfolgswert der Stimme: Grds. ist auch erforderlich, dass jede Stimme für die Zusammensetzung des BT die gleiche Wirkung hat
            • P: Einführung eines Mehrheitswahlrechts (zulässig)
            • P: 5% Klausel: gleichheit des Erfolgswertes der Stimmen gebrochen, da die Stimmen der Wähler der unter 5% Partei praktisch wegfallen; Ausnahmen zulässig, wenn zwingend erforderlich: BVerG und hL bejahen dies: zulässig, wenn für Funktionstüchtigkeit des Parlaments und Schaffung stabiler Regierungen zwingend erforderlich
            • P: Überhangsmandate:
            • P: Grundmandatsklausel:
              • hLit: verfassungswidrig da ungleichbehandlung (zB eine Partei mit 4,9 % und nur 2 Überhangsmandaten hat nur diese 2 Mandate während eine Partei mit nur 4,0% und 3 Überhangsmandaten zB 20 Abgeordnetenpläte bekommen); die personalisierte Verhältniswahl rechtfertigt allenfalls die Überhangsmandate aber nicht die restlichen Plätze
              • BVerfG verweist auf die benötigten zwingenden Gründe: es reicht aus, wenn es Verfassungslegitim ist; Verfassungslegitim ist insb. Ziel, den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang zu sichern; Intergration in diesem Zusammenhang bedeutet, dass alle bedeutsamen politischen Kräfte im Parlament repräsentiert sein sollen; auf welche Weise ist dem Gesetzgeber überlassen solange im Verfassungsrechtlichen Spielraum
          • gilt auch für die Wahlbewerber und die sie unterstützenden Parteien (Grds. der abgestuften Chancengleicheit, vgl. §5 PartG)
            • P: Einführung von Frauanquoten (Verstoß gegen die passive Wahlrechtsgleichheit nach hM (-) unter berücksichtigung der Parteienfreiheit)
    • geheim
      • es muss gewährleistet sein, dass der Wähler bei der Stimmabgabe unbeeinflusst und unbeobachtet ist
        • P: Briefwahl (Gefahr der Kontrolle und der Manipulation)
    • ungeschriebenes Prinzip: öffentlichkeit der Wahlen
      • Herleitung BVerG zunächst aus Demokratieprinzip
      • sichert Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge (besondere öff. Kontrolle)
      • gilt für alle demokratischen Wahlen
      • relevant bei P mit Wahlcomputernv (BVerfG hält diese für verfassungswidrig)

Exkurs: Wahlsystem der BRD= personalisierte Verhältniswahl

  • insg. 598 Abgeordnete wovon die Hälfte (299) durch Mehrheit (Direktmandat) und die andere (Listenmandate) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird
  • jeder Wähler hat 2 Stimmen:
    • Erststimme (Personalisierte Wahl):
      • für einen Wahlkreiskanditaten
      • 299 Wahlkreise; einfache Mehrheit reicht
    • Zeitstimme:
      • für Landesliste einer Partei
      • Listenwahl und Ermittlung von 598 Sitzen abzgl. der 299 Wahlkreisabgeordneten
      • reine Verhältniswahl
  • Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes erhobenen Direktmandate abgerechnet; die restlichen Sitze werden stren nach Reihenfolge der jeweiligen Landesliste besetzt
  • Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach der Sitzzahl zusteht, so verbleiben ihr auch diese Sitze als sog. Überhangsmandate, §6 IV 2 BWG
  • -> gem §6 V 6 BWG erfolgt ein vollständiger Ausgleich für die anderen Parteien, die kein Überhangsmandat errungen haben (sog. Ausgleichsmandate); damit entspricht die endgültige Sitzverteilug im BT exakt dem Zweitstimmenanteil aller Parteien bei der jeweiligen BT-Wahl
  • 5% Sperrklausel, es sei denn mind. 3 Direktmandate errungen (sog. Grundmandatsklausel §6 III 1 HS 3 BWG) oder eine Partei nationaler Minderheiten vorliegt (§6 IV 1 BWG)–> Bei Grundmandatsklausel erhält die kleine Partei nicht lediglich ihre gewonnenen Überhangsmandate, sondern Partei nimmt im vollen Umfang an der Verteilung der Listensitze entsprechend ihrem Stimmenanteil teil
  • Zahl der BT-Mitglieder = Mindestsitzzahl (598)+ Überhangsmandate+ Ausgleichsmandate
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Bundestag

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  • Zuständigkeit des BT
    • kann sich aus Spezialvorschrift ergeben; zB: Wahl des BK (Art 63, 67, 68 GG); Gestzesinitiative, Beratung und Beschlussfassung bei Bundesgesetzen (Art 76 ff GG); Zitierrecht nach Art 43 I GG, Enqueterrecht nach Art 44 GG und das Recht zu Anfragen (Interpellationsrecht) nach §§100 ff GO BT; das Recht zur Anklage des BP (Art 61 GG) sowie Feststellung des Verteidigungsfalles (Art 115 a GG)
    • falls keine Spezialvorschrift, so ist grds. von einer umfassenden Zuständigkeit des BT auszugehen, die jedoch in zweifacher Hinsicht eingeschränkt wird
      • durch Bundesstaatsprinzip: BT kann nur zuständig sein, wenn Sachfrage in die Kompetenz des Bundes fällt (ist ausreichend, das Sachzusammenhang mit einer Bundeszuständikeit besteht
      • durch das Gewaltenteilungsprinzip: es darf kein anderes (Bundes-) Organ zuständig sein. In erster Linie wird der BT durch die Befugnisse der Exekutive beschränkt (hat aber über diese eine Kontrollfunktion); idR kein prob. bzgl. Judikative
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Abgeordnete - Organe des Bundes - Bundestag

A
  1. Grundnorm: Art 38 I 2 GG
    • Das freie Mandat
      • der Abgeorndete ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterwofen (Gegensatz: imperatives Mandat). Zum P der Fraktionsdisziplin vgl. Fraktionen
      • kein Mandatsverlust durch Partei oder Fraktionsaustritt oder -schluss
      • Einschränkbar durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang: zB Effektivitätsprinzip; bei Spannungsverhältnis zu Art 21 GG: Gewährleistung des freien Mandats (Art 38 I 2 GG) einerseits und Einbindung des Abgeordneten in seiner Fraktion andererseits (Fraktionsdisziplin nach hM zulässig; Fraktionszwang unzulässig)
    • Statusrechte (Organrechte) des Abgeordneten: aus Art 38 I 2 GG ergeben sich Organrechte; werden diese durch andere Verfassungsorgane beeinträchtigt, kann Abgeordnete hiergegen im Wege des Organstreits (Art 93 I Nr 1 GG) vorgehen (keine VfB, steht dem Abgeordneten nur dann zur Verfügung, wenn seine Abgeordnetenrechte durch Behörden/Gerichte beeinträchtigt werden).
      Die dem Abgeordneten grundsätzlich zustehenden Organrechte können im Interesse der Funktionstüchtigkeit des Parlaments in gewissem Umfang durch die GO des BT eingeschränkt werden
      • Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des BT einschließlich des Rechts zur Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen (generell einschränkbar)
      • Rederecht (§37 GO BT), Antrags- (§76 GO BT) und Initiativrecht
      • Frage- und Informationsrecht ggü der Regierung
      • Recht zum Zusammenschluss mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion (§10 I GO-BT bzw einer Gruppe (§10 IV GO BT)
      • Recht auf Mitarbeit in einem Ausschuss des BT (Merke: Fraktionslose Abgeordnete sind gem §57 II 2 GO nur “beratende” Ausschussmitglieder (haben also kein Stimmrecht). Dies ist verfassungsrechtlich zulässig, weil andernfalls die Stimme des fraktionslosen Abgeordneten ein überproportionales Gewicht erhielte und dem Abgeordneten das Stimmrecht im Parlament verbleibt)
    • Statusgleicheit (§57 II 2 GO BT): Abgeordnete sind in Statusfragen grds. formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeit oder Hierarchie entstehen, die über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbare Maß hinausgehen. Deswegen ist die Zahl der mit Zulage bedachten Funktionsstellen auf wenige politisch besonders herausgehobene parlamentarische Funktionen zu beschränken
  2. Indemnität, Art 46 I GG
    • Auf Dauer keine dienstrechtliche oder gerichtl. Verantwortlichkeit für eine Abstimmung oder Äußerung im parlamentarischen Bereich (BT, Ausschuss, Fraktion), es sei denn, verleumdnerische Beleidigung, Art 46 I 2 GG iVm §187 StGB (dann aber Art 46 II ->)
      Merke: Gilt nicht für Äußerungen in der Presse oder bei Wahlreden, Partei- und Wahlveranstaltungen und nicht für Äußerungen als Regierungsmitglied
    • Zulässig sind innerparlamentarische Ordnungsmaßnahmen durch den BT-Präsidenten (Art 40 I 2 iV, §§ 36 ff GO BT)
  3. Immunität, Art 46 II GG
    • Während der Dauer des Mandates darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Einwilligung des BT zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder am nächsten Tage festgenommen wird
      Merke: STR. ist, ob Immuntität auch für lediglich mit Disziplinarmaßnahmen bedrohte Handlungen gilt
    • Zum Verfahren vgl. Anlage 6 zur GO BT (Sa. 35)
    • Art 46 II GG dient in erster Linie der Funtionstüchtigkeit des Parlaments; Grds. kein subj. Recht des Abgeordneten - aber: Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von Sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (Fall Pofalla)
  4. Sonstige Vorschriften
    • Zeugnisverweigerungsrecht, Art 47 GG und Beschlagnahmeverbot entsprechender Schriftstücke (bei Durchsuchung, Beschlagnahmung -> VfB wg Verletzung von Art 38 I 2 iVm 47 S.2 GG)
    • Urlaubsanspruch für Wahl, Art 48 I GG
    • Behinderungsverbot, Art 48 II GG
    • Entschädigungsanspruch (Diäten), Art 48 III 1 iVm § 11 AbgG
    • Freie Benutzung staatlicher Verkehrsmittel, Art 48 II 2 iVm §16 AbgG
    • Verhaltensregeln für Mitglieder des BT (Anzeige von Interessenkollisionen pp.), §44 a AbgG, §18 iVm mit Anlage 1 GO BT
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Der Bundesrat - Organe des Bundes

A
  1. Zusammensetzung, Art 51 GG
    • aus Mitgliedern der Länderregierung
    • diese sind von den Weisungen ihrer Landesregierung abhängig (Argument: Die Länderregierungen bestellen die Mitglieder und berufen sie ab (Art 51 I) und die Stimmen können für jedes Land nur einheitlich abgegeben werden (Art 51 III)
    • Anzahl der Stimmen pro Land: 3-6; abhängig von der Bevölkerungsdichte; Bei der Stimmabgabe ist es nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Landes anwesend sind. Ein anwesendes Mitglied kann die auf das Lan entfallenden Stimmen abgeben
    • wegen Kontrollfunktion Inkompatibilität zwischen BR und BT-Mitgliedschaft
    • Beachte: Arbeitsweise des BR ist in der Geschäftsordnung des BR näher geregelt
  2. Zuständigkeit
    • Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes
      • Mitwirkung = keine zweite Kammer
      • Mitwirkung gewährleistet durch
        • Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen, Art 76
        • Beteiligung bei der Verabschiedung von Gesetzen
          • Zustimmungserfordernis bei Zustimmungsgesetzen
          • Einspruchsrecht bei Einspruchsgesetzen
    • Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes; zB
      • Zustimmung
        • bei Anwendung von Bundeszwang, Art 37
        • bei Erlass von Rechtsverordnungen unter den Vrss. des Art 80 II
        • bei Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten (Art 84 II) oder im Auftrag des Bundes (Art 85 II)
        • bei der Entsendung von Beauftragten durch die Bundesregierung zu nachgeordneten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten, Art 84 III
      • Feststellung von Mängeln bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten, Art 84 IV
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Bundespräsident - Organe des Bundes

A
  1. Wahl, Rechtsstellung, Zuständigkeit
    • Wahl, Amtsende
      • Wahl: durch Bundesversammlung (Art 54 I) für die Dauer von 5 Jahren (Art 54 II 1) mit anschließender einmaliger Wiederwahlr (Art 54 II 2) (nach hM ist eine erneute Wiederwahl nicht ausgeschlossen, wenn zwischendurch ein anderer BP eine volle Amtszeit amtiert hat)
      • Amtsende: Verzicht, Tod, Amteenthebung im Rahmen der Präsidentenanklage beim BVerfG (Art 61)
      • Vertreter: Präsident des BR (Art 57)
    • Rechtsstellung
      • Verfassungsorgan und oberstes Bundesorgan
      • kein “regierender” Präsident, deswegen insbesondere
      • Erfordernis der Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen des BP durch den BK oder zuständigen BM (Art 58) (STR., ob Erfordernis für alle Tätigkeiten des BP oder nur für Rechtsakte gilt. Für letzteres spricht Wortlaut “Anordnungen und Verfügungen” sowie der Umstand, dass die Gegenzeichnung zur “Gültigkeit” erforderlich ist)
    • Zuständigkeit
      • Repräsentativfunktion: BP vertritt als Staatsoberhaupt den Staat nach außen und innen ZB:
        • völkerrechtiche Vertretung, Art 59 I
        • Begnadigungsrecht, Art 60 II
        • Ordensverleihung (OrdG)
        • Ernennung/Entlassung von Regierungsmitgliedern, Art 63, 64, 67 sowie von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten, Art 60 I
      • Beurkundungsfunktion: ausfertigung von Gesetzen, Art 82 I 1
      • Reservefunktion:
        • Vorschlag zur Wahl des BK, Art 63 I und bei Regierungskrisen:
        • Entscheidung über Ernennung des BK im Falle des Art 63 IV 3
        • Auflösung des BT nach Vertrauensfrage, Art 68 I 1
        • Erklärung des Gesetzgebungsnotstand, Art 81
  2. Weigerungsrecht des BP (= Prüfungsrelevant)
    • Ausfertigung von Gesetzen
      • wg. formeller Mängel (+); Grund: Art 82 I 1, wonach BP die “nach den Vorschriften des dieses GG zustande gekommenen gestetze” ausfertigt; prüft also, ob Formelle Mängel (= Gesetzgebungszuständigkeit und -verfahren)
      • wg. materieller Mängel (str.)
        • Art 82 I 1 unergiebig; “zustandegekommen” bezieht sich nur auf formelle Mängel
        • Art 56, 61 unergiebig, weil gerade str. ob ein materielles Prüfungsrecht des BP besteht
          • zT (-), weil BP praktisch eine (vorbeugende) Normenkontrolle durchführen würde, die allein Aufgabe des BVerfG ist
        • -> con: BP verwirft kein geltendes Gesetz sondern verhindert nur zustandekommen; Verwerfungsmonopol des BVerfG gilt bzgl anderen Gerichten, sagt aber nix zum Verhältnis mit BP
          • zT (+) wegen Bindung aus Art 1 III und 20 III; BP darf nur solche Akte vollziehen, die mit GG im Einklang
          • vermittelnde Ansicht: (+) nur bei offenkundigen Verstößen: BP hat durch GG nur unselbstständige Stellung im Verffassungsgefüge, eine generelle Prüfungskompetenz würde die Gewichtung im Vergleich zu anderen Verfassungsorganen widersprechen; Evident ist Verstoß v.a. wenn im Gesetzgebungsverfahren bereits deutliche Zweifel geäußert worden sind
      • aus politischen Erwägungen (-), unstr.; Grund: “neutraler” Präsident und andernfalls Verletzung des Gesetzgebungsrecht des BT
    • Ernennung/Entlassung von BM
      • aus Rechtsgründen (+); zB Inkompatibilität
      • aus politischen Gründen (-); hM: da “neutraler” Präsident und andernfalls Verletzung der Richtlinienkompetenz (Art 65 S 1) und des Vorschlagsrechts (Art 64) des BK
    • Ernennung/Entlassung von Bundesbeamten pp.
      • aus Rechtsgründen (+)
      • aus politischen Gründen (-); da “neutraler “ BP und andernfalls Verletzung der Personalhoheit anderer Organe
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Bundesregierung - Organe des Bundes

A
  1. Zusammensetzung
    1. Bundeskanzler
      • Wahl
        • “Normalfall”: Art 63
          • Vorschlag des BP, Wahl ohne Aussprache, absolute Mehrheit der Mitglieder des BT erforderlich
          • binnen 14 Tage - 2 Wahlgang: Vorschlag des BT, absolute Mehrheit der Mitglieder des BT erforderlich
          • unverzüglich - 3 Wahlgang: relative Mehrheit ausreichend
        • Art 67: Wahl durch konstruktives Misstrauensvotum
      • Amtsbeendigung
        • Wahl eines neuen BT, Art 69 II
        • konstruktives Misstrauensvotum, Art 67
        • Tod, Rücktritt
    2. Bundesminister
      • Ernennung: auf Vorschlag des BK durch den BP, Art 64
      • Amtsbeendigung
        • Entlassung auf Vorschlag des BK durch den BP, Art 64
        • im übrigen mit jeder Erledigung des Amtes des BK, Art 69 II
  2. Zuständigkeiten (Aufgabenverteilung innerhalb der Regierung)
    1. BK
      • Richtlinienkompetenz, Art 65 S.1 GG (Kanzlerprinzip): der BK bestimmt die RiLi (= Ziele und Grundsätze) der Politik durch generelle Anweisungen und konkrete Entscheidungen in wichtigen Einzelfällen. Darüber hinausgehendes Einzelfallentscheidungsrecht wegen Ressortprinzip (->) unzulässig (STR.)
      • Vorschlagsrecht, Art 64 I GG: BK schlägt dem BP die Ernennung und Entlassung der BuMi vor
      • Leitungsfunktionen, Art 65 S 4 GG: BK leitet die Geschäfte der BReg auf Grundlage der von der BReg beschlossenen und vom BP genehmigten Geschäftsordnung der BReg
      • Kommandogewalt, Art 115b GG im Verteidigungsfall
    2. BM
      • Ressortprinzip, Art 65 S 2 GG; Innerhalb der vom BK gesetzten Richtlinien leitet jeder BM sein Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung
      • Besondere Kompetenzen einzelner BM:
        • Verteidigungsminister: Kommandogewalt über Streitkräfte in Friedenszeiten, Art 65a GG
        • Finanzminister:
          • Zustimmungserfordernis bei über-und außerplanmäßigen Ausgaben, Art 112 GG
          • Widerspruchsrecht gg Kabinettsbeschlüsse von finanzieller Bedeutung, §26 I GO BuReg
        • Innen-/Justizminister: Widerspruchsrecht gegen Kabinettsbeschlüsse wg Zweifel an Rechtmäßigkeit, §26 II GO BuReg
    3. Bundesregierung als Kollegialorgan
      • Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern, Art 65 S.3 GG (über ressortübergreifende Fragen, für die der BK keine Richtlinie erlassen hat)
      • sonstige Fälle, in denen das GG eine Entscheidung “der Bundesregierung” vorsieht; zB
        • Zustimmung zu Staatsverträgen der Bundesländer mit ausl. Staaten, Art 32 II GG
        • Festsetzung Bundeszwang, Art 37 GG
        • Einbringung von Gesetzesvorlagen, Art 76 II
        • Erlass von Rechtsverordnungen, wenn BReg Ermächtigungsadressat ist, Art 80 I
    4. Problem: Einfluss der Koalitionsvereinbarung auf die Tätigkeit der BReg?
      • Wesen: Vertragsschluss zwischen Parteien oder Fraktionen (nicht zwischen Bundesorganen), Rechtsnatur streitig
      • Zulässig wegen Art 21 GG; wegen faktischer Bindungswirkung darf Inhalt nicht gegen die Verfassung verstoßen
      • keine Bindung der Staatsorgane, auch nicht einklagbar (da nur Absprache mit bloß politischer Bedeutung; aA es ist ein verfassungsrecchtlicher Vertrag, es fehlt aber regelmäßig am Rechtsbindungswillen der Parteien; bei Verletzungen idR keine Rechtlichen Sanktionen vereinbart)
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