Verfahren zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen Flashcards
Was muss vor der Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen passieren?
Jede Institution muss ihrer Delegation auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats, das ihnen einen Handlungsrahmen gibt, gründes Licht zur Aufnahme solcher Verhandlungen geben. Die Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen unterscheiden sich je nach Organ.
Wer entscheidet im Parlament darüber, ob Verhandlungen aufgenommen werden sollen/dürfen?
Im Parlament ist es letztlich das Plenum, das darüber entscheidet, ob die erste Lesung des Parlaments abgeschlossen wird oder ob der Ausschuss Verhandlungen aufnehmen darf.
Was erfordert die Absicht, Verhandlungen aufzunehmen?
Erfordert einen Beschluss, der auf Ausschussebene - mit dem Ausschussbericht als Mandat - gefasst werden kann und danach noch im Plenum gebilligt werden muss. (Artikel 71 der Geschäftsordnung).
Was kann das Plenum beschließen, wenn keine Billigung erfolgt oder, wenn kein Beschluss des ausschusses vorliegt?
Das Plenum kann auch beschließen, ein Dossier zurück zu überweisen, um dem zuständigen Ausschuss auf der Grundlage der vom Plenum angenommenen Änderungsanträge die Aufnahme von Verhandlungen zu ermöglichen (Artikel 59 Absatz4 der Geschäftsordnung)
Beschluss des Ausschusses zur Aufnahme von Verhandlungen
Wenn der zuständige Ausschuss beschließt, Verhandlungen in erster Lesung auf der Grundlage des Auschussberichtes aufzunehmen, bedarf dieser Beschluss einer qualifizierten Mehrheit auf Ausschussebene.
Was passiert, wenn der der zuständige Ausschuss beschließt, Verhandlungen in erster Lesung auf der Grundlage des Ausschussberichtes aufzunehmen?
Der Beschluss wird zu beginn der Plenartagung, die auf die Annahme im Ausschuss erfolgt, bekannt gegeben (normalerweise am Motagabend um 17:00 Uhr während einer Plenartagungswoche in Straßburg und am Mittwochnachmittag um 15:00 Uhr während einer Minitagung in Brüssel). Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntagebe können Fraktionen oder Mitglieder, durch die mindestend die mittlere Schwelle erreicht wird (d.H.71 MdEP), beantragen, dass der Beschluss des Auschusseszur Abstimmung gebracht wird.
Wann kann der Ausschuss die Verhandlungen aufnehmen?
Wenn es innerhalb der Frist (bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe) keine Anträge eingegangen sind.
Was passiert, wenn das Plenum den Beschluss des Ausschusses zur Aufnahme von Verhandlungen ablehnt?
Der Bericht wird gemäß Artikel 59 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der nächsten Tagung für eine normale Abstimmung im Plenum gesetzt, und es wird eine Einreichungsfrist für Änderungsanträge festgelegt.
Wie lange hat das Plenum Zeit, einen Antrag auf Abstimmung des Beschlusses des Ausschusses einzubringen?
Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe.
wie viele MdEPs müssen eine Abstimmung beantragen?
71 (mittlere Schwelle)
Was passiert, wenn das Plenum den Beschluss ablehnt?
Der Bericht wird gemäß 59 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der nächsten Tagung für eine normale Abstimmung im Plenum gesetzt, und es wird eine Einreichungsfrist für Änderungsanträge festgelegt.
Was sind die drei Ausschussarten?
Zuständiger Ausschuss (auch federführender ausschuss genannt), Mitberatender Ausschuss (Artikel 56 der Geschäftsordnung), Assoziierter Ausschuss - Artikel 57 der Geschäftsordnung, Paritätischer Ausschuss (Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Was ist der zuständige Ausschuss?
Macht die vorbereitenden Arbeiten für das Plenum. Arbeitet dazu einen Legislativbericht aus. . Wenn der zuständige Ausschuss einen Standpunkt eines anderen Ausschusses haben will, kann auch die Genehmigung des Präsidenten eingeholt werden, damit es möglich ist.
Mitberatender Ausschuss
Kann innerhalb der vom zuständigen Ausschuss festgelegten Frist zu den in seine Zuständigkeit fallenden Fragen dem Ausschuss eine Stellungnahme vorlegen, die die Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission enthält.
Alternativ kann der mitberatende Ausschuss beschließen, seinen
Sandpunkt in Form von Änderungsanträgen vorzulegen, die im
zuständigen Ausschuss direkt im Namen des mitberatenden
Ausschusses vom Vorsitz oder dem Berichterstatter einzureichen
sind.
Er hat keine Möglichkeit, im Plenum Änderungsanträge
einzureichen.