Prüfungsschemata Flashcards

1
Q

Individual-Verfassungsbeschwerde

§93 I Nr 4a GG, §§13 Nr 8a, 90, 92ff BVerfGG

A

Rechtssatz-VfB: insb. gg Parlamentsgesetze, Rechts-VO, Satzungen

Urteils-VfB: gg gerichtliche Entscheidungen

  1. Zulässigkeit
    1. Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus §93 I Nr 4a GG konkretisiert durch §13 Nr 8a, ((90, 92 ff BVerfGG))
    2. Beteiligtenfähigkeit, §90 I Jedermann
      • Jedermann = jeder der GR-fähig ist
        Annerkannt sind auch Post-mortal (1 I GG) und Prä-nataler (2 II GG, 1 I GG) Schutz
      • Abstrakte Betrachtung (=können sich Personen wie der Bf. überhaupt auf GR berufen) bei natürlichen Personen (grds. GR-fähig, Ausländer zumindest bzgl. Art 2 I) und bei inländischen juristischen Personen des PrivatR, da auch diese wg. Art 19 III GG jedenfalls grds. GR-fähig sind.
        • inländiche jur. Person, Art 19 III GG
          • teilrechtsfähigkeit reicht; “inländisch”, wenn Sitz der Hauptverwaltung im Inland (Art 116 I GG)
          • GR anwendbar, wenn konkrete Freiheit von einer jP in gleicher Weise ausgeübt werden kann wie von einer nat. Person bzw. konkrete Tätigkeit nach einfachem Recht zum Aufgabenberreich der jur. Person gehört
        • ausländische jur. Personen: Wg. Wortlaut Art 19 III GG (-); Ausnahme bei Geltung der Prozess-GR
      • konkrete Betrachtung (=kann sich Bf. gerade auf das als verletzt bezeichnete GR berufen), wenn die VfB von Organen (zB Abgeordneten) oder jur. Personen des öff Rechts erhoben wird, weil diese sich grds. nicht auf GR berufen können (Bsp.: Abgeordnete ist nich “Jedermann” wenn er seine Statusrechte ggü einem anderen Verfassungsorgan verteidigt)
        • jur. Personen des öff. Rechts: Grundsatz streitig
          • BVerfG: GR sollen den einzelnen vor Übergriffen des Staates schützen; GR daher nur anwendbar, wenn Betätigung der jur. Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten nat. Person ist; keine GR-Fähigkeit:
            • bei Erfüllung öff. Aufgaben, gleichgültig, ob jur. Person in Rechtsformen des öff. Rechts oder des privatR organisiert ist
            • bei privat-rechtl. Tätigkeit einer jur. Person in Rechtsformen des öffR
          • Lit: jur. Personen des öffR sind GR-fähig, wenn sie sich wie ein Bürger in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden; so jedenfalls bei privat-rechtlicher Tätigkeit
        • Ausnahmen: Beteiligtenfähig sind Religionsgesellschaften (über Art 140 GG iVm §137 V WRV); Universitäten (im Internen Berreich) nur bzgl Art 5 III GG; und Rundfunkanstalten nur bzgl. Art 5 I 2 GG (Rundfunkfreiheit)
        • Prozess-GR unstreitig anwendbar (Art 101 I 2, 103 I, wohl auch Art 19 IV)
        • SoPO: Sonderverhältnisse (zB Strafgefangene, Schüler/Schule): Während früher vertreten wurde, dass in Sonderrechtsverhältnissen weitgehende GR-Einschränkungen zulässig seien, besteht heute Einigkeit, dass die umfassene GR-Bindung des Staates (Art 1 III) auch in “besonderen Gewaltenverhältnissen” keine mindere GR-Geltung zulässt.
    3. ggf. Prozessfähigkeit (muss sich Bf vertreten lassen?)
      • Minderjährige (GR-Mündigkeit):
        1. BVerfGG enthält keine Regelung
        2. analoge Anwendung anderer Prozessordnungen wird wg der Besonderheit des VfB- Verfahrens abgelehnt
        3. abgestellt wird darauf, ob der Bf. nach der Rechtsordnung als reif angesehen wird, das GR selbst auszuüben, dann soll der Bf. GR-Verletzung auch selbst mit der VfB rügen können (zB Verletzungen von Art 4 ab 14 jahren wg. §5 RelKErzG) ansonsten ab 18 J
      • juristische Personen
    4. Tauglicher Beschwerdegegenstand gem §90 I = Akt der öffentlichen Gewalt (diesen genau benennen)
      • akt deutscher Staatsgewalt: Legislative, Judikative und (selten) Exekutive (zB Abberuffung von Schöffen; Rechts-VO und Satzungen sind formal Akte der Exekutive; Exekutive Akte idR durch Urteils-VfB)
      • Handlung oder Unterlassung (wenn Pflicht zum Handeln) (§§92, 95 I BVerfGG)
      • P bei Urteils-VfB: “Entscheidungsketten” (es liegen idR mehrere Entscheidungen vor wg Rechtswegerschöpfung; bei VG Entscheidungen kommen zusätzlich der Ausgangs-VA und W-Bescheid hinzu):
        • bei Verletzung von Verfahrens-GR ist jede Entscheidung anzugreifen, die auf den gerügten Verfahrensfehler beruht, soweit der Fehler nicht durch das spätere Verfahren geheilt wurde.
        • bei Verletzung von materiellen GR oder Verstoß gg Willkührverbot reicht es aus, die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen (auf die es allein auch für die Frage der Einhaltung der Frist des §93 I BVerfGG ankommt)
          Etwas anderes gilt aber, wenn das Rechtsmittelgericht die materielle Rechtslage nicht mehr geprüft hat sondern nur noch die Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels. In diesem Fall muss neben der Entscheidung des Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung der Vorinstanz angegriffen werden. Im Zweifel ist es ratsam alle Entscheidungen anzugreifen, die den Bf. belasten, zumal hierdurch kein zusätzliches Kostenrisiko entsteht. In der Begründetheit ist es idR nicht erforderlich, zwischen den einzelnen Entcheidungen zu differenzieren. Gegenstand der Überpfüfung ist die Maßnahme so, wie sie letztinstanzlich bestätigt worden ist.
    5. Beschwerdebefugnis, §90 I
      1. Möglichkeit der Verletzung von GR oder GR-gleichen Rechten
        • uU P bei Urteils-VfB:Drittwirkung: finden die GR zwischen Privaten gar keine Anwendung, so ist die Möglichkeit der GR-Verletzung ausgeschlossen
      2. Betroffenheit des Bf.
        1. selbst (Ausnahme: Post-mortal und Prä-natales Leben)
        2. gegenwärtig: Akt staatl. Gewalt muss immer noch rechtl. Wirkung haben (keine Popularklagen)
          • P bei Rechtssatz-VfB: gegenwärtige Betroffenheit fehlt, wenn Bf nur irgendwann einmal in der Zukunft von Gesetzesbestimmung betroffen sein könnte.
            - Ausreichend ist es jedoch, dass künftige Rechtswirkung des Gesetzes schon jetzt klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss sind
            - Es reicht aus aus, wenn ein Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt.
            - Ist es dem Bf. nicht zumutbar, die gegenwärtige Betroffenheit abzuwarten, so reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, dass er von dem Gesetz betroffen werden könnte.
          • SoFall: erlangt Bf keine Kenntnis wann Eingriff (heimliche Datenerhebung), reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit asu, wenn der Bf darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Maßnahmen in seinen GR berührt wird.Der geforderte Grad der Whrscheinlichkeit hängt von den Möglichkeiten des Bf seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat, und Dritte auch zufällig erfassen kann.
        3. unmittelbar
          • bei Rechtssatz-VfB: Gesetz benötigt keine weitere Konkretisierung (zB durch VA) (= sog. self-executing Norm)
            –> Ausnahme, wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt (zB Stravnorm oder Vollzugnorm) nicht oder in nicht zumutbarer Weise vorgeganden werden kann (zB Vollzugsakt führt zu irreparablen Schäden oder erfolgt geheim; unzumutbar ist es auch, wenn Bf sich dem Risiko einer strafrechtl. Verfolgung aussetzen müsste)
    6. Rechtswegerschöpfung
      1. Grundsatz, §90 II 1: Ausschöpfung aller Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten
        “Gem §90 II BVerfG ist eine VfB erst nach Erschöpfung eines vor den Fachgerichten gegebenen Rechtswegs zulässig”
      2. Ausnahme, §90 II 2 (“Vorabentscheidung”)
        • allgemeine Bedeutung (von allg Interesse)
        • oder schwerer und unabwendbarer Nachteil
      3. in Einzelfällen kann die Rechtswegerschöpfung auch unzumutbar sein, zB wenn die Entscheidung auf einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung beruht
      4. Bei Rechtssatz-VfB: Prinzipale Normenkontrolle vor FachG (=§47 VwGO) mgl?
        “Bei VfB gg ein Gesetz sind unter “Rechtsweg” iSd §90 II nur solche fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten zu verstehen, die sich direkt gegen die Norm richten (sog prinzipale Normverfahren vor den Fachgerichten).”
      5. Bei Urteils-VfB: Rechtsschutz ist eigener Rechtsweg
    7. Immer: Keine Subsidiarität (ASt neben Rechtswegerschöpfung auch sonst alles tun gg GR verletzung) (bei Gesetz evtl eine Petition, aber kein Anspruch auf änderung)
      • Ausnahme: Rechtsgedanke des §90 II 2
      • Rechtssatz-VfB: Vorrang der Inzidenter-Kontrolle?
        Ein VfB unmittelbar gg eine Norm (sog. prinzipale Normenkontrolle) ist unzulässig, wenn es möglich, zumutbar und sinnvoll ist, eine Inzidenter- Kontrolle der Norm durch die FachG herbeizuführen
        • möglich: zB durch Klage gg Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes ergehen, oder auf Gewährung von Leistungen, die aufgrund des Gesetzes verweigert werden, oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten
        • zumutbar: zB nein, wenn sich Bf. der Gefahr der strafrechtlichen Verfoglung aussetzen müsste
        • sinnvoll: idR nein, wenn ein Fall von Art 100 GG vorliegt; Ausnahme: Es besteht ein nicht unerheblicher Aufklärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
          “Sinnvoll ist eine vorherige Einschaltung der Fachgerichte nur dann, wenn die Fachgerichte die GR-Verletzung durch die Inzidente überprüfte Norm auch selbst ausräumen können. Daran felt es regelmäßig, wenn die FachG die Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit wegen Art 100 I 1 GG dem BVerfG vorlegen müssen. (Etwas anderes kann gelten, wenn eine Vorklärung spezifischer einfachgesetzlicher Vorfragen erforderlich ist.) “ (bei Parlamentsgesetzen Art 100 I 1 einschlägig)
      • Urteils-VfB: Wenn Entscheidung im vorl. Rechtsschutz: Vorrang des Hauptsacherechtsschutzes?
    8. Rechtsschutsbedürfnis: Ein RSB besteht im Falle der Erledigung insb. bei Wiederholungsgefahr, bei grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Bedeutung von Eingriff und verletztem GR (ähnlich dem FFK-interesse im Rahmen des §113 I 4 VwGO)
    9. Frist, §93
      • Rechtssatz-VfB: 1 Jahr, §93 III
      • Urteils-VfB: 1 Monat, §93 I, II; Wiedereinsetzung mgl.
      • keine Fristunterbrechung durch Erhebung einer VfB zum Landesverfassungsgericht, weil der Rechtsweg zum BVerfG und zum Landesverfassungsgericht unabhängig voneinander besteht
    10. Ordnungsgemäßer Antrag, §23 I, 92 schriftlich
  2. Begründetheit des Rechtssatz-VfB
    OS: ” Die VfB ist begründet, wenn der Bf. durch das Gesetz in einem seiner GR oder GR-gleichen Rechte verletzt ist.”
    –> Normale GR-Prüfung; zB Verletzung eines Freiheitsrechtes durch Gesetz:
    1. OS: “Das Gesetz könnte gg Art …GG verstoßen. Das ist der Fall, wenn das Gesetz in den Schutzberreich dieses GR eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.”
    2. Eingriff in den Schutzberreich (SB), (GR-TB)
      1. Schutzberreich betroffen
        1. Leitbegriff des FreiheitsR; ggf. sachliche Begrenzung?
        2. ggf. Handlungsfreiheiten; Was für Handlungen (positive Freiheitsausübung) oder Unterlassungen (negative Freiheitsausübung) werden durch das FreiheitsR geschützt?
        3. perönlicher SB
          • bzgl GR-Mündigkeit von Minderjährigen wird eine Einschränkung der Ausübungsbefugnis von GR durch das Erfordernis einer “GR-Mündigkeit” von der hM mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt
      2. durch Eingriff
        1. unmittelbarer Eingriff? (klassiche Eingriff) = ein rechtsförmiger Vorgang, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge-oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. (zB Ge-/Verbot, Strafandrohung, sonstige Sanktionen; gesetzliche EGL für GR-Eingriff durch den Rechtsanwender (zB die Behörde) stellen selbst bereits einen unmittelbaren Eingriff dar.)
          • Rechtförmige Vorgänge sind Rechtsakte wie zB Gesetze, VAe, gerichtliche Entscheidungen
          • Unmittelbar: staatl. Maßnahme richtet sich direkt an GR-Träger
          • Final: bedeutet, dass die Maßnahme auf die Verkürzung einer konkreten GR-Gewährleistung gerichtet ist
          • Imperativ beseutet, dass ide Beeinträchtigung Folge einer verbindlichen, mit Befehl und Zwang durchsetzbaren Anordnung ist (STR ob Imperativ ein eigenständiges Merkmal ist)

Moderne Eingriffsbegriff??? mittelbare beeinträchtigung ; tatsächliche auswirkungen (vorallem bei gezielte warnungen/ wenn solche nebeneffekte typischerweise vorhersehbar ist, eingriff anzunhemen)
–>danach ist Eingriff, jedes staatliche Handeln, welches ein von GR geschütztes Verhalten erheblich erschwert oder unmöglich macht.
2. mittelbarer Eingriff? bestimmte Fallgruppen und Argumentationsmuster
1. Rechtsakt ist nicht erforderlich; Eingriffe können auch durch faktisches Handeln erfolgen (Bsp: flüchtende Bankräuber wird von einer Polizeikzgel getroffen): Entscheiden ist nidht die Handlungsform sondern die Wirkung.
2. Eingriff liegt idR vor, wenn die GR-Beeinträchtigung ohne Zwischenursache eintritt: ist idR der Fall, wenn der GR-Träger Adressat der Maßnahme ist oder ihn die Maßnahme sonst unmittelbar (ohne Zwischenursache) betrifft (Bsp: Polizeikugel trift nicht flüchtenden Bankräuber sondern ausversehen Passanten); unbeachtlich ob GR-Beeinträchtigung beabsichtigt war
3. der “mittelbare” Eingriff
1. Erscheinungsformen:
1. Mittelbare Folge beim Adressaten: Staatliches Handeln betrifft den GR-Träger direkt (ohne Zwischenursache) und hat weitere Auswirkungen (Nebenfolge)
2. Mittelbare Beeinträchtigung des GR-Trägers: Staatliches Handeln richtet sich an Dritte oder betrifft das Umfeld und wirkt sich nur über Zwischenursachen beim GR-Träger aus
2. Argumentationsmuster:
1. Lehre vom funktionalen SB (zur Verneinung eines Eingriffs
* Grundlage dieser Lehre ist der Ansatz, dass GR nicht schon vor jeder nachteiligen Betroffenheit schützen sollen. Erforderlich ist zunächst die Feststellung, ob der Schutzzweck (das Ordnungsziel) des jeweiligen GR Schutz vor solchen Einwirungen gewähren will.
–> gg Lehre wird eingewandt, sie lagert systemwidrig die Prüfung des Eingriffs auf die Ebene des SB vor; darüber hinaus verwische sie die Grenzen zwischen der Prüfung des “Eingriffs” und seiner RW
–> Mit Lehre lässt sich auch P mittelbarer Folgen GR-beeinträchtigender Maßnahmen lösen: ob GR gg bestimmte Folge schützen soll, kann auch mit Blick auf den Schutzzweck anderer GR bestimmt werden. So fehlt es am GR-Bezug im Fall des Strafgefangenen , der während der Straftat seinen Pkw nicht benutzt oder nicht bei seiner Familie wohnen kann (kein Eingriff in Art 14, Art 6), weil es sich um typische Folgen einer Freiheitsentziehung handelt, die thematisch von Art 2 II erfasst ist
2. Finalität (Intention): wichtiges Merkmal für Qualifizierung staatl. Handeln als Eingriff; Staatl. Handeln stellt idR einen Eingriff dar, wenn die GR-Beeinträchtigung beabsichtigt war (Finalität im engeren Sinn). Darüber hinaus kann ein Eingriff auch dann vorliegen, wenn eine grundrechtsspezifische Auswirkung nicht beabsichtigt, aber objektiv vorhersehbar war (Finalität im weiteren Sinn)
3. Intensität: (gelegentlich genannt) Danach liegt ein Eingriff vor, wenn die Folgen des staatlichen Handelns derart schwerwiegend sind, dass sie dem klassischen GR-Eingriff gleichstehen
4. Maßnahme ist das “funktionale Äuquivalent” für einen klassichen Eingriff (BVerfG Glykowei): Eine nur mittelbare Beeinträchtigung stellt sich als Eingriff dar, wenn sie in ihrer Zielsetzung und ihrer Wirkung Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als GR-Eingriff zu qualifizieren wäre. Verneint bei allg. Warnungen vor verunreinigten Wein - kein “funktionales Äquivalent” für konkrete Verbote im Einzelfall
3. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? (=RW)
OS: “Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt, die das GG an gesetzliche Eingriffe dieser Art stellt.”
1. Einschränkungsmöglichkeit des Freiheitsrechts feststellen (=Schranken)
* GR unter (schlichtem oder qualifiziertem) Gesetzesvorbehalt
* GR ohne Gesetzesvorbehalt: Feststellen, dass ein solches GR dennoch dennoch durch Gesetz zum Schutz kolidierenden Verfassungsrechts eingeschränkt werden kann
2. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeiten eingehalten? (=Schranken-Schranken)
= Gesetz verfassungsgemäß?
1. Gesetz formell Verfassungsgemäß (Gesetzgebungszuständigkeit, -verfahren)?
2. Gesetz materiell verfassungsgemäß?
1. Verstoß gg spezielle Regelungen des GG außerhalb der GR (zB Art 80 GG)
2. Verstoß gg Art 20, 28 GG?
ggf Parlamentsvorbehalt/Bestimmtheitsgrundsatz; Regelt Gesetz die wesentlichen Vrss und RF selbst und bestimmt genug?
3. GR-spezifische Anforderung eingehalten?–> Abhängig von Art der Einschrenkungsmöglichkeit!
1. besondere Anforderungen einzuhalten?
1. FreiheitsR unter qualifiziertem Gesetzesvorbehalt? –> Beachtet das Gesetz die besonderen Anforderungen?
2. Nach Wortlaut vorbehaltslos gewährleistets FreiheitsR? –> Dient das Gesetz dem Schutz von GR Dritter oder einem sonstigen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgut (=Regelung einer “immanenten GR-Schranke”); wenn (-) so ist Eingriff schon deswegen verfassungswidrig
2. allgemeine Anforderungen eingehalten (grds bei allen Freiheitsrechten)
1. Art 19 I 1 GG (Verbot des Einzelfallgesetzes)? nach BVerfG jedenfalls dann gewahrt, wenn der Gesetzlich formulierte TB nicht genau übersehen lässt, wie oft und in welchen Fällen das Gesetz Anwendung findet
* P: anwendung auch auf Legalenteignung? Legalenteignung dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Einzelfallgestze handelt. Hier also Annahme, das Art 14 III 2 soweit es um Legalenteignung geht, Vorrang zu Art 19 I 1 hat
2. Art 19 I 2 (Zitiergebot; insb: Art 2 II, 8, 10, 11, 13)
1. gilt nicht bei bestimmten GR:
1. GR die ihrem Wortlaut nach eingeschränkt werden (Art 14 I (Ausgestaltungsvorbehalt), Art 12 I (Regelungsvorbehalt)
2. nach Wortlaut vorbehaltslos gewährte GR
3. Art 5 I; 2 I (da sonst quasi jedes Gesetz diese nennen müsste)
4. Art 14 III (da mit Einhaltung der Junktim-Klausel (Art 14 III 2) die Funktion des Zitiergebotes erfüllt ist.
2. gilt nicht bei bestimmten Gesetzen:
1. vorkonstitutionelle Gesetzte (vor Verfassung)
2. nachkonstitutionelle Gesetze, die lediglich bereits bestehende GR- Einschränkungen unverändert oder nur mit geringen Abweichungen weiterführen (zB StGB)
3. Gesetze, die nur mittelbar in GR eingreifen
4. Änderungsgesetze vor 27.07.2005 (wg Rechtssicherheit, da da erst Streitentscheidung vom BVefG; Anderungsgesetzte nach dem Datum bedürfen bei jeder Veränderung der Eingriffsvorraussetzungen, die zu neuen, deutliche erweiterten GR-Einschränkungen führen zur Wahrung der Warn-und Besinnungsfunktion dem Zitiergebot entsprechen)
3. Art 19 II GG (Wesensgehaltgarantie -nur bei Anlass)
4. VHM (“Übermaßverbot”) (Bei VO/Satzung ist nur VHM zu prüfen)
4. Entscheidung:
* idR: Nichtigkeitserklärung, §95 III 1 BVerfGG
* Ausnahme: Unvereinbarkeitserklärung, §§95 III 3, 79 I, 31 II 2 BVerfGG
3. Begründetheit des Urteils-VfB
OS: ” Die VfB ist begründet, wenn der Bf. durch die gerichtliche Entscheidung in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise in einem seiner GR oder GR-gleichen Rechte verletzt ist.”

–> Feststellung des Prüfungsumfangs: “Bei VfB gg gerichtliche Entscheidungen ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten obliegt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft nicht, ob die Entscheidung am Maßstab des einfachen Rechts RM ist. Das Urteil muss vielmehr in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise gegen GR oder GR-gleiche Rechte verstoßen.”

1. Eingriff in Schutzberreich durch Maßnahmen des Rechtsanwenders (GR-TB)
2. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt (RW)
    1. Einschränkungsmöglichkeiten des FreiheitsR feststellen
        * GR unter Gesetzesvorbehalt: Einschränkung durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich
        * vorbehaltslos gewährleistetes GR: auch hier Einschränkung (nur) aufgrund eines Gesetzes möglich (entweder Erst-recht-Schluss ggü GR unter Gesetzesvorbehalt oder Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes)
    2. Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit (=Vorgaben der Verfassung) eingehalten?
        1. Normprüfung
            1. Gesetz vorhanden
            2. Gesetz wirksam? ("RM-Aufbau")
                1. Gesetz formell verfassungsgemäß? (Gesetzgebungszuständigkeit und -verfahren)
                2. Gesetz materiell verfassungsgemäß?
                    1. kein Verstoß gg spezielle Artikel des GG
                    2. kein Verstoß gg Art 20, 28 GG (ggf: Regelt das Gesetz den beabsichtigten Eingriffsakt hinreichend bestimmt genug?)
                    3. kein Verstoß gg GR (Einzelakt- unabhängige GR- Prüfung!)
                        1. Verletzt das Gesetz das durch den Einzelakt betroffene GR?
                            * greift auch das Gesetz (unabhängig vom Einzelakt) in den Schutzberreich des durch den Einzelakt betroffenen GR ein ("Eingriffsgesetz")
                            * Wenn ja: Beachtet das Gesetz die Anforderungen des betroffenen GRs?
                                1. bes. Anf.:
                                    * GR mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt? --\> Qualifikationen eingehalten?
                                    * Vorbehaltslos gewährleistetes GR?--\> Dient das Gesetz dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts?
                                2. allg. Anf.: Kein Einzelfallgesetz (Art 19 I 1) / Zitiergebot (Art 19 I 2) / (Wesensgehaltgarantie (Art 19 II)) / VHM
                        2. Verletzt das Gesetz andere GR?
            3. ggf: Ist das Gesetz für den Eingriff des Rechtsanwenders in das GR ausreichend?
                * Ist für die Einschränkung ein ausdrückliches "Eingriffsgesetz" erforderlich? (uU vorziehen vor "Gesetz wirksam")
                * wenn kein "Eingriffsgesetz" vorliegt: Genügt das Gesetz den Anforderungen des betroffenen GRs? (Grund: Der Rechtsanwender darf den Eingriff in das GR nur auf solche Gesetze stützen, die ihrerseits geeignet sind, den Anforderungen des GRs gerecht zu werden
        2. Einzelaktprüfung (nur: Einhaltung der grundrechtsspezifischen Anforderungen)
            1. Berücksichtigt der Einzelakt die besondere Anforderungen des GR?
                * GR mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt; Genügt Maßnahme des Rechtsanweders den Qualifikationen?
                * vobehaltsloses GR; Ergeht auch die Maßnahme des Rechtsanwenders zum Schutz kollidierenden VerfRs?
            2. VHM des Einzelakts? ("Übermaßverbot")
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Q

Wahlprüfbeschwerde
§41 II GG, §13 Nr 3 BVerfGG, §48 BVerfGG

A
  1. Zulässigkeit
    Die Zulässigkeit richtet sich nach Art 41 II GG, §§13 Nr 3, 48 BVerfGG
    1. Antragsberechtigte, §48 I BVerfGG
      1. (für gewählt erklärter) Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten ist (vgl §16 I Wahlprüfungsgesetz, §47 I Nr 1 und 3 BWahlG),
      2. (“irgendeine” im Zeitpunkt der Bundestagswahl) wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist (nach 2012 Erfordernis entfallen, dass dem ASt mind. 100 Wahlberechtigte beigetreten sein müssen)
      3. Fraktion oder Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahlt umfasst
    2. Tauglicher Prüfungsgegenstand, §48 I BVerfGG: Feststellung der
      • Gültigkeit der Wahl zum Bundestag (Wahlprüfung im engeren Sinn) oder der
      • Gültigkeit des Verlustes der Mitgliedschaft im Bundestag (Wahlprüfung im weiteren Sinn)
    3. keine Beschwerdebefugnis erforderlich
      • Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte, etwa des aktiven oder passiven WahlR, ist nicht erforderlich;
      • Grund: (1) §48 BVerfGG fordert dies nicht; (2) Darüber hinaus ist das Wahlprüfverfahren ein obj. Kontrollverfahren, um die verfassungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu sichern
    4. Frist, §48 I BVerfGG
      • Beachte: 2 Monate nach Beschlussfassung des Bundestages, nicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist beim BVerfG (nicht beim BR) eingelegt werden
    5. Form, §§23 I, 48 I HS 2 BVerfGG
    6. ggf. RSB: Grds nur bis Ende der Legislaturperiode, da es um die Zusammensetzung des konkreten Bundesttages geht; Anders evtl. bei Klärungsbedürftigkeit von Grundsatzfragen
  2. Begründetheit

VÜ: Formell ist Angriffsgegenstand der BT-Beschluss über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft

1. **_formelle RM des BT-Beschlusses_**
    * **Relevant sind nur die Fehler, die dem BT-Beschluss die Grundlage entziehen** (absoluter Sonderfall); Grund: Eine Zurückweisung an den BT widerspricht dem öffentlichen Interesse an alsbaldiger Klärung bestrittener Wahlen oder Mandate; Der BT überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften nicht
2. **_Gültigkeit der Wahl/ RM des Verlustes der Mitgliedschaft_**
    1. ordnungsgemäße Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften
    2. _ggf_ _Verfassungsmäßigkeit_ der Vorschriften über die Wahl bzw. den Verlus der Mitgliedschaft im Bundestag 3. **_Inhalt der Entscheidung_**

Eine (teilweise oder gänzliche) Ungültigkeitserklärung erfolgt nur bei erheblichen Fehlern, also solchen, die auf die Sitzverteilung des Bundestages Auswirkungen haben (Grund: Öffentliches Interesse am Bestand des Parlaments)
Ist eine Wahlvorschrift verfassungswidrig, fehlt es aber an der Erheblichkeit des darauf beruhenden Wahlfehlers, so erklärt das BVerfG die Norm für nichtig und weist die Beschwerde im Übrigen zurück.

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Q

Einstweilige Anordnung

(§32 BVerfGG)

A
  1. Zulässigkeit (Art. 93 III GG, §32BVerfGG)
    “Gem §32 I BVerfGG kann das BVerfG “im Streitfall” einen Zustand durch e.A. “vorläufig” regeln.”
    1. “Im Streitfall”
      1. In allen Verfahrensarten
        • “Die e.A. ist in allen Verfahrensarten vor dem BVerfG statthaft (für die BVerfG zuständig ist). Die Tatsache, dass einige Bestimmungen (Art 61 I 2 GG, §§53, 58 I, 105 V BVerfGG, §16 III WahlprüfG) die e.A. ausdrücklich regeln, schließt das nicht aus. Hierbei handelt es sich lediglich um nochmalige Erwähnungen des allgemeinen Grundsatzes.”
      2. Auch bereits vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens
        • Sofern mit Einleitung des Hauptverfahrens zu rechnen ist
      3. keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens
        • ” Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist allerdings, dass der ASt eine Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache herbeiführen kann. Als Hauptsacheverfahren kommt hier …. in Betracht. Dieses (Hauptsacheverfahren) darf nicht offensichtlich unzulässig sein.”
          Hier dann Prüfung der Zulässigkeit im Hauptsacheverfahren!
          • Beteiligtenfähigkeit
          • Tauglicher Prüfungsgegenstand
          • Antragsbefugnis
          • Frist/Form
    2. “Vorläufig” Regeln = Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
      • Grundsatz: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dürfen nur vorläufige Regelungen getroffen werden; daher ist ein Antrag, der die Hauptsache vorwegnimmt, grundsätzlich unzulässig.
      • Ausnahme: Andernfalls endgültige Rechtsvereitelung (insb. wg. zeitlicher Erledigung)
    3. RSB für Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das BVerfG
      (-), wenn
      • die Hauptsache rasch genug entschieden wird
      • der ASt sein Ziel mit eigenen Mitteln oder
      • Rechtsschutz auf andere Weise (etwa über die Fachgerichte) erreichen kann
    4. Ordnungsgemäßer Antrag, §23 BVerfGG
      • Vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist ein Antrag erforderlich, weil das BVerfG Streitigkeiten nicht von sich aus aufgreifen kann; nach Rechtshängigkeit der Hauptsache ist kein Antrag erforderlich, weil die e.A. dann auch von Amts wegen ergehen kann
  2. Begründetheit

“Die e.A. kann ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist”

1. **_Erfolgsaussichten in der Hauptsache_**
    * Im Normalfall stellt das BVerfG lediglich fest, dass (ob) das Hauptsacheverfahren (von vornherein unzulässig oder) offensichtlich unbegründet ist, und lässt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im übrigen unberücksichtigt; Grund: Das Eilverfahren ist regelmäßig ungeeignet , komplexe verfassungsrechtliche Fragen zu klären
    * _Ausnahme_: Die Erfolgsaussichten können aber maßgeblich werden bei einer **VfB gegen Entscheidungen** der VG **im vorläufigen Rechtsschutz** (insb. betreffend Versammlungsverbote), **wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme**. Denn andernfalls würde sich bei der folgenden Interessensabwägung stets das abstrakt höherwertige Rechtsgut auch dann durchsetzen, wenn schon die im einstweiligen Anordnungsverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass im konkreten Fall die rechtlichen Vrss für seinen Schutz nicht vorliegen.
2. **_Interessensabwägung ("doppelte Nachteilsabwägung")_**  iÜ beurteilt sich die Frage, ob der Erlass der e.A. **dringend geboten** ist, aufgrund einer **doppelten Nachteilsabwägung**. Gegeneinander abzuwägen sind:
    * die Nachteile, die entstehen, wenn die e.A. ergeht, die angegriffene Maßnahme sich im Haupsachetverfahren aber als verfassungsgemäß erweist
    * die Nachteile, die entstehen, wenn die e.A. nicht ergeht, die angegriffene Maßnahmen sich im Hauptsacheverfahren aber als verfassungswidrig erweist
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Organstreitverfahren
§93 I Nr 1, §13 Nr 5 BVerfGG, §§63 ff BVerfGG

A
  1. Zulässigkeit
    1. Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner, §63 BVerfGG
      1. Entweder §63 BVerfGG (Anwendungsvorrang)
        • BPräs; BTag; BReg
        • Teile dieser Organe, die durch das GG oder durch die GO des BTages oder BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind (BK &BM als Teile der BReg (Art 63 GG); BP von BT und BR, Ausschüsse des BT (auch Vermittlungsausschuss); Fraktionen oder Gruppen)
      2. oder Art 93 I Nr 1 GG (Geltungsvorrang; höherrangiges und damit letztverbindliches Recht)
        • Oberste Bundesorgane (zB Gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung)
        • sonstige Beteiligte, die durch das GG oder durch die GO eines obersten Bundesorganes mit eigenen Rechten ausgestattet sind (zB Parteien, wenn es um ihre verfassungsrechtliche Funktion nach Art 21 GG geht)
      • Abgeordnete: sind keine Organteile des Btages, sondern nur als “sonstige Beteiligte” iSv Art 93 I NR 1 GG beteiligtenfähig. Im Organstreit können sie eine Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte (zB Art 38 I s GG) geltend machen. Machen Abgeordnete hingegen wie jedermann Grundrechsverletzungen geltend, ist der Organstreit mangels Beteiligtenfähigkeit und/oder statthaften Streitgegenstandes unzulässig. Insoweit kommt allein eine VfB in Betracht. (Abgeordnete muss zum Ztpkt der Anhängigkeit des Verfassungstreites noch Abgeordneter sein)
      • Fraktionen sind als Teile des BTages, die in den §§60 ff. und insb. in §76 GO BTag mit eigenen Rechten ausgestattet sind, gem. §63 BverfGG beteiligtenfähig. Eigene Rechte aus dem GG haben sie zum einen in Art 53a I 2 GG; im Übrigen können sie gem Art 38 I 2 GG abgeleitete Abgeordnetenrechte geltend machen.
      • politische Parteien sind niemals Teile des BTages (das sind nur die Fraktionen). Sie sind als “sonstige Beteiligte” iSv Art 93 I Nr 1 GG beteiligtenfähig, wenn und soweit sie mit einem anderen Verfassungsorgan um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status (Art 21 GG) ergeben. Machen Parteien hingegen wie jedermann GR-Verletzungen geltend, gilt das Gleiche wie bei Abgeordneten
    2. Tauglicher Prüfungsgegenstand (arg. ex §64 BVerfGG) (=Staathaftigkeit)
      • jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (,die rechtserheblich ist)
      • Bsp: Besetzung der Auschüsse durch den BTag; Nichtzuerkennung des Fraktionsstatus; Erlass eines Gesetzes; unterlassene Änderung eines Gesetzes; Erlass und Anwendung der GeschO. - Die Maßnahme oder Unterlassung muss rechtserheblich sein ((-) bei bloßer Rüge des BTag-Präsidenten ggü einem Abgeordneten, weil Rüge nur mahnenden Charakter hat)
    3. Antragsbefugnis (§64 I BVerfGG)
      • Geltend machen (=Möglichkeit) der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Rechten oder Pflichten.
        • die dem ASt selbst durch das Grundgesetz übertragen sind,
        • die dem Organ, dem der ASt angehört, durch das Grundgesetz übertragen sind
        • “Der ASt muss gem. §64 I BVerfG geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die (rechtserhebliche) Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.”*
      • Merke: Erforderlich ist die Verletzung / unmittelbare Gefährdung von durch das GG eingeräumten Rechten/Pflichten. Eine Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften oder von Vorschriften der Geschäftsordnung reicht grundsätzlich nicht aus, es sei denn, diese Vorschriften konkretisieren Verfasungsrecht!
    4. Frist, §64 III BVerfGG: Innerhalb von 6 Monaten nachdem die beanstandete Maßnahme/Unterlassung dem ASt bekannt geworden ist (Bei Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane geginnt die Frist erst bei der aktuellen Betroffenheit, dh erst mit dem Beginn der Stellung als Abgeordneter)
    5. Ordnungsgemäßer Antrag
      1. §23 I BVerfGG (schriftlich und mit Begründung)
      2. §64 II BVerfGG: Bezeichnung der verletzten Bestimmung
    6. RSB:
      • kann u.a. fehlen wenn:
        • Parteien ein spezielles Verfahren zur Streitbeilegung zur Verfügung steht (zB Art 65 S.3 GG)
        • ASt die dargelegte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln hätte vermeiden können
  2. Begründetheit
    * “Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung (gg eine Bestimmung des GG verstößt und dadurch) verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte (Kompetenzen) des ASt verletzt.”*
  3. Tenor: Das BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gg eine Bestimmung des GG verstößt (§67 S 1 BVerfGG)
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Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen Bundesgesetzes

A
  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
    1. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
      1. Der Bund muss für jede einzelne Regelung (jeden §) gesetzgebungsbefugt sein. Ggfs getrennte Prüfung für einzelne Regelungen bzw Regelungsbereiche des Gesetzes.
      2. Spezielle Regelungen?
        • Spezielle Ermächtigung zu materiellen Regelung. zB Art 4 III (KDV), Art 21 III (ParteienG), Art 38 III (BWahlG)
        • Bundesgesetz enthält (neben den vorrangig zu prüfenden materiellen Regelungen) auch Regelungen über das Verwaltungsverfahren oder die Einrichtung/ Zuständigkeit von Behörden
          Art 84 I, 85 I (Bundesgesetz enthält Regelungen über das Verwaltungsverfahren und/oder die Einrichtung (Zuständigkeit) von Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder); Art 87 (Bundesgesetz erklärt eine Bundesbehörde für zuständig).
        • Bundesgesetz enthält (neben den vorrangig zu prüfenden materiellen Regelung) auch Regelungen über die Erhebung von Abgaben
      3. Art 70 ff (siehe öR 3/ 70-74)
        Grundsätzlich Land Art 70 I, es sei denn ausnahmensweise Bund
        1. Art 73/ 71 (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes)
        2. Art 74/ 72 II (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes)
          1. Kompetenztitel des Art 74
          2. unter Umständen: Vrss des Art 72 II
            1. Regelungsgrund (Misstand muss vorliegen und Ziel diesen wegzumachen)
              1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet: Die Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt oder eine derartige Entwicklung zeichnet sich ab.
              2. oder Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse: Diese Zielvorgabe greift nicht bereits dann ein, wenn in den Ländern unterschiedliches Recht gilt, denn im Anwendungsberreich des Art 74 GG will das GG Rechtsvielfalt zulassen; Regelungsanlass: Unterschiedliches LandesR beeinträchtigt die Rechtssicherheit oder die Freizügigkeit im Bundesstaat; Bsp: Unterschiedliche Gerichtsverfassungsrechte
              3. oder Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse: “Wirtschaftseinheit” ist nicht auf den Berreich “Recht der Wirtschaft” iSv Art 74 I Nr 11 GG beschränkt. Erfordernisse der Wirtschaftseinheit können die Inanspruchnahme für alle in Art 72 II GG genannten Materien rechtfertigen. Es bestehen Überschneidungen zur Zielvorgabe “Rechtseinheit”, da sich Wirtschaftseinheit häufig über Rechtseinheit herstellen lässt; Regelungsanlass: Unterschiedliche oder mangelnde landesrechtliche Regelungen haben wirtschaftspolitisch bedrohliche oder unzumutbare Auswirkungen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft (Bsp: uneinheitliche Ausbildungs- und Zulassungsvorraussetzungen)
              4. BEACHTE: Fällt die Erforderlichkeit nachträglich Weg, kann der Bund die Länder zur Ersetzung des BundesR durch LandesR ermächtigen, Art 72 IV GG
            2. uU: Ausnahme des Art 72 III 1/2 GG nicht vergessen
            3. macht bundesgesetzliche Regelung erforderlich
          3. ggf. Art 125a II 1 (bei Änderung von Bundesgesetzen, die vor dem 15.11.1994 erlassen wurden): Befugnis des Bundes zur änderung von Altrecht: Die Änderungskompetenz ist eng auszulegen: Eine Änderung ist nur zulässig, soweit sie die wesentlichen Elemente der in dem fortbestehenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegenden Neukonzeption enthält
          4. SONDERFALL: Art 85 I, 85 I 1 GG
            1. Kompetenztitel ?
              • heute ganz hM das Art 84 I 1, 2 GG und Art 85 I 1 GG Kompetenztitel zugunsten des Bundes sind, im Anwendungsbereich von Art 84 allerdings mit Abweichungsmöglichkeit der Länder
              • betrifft:
                • “Einrichtung der Behörde” : neben Einrichtung neuer Behörden umfasst auch Übertragung neuer Aufgaben und Befugnisse an (bereits bestehenden) Behörden
                • “Regelungen über das Verwaltungsverfahren” : gestzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu Ausführung der Gesetze regeln (betrifft Rechtsaufsicht)
                • §85 I GG: Regelung des Bundes des Verwaltungsverfahren der Länder bei Bundesauftragsverwaltung (neben Rechtsaufsicht auch Fachaufsicht)
            2. RF
      4. ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
        1. kraft Natur der Sache (originäre Gesetzgebungsbefugnis): Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung ureigener Bundesangelegenheiten, die logisch zwingend nur der Bund (und nicht ein ider mehrere Länder) vornehmen können (Bsp: Bestimmung des Sitzes von Bundesorganen)
        2. Mitregelungsbefugnis als Annex-Kompetenz oder kraft Sachzusammenhang
          • Annex-Kompetenz: Befugnis des Bundes, Fragen der Vorbereitung und Durchführung der in seine Zuständigkeit fallenden Sachmaterien zu regeln (Bsp: “technische” Regelungen (“in die Tiefe”) über die Vollstreckung, Erhebung von Abgaben (ohne Steuern), des Verwaltungsverfahrens (str!), Regelung über die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in dem betroffenen Sachgebiet.
          • Sachzusammenhang: Befugnis zu teilweise “Übergreifen” in materielle Gesetzgebungskompetenzen der Länder (“in die Breite”), wenn dies unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der dem Bund zugewiesenen Materie ist. (Bsp: Regelung der Wahlwerbung politischer Parteien im Rundfunk (=Landessache) steht im Sachzusammenhang mit der (Bundes-) Kompetenz zur Regelung des Parteienrechts nach Art 21 III GG
    2. Gesetzgebungsverfahren beim Erlass von Bundesgesetzen (öR 3/ Art 76-78)
      1. Ordnungsgemäße Einbringung des Gesetzesvorlage, Art 76 I-III
        1. zulässige Gesetzesinitiative, Art 76 I GG: Bundesregierung, Mitte des Bundestages, Bundesrat
          • P: Bedeutung von “Mitte des Bundestages” (einzelner Abgeordneter?) nach §76 GO BT Fraktionen oder mind. 5% der Mitglieder des BT (Einschränkung zulässig wg. Sicherung der Funktionsfähigkeit des BT)
        2. ggf Vorverfahren: Vorlagen der Bundesregierung: Zuleitung an Bundesrat (“1. Durchgang”), Art 76 II GG; Vorlage des Bundesrates: Zuleitung an Bundesregierung, Art 76 III GG
          • P: Bundesregierung lässt “ihre” Vorlage durch Regierungsfraktion einbringen: nach hM benklich aber nicht verfassungswidrig, da Fraktionen initiativberechtigt; Rechte des BR im Hauptverfahren gewahrt
      2. Ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung im BT, Art 77 I 1
        1. Ordnungsgemäße Beratung, §78 ff GO BT
          • P: keine 3. Lesung (Beratungen): GO BT ist reines InnenR (keine Außenwirkung) Heilung mgl.
        2. ordnungsgemäße Beschlussfassung
          1. Beschlussfähigkeit, §45 GO BT
            • selbst wenn Beschlussunfähig, bedarf es nach §45 II GO BT einer besonderen Feststellung
            • P: nur wenige Abgeordnete sind anwesend - noch im Einklang mit Prinzip der Repräsentativen Demokratie? BVerfG Vereinbarkeit bejaht, da in der parlamentarischen Praxis maßgebende Arbeit und Willensbildung in Fraktionen und Arbeitskreisen sowie Ausschüssen stattfindet, sodass auch diese Arbeit geeignet sei, die Anforderungen der remokratischen Repräsentation zu erfüllen
          2. erforderliche Mehrheit
            • P: Begriff der Mehrheit:
              • Stimmenmehrheit: bei Gesetzesbeschlüssen/ allg. Beschlüssen, Art 42 II 1 GG: Zahl der Ja Stimmen übersteigt Zahl der Nein Stimmen (unabhängig der Anwesenden); Enthaltungen zählen nicht mit!; 2/3 Mehrheit bei Ausschluss der Öffentlichkeit (Art 42 I 2 GG), BT weist gg ein Gesetz mit 2/3 Mehrheit eingelegten Einspruch des BR zurück (Art 77 IV 2 GG)
              • Mitgliedermehrheit, Art 121 GG: Mehrheit aller Mitglieder (mind. 300 Ja Stimmen (bei 2/3 mind. 399; zzgl Überhangsmandate/ Auslgeichmandate)
                –> zB Kanzlerwahl (Art 63 II 1 GG), Misstrauensvotum (Art 67 I GG), Vertrauensfrage (Art 68 I GG), BT gg eingelegten Widerspruch von BR gg Gesetz (Art 77 IV GG), GG Änderung (79 II GG), Beschluss der BP-Anklage (Art 61 I 3 GG)
              • Anwesendenmehrheit: Zahl der Ja Stimmen Stimmen übersteigt Zahl der Nein Stimmen & Enthaltungen: Eintritt in die 2.Beratung ohne Ausschussüberweisung (§80 II 1 GO BT); Eröffnung der zweiten Beratung mit einer allg. Aussprache (§81 I 1 GO BT); zeitliches Vorziehen der zweiten Beratung (§81 I 2 GO BT), Abweichung von der GO BT im Einzelfall (§126 GO BT)
      3. Beteiligung des Bundesrates, Art 77 I 2 - IV; Zustandekommen des Gesetzes, Art 78
        1. Die Mitwirkungsbefugnisse des BR richten sich danach ob es sich um ein EinspruchsG oder ZustimmungsG handelt
          • Normalfall ist EinspruchsG
          • ZustimmungsG nur, wenn GG es ausdrücklich anordnet
          • SOPO: Zustimmungsbedürftigkeit eines Änderungsgesetz
            • Step 1:Zustimmungsbedürftigkeit wegen Änderung eines an sich zustimmungsbedürftigen Gesetzes:
              • das zu ändernde Gesetz zustimmungspflichtig ?
              • Beachte Einheitslehre: Wenn nur ein Teil zustimmungspflichtig ist, so ist es der Rest auch!
            • Step 2: Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetz: wenn nur ein Teil zustimmungsbedürftig ist, so ist alles Zustimmungsbedürftig
              • Mitverantwortungstheorie: da für das zu ändernde Gesetz zusständig, somit auch für alle Veränderungen
              • Gegenansicht (Rspr+hL): keine prinzipielle Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes
                • jedes Gesetz muss an sich betrachtet werden ob zustimmungsbedürftig
                • laut GG wirkt BRat nur mit (Art 50) während BTag die Gesetze beschließt (Art 77 I)
                • BRat niedrigere legitimation: representanten der Länderregierung während BTag direkt vom Volk gewählt
                • iE: nur wenn Änderungsgesetz an sich zustimmungsbedürftig, dann ZustimmungsG
          • P: ggf. Aufteilung eines Gesetzes in materielles Gesetzes (nicht zustimmungsbedürftig) und verfahrensrechtliches Gesetz (Zustimmungsbedürftig) (sog. Rumpfgesetzgebung) –>Aufspaltung aber unzulässig, wenn zwischen den beiden Teilen ein so enger Zusammenhang besteht, dass das materielle Recht für sich allein nicht anwendbar oder vollziehbar ist
        2. Zustandekommen, Art 78 GG
          1. Ausnahmefall: ZustimmungsG, Art 78 Var 1 GG: nur wenn BR dem Gesetzesbeschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen (mind. 35 von 69) ausdrücklich zustimmt
            • Anrufung von Vermittlungsausschuss mgl aber nicht zwingend (dann Verfahren wie EinspruchsG; nach Abschließung des Verfahrens muss BR in angemessener Frist über Zustimmung beschließen, Art 77 II GG)
            • Verweigert BR zustimmung (oder bleibt untätig), so können BT und BReg den Vermittlungsausschuss anrufen, Art 77 II 4 GG; Ob dafür die 3 Wochen Frist gilst ist STR; dürfte aber wegen eindeutigen Wortlaut zu verneinen sein, Allerdings sind BT und BReg wg Organtreue verpflichtet, die Einberufung des Vermittlungsausschusses in angemessener Frist zu verlangen
          2. Normalfall: EinspruchsG, Art 78 Var 2-5 GG
            • VÜ Verfahren:
              • BR wenn dagegen muss zuerst Vermittlungsausschuss anrufen, Art 77 I GG
              • entwickelt dieser Änderungsvorschlag, so geht Vorschlag zunächst zur Beschlussfassung zum BT, Art 77 II 5; der BT darf den Vorschlag nur annehmen/ablehnen; eine Änderung ist nicht mehr zulässig
              • entwickelt Vermittlungsausschuss keinen Änderungsvorschlag, teilt der Vorsitzende des Ausschusses dem BR den Abschluss des Vermittlungsverfahrens mit, Art 77 III 2 GG
              • nach Abschluss des Verfahrens kann BR Einspruch einlegen in 2 Wochen Frist, Art 77 III 2 GG
              • bei Fristgerechtem Einspruch des BR geht Gesetzesbeschluss erneut an den BT; dieser kann Einspruch zurückweisen mit qualifizierter Mehrheit (dann kommt Gesetz zustande)
                • hat BR Einspruch mit Mehrheit seiner Stimmen (mind. 35/69) beschlossen, so bedarf die Zurückweisung der Mehrheit der gesetzl. Mitgliederzahl des BT (mind. 300 zzgl. vorhandener Überhangsmandate)
                • hat BR Einspruch mit 2/3 seiner Stimmen (mind. 46/69) beschlossen, so sind für die Zurückweisung 2/3 der abgegebenen Stimmen und mind. die Mehrheit der gesetzl. Mitgliederzahl des BT (mind. 300 zzgl. Überhangsmandate) erforderlich
            • BR ruft nicht innerhalb von 3 Wochen den Vermittlungsausschuss an, Art 77 II 1 GG
            • BR legt nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens Einspruch ein, Art 77 III 2 GG, oder nimmt den Einspruch zurück
            • BT überstimmt den Einspruch mit der erforderlichen Mehrheit, Art 77 IV GG
            • P: BR verweigert dem EinspruchsG die “Zustimmung”: keine Auslegung mgl. da BR verfassungsorgan, nicht auslegungsfähig: wer soll auslegen? wg vertikaler Gewaltenverteilung steht niemand über verfasungsorgan, welches auslegen könnte, auch andere verfassungsorgane nicht; gg Grundsatz der Formstrenge
        3. uU ordnungsgemäße Beschlussfassung im BR?
          • P: Mehrheit der Stimmen des BR/ Weisungswidrige Abstimmung/ uneinheitliche Stimmabgabe
        4. uU Keine Überschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses
          • P: Vermittlungsausschuss schlägt völlig neue Regelung vor: Vermittlungsausschus darf nur solche Vorschläge machen, die sich im Rahmen des Anrufungsbegehren des Gesetzgebungsverfahren bewegen; Rest unzulässig (Prozessuale Folge: VfB gg solches Gesetz bereits wg. Verstoß von Art 2 I GG begründet; Organstreitverfahren sowie Normkontrollverfahren außerdem wg. Verletzung von Art 76 I GG begründet)
      4. Abschlussverfahren
        1. Gegenzeichnung durch BReg, Art 82 I 1 GG -> Art 58 S. 1 GG; §29 I GO BReg
        2. Ausfertigung durch BP, Art 82 I 1 GG
        3. Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art 82 I 1 GG
        4. Inkrafttreten, Art 82 II GG
  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
    1. Kein Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des Grundrechtskatalogs
      1. Sind spezielle Bestimmungen einschlägig (zB Art 80 GG)
      2. Prinzipien der Art 20, 28 (ör 3/ 20 III Rechtsstaatprinzip) (Insb. Bestimmtheitsgebot -Rückwirkungsverbot (ör 3 / Art 20 III (2) VHM)
    2. Kein Verstoß gegen GR/ grundrechtsgleiche Rechte
      1. Freiheitsrechte (SB - Eingriff - verfassungsrechtliche Rechtfertigung)
      2. Gleicheitsrechte (Ungleichbehandlung - Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt?)
      • Fehlerfolge?
      1. Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
      2. Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit; Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Exkurs: Verfassungsändernde Gesetze, Art 79 GG

  • Besonderheiten im Gesetzgebungsverfahren:
    • Wortlaut der Verfassung muss ausdrücklich geändert werden
    • BR muss Zustimmen
    • für jede Verfassungsänderung bedarf es der qualifizierten Mehrheit von 2/3 BT + 2/3 BR
  • Materielle Besonderheiten: Ewigkeitsgarantie Art 79 III GG: zB
    • förderative Gliederung in Bund/Länder (nicht Bestand der Länder)
    • Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebung
    • Grundsätze des Art 1 und Art 20 GG
      • STR die Reichweite (über “Grundsätze”)
        • unabänderlich:
          • Menschenwürde Art 1 GG (auch die Menschenwürde die in einzelnen GR enthalten ist);
          • Art 20: Rechtsstaatprinzip, Demokratieprinzip (“freiheitlich-demokratische Grundordnung, zB demokratische Mehrheitsprinzip mit Minderheitenschutz und Chancengleicheit (insb. polit. Parteien) Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, unabhängigkeit der Gerichte)
        • gem BVerfG: nicht alle Ausprägungen des Rechtsstaatprinzip unabänderlich, sondern nur die in Art 20 ausdrücklich genannten (zB Gewaltenteilung, Verfassungsbindung des Gesetzgebung;Gesetzesbindung von Evekutive und Judikative); Nicht: Rechtsweggarantie (iSd Art 19 IV) oder Rückwirkungsverbot
    • Art 79 III selbst
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Art 100 I GG, §13 Nr 11, §§80 ff BVerfGG
Konkrete Normkontrolle (Richtervorlage)
A

–> Art 100 I GG sichert die Autorität der unter dem GG tätigen Parlamente im Verhältnis zur Rechtssprechung. Die FachG dürfen Gesetze, die sie wg Verstoßes gg höherrangiges Recht für ungültig halten, weder verwerfen noch einfach außer Acht lassen (Nichtanwendung). Sie sind zur Vorlage an das BVerfG bzw. LVerfG verpflichtet, denen insoweit ein Verwerfungsmonopol zukommt. Ein Verstoß gg die Vorlagepflicht verletzt zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 I 2 GG) –> Verfassungsbeschwerde

  1. Zulässigkeit (der Richtervorlage)
    * “Die Zulässigkeit der Richtervorlage richtet sich nach Art 100 I GG, §§13 Nr 11, 80 ff BVerfGG”*
    1. Vorlageberechtigung, Art 100 I GG: Gericht (Merke: Nicht der Einzelrichter eines Kollegialgerichts)
    2. Tauglicher Vorlagegegenstand, Art 100 I GG: Gesetz (Weitergehend Art 93 I Nr 2 GG: “Recht”)
      - Zweck von Art 100 I GG beschränkt den Vorlagegegenstand. Vorlagefähig-/pflichtig sind:
      1. nur Parlamentsgesetze (des Bundes/Landes; auch verfassungsändernde Gesetze und Landesverfassungen)
        • Rechtsverordnung und Satzungen sind (untergesetzliche) Normen der Verwaltung. Akte der Exekutive unterliegen der Kontrolle durch die FachG. Deshalb können und müssen die FachG über die Gültigkeit dieser Normen selbst entscheiden; sie sind deshalb auch zur Nichtanwendung der Norm und im Fall des §47 VwGO sogar zur Normenverwerfung berechtigt
      2. grds. nur nachkonstitutionelle (nur ausnahmensweise vorkonstitutionelle) Parlamentsgesetze
        • Vorkonstitutionell sind zum einen Gesetze, die zeitlich vor Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 (vgl. Art 145 II GG) erlassen wurden (zB BGB, ZPO, StGB, StPO usw.). Das Gleiche gilt für fortgeltende Gesetze der DDR, die räumlich nicht unter Geltung des GG erlassen wurden. Solche Gesetze sind nur dann vorlagefähig /-pflichtig, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber sie “In seinen Willen aufgenommen” und damit “zu seiner eigenen Regelung gemacht” hat (zB durch Neuverkündung als Gesetz oder umfassende inhaltliche Änderung). Nicht ausreichend ist eine bloße Duldung der Weitergeltung bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung.
    3. Vorlagevoraussetzungen, Art 100 I GG
      • Hinweis: Die allg. übliche Formulierung, das FG lege “das Gesetz” vor, ist ungenau. Vorgelegt wird nicht das ganze Gesetz, sondern nur diejenige - konkret nach §, Absatz, Satz (bis hin zu eventuellen Tatbestandsalternativen) zu bezeichnende - Vorschrift des Gesetzes, auf die es bei der Entscheidung des FG ankommt.
        1. Überzeugung von der Verfassungs-/Bundesrechtswidrigkeit (Anders Art 93 I Nr 2 GG: nur “Zweifel”)
        2. Gültigkeit des Gesetzes entscheidungserheblich (“andere Entscheidung”)
          • Die Gültigkeit des Gesetzes muss für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich sein. Entscheidungserheblichkeit ist gegeben, wenn feststeht, dass das FG den Ausgangsrechtstreit bei Gültigkeit des Gesetzes im Ergebnis anders entscheiden müsste als im Falle seiner Ungültigkeit. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine abschließende Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auch ohne Klärung der Gültigkeit des Gesetzes möglich ist, zB weil die Klage unzulässig ist oder gar nicht alle TB-Vrss des umstrittenen Gesetzes vorliegen
          • Hinweis: In Fällen, in denen das BVerfG das Gesetz lediglich für “unvereinbar mit dem GG” erklärt, kommt es nicht auf die Gültigkeit des Gesetzes an, sondern nur auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
    4. Keine Frist/Form, §§23 I, 80 II BVerfGG: schriftlich; Begründung; Bezeichnung der verletzten Norm)
  2. Sachentscheidung des BVerfG (Begründetheit der Richtervorlage)
    1. Im Verfahren nach Art 100 I GG überprüft das BVerfG nicht etwa den beim FG anhängigen Einzelfall, sondern ausschließlich das vom FG vorglelegte Gesetz. Das BVerfG ist dabei nicht auf eine Überprüfung der in der Vorlage genannten Vorschriften beschränkt, sondern kann zB aus Gründen des Sachzusammenhangs weitere Vorschriften des Gesetzes in seine Prüfung einbeziehen
    2. Das BVerfG überprüft umfassend, ob das Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dabei ist es nicht an die in der Vorlage benannten höherrangigen Normen gebunden. Der anzuwendende Prüfungsmaßstab ist abhängig von der Art des Gesetzes:
      1. Prüfungsmaßstab für vorgelegte Bundesgesetze ist das GG, vgl Art 100 I 1 GG. Umstritten ist, ob bei Bundesgesetzen als weiterer Prüfungsmaßstab die allg. Regeln des VölkerR herangezogen werden können. Dafür spricht, dass die allg. Regeln des VölkerR den Bundesgesetzen vorgehen, Art 25 S. 2 GG. Entscheidend dagegen spricht jedoch, dass Art 100 I 1 GG als Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze nur das GG erwähnt. Die allg. Regeln der VölkerR sind aber nicht nur kein Teil des GG, sondern ihnen fehlt die von Art 100 I 1 GG zumindest geforderte Verfassungsqualität vollständig.
      2. Prüfungsmaßstab für vorgelegte Landesgesetze sind das GG sowie alle (formellen und materiellen) Bundesgesetze, vgl Art 100 I 2 GG. Zu letzteren zählen auch _völkerrechtliche Verträge (_vermittelt durch die Vertragsgesetze) sowie die allg. Regeln des VölkerR (als Bestandteile des BundesR, Art 25 S.1 GG)
    3. Sachentscheidung
      1. Verstößt das Gesetz gegen höherrangiges Recht, so erklärt das BVerfG das Gesetz für nichtig (§82 I iVm §78 S 1 BVerfGG), unter Umständen aber auch nur für “unvereinbar mit dem GG” (arg. ex (§82 I iVm) §79 I BVerfGG)
      2. Liegt kein Verstoß gg höherrangiges Recht vor, so stellt das BVerfG ausdrücklich fest, dass die Norm nicht gg den Prüfungsmaßstab verstößt
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Abstrakte Normkontrolle
Art 93 I Nr 2, §13 Nr 6 BVerfGG, §§76 ff BVerfGG

A
  1. Zulässigkeit gem Art 93 I Nr 2 GG; §§13 Nr 6, 76 I Nr 1, 77 ff BVerfGG
    1. Antragsberechtigung, §76 I BVerfGG
      • Einseitiges Verfahren - abschließende Aufzählung der ASt: Bundesregierung oder Landesregierung (jeweils Kabinettsbeschluss erforderlich) oder 1/4 der Mitglieder des Bundestages (=1/4 des gesetzlichen Mitgliederzahl des BT; Gestzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der Mitglieder, die nach Maßgabe des Bundeswahlgesetzes im konkreten Zeitpunkt sitz- und stimmberechtigt sind.)
    2. Tauglicher Prüfungsgegenstand, §76 I BVerF
      1. BundesR oder LandesR (inkl. kommunale Rechtssetzung), soweit es um die Vereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem BundesR geht
        TB-Merkmal (Bundes-/Landes-) Recht ist (anders als bei Art 100 GG) weit auszulegen; es erfasst sowohl nach- als auch vorkonstitutionelles Recht, insb.
        • alles Recht, was in der Form eines Rechtssatzes ergangen ist (zB Verfassungsnormen, förmliche Gesetze, nur formelle Gesetze Haushaltsgesetz), Rechtsverordnung, Satzungen (auch zB der Gemeindes), Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen
        • alles Recht, was materiell Rechtssatz ist (=generell-abstrakt mit Außenwirkung) zB Gewohnheitsrecht - aber: keine Kontrolle vo Verwaltungsvorschriften)
        • Primäres GemeinschaftsR (EG-Verträge) ist über die Zustimmungsgesetze überprüfbar (mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens); sekundäres GemeinschaftsR (Normen der EG-Organe) sind nicht überprüfbar.
      2. Prüfungsfähig grds. erst ab Verkündung, weil Norm mit Anspruch auf Geltung auftreten muss (keine Vorbeugende Normkontrolle); Ausnahme: Bei Vertragsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen, §59 II 1 GG: Verfahren zulässig, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, damit der Vertragsschluss noch verhindert werden kann.
        –> Aber auch das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Recht kann prüfungsfähig sein, weil Tätigkeit alles am Rechtsetzungsverfahren Beteiligten beendet ist; hier ist Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Frage ob existierendes Recht vorliegt, ohne Bedeutung mehr
    3. Antragsgrund (§76 I BVerfGG)
      • §76 I BVerfG:
        • Nr 1 - Normenverwerfungsantrag: ASt hält das Recht für nichtig
        • Nr 2 - Normenbestätigungsantrag: ASt hält das Recht für gültig, nachdem ein Gericht , eine Behörde oder ein anderes Staatsorgan die Rechtsnorm als unvereinbar mit dem GG oder mit Bundesrecht nicht angewendet hat
        • P: Gem Art 93 I NR 2 GG ist der Antrag zulässig “bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel”. Danach ist weder erforderlich, dass der ASt selbst (persönlich) zweifelt, noch (sachlich) die Überzeugung von der Nichtigkeit (vgl. §76 Nr 1) bzw. die Nichtanwendung der Norm durch bestimmte Stellen (vgl. §76 Nr 2).
          • nach §76 I Nr 1 muss ASt die Norm für “nichtig halten”: da engere Formulierung als Art 93 I Nr 2 GG, stellt sich die Frage, ob §76 I Nr 1 eine zulässige konkretisierung oder eine unzulässige Verungung des Art 93 I Nr 2 GG ist. Im letzgenannten Fall wären “Zweifel” ausreichend, weil Art 93 GG Geltungsvorrang hat!
            Für das Normverwerfungsverfahren, §76 I Nr 1 BVerGG, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welche eine VErschärfung des Art 93 I Nr 2 GG durch §76 I Nr 1 rechtfertigen würde. Außerdem ist eine Abgrenzung von “zweifel” und “für nichtig halten” einer Norm wenig praktikabel. Eine Begrenzung der Anträge vor dem BVerfG ist schon dadurch gesichert, das der Kreis der ASt sehr beschränkt ist. Im Ergebnis sind also bloße “Zweifel” ausreichend.
          • Die sachlichen Einschränkungen in §76 I Nr 2 hat das BVerfG unter Bezug auf Art 94 II 1 GG als verfassungskonforme Ausgestaltung des Art 93 I NR 2 GG angesehen. Für den Normbestätigungsantrag ist dies gerechtfertigt, weil grds. von der Wirksamkeit eines Gesetzes auszugehen ist (die verfassungsmäßigkeit wird also vermutet) so dass ohne konkreten Anlass idR kein obj. Interesse bestehen wird, die Gültigkeit der Norm nochmals feststellen zu lassen
      • Ggfs. Hinweis, dass ein obj. Klarstellungsinteresse ausreicht (Es handelt sich um ein obj. Kontrollverfahren. Verletzung in eigenen Rechten nicht erforderlich. Grds kann eine LaReg auch “fremdes” Landesrecht rügen. Ebensowenig kann das Antragsrecht verwirkt werden. Unerheblich ist deswegen, ob die LaReg zuvor einem Bundesgesetz im Bundesrat zugestimmt hat. Der Antrag unterliegt auch nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz, erledigt sich also nicht mit Ablauf der Legislaturperiode
    4. Frist: keine!
    5. Ordnungsgemäßer Antrag: §23 I BVerfGG (schriftlich und mit Begründung)
    6. RSB: fehlt u.a. wenn eine abstrakte Normkontrolle nach §47 I VwGO mgl. ist, eine abstrakte Normkontrolle nach Landesverfassungsrecht mgl ist; Norm zwischenzeitlich außer kraft getreten und keine Rechtswirkung mehr; bereits eine parralelentscheidung des BVerfG vorliegt (außer Lebensverhältnisse/allg. Rechtsauffassung zwischenzeitlich grds. verändert)
  2. Sachentscheidung (Begründetheit), §78 S 1 BVerfGG
    • Der Antrag ist begründet, wenn die Norm mit höherrngigem Bundesrecht unvereinbar ist, vgl. §78 S. 1 BVerfGG
    • Prüfungsmaßstab für jegliches BundesR (auch umsetzung von EU-RiLi/Kommisionsbeschlüssen, wenn diese dem Gesetzgeber einen Spielraum für die Umsetzung belässt) ist das Grundgesetz. Bei einer Bundes-Rechts-VO ist vorab zu prüfen, ob die Vrss ihrer Ermächtigungsgrundlage vorliegen (Grund: Nur so lässt sich feststellen, dass für die Prüfung, ob die Verordnung mit dem GG übereinstimmt, ein gültiger Gegenstand gegeben ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist in diesem Verfahren - anders als bei Art 100 I GG mit dem FachG - auch kein anderes zuständiges Organ vorhanden
    • Prüfungsmaßstab für LandesR ist das Grundgesetz und das sonstige BundesR
  3. Tenor, §78 S 1 BVerfGG
    • Verstößt die Norm gg den Prüfungsmaßstab, erklärt das BVerfG die Norm grds. für nichtig (§78 S1 BVerfGG) (aufgrund des Gesetzes ergangene Hoheitsakte bleiben grds. unberührt, jedoch ist eine volstreckung unzulässig); ggf stellt es nur die Unvereinbarkeit der Regeleung mit dem GG fest (arg ex §79 I BVerfGG), so insb. bei Vertößen gg Art 3, soweit die Regelung Personen gleichheitswidrig von einer Begünstigung ausschließlich oder dann, wenn die Nichtigkeit der Norm dem Verfassungserfordernis noch ferner läge als die -übergangsweise- weitere Anwendung. Liegt kein Verstoß vor, so stellt das BVerfG ausdrücklich fest, dass die Norm nicht gegen den Prüfungsmaßstab verstößt
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Verfassungsmäßigkeit einer Weisung im Rahmen der Auftragsverwaltung

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  1. Verfassungsmäßigkeit einer Weisung
    1. Rechtsgrundlage: Art 85 III 1 GG
      • Anwendbar, wenn ein Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes vorliegt (alternativer Prüfungsstandort: unten III 1)
    2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
      1. Zuständigkeit für die Erteilung der Weisung: Oberste Bundesbehörde, Art 85 III 1 GG
      2. Verfahren: Anhörung?
        1. geschriebene Anhörungspflicht?
        2. ungeschriebene Anhörungspflicht aus dem Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens
    3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
      1. Vrss: keine (außer Vorliegen von Bundesauftragsverwaltung s.o. Rechtsgrundlage)
        Grund: Die Weisung ist das normale Steuerungsinstrument im Rahmen der Auftragsverwaltung
      2. Richtiger Weisungsadressat: Oberste Landesbehörde, Art 85 III 2 GG
      3. Allgemeine Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit (soweit problematisch)
        1. Gebot der Weisungsklarheit eingehalten?
        2. Der Einwand des Landes, die Befolgung der Weisung führe zu einem Verstoß gegen das auszuführende Gesetz, ist grds. irrelevant.
          Grund: Dem Land bleibt zwar unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz. Demgegenüber geht im Weisungsfall die Sachkompetenz (=die Kompetenz zur Beurteilung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns) auf den Bund über.
        3. Hält sich die Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses?
          Der Rahmen des Auftragsverhältnisses und damit der Umfang der Weisungsbefugnis des Bundes ergibt sich zunächst aus der Norm, die die Auftragsverwaltung anordnet.
          Im Zweifel gilt der Grundsatz, dass die Weisungsbefugnis als Teil der Verwaltungskompetenz des Bundes nicht weiter gehen kann, als seine Gesetzgebungskompetenz in der Sache.
          ​Unzulässig sind Eingriffe in die Personalhoheit des Landes.
      4. Rechtsfolge - Ermessen: Weisung = ultima ration (Gebot des Bundesfreundlichen Verhaltens)
  2. Prozessuale Fragen
    1. Sonderfall: Erhebt das Land den Einwand, die Befolgung der Weisung führe zu einem Verstoß gg einfaches Recht, so könnte eine verwaltungsgerichtliche Klage (vor dem BVerwG, §50 I Nr 1 VwGO) in Betracht kommen
      1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist nach hM bereits mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§40 I 1 VwGO) unzulässig, weil eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt.
        Grund: Wegen des Übergangs der Sachkompetenz auf den Bund (so mat. Verfm., Hält sich die Weisung im Rahmen…?) ist das Land gehindert, den Einwand zu erheben, die Befolgung der Weisung führe su einem Verstoß gegen einfaches Recht. Damit geht es bei der Streitigkeit nicht um einfaches Recht, sondern ausschließlich um verfassungsrecht.
      2. Spätestens scheitert aber die Klage an der fehlenden Klagebefugnis (§42 II VwGO)
        Grund: Durch den Übergang der Sachkompetenz auf den Bund (so) kann das Land nicht in einen Rechten verletzt sein.
    2. Gegen eine Weisung kann das Land deswegen grundsätzlich nur im Wege des Bund-Länder-Streits vorgehen
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3 Stufige Rechtmäßigkeitsprüfung eines Einzelakts (zB VA)/VO/Gesetz

A
  1. Stufe: RM des Einzelaktes: EGL?
    1. EGL
  2. Stufe: RM der Rechts-VO
  3. Stufe: Verfassungsmäßigkeit des zum Erlass der VO ermächtigenden Gesetzes

A. EGL: EGL für den Einzelakt könnte §

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Bund-Länder-Streitigkeit
Art 93 I Nr 3, §§ 13 Nr. 7, 68 ff BVerfG

A
  1. Zulässigkeit
    1. Beteiligungsfähigkeit vin ASt und Antragsgegner, §68 BVerfGG
      • für Bund die Bundesregierung
      • für Land die Länderregierung
      • ggf klarstellen, wenn im Sachverhalten von einem Antrag des Bundes oder des Landes die Rede ist
    2. Tauglicher Prüfungsgegenstand (Art 93 I Nr 3 GG, § 13 Nr 7 BVerGG)
      • Meinungsverschiedenheiten pber verfassungsrechtliche Rechte/Pflichten des Bundes und der Länder, insb. die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder (Art 83 ff GG) und die Ausübung der Bundesaufsicht (Art 84 III, IV; Art 85 IV GG)
      • zB bei vom Land geltend gemachten Kompetenzverstößen des Bundes oder der Überschreitung des Weisungsrechts: die durch Art 20 I GG (Bundesstaat) und für den Berreich des Vollzugs von Bundesgesetzen durch Art 30, 83 ff. gewährleistete Eigenstaatlichkeit des Landes; zB Verpflichtungen aus dem Gebot zur Bundestreue
      • Merke:
        • Die geltend gemachten Rechte/Pflichten müssen unmittelbar durch das GG oder Kraft Verfassungsgewohnheitsrechts eingeräumt sein (=Rechtsgrundlage: Verfassungsrecht) mit der Folge, dass sich die Beteiligten gerade in ihrer Eigenschaft als Verfassungssubjekte gegenüberstehen (=zwischen ihnen ein materielles Verfassungsrechtsverhältnis besteht)
        • Das Verfahren ist unstatthaft, wenn es um Meinungsverschiedenheiten über die sich aus einfachem Gesetzesrecht ergebenden Rechte und Pflichten geht oder die Beteiligten sich nur als Verwaltungsrechtssubjekte gegenüber stehen.
        • Abgrenzung zu §50 I Nr 1 VwGO - erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und de Ländern und zwischen verschiedenen Ländern. - Wegen §50 I Nr 1 VwGO iVm Art 93 I Nr 4 a.E. ist das Verfahren nach Art 93 I Nr 4 Alt 1 GG - Zuständigkeit des BVerfG in “anderen” (=nicht verfassungsrechtlichen) öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern - kaum noch von Bedeutung
    3. Antragsbefugnis (§69 iVm §64 I BVerfGG)
      • Der ASt muss geltend machen, dass er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in ihm durch das GG übertragen (=verfassungsrechtlichen) Rechten/Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet wird
      • Hinweis: Trotz des Verweises auf §64 I BVerfGG gibt es im Bund-Länder-Streit keine Prozessstandschaft
    4. Vorverfahren
      • Beim “Mängelrügeverfahren” (Art 84 IV) betreffend die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit, muss zunächst ein Beschluss des BRates herbeigeführt werden
    5. Frist
      • grds. 6 Monate nachdem die beanstandete Maßnahme/Unterlassung dem ASt bekannt geworden ist (§69 iVm §64 III BVerfG). Beim “Mängelrügeverfahren”: Binnen eines Monats nach Beschlussfassung des Bundesrates (§70 BVerfGG)
    6. Ordnungsgemäßer Antrag
      1. §23 I BVerfGG (schriftlich und mit Begründung)
      2. §69 iVm §64 II BVerfGG: Bezeichnung der verletzten Bestimmung
  2. Begründetheit
    • “Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung (gegen eine Bestimmung des Grudgesetzes verstößt und) den ASt in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt.
    • Beachte: Prüfungsmaßstab bleibt allein das Verfassungsgericht, nicht einfachgesetzliche Regelungen, s.o. Tauglicher Prüfungsgegenstand)
  3. Tenor
    • Das BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG (iCv VerfassungsR) verstößt (§69 iVm §67 S.1 BVerfGG)
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