Einzelne Grundrechte Flashcards

1
Q

Art 4 GG

A
  1. Struktur
    1. einheitliches GR der Religions/Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit, Art 4 I, II
      1. Art 4 I ( 1 Fall): Glaubensfreiheit (forum internum): schützt Haben und Nichthaben einer religiöser oder weltanschaulichen Überzeugung
      2. Art 4 I (3 Fall) Bekenntnisfreiheit (forum externum): Recht zum Äußern der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung
      3. Art 4 II Religionsausübungsfreiheit: Teilnahme/Vornahme kultischen Handelns; Leben entsprechend der Religion/weltanschaulichen Überzeugung
    2. Gewissensfreiheit Art 4 I (2 Fall): forum internum-> Gewissensbildung; nach ganz hM auch forum externum geschützt
    3. Kriegsdienstverweigerung Art 4 III: SoFall
  1. Art 4 I, II Religion und Weltanschauungsfreiheit
    1. Eingriff in den Schutzberreich
      1. sachlicher SB:
        • schützt religiöse sowie weltanschauliche Überzeugung
        • “Glauben” liegt nicht bereits bei “Führwahrhalten” einzelner Umstände vor, sondern bezieht sich auf eine für Wahr genommene Gesamtsicht der Welt, wobei Religion idR die Existenz einer (wie auch immer gearteten) Gottesvorstellung vorraussetzt, während die Weltanschauung auf sonstige metaphysische oder innerweltliche Bezüge beschränkt. (wirtschaftliche Betätigung der Religionsgemeinschaft schließt Art 4 nur aus, wenn die Religion/Weltanschauung als Vorwand für wirtsch. Betätigung dient)
        • auch Recht der Eltern zur religiösen Kindererziehung
      2. persönlicher SB: alle Menschen; ggf jur Personen des PrivatR/öffR (Art 137 V WRV iVm Art 140 GG; Schöffenfall
      3. Gewährleistung:
        1. individuelle Religions- und Weltanschauungsfreiheit
          • Positiv: Recht des Einzelnen, einen Glauben/Weltanschauung zu bilden/haben/bekennen/sein Lebenen danach ausrichten
          • Negativ: Nichthaben, Verschweigen (-> Art 140 iVm Art 136 III 1 WRV); Unterlassen glaubensgeleiteter Handlungen (-> Art 140 iVm Art 136 IV WVR); Recht sich des Einflusses von Religionen zu entziehen
            BEACHTE: Bei Handlngen und Unterlassungen ist stets zu prüfen, ob sie ernsthaft und plausibel glaubensgeleitet sind
        2. kollektive Religions-und Weltanschauungsfreiheit
          • Über Art 19 III können religiöse/weltanschauliche Vereinigungen Art 4 als eigenes Recht geltend machen (GR berechtigt sind nicht nur die als Körperschaften des öR organisierten Kirchen/Religionsgesellschaften, sondern auch die ggü den Kirchen verselbstständigten Vereinigungen wie zB nichtrechtsfähige Jugendvereine)
          • Art 140 iVm Art 137 V WRV: ermöglichst die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öR
          • Art 140 iVm Art 137 III WRV gewährleistet das über Art 4 hinausgehende Recht zur Selbstverwaltung
      4. Eingriffe:
        1. in die individuelle Religions und Weltanschauungsfreiheit stellen insb alle staatlichen Verpflichtungen zu einem Handeln/Unterlassen dar, das gegen eine Glaubensposition des einzelnen oder der Gemeinschaft verstößt. Erforderlich ist, dass der Glaube ein entsprechendes Verhalten ge-oder verbietet und der Staat dem einzelnen ohne Ausweichmöglichkeit den Verstoß gegen den Glaubenssatz abverlangt
          ((-) wenn der Staat etwas verbietet, was der Glaube lediglich erlaubt (zB Vielehe); (+) bei Pflicht zur Teilnahme am Sportunterricht, wenn dies mit islamischen Bekleidungsvorschriften unvereinbar)
        2. in die kollektive Religions-und Weltanschauungsfreiheit: zB staatliche oder staatlich geförderte Warnungen vor einer Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft; Verbot des sakralen Läutens
    2. Einschränkungsmoglichkeiten
      1. der individuellen Religions-und Weltanschauungsfreiheit
        1. Art 140 iVm Art 136 III 2 WRV: Offenbarungszwang ggü Behörden
        2. iÜ ist Art 4 I nur einschränkbar zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts;
          STR (IMMER) in Lit zT vertreten, dass die Glaubensfreiheit gem Art 140 iVm Art 136 I WRV dem Vorbehalt allgemeiner Gesetze, insb. der Strafgesetze unterliegt. Nach BVerfG und zT Lit wird Art 136 I WRV hingegen durch den neueren Art 4 I, II überlagert. Dafür spricht, dass Art 4 -anders als sein Vorgänger Art 135 WRV- vorbehaltslos gewährleistet ist; darüber hinaus, kein Grund ersichtlich, warum Religionsfreiheit anders als Gewissensfreiheit über Art 136 I WRV einschränkbar sein soll
      2. der kollektiven Religions- und Weltanschauungsfreiheit finden sich insb. bzgl. der Selbstverwaltungsgarantie in Art 140 iVm Art 137 III 1 WRV
  2. Art 4 I (2 Fall), Gewissensfreiheit
    1. Eingriff in den SB
      1. Gewissensentscheidung ist jede ernste nach “gut/böse” orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich verpflichtend hält, so dass er sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann
      2. Eingriff liegt insb. dann vor, wenn Staat ohne Ausweichmöglichkeit ein Handeln entgegen der Gewissensentscheidung verlangt (kein Eingriff ist erhebung von Steuern (Strikte Trennung zwischen Steuererhebung und Haushaltsplanung)
    2. Einschränkungsmöglichkeit: nur zum Schutz kollidierendes Verfassungsrecht
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Q

Art 5 I GG

(& Art 5 II GG)

A
  1. Struktur: Freiheiten des Art 5 I GG
    1. Meinungsäußerungsfreiheit Art 5 I 1, Fall 1
    2. Informationsfreiheit Art 5 I 1 Fall 2
    3. Pressefreiheit Art 5 I 2 Fall 1
    4. Rundfunkberichterstattung Art 5 I 2 Fall 2
    5. Filmberichterstattung Art 5 I 2 Fall 3
  2. Meinungsäußerungsfreiheit Art 5 I 1 Fall 1
    1. SB:
      1. Meinung
        • ist ein Werturteil im weiten Sinn und ist geprägt von Ellementen der Stellungnahme und Daführhalten.
        • Zu Unterscheiden von Tatsachenbehauptungen;
        • Meinung ist geschützt, wenn sie mit einer Wertung verbunden oder Vrss für eine Bewertung, also meinungsbezogen ist; in Grenzfällen von Meinung ausgehen;
        • Gechtützt ist auch das Recht, seine Meinung nicht zu äußern
      2. Problemfälle bei Schutzberreichseröffnung
        1. Tatsachen, die bewusst oder erwiesen unwahr sind, sind nicht geschützt
        2. Werbeaussagen (zB Schockwerbung) können vom SB erfasst sein; Meinungs- und Berufsfreiheit betreffen unterschiedliche Lebensbereiche, keine Unterscheidung zwischen hehren u. weniger schutzwürdigen Meinungsäußerungen
        3. “Rauchen gefährdet ihre Gesundheit”: Negative Meinungsfreiheit nicht betroffen, wenn die Einleitung “Die Gesundheitsminister…” deutlich macht, dass nur eine fremde Meinung wiedergegeben wird, denn nach Art 5 I 1 GG hat jeder das Recht , seine Meinung zu äußern oder nicht
        4. Boykottaufrufe sind geschützt, wenn sie friedlich erfolgen nicht, wenn die gewaltsam oder in Ausübung wirtschaftlichen Drucks erfolgen; Arg. Meinungskundgabe ist allein als Mittel des geistigen Meinungskampfs geschützt
        5. auch Schmähkritik ist erfasst, stellt aber zwangsläufig eine GR-Verletzung des anderen dar (s.u.)
    2. Eingriff: Jede Anordnung der öff. Gewalt, die Meinungsäußerungen oder verbreitung verbietet, behindert, sanktioniert oder gebietet (zB zivilrechtliche Verurteilung zu Unterlassung einer Aussage / zur Zahlung von Schmerzensgeld, strafrechtliche Verurteilung wg Beleidigung)
  3. Informationsfreiheit Art 5 I 1 Fall 2
    1. Informationsquelle= alle denkbaren Informationsträger, auch das Ereignis selbst (zB ein Verkehrsunfall)
    2. allgemein zugänglich” ist die Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (bspw. Massenkommunikationsmittel wie Zeitung, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Geschützt ist auch der Bezug ausländischer Zeitung und der Empfang ausländicher Sender (einschl. der Anbringung von Parabolantennen)
  4. Pressefreiheit Art 5 I 2 Fall 1
    1. Presse= alle zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse; geschützt werden alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information über das Herstellen des Presseerzeugnisses bis zum Ausliefern und Verteilen; Geschützt ist auch der Anzeigenteil
    2. Bsp. für Eingriffe: Verbot der Berufsausübung als Redakteur, Beschlagnahme von Zeitungen oder redaktionellen Unterlagen, Durchsuchung von Redaktionsräumen, Erzwingung von Aussagen über vertrauliche Vorgänge im Presseberreich (Informantenschutz)
  5. Rundfunkberichterstattung Art 5 I 2 Fall 2
    • Rundfunk= Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen (Hör und Fernseh-Rundfunkt); Auch zur Rundfunkfreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung
  6. Filmberichterstattung Art 5 I 2 Fall 3
    • Film= Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind. Filmfreiheit schützt deshalb vor allem berichterstattende Filme (Abgrenzung zur Kunstfreiheit; siehe Konkurrenzen)
  7. Konkurrenzen von Art 5 I
    1. Interne Konkurrenzen
      • die Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit; Schutz von Meinungsäußerungen bleibt es, auch wenn sie in der Presse publiziert werden, bei Art 5 I 1 Fall 1 GG
        Pressefreiheit kommt aber zum Tragen, wenn es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung geht, um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, oder um die institutionell-organisatorischen Vrss und Rahmenbedingungen der Presse
        Ein Presseunternehmen kann darüber hinaus im Rahmen der Pressefreiheit die Beeinträchtigung der Meinung eines Dritten geltend machen (ZB Benetton Schockwerbung)
      • die Rundfunkberichterstattungsfreiheit ist ebenfalls kein Spezialfall der Meinungsfreiheit, Abgrenzung wie Pressefreiheit (s.o.). Die Empfänger der Rundfunksendungen werden allein durch die Informationsfreiheit geschützt
      • Die Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Informationsfreiheit, da sie die Beschaffung von Informationen nicht nur aus allg. zugänglichen Quellen, sondern auch durch besondere Recherchen, Beobachtungen, Interviews etc umfasst–> Idealkonkurrenz
      • Rundfunkfreiheit - Informationsfreiheit; “Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang durch die Informationsfreiheit des Art 5 I 1 GG geschützt, das heißt für Medien nicht grundsätzlich anders als für die Bürger allgemein. Die Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahme- und Übertragungsgeräte mit Hilfe des Rundfunks wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit erfasst.”
    2. Konkurrenzen zu anderen GR
      • Art 4: Glaubensfreiheit ist lex specialis ggü Art 5, sofern es um durch die religiöse Überzeugung gebotene Auffassungen geht
      • Art 5 III Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit sind ggü den Freiheiten des Art 5 I nach hM leges speciales (Bsp: Soweit es sich bei einem Film um ein Kunstwerk handelt greift Art 5 III)
      • Art 8: Die Versammlungsfreiheit schützt nur die versammlungsspezifische Tätigkeit , deshalb Idealkonkurrenz mit Art 5 I, III möglich (siehe auch Art 8)
      • Art 12: bspw. Wirtschaftswerbung (s.o.) hM Idealkonkurrenz
  8. verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in Art 5 I gem Art 5 II
    1. Einschränkungsmöglichkeiten durch Art 5 II
      1. allg. Gesetze
      2. Jugendschutz
      3. Ehrschutz
      4. uU kollidierendes Verfassungsrecht
    2. BEACHTE: Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit
      1. besondere Anforderungen
        • Wichtig insb. die Einschränkungsmöglichkeit durch “allg. Gesetze”; Dabei handelt es sich unstreitig nicht um einen schlichten, sondern einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, da ansonsten die weiteren Einschränkungsmöglichkeit “Jugend- und Ehrschutz” keinen Sinn ergäben
          –>BVerfG kombiniert eine formelle und eine materielle Theorie und prüft 2 Stufig:
          1. nach form. Theorie sind allgemeine Gesetze nur solche, sie sich nicht gegen die grundrechtliche Betätigung als solche (bei der Meinungsäußerungsfreiheit insb. nicht inhaltlich gg bestimmte Meinungen) richtet
          2. nach mat. Theorie sind allg. Gesetze, die die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf die Grundrechte aus Art 5 I, zu schützenden Rechtsgutes dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Ausübung der GR des Art 5 I oder auf andere Weise verletzt werden kann
            Dabei erfoglt eine vorgezogene VHM-Prüfung um der Gefahr zu begegnen, dass das in Art 5 I GG geschützte Rechtsgut jedem anderen Rechtsgut weichen muss. Dabei ist eine Wechselwirkung zu berücksichtigen: Die beschränkenden Gesetze müssen mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der GR aus Art 5 I im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden.
          • ein P stellen Normen dar, die -wie zB §§86 I Nr 4, 86 a StGB- auf den ersten Blick meinungsdiskriminierendes Sonderrecht darstellt. Das BVerfG prüft in diesen Fällen (nach formelhafter Erwähnung der formellen Theorie) nur die materielle Theorie; Andernfalls ließen sich solche Gesetze nur aus Gründen des Ehrschutzes oder zum Schutz kollidierenden VerfassungsR rechtfertigen
      2. allgemeine Anforderungen: bei allg. Gesetzen gilt Art 19 I 2 nicht; die VHM wurde bereits bei der Frage erörtert, ob es sich bei dem Gesetz um ein allgemeines Gesetz iSd materiellen Theorie handelt
    3. Die qualifizierten Anforderungen gelten wie stets auch für den grundrechtsbeschränkenden Einzelakt. Im Falle einer Einschränkung durch ein allgemeines Gesetz bedeutet dies, dass es sich um einen “allgemeinen Einzelakt” handeln muss, er sich also nicht gegen die grundrechtliche Betätigung als solche richten darf und dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsgutes dienen muss (Güterabwägung im Einzelfall).
    4. BVerfG hat für ehrenrührige Äußerungen bestimmte Vorzugsregeln entwickelt:
      1. Werturteil
        1. beinhaltet Menschenwürdenverstoß, Formalbeleidigung oder Schmähkritik: Vorrang des Ehrenschutzes
        2. ist schlicht herabsetzend-> Abwägung: Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage-> Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (sog. Lüth-Formel)
      2. Meinungserhebliche Tatsachenbehauptung
        1. unwahr (unbewusst oder nicht bereits erwiesen, da sinst schon SB (-))
          • sorgfaltwidrig: Vorrang des Ehrenschutzes
          • nicht sorgfaltswidrig: Abwägung
        2. wahr
          • Intimsphäre betroffen: Vorrang des Ehrenschutzes
          • Sozialsphäre betroffen: Abwägung
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Q

Art 5 III

A
  1. SB
    1. sachliche SB: ist definiert durch den Leitbegriff “Kunst”
      1. Merksatz: Kunst muss definiert werden, denn was der Staat nicht definieren kann, das kann er auch nicht schützen (Die Grundanforderungen künstlicher Tätigkeit festzulegen ist somit durch Art 5 III 1 GG verfassungsrechtlich gefordert.)
      2. Merksatz: Zulässig ist nur eine Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst, nicht aber zwischen “guter” und “schlechter Kunst. Der nach den Leitmotiven des GG weltanschaulich neutrale Staat hat sich auch ästetisch neutral zu verhalten. (betrifft die Ebene des SB. Danach kann Pornographie Kunst sein. Bei der Prüfung der Einschränkungsmöglichkeit darf dann aber auch auf die Art der Kunst abgestellt werden, so dass pornografische kunst im Einzelfall zugunsten des Jugendschutzes eingeschränkt werden kann.)
      3. Merksatz: Es gibt keine einheitliche Definition der Kunst. Das BVerfG prüft das Vorliegen von Kunst im wesentlichen unter 3 alternativen Aspekten
        1. formeller Kunstbegriff: das Werk weis die Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Werktyps auf (zB Mahlerei, Bildhauerei)
        2. materieller Kunstbegriff: künstliche Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durh das Medium einer bestimmten Fomrensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt. Sie ist “unmittelbarster” Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
        3. offener Kunstbegriff: kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung besteht darin, dass sie wegen der Mannigfaltigkeit ihrer Aussage ständig neue, weitreichende Interpretationen zulässt. Ein Kunstwerk liegt dannach vor, wenn das Werk interpretationsfähig und interpretationsbedürftig und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist ( das Werk bietet immer neue und andere Bedeutungen, Sinnbezüge; Werk kann nie zu Ende interpretiert werden); Demgegenüber hebt sich das nicht künstlerische Werk durch eindeutige Begrenztheit, rasche Durchschaubarkeit und “fraglose” Aussagen und Formen ab, so dass jedes weitere Nachsinnen oder Forschen überflüssig erscheint
        • Daneben wird zT noch auf den Willen des GR-Trägers abgestellt, ob er also selbst überhaupt “Kunst” ausüben will sowie auf das Kriterium der Drittanerkennung, ob ein in Kunstfragen kompetenter Dritter es für vertretbar hält, den Gegenstand als Kunstwerk anzusehen
    2. Gewährleistung
      • geschützt wird sog. Werkbereich (die künstlerische Betätigung)
      • geschützt wird auch sog. Wirkbereich, dh die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks in der Öffentlichkeit; das umfasst also auch Handlungen Dritter, die eine “unentbehrliche Mittlerfunktion” zwischen Künstler und Publikum ausüben (Werbung und Verbreitung von Kunst (Verleger, Schallplattenhersteller)) sowie Darbieten von Kunstwerken, gleichgültig ob eigene oder fremde
      • STR ist, ob in Einzelfällen kolldierendes VerfassungsR schon den SB begrenzt; Nach BVerfG erstreckt sich die Kunstfreiheit von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden ET; Folge: Verbote und Ahndungen derartigen Verhaltens stellen schon kein Eingriff in den SB des Art 5 II dar; Inwieweit sich diese Rspr. auf Beeinträchtigung anderer grundrechtlicher Rechte (zB Ehre) übertragen lässt ist unklar; Vorzugswürdig ist grds. eine Abwägung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
  2. Einschränkungsmöglichkeiten
    • Art 5 III 1 ist nach seinem Wortlaut vorbehaltslos gewährleistet
    • Allerdings kann auch die Kunstfreiheit zum Schutz kolldierenden VerfassungsR eingeschränkt werden. Dies gilt namentlich für das durch Art 2 I iVm Art 1 I GG geschützte PersönlichkeitsR. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen Rechten Grenzen. Eingriffe in die Kunstfreiheit sind demnach nur gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz kolldierenden Verfassungsrechts erforderlich und angemessen sind
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Art 6 / Art 7

A
  1. Art 6 - Ehe und Familie
    (insb. eine wertentscheidende Grundsatznorm zugleich aber auch ein Abwehr- und Gleichheitsrecht und statuiert Schutzpflichten des Staates
    1. SB
      1. Schutz von Ehe und Familie , Art 6 I
        • Ehe ist das freiwillige und auf unbestimmte Dauer angelegte Zusammenleben eines Mannes und einer Frau unter Mitwirkung des Staates; auch im Ausland geschlossene Ehen geschützt; nicht erfasst werden Schein-/Aufenthaltsehen, nichteheliche Gemeinschaften, gleichgeschlechtliche Partnerschaften; eine nach ausländischen Recht wirksam geschlossene “Mehrehe” dürfte nur dem Schutz der “Familie” unterfallen; geschützt sind: Eheschließungsfreiheit, Zusammenleben, gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht, Recht auf Kontakt bei Haft
        • Familie ist Gemeinschaft von Eltern und Kind; umfasst Familiengründung, Zusammenleben (auch Adoptiv-/Pflegefamilie), Zeugnisverweigerungsrecht, Kontakt bei Haft; verschiedene Stufen: zunächst Lebens-und Erziehungsgemeinschaft; mit wachsender Entscheidungsfähigkeit des Kindessog. Hausgemeinschaft, später ggfs. nur noch bloße Begegnungsgemeinschaft (wenn nur noch gelegentlicher Umgang), uU Erstarken zur sog. Beistandsgemeinschaft
        • Institutgarantie: Ehe und Familie sind als grundlegende Rechtseinrichtungen geschützt; der “besondere Schutz” der Ehe gebietet aber keine Benachteiligung anderer Lebensformen, insb. solcher Personen, die keine Ehe eingehen können (LebenpartnerschaftsG)
      2. Elternrecht, Art 6 II (beachte: zugleich Verpflichtung der Eltern zur Kindererziehung)
        • Pflege (Personensorge bzgl. körperl. und geistiger Entwicklung) und Erziehung (Festlegung der Erziehungsinhalte, Ausbildungsziele und -mittel) der Kinder bis zu deren Volljährigkeit (Sorgerecht, vgl. §§1626 ff BGB)
        • Institutgarantie der Erziehung durch Eltern
      3. Schutz der Mutter Art 6 IV: Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft (Anspruchsnorm; Ausgestaltung obliegt dem Gesetzgeber); obj. Diskriminierungsverbot
      4. Schutz nichtehelicher Kinder Art 6 V: Staat muss für Gleichstellung mit ehel. Kindern sorgen; bes. GleichheitsR
    2. Eingriff
      • Sofern nicht zulässige Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (insb. Ehe-/FamilienR) ist Eingriff in Art 6 I jede nachteilige Regelung (insb. Steuer-, Sozial-,AuslR- zB Ausweisung eines ausl. Ehepartners, wenn der andere/die familie in Deutschland bleibt, kein Eingriff bei Verweigerung der Einreise des ausl. Ehepartners/Familienangehörigen, da Art 6 I kein Recht auf Aufenthalt begründet); da bes. GleichheitsR Eingriff auch bei Benachteiligung; Eingriff in Art 6 II zB durch Adoption, bet. Lehrinhalte der Schulen; Eingriff durch rw Trennung des Kindes von den Eltenr (Art 6 III)
    3. Einschränkungsmöglichkeiten
      • Art 6 I nur über kolldierendes VerfR; Gesetzgeber muss Institutsgarantie beachten
      • Art 6 II: “Wächteramt des Staates” als uqalifizierter Gesetzesvorbehalt (streng am kindeswohl auszurichten); im Extremfall Trennung des Kindes von den Eltern, Art 6 III, im Übrigen kollidierendes VerfassungsR, insb
        • *Art 7 I**
  2. Art 7 - Schulwesen
    1. Staatliche Schulaufsicht
      • Art 7 ist kein GR, sondern bundesverfassungsrechtliche Grundsatznorm zum Schulwesen, die die Länder (Art 70) bei ihrer Gesetzgebung zu beachten haben
      • Aufsicht = umfassende Berechtigung/Verpflichtung des Staates, das Schulwesen zu planen, zu organisieren und Erziehungsziele zu setzen; ggf Herstellung praktischer Konkordanz zum ElternR
    2. Religionsunterricht Art 7 II, III
      • Vermittlung von Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit;
      • Art 7 II gewährt ein BestimmungsR der Erziehungsberechtigten (lex spezialis ggü Art 4 I, II; 6 II 1 und 7 I), das nach BVerfG nicht analog auf andere wertorientierte Unterrichtsfächer anwendbar ist (da keine vergleichbare Interessenslage),
      • beachte: das BestimmungsR der Eltern endet mit Erreichen der Religionsmündigkeit des Kindes
      • Art 7 III 1 ist Institutsgarantie und vermittelt zugleich ein subj. Recht auf die Einrichtung von Religionsunterricht (STR), beachte Art 141 (Geltung für neue Bundesländer STR.)
      • Art 7 III 3: Recht des Lehrers zur Verweigerung von Religionsunterricht
    3. Privatschulfreiheit Art 7 IV, V
      • Art 7 IV 1 gibt jedermann das Recht, eine Privatschule zu gründen (Genehmigung, Art 7 IV 2) und gewährt einen Anspruch auf Schutz und Förderung des Privatschulwesens inkl. Institutsgarantie und Subventionierungsanspruch; Eltern haben das Recht ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken
      • die Schulaufsicht nach Art 7 I ist bei Privatschulen auf die Überwachung der Vorgaben des Abs IV, V beschränkt
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Art 14

A
  1. SB
    1. Sachlicher SB: Geschützt wird das
      1. Eigentum (nicht Vermögen als solches)
        Folge: Die Auferlegung von Zahlungspflichten ist grds nur an Art 2 I zu messen
        • Geschützte privatrechtliche Rechtspositionen: ET im Sinne des BGB; dingliche Rechte, Besitz, vermögenswerte Mitgliedschafts-und Gesellschaftsrechte, Urheberrechte, schuldrechtliche Ansprüche
        • geschützte ÖR Rechtspositionen, idR ja, sofern sie auf eigener Arbeit oder eigenem Kapitaleinsatz beruhen wie zB berufs-/gewerberechtliche Genehmigungen; sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder Anwartschaften
          Nicht: Sozialhilfeansprüche, BAFöG, Wohnungsbauprämien für Bausparer, Subventionen
      2. in seinem Bestand (Art 14 schützt das Erworbene, nicht den Erwerb)
        Nicht: Hoffnung oder bloße Erwartung, ERwerbschancen-> ggf Art 12 I; Erwerb von ET-> Art 2 I
      • Art 14 und BauR: Grundeigentum berechtigt grds. auch dazu, das Grundstück zu Bebauen (“Baufreiheit”); Jedoch ist Art 14 ein Normabhängiges GR: Gem Art 14 I 2 wird Inhalt des ET durch den (einfachen) Gesetzgeber bestimmt; ET hat daher nicht mehr Baufreiheit, als ihm das einfache BauR gewährt; Deswegen kann ein Anspr. auf Erteilung der Baugenehmigung nicht unmittelbar auf Art 14 I 2 gestützt werden; Ebenso wenig kann sich Nachbar zur Abwehr eines Bauvorhabens unmittelbar auf Art 14 berufen (nur aus BauR); Bei Bauordnungsverfügungen ist Art 14 I 1 GG anwendbar: insb. bietet Art 14 I 1 Bestandsschutz für Grundstücksnutzungen, die in der Vergangenheit RM verwirklicht wurden oder derzeit werden
      • ob eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als solcher von Art 14 GG erfasst wird, hat das BVerfG bislang offen gelassen; Notwendigkeit zu Anerkennung besteht nicht da Art 14 I 1 jedenfalls die zugrundeliegenden Rechtspositionen (Warenbestand, Forderung, “Kontakt zur Straße”) schützt; Unabhängig von dieser Frage sind jedenfalls geschützt (weil nicht Bestand des Gewerbebetriebes): Umsatz in bestimmter Höhe, Änderungen der “Umfeldbedingungen”, in denen der Betrieb arbeitet
      • nicht geschützt sind RW angeeignete Vermögenswerte
    2. Persönlicher SB: nat. und jur. Personen der PrivatR (Art 19 III GG); nicht Personen des öffR (“Art 14 schützt nicht allgemein das PrivatET, sondern das ET Privater”)
  2. Eingriff
    1. Zielgerichtete Eingriffe
      • Die Verfassung kann naturgemäß nur zielgerichtete Eingriffe ins ET regeln; Art 14 unterscheidet zwischen der Inhalts-/Schrankenbestimmung (Art 14 I 2, II) und der Enteignung (Art 14 III); Abgrenzung erfolgt ausgehend von der Definition der Enteignung; Die Einordnung ist für die weitere Prüfung verbindlich; insb. wird begrifflich als Inhalts-/Schrankenbestimmung einzuordnende Regelung für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit nicht etwa zur Enteignung
      1. Enteignung, vgl Art 14 III (Sonderfall und daher bei Anlass zuerst prüfen). Es gilt der formale verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff mit 4 Vrss:
        * “Eine Enteignung liegt vor, wenn durch oder aufgund eines Gesetzes eine Eigentumsposition zum Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise entzogen wird.”*
        1. Ganz oder Teilweise Entzug von als “Eigentum” geschützte Rechtspositionen (“staatlicher Zugriff auf einen konkreten Vermögensgegenstand”) (Beachte: Benutzungsentziehungen sind regelmäßig keine Entziehung und deswegen keine Enteignung)
        2. gezielt, dh keine unbeabsichtigte Nebenfolge
        3. durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativ-Enteignung)
        4. um die Sache für öffneltiche Aufgaben zu verwenden (“Staatliche Güterbeschaffung”) ((-) bei Einziehung/ Vernichtung von Sachen in polizeiwidrigem Zustand
      2. Inhalts-/Schrankenbestimmungen (“Beschränkungen”) vgl Art 14 I 2, II
    2. Faktische (idR unvorgesehene) Eingriffe (insb. durch Verwaltung)
      • Faktische Eingriffe passen nicht in das Regelsystem des Art 14 GG. Ihre RM muss nach algg. Regeln beurteilt werden: Sie sind RW, wenn sie nicht aufgrund eines Gesetzes ergehen (Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes) oder unverhältnismäßig sind. Faktische Eingriffe sind eher bei der Frage einer möglichen Entschädigung von Bedeutung
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    1. Einschränkungsmöglichkeit feststellen:
      1. Enteignung, Art 14 III-> qualifizierter Gesetzesvorbehalt
      2. Inhalts-/Schrankenbestimmung, Art 14 I 2, II -> einfacher Gesetzesvorbehalt (zB rechtsverbindliche festsetzungen im Bebauungsplan)
    2. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit eingehalten?
      1. Enteignung
        • grundrechtsspezifische Anforderungen des Parlamentsgesetz (vgl iÜ bei Individualverfassungsbeschwerde)
          1. bes. Anforderungen (da Art 14 III = qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
            1. Dient Enteignung (tatsächlich) dem Wohl der Allgemeinheit? -> Beachte Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, da auch politische Entscheidung: Ob eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt ist, kann das BVerfG nur dahin überprüfen, ob der Gesetzgeber bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums beachtet hat. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Gesetzgeber eine offensichtlich fehlsame Konkretisierung der Begriffe getroffen hat.
              • Erforderlich ist ein besonderes Gemeinwohlbedürfnis, fiskalische und “schlicht” öffentliche Interessen reichen nicht aus. Ist ein ausreichender Gemeinwohlzweck (wenn auch nur als mittelbare Folge) gesetzlich sichergestellt, kann eine Enteignung ausnahmensweise auch zugunsten Privater erfolgen
              • Wird der Zweck der Enteignung in angemessener Zeit nicht realisiert oder der Vermögenswert nicht mehr benötigt, entfällt die legitimierende Wirkung des Art 14 III; der führende Eigentümer hat aus Art 14 I (oder einfach-gesetzlichen Regelungen) einen Anspruch auf Rückübereignung
            2. Legalenteignung sind wegen Art 19 IV nur ausnahmensweise zulässig:
              • VÜ: “durch Gesetz” = Legalenteignung (Rechtsschutz nur Rechtssatz- VfB) / “aufgrund eines Gesetzes” = Administrativenteignung (zB durch VA) (Rechtschutz: Klage vor VG, OVG, BVerwG; Urteils-VfB)
              • wegen Art 19 IV (Gesetze sind nicht Maßnahmen der Öff. Gewalt nach BVerfG und somit kein Rechtsschutz vor den FachG): Vorrang der Administrativenteignung; für Legalenteignung ist ein besonderer Grund erforderlich
            3. Entschädigungsregelung (“Junktim-Klausel”)
              • Gesetz muss eine Entschädigung vorsehen sowie deren Art und Ausmaß regeln; Vrss für Entschädigung müssne hinreichend bestimmt geregelt sein, weil andernfalls der Rechtsanwender über “Ob” und “Wie” der Entschädigung entscheidet; Deswegen sind “salvatorische Klauseln” die eine Entschädigung gewähren “wenn eine Enteignung vorliegt” unzureichend.
          2. allg. Vrss
            1. Art 19 I 1, 2 (-) wg Art 14 III
            2. VHM
          3. ggf Wahrung der Institutsgarantie
            • Art 14 enthält eine Institutsgarantie und verpflichtet Gesetzgeber obj.-rehtl. die Existenz von Privateigentum zu gewährleisten und dieses so auszugestalten, dass es in der Hand des REchtsträgers als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen privaten Interesse “von Nutzen” sein kann. Eine Verletzung wird aber nur dann angenommen, wenn dolche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grungrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören. Fallrelevanz ist praktisch gering, da in solchen Fällen idR schon die VHM nicht gewahrt sein wird
        • grundrechtsspezifische Anforderungen an den Einzelakt: (vgl iÜ Individualverfassungsbeschwerde)
          1. dient auch Einzelakt dem Wohl der Allgemeinheit?
          2. VHM (insb. erforderlichkeit und angemessenheit)
            • Da Art 14 I 1 GG nicht das Vermögen, sondern den konkreten Vermögenswert schützt, kommt es im Rahmen der Angemessenheit vorallem darauf an, wie gewichtig der konkret betroffene Vermögenswert für den ET ist
      2. Inhalts-und Schrankenbestimmung
        • GR-spezifische Anforderungen an das Parlamentsgesetz
        • > Nur allg. Vrss, da einfacher Gesetzesvorbehalt
          1. Art 19 I 1, 2 (-) weil keine Einschränkung iSd Art 19 I
          2. VHM: Ausgewphgenes Verhältnis zwischen Gelangen der Allgemeinheit und den Individualtinteressen (Art 14 I 1); Kriterien: Einerseits Intensität, Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung; andererseits der soziale Bezug und die soziale Funtkion des Eigentums; Bei Eingriffen ins Grundeigentum ist die Situationsgebundenheit zu berücksichtigen
          3. ggf Wahrnehmung der Instiutsgarantie (s.o.)
        • grundrechtsspezifische Anforderungen an den Einzelakt: VHM (vgl Individual-VfB; Inhalts und Achrankenbestimmungen können durch jede Rechtsnorm (also auch VO, Satzung) erfolgen)

Entschädigung wegen Eingriffen ins ET

  1. Grundsätze:
    1. Bei RW Eingriffen ins ET besteht grundsätzlich eine Abwehrpflicht (kein “dulde und liquidiere”)
    2. Geld kann ein Gericht NUR aufgrund einer ausdrücklichen AGL zusprechen (nicht ohne Gesetz aus allg. Billigkeitserwägungen)
  2. Fallkonstellationen
    1. Entschädigung nach der Systematik des Art 14 GG (insb. wg zielgerichteter Eingriffe ins ET)
      • Übersicht
        • Enteignung, Art 14 III
          • RM: Geld (siehe unten: Entschädigung wg RM Enteignung)
          • RW: grds. kein Geld; Abwehrpflicht
        • Inhalts-/Schrankenbestimmung, Art 14 I 2
          • RM: grds. kein Geld, ( siehe aber unten, Sonderfall)
          • RW: grds kein Geld, Abwehrpflicht
      1. Entschädigung wegen RM Enteignung
        • AGL: Nicht Art 14 III 2 GG selbst, sondern die danach erforderliche Entschädigungsregelung im Enteignungsgesetz
        • Vrss: (1) Enteignung im Sinne von Art 14 III; (2) RM der Enteignung
        • Rechtsweg: Zwingend ordentliche Gerichte Art 14 III 4
      2. Sonderfall: Entschädigung wg ausgleichspflichtiger Inhalts-/Schrankenbestimmung, Art 14 I 2 (“Pflichtexemplare-Fall”)
        • Härtefällen bei Inhalts-Schrankenbestimmungen muss der Gesetzgeber in erster Linie durch Ausnahmeregelungen (zB Befreiung) begegnen. Wenn dies nicht mgl. oder angesichts des Gesetzeszwecks nicht sinnvoll ist, kann er einen -für Inhaltsbestimmungen grds. nicht erforderlichen - Ausgleichsanspruch gewähren (“ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung”). Fehlt eine solche Ausgleichsregelung, ist das Gesetz verfassungswidrig. Die Gerichte können dies nicht durch Zublilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleichszahlung “heilen”
        • AGL: Entsprechende Regelung im inhalts-/schrankenbestimmenden Gesetz
        • VRss: (1) Inhalts-/Schrankenbestimmung im Sinne von Art 14 I 2; (2) RM der Inhalts-/Schrankenbestimmung; (3) Härtefall
        • Rechtsweg: VG, §40 II 1 HS 2 VwGO
    2. Entschädigung wegen (idR) nicht zielgerichteter Eingriffe ins ET (Siehe StaatshatungsR, Anspr. wg enteignungsleichem und enteignenden Eingriff)
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Art 3 I

A

Der allgemeine Gleichheitssatz:

  • gebietet wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
  • verbietet, wesentlich ungleich, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln
  1. Verletzung des Art 3 I GG durch den Gesetzgeber
    1. Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung (P: richtige Vergleichsgruppe bilden)
      • Merke: Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber nur in seinem Zuständigkeitsberreich; Folge: unterschiedliche Behandlung etwa der Einwohner verschiedener Bundesländer durch die jeweiligen Landesgesetzgeber ist bereits keine Ungleichbehandlung
    2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
      1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
      2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes - insb. Vorgaben von Art 3 I GG beachtet:
        1. Einfache Prüfung nach der Willkürformel: sachgerechter, vernünftiger Grund für die Ungleichbehandlung
        2. zusätzliche strengere Prüfung nach der “neuen Formel”: Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen
          1. “Neue Formel” anwendar:
            1. Die “neue Formel” kommt einmal dann zur Anwendung wenn die Ungleichbehandlung auf personenbezogenen Merkmalen beruht, die denjenigen des Art 3 III GG gleichen (Bsp.: sexuelle Orientierung - Gegenbegriff: Unterscheidung nach lediglich verhaltensbezogenen Kriterien); Grund: Diese Kriterien sind für die Betroffenen nicht oder nur schwer beherrschbar und beeinflussbar. Hieran anknüpfende Ungleichbehandlungen führen tendenziell zur Diskriminierung von Minderheiten
            2. Die Prüfungsintensität nimmt zu, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann
          2. VHM-Prüfung
            1. Zweck der Ungleichbehandlung
            2. Geeignetheit
            3. Erforderlichkeit
            4. Angemessenheit
    3. Folge der Verletzung des Gleicheitssatzes durch den Gesetzgeber
      • bei Belastungen ist das Gesetz nichtig
      • bei Begünstigungen, wenn Verstoß darin liegt, dass Gesetzgeber eine Gruppe unzulässig von der Begünstigung ausgeschlossen hat: Feststellung der “Unvereinbarkeit der Regelung mit Art 3 I GG”
      • Sog. RW Begünstigungsausschluss; Grund: bei Nichtigkeitserklärung würde die Vergünstigung ganz entfallen; eine Einbeziehung der zu unrecht ausgeschlossenen Gruppe durch das BVerfG in die gesetzliche Regelung ist nicht möglich, weil das BVerfG damit in die Entscheidungskompetenz des Gesetzgeberseingreifen würde. Dieser muss (aum mit Blich auf die Finalisierung) entscheiden, ob er die Vergünstigung ganz streichen, oder vermindert oder unvermindert allen zu berücksichtigenden Gruppen zukommen lassen will
  2. Art 3 I GG und die Verwaltung
    Art 3 I GG verpflichtet die Verwaltung zu Systemgerechtigkeit; ggf leicht abgewanfelte Prüfung:
    1. Die Verwaltung handelt nach einem bestimmten System (Verwaltungspraxis; RiLi) (zB Verwaltung gewährt unter bestimmten Vrss eine Subvention oder schreitet gegen bestimmte Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht ein
    2. Nach diesem System müssen auch der Kl. die begehrte Leistung erhalten/ dürfte auch gg den kl. nicht eingeschritten werden
    3. Dieses System darf keine rechtlichen Bedenken gegen sich haben (Über Art 3 I GG kann die Behörde nicht zu RW Tun gezwungen werden (“keine Gleicheit im Unrecht”); Ist Behörde Ermessen eingeräumt, so muss sie Art 3 I GG beachten)
    4. Die Behörde hat keinen sachlichen Grund, der sie berechtigt, von ihrem System abzuweichen (Zulässig ist zB die Absicht, der Behörde, ihre Verwaltungspraxis in zukunft zu ändern. Unzulässig ist es, die Verwaltungspraxis aus Anlass des klägerischen Begehrens zu ändern, um das Begehren ablehnen zu können
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Art 12 I

A

Die Berufsfreiheit

  1. SB
    1. sachliche SB: Nach hM ergibt sich aus den Freiheiten des Art 12 I ein einheitliches GR der Berufsfreiheit
      • Beruf= jede auf Dauer angelegte, der Schaffung/Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung
      • P: STR ob zusätzlich erforderlich, das Tätigkeit erlaubt, dh nicht generell verboten ist
        • Rsp: Beruf (-) bei sozial- und gemeinschaftsschädlichem Verhalten
        • aA: unzulässige Beschränkung des SB; zu prüfen ist. ob Tätigkeit unabhängig von beruflicher Ausübung verboten (dann idR kein Eingriff), andernfalls ob Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insb. VHM ist
      • auch Doppel- und Nebenberufe sowie nach hLit Nebentätigkeiten, jedenfalls wenn sie objektiv einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage leisten
      • Tätigkeiten im öffentlichen Dienst: Nach BVerfG zwar Beruf iSv Art 12 I; bzgl Zugang enthält Art 33 II eine Sonderregelung, die sich gegen Art 12 fast vollständig durchsetzt. Wg der Staatl. Organisationsgewalt reduziert Art 33 II den SB des Art 12 I bzgl der Berufswahl auf ein Recht auf gleichen Zugang
      • staatl. gebundene Berufe (zB Notare): Art 12 (+) -idR aber nur Schutz bzgl Art und Weise der Vergabe, nicht bzgl Zahl der Stellen
    2. persönlicher SB: DeutschenGR
    3. Gewährleistung: geschützt sind Berufswahl und Berufsausübung sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes (zB Niederlassungsfreiheit; iÜ geringe Bedeutung, weil Beschränkungen idR durch Berufsausübungsfreiheit erfasst)
  2. Eingriff
    • unmittelbar: Regelung betreffend das “Ob” oder “Wie” des Berufes
    • mittelbar
      • (1) Regelung mit obj. berufsregelnder Tendenz, dh bei Regelungen, die ausschließlich oder im wesentlichen nur auf berufliche Tätigkeit anwendbar sind
      • (2) bei Realakten, wenn sie zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen und/oder vorhersehbar sind
    • Sonderfall Wettbewerbsfreiheit: nach heute hM von Art 12 I erfasst; Abwehr privater Konkurrenten nicht geschützt, weil zugunsten der Konkurrenten Art 12 I gilt; Förderung privater Konkurrenten oder eigene wirtschaftliche Tätigkeit durch Hoheitsträger stellt (mittelbaren) Eingriff nur bei schwerwiegender Beeinträchtigung dar (Auszehrungs-/ Verdrängungswettbewerb)
  3. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt
    1. Einschränkungsmöglichkeit: Das einheitliche GR steht -entgegen dem Wortlaut Art 12 I 2, der Regelung nur für die Berufsausübung vorsieht - unter einem einheitichen Regelungsvorbehalt
    2. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit
      • “Nach dem Wortlaut des Art 12 I GG kann zwar nur das GR der Berufsausübung durch oder aufgrung eines Gesetzes näher geregelt werden: dieser Regelungsvorbehalt bezieht sich nach der Rspr. des BVerfG aber auf das einheitlich zu verstehende GR der Berufsfreiheit insgesamt.”
      • BEACHTE: für Parlamentsgesetze gelten (nur) die allg. GR-Anforderungen; das Zitiergebot gilt nicht, weil keine “Einschränkung” sondern Regelung; entscheidend ist die VHM; für sonstige Akte gilt: Sie müssen VHM sein
      • Prüfung nach der 3-Stufen-Theorie (Apothekenurteil, BVerfG)
        1. Welche Stufe getroffen? –> P: Zuordnung uU abhängig von Berufsbild (Bsp.: Ingeneure oder Prüfingenieur als eigenständiger Beruf?)
          1. Stufe: Regelung betrifft Berufsausübung (“Wie”)
          2. Stufe: Regelung betriff Berufswahl (“OB”): Regelung knüpft an Umstände an, die in der Person liegen (subj. Wahlregelung) (zB Kenntnisse, Fähigkeiten; hM auch Alter, Geschlecht
          3. Stufe: Regelung betriff Berufswahl (“OB”): Regelung knüpft an außerhalb der Person liegende Umstände an (obj. Wahlregelung) (zB Kontingentierungen)
        2. Anforderungen der Stufe eingehalten?
          1. Zweckanalyse:
            1. Stufe: erforderlicher Zweck: jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls
            2. Stufe: erforderlicher Zweck: Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter (=Gewährleistung sachgemäßer Berufsausübung; Abwehr von Schäden für die Allgemeinheit=
            3. Stufe: erfoderlicher Zweck: Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
          2. VHM-Prüfung
            • P: eine strikte Abgrenzung zwischen den Stufen ist bisweilen nicht möglich; Eingriffe auf der Stufe 1 oder 2 können in ihren Auswirkungen Eingriffen der Stufe 3 nahe kommen. Dann entsprechend strengere Prüfung
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Art 10

A

Brief-, Post- und Fehrnmeldegeheimnis

  1. SB
    1. persönlicher SB:
      • Inhaber des GRs sind die Kommunikationsteilnehmer (Absender und Empfänger), dh natürliche und inländisch jur. Personen des PrivatR (Art 19 III)
      • Str: ob auch die Kommunikationsmittler, insb. Post und Telekom geschützt sind (Lit (+) wegen “grundrechtstypische Gefährdungslage” )
    2. sachlicher SB:
      • Briefgeheimnis: Schutz des Briefverkehrs ausßerhalb des Postberreichs gegen Kenntinsnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt der Briefsendung; wenn ein Brief vorhanden ist (schriftliche Nachricht von Person zu Person, str ob auch Postkarten (Rspr / hM (+), Lit zT (-)), nicht: Postwurfsendungen); ausreichend bei verschlossenen Sendungen ist die Möglichkeit, dass es sich um individuelle Kommunikation handelt; geschützt auch äußere Umstände des Briefverkehrs (zB wer von wem wie oft Briefe erhält)
      • Postgeheimnis: der gesamte durch die Post übermittelte Verkehr, inkl. Zeitungen, Pakete, Warenproben, unverschlossene Sendungen, Sendungen im Postfach; nicht: Postdienste, die auf unkörperliche Übermittlung beruhen; geschützt auch äußerer Umstände des Postverkehrs
      • Fernmeldegeheimnis (auch Telekommunikationsgeheimnis genannt): alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Kommunikationen (Telekommunikation), inkl. Kommunikationsumstände, zB Telefon- Telegramm- und Telefaxverkehr, Übertragung mit PC einschließlich interne Netze (Wesentliche Kriterien: Verwendung elektrischer Wellen, individueller Inhalt (daher nicht: Rundfunkübertragungen, Internetseiten);
        –> schützt sowohl dn Inhalt als auch die nähren umstände des Kommunikationsvorgangs (wer mit wem zu welchem Zeitpunkt)
        –> nicht geschützt sind die außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgang im Herrschaftsberreich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation und Risiken des Mithörenlassen am Telefon
        Fernmeldegeheimnis ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken; Fernmeldeverkehr im Ausland wird jedenfalls dann erfasst, wenn die Aufzeichnung oder die Ausweitung in Deutschland erfolgt
      • Beachte: Der Schutz endet in dem Zeitpunkt, in dem die Information beim Empfänger eingetroffen ist (Bsp: Beschlagnahme gespeicherter Fernsprechverbindungsdaten in der Wohnung des Betroffenen. Art 10 GG (-) da der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment endet, in dem die Nachricht (zB Email) beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist, nur Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht Art 2 I/ Art 1 I GG und ggfs. Art 13 GG
  2. Eingriff
    • möglich durch alle Staatsorgane (Art 1 III), unmittelbare GR-Bindung von Post und Telekom (hM (+))
    • Eingriffe: Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs oder seiner der Begleitumstände, sowie die Verwertung und der weitere Gebrauch der gewonnen Erkenntnisse
    • kein Eingriff: Verhinderung der Kommunikation (geschützt über Art 2 I, 5 I); wenn einer der Kommunikationspartner Dritte mithören lässt (allerdings Eingriff bejaht, wenn der Empfänger eine Fangschaltung des Übermittlers veranlasst); beim Abhören von Telefongesprächen in Wohnungen liegt der Schwerpunkt der Problematik beim Eindringen in die räumliche Privatsphäre, so dass Art 13 Prüfungsmaßstab ist;
    • Verzicht: durch Einwilligung beider Teilnehmer
  3. Einschränkungsmöglichkeit
    • Art 10 II 1: Gesetzesvorbehalt (zB §§94, 99, 100a StPO, §90 TKG; zulässig auch Überwachung des Briefverkehrs von Strafgefangenen/ Untersuchungshäftlingen); Zitiergebot, Art 19 I 2
    • Art 10 II 2: Staatsschutzklausel - Eingriffe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes müssen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden und können vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn stattdessen eine Kommission des Bundestages informiet wird (Das BVerfG hat sich für die Verfassungsmäßigkeit des (1968 eingefügten) Art 10 II 2 ausgesprochen, die Ermächtigung ist aber eng auszulegen und nur nach Maßgabe des VHM-Prinzips anzuwenden (umgesetzt durch G 10). Der 1994 eingeführte sog. “große Lauschangriff” wurde vom BVerfG für teilweise verfassungswidrig erklärt; der Gesetzgeber hat in seiner jüngsten Novelle hierzu die restriktiven Vorgaben des BVerfG umgesetzt.)
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9
Q

Art 13

A
  1. SB
    1. sachlich: Wohnung iSd Art 13 GG ist jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt; zB neben der Wohung ieS auch Hotelzimmer, Wohnmobil, an ein Haus unmittelbar angrenzender befriedeter Garten, Hof, Spielplatz;
      • str. ob auch: Büro- und Geschäftsräume geschützt sind (siehe unten)
        • Auslegung: Sinn und Zweck des Art 13 istder räumliche Schutz der freien Entfaltung der Perönlichkeit; zur freien Entfaltung der persönlichkeit gehört auch Berufstätigkeit des Menschen; Sinn und Zweck des Art 13 umfassen also auch Büro- und Geschäftsräume
        • P: ob man innerhalb der Geschäftsräume zwischen den allg. zugänglichen Geschäftsräumen und den nur für Betriebsangehörigen zugänglichen Betriebsräume unterscheiden muss. Demnach wären die allg. Zugänglichen Betriebsräume vom Schutz des Art 13 ausgenommen. Dem ist entgegen zu halten, dass wer seine Räume zum Betreten öffnet, öffnet diese nicht gleichzeitig auch für Durchsuchungen. Auserdem würde eine solche Ausklammerung aus dem Schutz des Art 13 bedeuten, dass ohne die Vrss des Art 13 II die Räme durchsucht werden könnten, was verfassungsrechtlich nicht begrünbar wäre.
    2. persönlich: jeder unmittelbarer Besitzer; str bei Hausbesetzern
    3. Gewährleistung: Art 13 GG steht im engen Zusammenhang mit Art 2 I GG; er gewährleistet den räumlichen Schutz der Persönlichkeitsentfaltung, das Recht, in einem “elementaren Lebensraum” “in Ruhe gelassen werden”, sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtetso zu verhalten, “wie es einem passt”
  2. Eingriff
    1. Durchsuchung Art 13 II= Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist die ziel-und zweckgerichtete Suche in der Wohnung, um dort etwas plangemäß aufzuspüren, was der Wohningsinhabe von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will; anders bei einer bloßen Kontrolle oder Untersuchung
    2. Akustische Überwachung durch Einsatz technischer Mittel (Wanzen, Richtmikrofone, etc)
    3. sonstige Eingriffe und Beschränkungen Art 13 VII sind insb. das körperliche Eindringen und die dingliche Inanspruchnahme der Wohnung
      • Ob die Ermächtigung zum Betreten von Wohnungen iSd Art 13 I GG einen Eingriff iSd Art 13 VII darstellt, hängt nach ständiger Rspr des BVerfG aufgrund der Schutzfunktion des Art 13 GG von der Art des jeweils betroffenen Raumes ab:
        • bei Wohnräumen voller Schutz sodass Einschränkungen des Art 13 IV weit auszulegen sind
        • in reinen Geschäfts- und Betriebsräumen ist Schutzbedürfnis gemindert da die Tätigkeiten, die der Inhaber in diesen Räumen vornimmt das Interesse der Allgemeinheit berührt; Betretungen und Besichtigungen während der allg. Öffnungszeiten sind danach nicht als “Eingriffe und Berechtigungen” iSd Art 13 VII zu qualifizieren
        • in einer neueren Entscheidung des BVerfG wurde das Betreten von öffentlich zugänglichen Räumen abweichend von der bisherigen Rspr als Eingriff bewertet und eine ungeschriebene Einschränkungsmöglichkeit angenommen. Dieses Betretungsrecht betraf war aber zugunsten Dritter (und nicht der Behörde) sodass eine dogmatische Korrektur der Rspr wohl nicht erfolgte.
  3. Einschränkungsmöglichkeiten
    1. Art 13 II GG: qualifizierter Gesetzesvobehalt für Durchsuchungen (lex specialis) (Richtervorbehalt; bei Gefahr im Verzug auch andere Organe; sieht ein Gesetz auch im Fällen fehlender Gefahr im Verzug keine richterliche Anordnung der Durchsuchung wor, ergibt sich deren Erforderlichkeit unmittelbar aus Art 13 II GG; die gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig, sondern wird im Wege der verfassungskonformen Auslegung ergänzt
    2. Art 13 III GG- VI GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt für akustische Überwachung einer Wohnung durch Einsatz technischer Mittel
      • zur Strafverfoglung: idR drei Richter erforderlich; bei Gefahr im Verzug ein Richter (Abs 3)
      • zur dringenden Gefahrenabwehr: idR ein Richter, bei Gefahr im Verzug auch eine Behörde (Abs 4, 5)
    3. Art 13 VII GG: sonstige Eingriffe und Beschränkungen
    4. Art 17 a II GG lex specialis für Soldaten und Zivildienstleistende
  4. Wichtige Problematik: Betretungsrechte betreffend Büro- und Geschäftsräume (siehe auch GR Fall 2)
    • Schwierigkeiten bereitet die verfassungsrechtliche Überprüfung von Betretungs- und Prüfungsrechten für die insb. mit der Gewerbe-, Arbeits-, und Steueraufsicht betrauten Behörden bei Geschäfts- und Betriebsräumen (zB §17 II HandwO); Grund: Der SB wurde nach hM auf diese Räume ausgedehnt; die engen Vrss der Schranke des allein einschlägigen Art 13 VII GG sind aber auf Wohnräume zugeschnitten
    • Zur Vermeidung der Verf.widrigkeit der Betretungsvorschriften verneint die hM die Anwendung der strengen Rechtfertigungserfordernisse des Art 13 VII GG, wenn Betriebsräume nur zum Zwecke der Besichtigung und Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dogmatisch ungeklärt ist, ob in diesem Fall ein Eingriff in Art 13 I GG verneint und auf Art 2 I GG zurückgegriffen wird oder ob ein Eingriff in Art 13 I GG zu bejahen und eine ungeschriebene Einschränkungsmöglichkeit (“4 Kategorie” neben Art 13 II, III-VI, VII GG) anzunehemen ist. Im Ergebnis werden diese Betretungsrechte einer besonderen Prüfung unterzogen. Sie sind verfassungsmäßig, wenn
      • eine besondere gesetzliche Regelung ausdrücklich zum Betreten der Räume ermächtigt,
      • das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt
      • das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigung und Prüfung einem erlaubten Zweck dienen und für dessen erreichung erforderlich sind und
      • das Betreten während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt
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Art 11

A

Freizügigkeit

  1. SB
    1. sachlicher SB:
      1. positiv: Freizügigkeit ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets (auch innerhalb einer Gemeinde) Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nach hM auch Einreisefreiheit.
        • Wohnsitz = ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen
        • Aufenthalt = vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort. Anforderungen im Einzelnen streitig; zT Verweilen verlangt eine gewisse Dauer; Aufenthalt mehr als “flüchtig”; mind. eine Übernachtung; zT Aufenthalt muss Bedeutung für die persönliche Entfaltung haben. s.u. Aufenthaltsverbote sowie Konkurrenz zu Art 2 II 2 GG
      2. negativ - Bleiberecht nach hM (+)
    2. persönlicher SB: Deutsche iSd Art 116 GG (Ausländerfreizügigkeit nur gem Art 2 I GG); auch inländische juristische Personen des PrivatR
  2. Eingriffe: Behinderungen/ Beeinträchtigungen des freien Ziehens
    1. unmittelbare durch Ge-oder Verbote, aber auch, wenn das geschützte Verhalten von Bedingungen, Genehmigungen oder Nachweisen abhängig gemacht wird.
      • Meldeauflagen zB für Hooligans; Ausgangssperren zB für Hooligans (jedoch rechtliche Zulässigkeit umstritten)
      • Aufenthaltsverbote hM (+) für langfristige Aufenthaltsverbote (§34 II PolG NW); zB für Drogenhändler bei einer offenen Drogenszene, zT (-); Arg: an öffentlichen Plätzen kann kein Lebensmittelpunkt begründet werden - doch bedarf es für den Aufenthalt keines Lebensmittelpunktes, sondern nur des mehr als kurzfristigen Verweilens, zT (-) Arg: kurzfristiger Besuchszweck wie der eines Drogendealers genüge nicht - doch untersagt ein polizeiliches Aufenthaltsverbot nicht nur das kurzfristige, sondern auch das längerfristige Verweilen
      • Wohungsverweisung mit Rückwirkungsverbot (§34a PolG NRW) - Eingriff (+) jedenfalls bei nicht nur kurzfristigem Rückkehrverbot
    2. mittelbare
      • Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn unterstützungsbedürftigen Spätaussiedlern anstelle des ihnen zugewiesenen Wohnorts anderweitig ständig Aufenthalt nehmen: Eingriff (+) aber gerechtfertigt
  3. Keine Eingriffe in Art 11:
    • Platzverweise: jedenfalls (-) für kurzfristig dauernde Maßnahmen dieser tangiert lediglich Art 2 II 2, 104 ein (siehe dort)
    • Ausreisefreiheit wird nach hM nicht von Art 11, sondern von Art 2 I geschützt (Arg.: Gefährdungslagen des Art 11 II lediglich innere)
    • Ausweisung eines Ausländers kein (mittelbarer) Eingriff in Art 11 der deutsche Familienangehörigen; Schutz bestimmt sich nach Art 6
    • Mit dem Aufenthalt oder dem Wohnsitz verbundene Abgaben, sofern sie nicht die Wirkung eines strikten Verbots haben; den Wohnsitz betreffende melderechtliche Bestimmungen
  4. Konkurrenzen
    • zu Art 2 II 2, 104 (siehe auch Platzverweis und Aufenthaltsverbot sowie Übersicht zu Art 2 II 2) (Nicht jede Ortswechsel ist von Art 11 erfasst. Faustformel: Fortbewegung um des Aufenthalts willen (dann Art 11), Aufenthalt um der Fortbewegung willen (dann Art 2 II 2, 104)
    • zu Art 12 I
      • wirtschaftliche Freizügigkeit unterfällt vorrangig den Art 12 und 14
      • Residenzpflichten (Beamte, Rechtsanwälte und Notare sind grds dazu verpflichtet, ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird)/ Rufbereitschaft (zB von Feuerwehrmännern) - zT Art 11 neben Art 12 einschlägig, da nicht nur berufliche Niederlassung, sondern auch privater Wohnsitz betroffen; zT lediglich Art 12 I, da Auswirkungen der Berufsregelung auf Freizügigkeit lediglich mittelbar zT (-) da nicht Aufenthalt an bestimmten Ort betroffen
  5. Rechtfertigung
    1. Einschränkbarkeit: aus den Gründen des Art 11 II, 17a II (qualifizierter Gesetzesvobehalt) oder zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts
    2. Vorgaben der Verfassung eingehalten
      1. Kein Verstoß gg Vorschriften außerhalb der Grunde
        • Eingriffe aufgrund landesgesetzlicher Regelung: Gem Art 73 I Nr 3, 71 GG kommt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die “Freizügigkeit” zu; nach hM schließt dies dennoch eine Zuständigkeit der Länder insb. zur Gefahrenabwehr nicht aus; Arg: Art 11 II lasse den Schluss zu, dass der Bund keine abschließenden Regelungen zu Freizügigkeit erlassen hat (so beziehen sich Fälle des Abs 2 auf typische Gegenstände des Landesgesetzgebung), Insb. der Kriminalvorbehalt des Art 11 II verweist auf die den Ländern obliegende Gefahrenabwehr.
      2. Grundrechtsvorgaben
        1. besondere Anforderungen des Art 11 II (bzw. des Art 17 a II)
        2. allgemeine Anforderungen: Art 19 I, II VHM
  6. Ansprüche auf Schutz/Leistung: Aus Art 11 lässt sich kein Leistungsanspruch gegen den Staat (etwa auf Bereitstellung einer Wohnung) ableiten
  7. Drittwirkung: Mittelbare Drittwirkung zB im Rahmen unverhältnismäßiger privatrechtlicher Aufenthaltsverbote oder vertraglicher Residenzpflichten
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Art 2 I

A
  1. Allgemeine Handlungsfreiheit
    1. Anwendbarkeit:
      • Grds: jedenfalls (-) wenn die Maßnahme einen Eingriff in des SB eines speziellen GRs darstellt; zunhemend bereits dass (-), wenn die Maßnahme in den SB eines speziellen GR’s fällt
      • SoPO: Rückgriff auf Art 2 I möglich, wenn das Handeln zwar in den Regelungsberreich , wegen persönlicher oder sachlicher Beschränkungen aber nicht in den SB des speziellen GRs fällt
        1. Ausländer beruft sich auf Deutschen-GR: hM Art 2 I als Auffang-GR anwendbar
        2. “unfriedliche Versammlung”: hM wohl (-) weil Verfassung solche Verhaltensweisen ausfrücklich nicht schützt
    2. SB
      • Anknüpfend an Entstehungsgeschichte und Entwurfsfassung “Jeder kann tun und lassen was er will” schützt Art 2 I die allg. Handlungsfreiheit im unfassenden Sinn (stand Rspr. seit Elfes-Urteil) (Aufgegeben ist die Persönlichkeitskerntheorie, wonach Art 2 I nur die Entfaltung eines “Kernbereichs” der Persönlichkeit schützt, die den Menschen als “geistig sittliche Persönlichkeit” ausmache. -Mangels greifbarer Abgrenzungskriterien problematisch ist eine vermittelnde Auffassung, wonach Art 2 I nicht jede Verhaltensweise schützen soll, sondern nur solche, die von ihrer Bedeutung her den durch die speziellen Freiheitsrechte geschützten Verhaltensweisen vergleichbar)
      • Zudem schützt das GR vor der Belastung mit Nachteilen (Merke: hier leigt der Ansatz für die “Adressatentheorie” zur Bejahung der Klagebefugnis bei Anf.Kl, §42 II VwGO)
      • Bsp:
        • Allgemein: Freiheit, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten; Sicherheitsgurtpflicht bei Kraftfahrern, Reiten im Walde, Rauchen in der Öffentlichkeit, anders für Rauchen in U-Bahnhöfen
        • Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr: Vertragsfreiheit
        • Bewegungsfreiheit: Ausreise aus der Bundesrepublik (da nach hM nicht von Art 11 GG erfasst); Ausweisung eines Ausländers; ggf iVm Art 3 I GG; ungestörte Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch (zB Straßenverkehr)
        • Freiheit von Belastungen mit öff. Angaben, mit (Geld-) Strafen, Geldbußen, Zwangsmittel
        • Freiheit vor Zwangsmitgliedschaft in ör Verbänden (zB Kammern), die nach hM nicht unter den Begriff des “Vereins” iSv Art 9 fallen, Freiheit von Anschluss- und Benutzungszwang
    3. Eingriff
      • unmittelbar durch Gebote, Verbote…
      • faktisch/ mittelbar problematisch, da wegen des weiten SB jede faktische/ mittelbare Belastung zu euner Beeinträchtigung der allg. Handlungsfreiheit führt. Bsp.: LadenschlussG stellt Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Kunden dar
    4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
      1. Einschränkungsmöglichkeit
        • die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur insoweit gewährleistet, als dadurch nicht Rechte Dritter verletzt bzw. gegen die verfassungsmäßigen Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. bei dieser sog. Schrankentrias handelt sich nicht um eine Beschränkung des SB, sondern um Einschränkungsmöglichkeiten
        • Praktische Bedeutung kommt nur der verfassungsmäßigen Ordnung zu. Dazu gehören die formell und materiell RM Rechtsnormen jeder Rangstufe (nach hL auch GewohnheitsR) und die darauf gestützten RM Einzelmaßnahmen. Prüfung wie schlichter Gesetzesvorbehalt (Die weite Interpretation der “Verfassungsmäßigen Ordnung” ist konsequenz der weiten Auslegung des SB. Ausweitung von SB und Einschränkungsmöglichkeit haben zugleich eine Ausweitung des Anwendungsberreichs der VfB zur Folge. Da der Eingriffsakt in jeder Hinsicht verfasungsgemäß sein muss, kann eine VfB auch etwa wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz Erfolg haben.)
      2. grundrechtsspezifische Anforderungen an Eingriffsakte
        • Gesetz und Einzelakt müssen VHM sein
  2. APR (allg. PersönlichkeitsR) (iVm Art 1 I)
    1. Eingriff in den SB: Generell-abstrakte Beschreibung des SB schwierig. BVerfG nimmt Einzelbetrachtung vor. Wichtige Fallgruppen des APR sind:
      1. Schutz der Intim-/Privatsphäre (“Rückzugsmöglichkeit”; “Recht in Ruhe gelassen zu werden”)
        • “Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann.”
          1. grds. Schutz der vertraulichen Kommunikation: Bei Beschränkung des Art 5 I durch Bestimmungen zum Schutz der Ehre, Art 5 II, ist das APR (hier: das Recht zu vertraulicher Kommunikation) zu beachten. Anwendungsfälle insb. “beleidigungsfreier Raum”
          2. grds. Schutz perönlicher Aufzeichnungen; Recht am eigenen Wort: Zur Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen im Strafprozess; zum Schutz vor heimlichen Tonbandaufnahmen. Unzulässigkeit eines Zwangs zur Selbstbezichtigung bei Straftaten
      2. Schutz vor Erhebung/Weitergabe privter Daten; Recht auf informationelle Selbstbestimmung
        • Das APR schützt grds. vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter sowie anderer persönlicher (vertraulicher) Daten
        • DNA-Analyse im nicht codierenden Bereich; Anordnung einer MPU über die Eignung zum Führen von KfZ wegen Haschischkonsums; Beiziehung von Steuerkarten in einem parl. Untersuchungsausschuss; von Ehescheidungsakten in einem beamtenrechtl. DisziplinarVerf; VolkszählungsG; Beschlagnahme von Akten einer Suchtberatungsstelle; von Krankenakten
        • mangels ausdrücklichen GR-Schutz aber dem erheblichen grundrechtlichen Schutzbedürfnis der Bürger bzgl. (neuer) informationstechnischen Systeme umfasst das APR auch die Gewährleisung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: schützt das Interesse, dass die vom System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben; geschützt wird auch das Interesse, dass ie Dateneingabe vertraulich bleibt. also nicht durch Einsatz von Keyloggern oder der Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur ausgespäht wird
      3. Schutz des sozialen Geltungsanspruchs
        • Recht des einzelnen darüber zu bestimmen, ob und wie er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Relevant insbes. bei Kollision zwischen Art 5 I (PResse und Meinungsäußerungsfreiheit) bzw Art 5 III (Kunstfreiheit) und APR
        • Bsp.: Recht am eigenen Bild; Schutz gg Darstellung (insb. Verzerrung) des Lebens-und Charakterbildes; Recht am eigenen Wort, einschl. des Rechtes, dass ihm nicht Äußerungen unterlegt werden, die er nicht getan hat (fingiertes Interview, Falsch Zitat); Schutz der Ehre, nach hM anwendbar auch auf juristische Personen des PrivatR (“sozialer Geltungsanspruch” als Unternehmen und Arbeitsgeber - “Lusthansa” statt Lufthanse)
      4. Schutz der personalen Identität und der freien Entfaltung der Persönlichkeit
        • Bsp.: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung; Recht des Minderjährigen auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit; Recht auf Sexuelle Selbstbestimmung einschl. des Rechts auf Geschlechtsumwandlung und der personenstandsrechtlichen Folgen; Schutz auf ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit von Kinder und Jugendlichen; auf Wahrung der Intim-und Sexualspähre des Jugendlichen; Recht auf Führung des Namens, Geburtsnamens und akademischer Grade
        • Recht auf Resozialisierung
      5. iVm Art 20 III GG (Rechtsstaatprinzip): keine Strafe ohne Schuld, Schutz vor schuldunangemessener Bestrafung; Anspruch auf faires Verfahren
    2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
      1. Einschränkungsmöglichkeiten
        • Es gelten die Einschränkungsmöglichkeiten des Art 2 I GG. Zur “Korrektur” ist der Grundsatz vom Parlamentsvorbehalt besonders zu beachten. Wesentliche Eingriffe (zB Datenerhebungen) bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (eines “bereichsspezifischen” Eingriffsgesetzes)
      2. grundrechtsspezifische Anforderungen
        1. Der Kernbereich des APR bildet eine absolute Grenze für Eingriffe
          1. Kernbereich der Ehre: ohne VHM-Abwägung unzulässig sind Meinungsäußerungen pp.; die die Menschenwürde verletzen
          2. Spärentheorie des BVerfG: Ohne VHM-Abwägung unzulässig sind iÜ Eingriffe in die Intimsphäre, als dem letzten und unantastbaren Bereich menschl. Freiheit, der der Entwicklung der öff. Gewalt entzogen ist. Bestimmung der Intimsspäre probl.: nach BVerfG bei Tagebuchaufzeichnungen über Mord (-), weil Gedanen schriftl. niedergelegt und damit aus Innenbereich entlassen und weil Inhalt die Belange der Allgemeinheit nachhaltig berührt; krit. Lit.
        2. Grundsatz der VHM: Je intensiver der GR-Eingriff ist, umso bedeutsamer muss der verfolgte Zweck sein. Nach der Sphärentheorie sind Eingriffe in die Geheim- oder Privatsspäre unter strenger Wahrung des VHM-Grundsatzes, während Eingriffe in Sozialspäre bei “schlichter” VHM zulässig sind. Bei Datenerhebungen ist zu berücksichtigen, dass es heute angesichts der EDV-Möglichkeiten (Erstellung von Persönlichkeitsprofilen) kein “unverdächtigers” Datum mehr gibt.
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Art 2 II 2, 104 GG

A
  1. Abwehr von Eingriffen in die körperliche Bewegungsfreiheit
    1. SB
      1. persönlicher SB: jede natürliche Person, NICHT juristische Personen
      2. sachlicher SB:
        1. positiv: Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit, dh. das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, sofern der Ort dem Betreffenden an sich (rechtlich oder tatsächlich) zugänglich ist.
        2. negativ: Nach hM schützt Art 2 II 2 GG nicht vor der (bloßen) Verpflichtung, einen Ort aufzusuchen. (Die davon zu unterscheidende zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung betrifft positive Seite der körperlichen Bewegungsfreiheit) (Bsp.: Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht, Verpflichtung zur Untersuchung beim Amtsarzt, Schulpflicht)
    2. Eingriff in körperliche Bewegungsfreiheit
      1. (“qualifizierte Freiheitsbeschränkung in Form der”) Freiheitsentziehung: = “Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer”, so dass die Bewegungsfreiheit in jede Richtung hin aufgehoben ist; knüpft an den vor allem in der englischen Verfassungstradition entwickelten Gedanken des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung (“habeas corpus”) an. (Bsp: typische Fälle sind Arrest, Polizeigewahrsam als Unterbindungsgewahrsam, (Abschiebe-) Haft, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in geschlossener Anstalt. Dabei sind Gründe der FReiheitsentziehung unerheblich (auch: fürsorgliche Unterbringung)
      2. (“einfache”) Freiheitsbeschränkung: = jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Bewegungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht (Bsp: Verbringung einer Person zur Polizeidienststelle (Sistierung); Zwangsweise Vorführung bei Polizei, StA oder anderen staatlichen Stellen. Platzverweis/ Hingegen stellt sich bei Aufenthaltsverboten und Wohnungsverweisungen die FRage nach Art 11 (siehe dort)
      3. Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung: Sie erfolgt grundsätzlich nach der Intensität des Eingriffs; Kriterien sind der Umfang der Einschränkung, die Dauer (Faustformel: ab 2 Stunden = Freiheitsentziehung) und das angewandte Mittel
        • Verbringungsgewahrsam =Abtransport von Störern, die einem Platzverweis keine Folge leisten und deshalb zu einem zumeist mehrere Kilometer vom Antreffort entfernten Platz verbracht werden
        • Rückführungsgewahrsam= Unterfall des Verbringungsgewahrsams, bei dem die Störer (zB Hooligans) bis in ihre Heimatgemeinde zurückgeführt werden
        • grds. nur Freiheitsbeschränkung sofern die Ingewahrsamnahme nur kurze Zeit andauert und lediglich der Durchsetzung eines VA dient.
        • Einkesselung einer Demonstration: Freiheitsbeschränkung wenn kurzfristig (zB zur bloßen Identitätsfeststellung); Freiheitsentziehung, wenn längerfristig mit dem Zweck der Beschränkung der Bewegungsfreiheit
    3. keine Fälle der Freiheitsbeschränkung/Konkurrenzen
      1. Keine Fälle der Freiheitsbeschränkung: kurfristiges Anhalten durch Polizei (wegen Geringfügigkeit der Beeinträchtigung); Ausweisung eines Ausländers (Arg: jeder Staat hat das Recht, die Kriterien festzulegen, die Ausländer zum Betreten des Staatsgebietes berechtigen); Unterbringung Asylsuchender im Transitbereich eines Flughafens, sofern der Betroffenene jederzeit ausreisen kann
      2. GR-Konkurrenzen:
        1. zu Art 11 (insb. für Aufenthaltsverbote und Wohnungsverweisungen vgl. Art 11)
        2. zu Art 8: Grds geht Versammlungsfreiheit vor. Wird jedoch die Bewegungsfreiheit beschränkt, um die Teilnhame an der Versammlung zu verhindern, so sind Art 8 und Art 2 II 2 nebeneinander anwendbar
    4. Rechtfertigung
      1. Einschränkbarkeit: Art 2 II 3 iVm 104 I 1
      2. Grundrechtsvorgaben:
        1. qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art 104 I 1
          1. Anforderungen an alle Freiheitsbeschränkungen
            1. Regelung durch Parlamentsgesetz erforderlich: nicht durch Verordnung/ Satzung/ Verwaltungsvorschrift/ Gewohnheitsrecht/ Rechtsfortbildung; Weitere Folge: Geltung des Analogieverbots und des Bestimmtheitsgebots
            2. Beachtung der im Gesetz vorgesehen Formvorschriften: Wegen der verfassungsrechtlichen Inbezugnahme kann die Missachtung der einfachgesetzlichen Regelungen ausnahmensweise mit der VfB gerügt werden
          2. besondere Anforderungen bei “normalen” Freiheitsentziehungen
            1. grds vorherige richterliche Entscheidung über Anordnung und Fortdauer: Art 104 II 1 (Die Gerichte müssen dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des Zumutbaren ein Richternotdienst eingerichtet wird)
            2. inhaltliche Anforderungen an die richterliche Entscheidung: Umfassende SV-aufklärung im Einzelfall: da das entscheidende Gericht jedoch auf Informationen der antragstellende Behörde angewiesen ist, prüft das Gericht v.a. die Zuständigkeit, das Vorbringen ausreichender Gründe und deren Schlüssigkeit sowie das Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte; bei nachträglicher richterlicher Entscheidung auch die Zulässigkeit des Verzichts auf vorherige Entscheidung
          3. besondere Anforderungen bei Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung:
            1. Zulässigkeit des Verzichts auf vorherige richterliche Anordnung: Nur, soweit der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck der Freiheitsentziehung nicht erreichbar wäre; umfassende Dokumentationspflicht der Behörde, um wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten
            2. Art 104 II 2: unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung: Unverzüglich heißt, dass die Verzögerung sachlich zwingend geboten sein muss, auch muss die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Unverzüglichkeitsgebot entsprechend. Zu den inhaltlichen Anforderungen der richterlichen Entscheidung s.o.
            3. Art 104 II 3 (absolute Zeitgrenze): Pflicht zur Freilassung, wenn die richterliche Entscheidung bis dahin nicht ergangen ist, auch wenn feststeht, dass sie bis dahin nicht ergehen wird. “Polizei” iSd Art 104 II 3 ist nicht nur die Vollzugspolizei sondern jede Behörde (ansonsten bestünde für sonstige behördliche Freiheitsentziehungen keine Zeitgrenze)
          4. Sonderregeln bei vorläufiger Festnahme wegen Verdachts einer strafbaren Handlung (Art 104 III)
        2. allg. Anforderungen
  2. Sonderfälle des Art 104 GG
  3. Ansprüche auf Schutz/Leistung aus Art 2 II 2 GG
  4. Drittwirkung des Art 2 II 2
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