Urheberrecht Flashcards
Was bedeutet urheberrechtlicher Schutz?
-Das Urheberrecht schützt die schöpferische Leistung eines Menschen.
-Nach § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Schutz für ihre Werke.
-Das Urheberrecht beinhaltet die Berechtigung des Werkschöpfers an seinem Geisteswerk.
-Der Schutz des Urhebers ist der Hauptzweck des Urheberrechts. Der Urheber soll angemessen an dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Werke und Darbietungen beteiligt werden.
Was sind die Rechtsquellen?
-Rechtsgrundlage für das Urheberrecht in Deutschland ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
-Es wird u.a. ergänz durch:
-Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
-Das Kunsturhebergesetz (KUG).
Was ist schützbar? /
Was sind die Schutzvorraussetzungen?
-Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind durch das Urheberrecht geschützt (§ 1 UrhG).
-Auswahl geschützter Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst gemäß § Abs. 1 UrhG:
-Sprachwerke, Schriftwerke (bspw. Texte), Computerprogramme
-Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
-Werke der bildenden/angewandten Künste (bspw. Grafiken, Layout-Elemente), Werke der Baukunst
-Lichtbildwerke (Fotos) und Filmwerke, Musikwerke
-Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (bspw. Stadtpläne)
-Es muss sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handeln, § 2 Abs. 2 UrhG.
-Das Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen -> kein Schutz bloßer Gedanken oder Ideen.
Wie ist der Schutzumfang?
-Werke sind nicht nur für den Fall der Verwendung eines identischen Werkes geschützt, sondern auch dann, wenn eine ähnliche Gestaltung benutzt wird.
-Ein Hauptkriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Werkes ist der Grad seiner Individualität.
-Dabei gilt, dass je größer die Individualität des Werkes ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang bei Verletzung durch ein identisch oder ähnlich übernommenes Werk.
Bearbeitung und Umgestalltung
-Bei der Verwendung einer ählichen Gestaltung seines Werkes kann sich der Urheber auf § 23 UrhG berufen.
-Danach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestalltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers eines bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
-Eine Bearbeitung liegt vor, wenn der individuelle Charakter des umgearbeiteten Werkes in der neuen Schöpfung erkennbar bleibt.
-z.B. die Übersetzung eines Werkes in eine andere Sprache.
-Der Bearbeiter genießt den gleichen Schutz wie ein Originalurheber, wenn die Bearbeitung eine selbständige persönliche geistige Schöpfung ist.
Freie Benutzung
-Bei der freien Benutzung dient das Originalwerk lediglich als Anregung für die Schaffung eines neuen Werkes.
-Die charakteristischen Züge des Originals “verblassen” im neuen Werk.
-Zur Verwertung bedarf es gemäß § 24 UrhG nicht der Einwilligung des Urhebers.
-Eine Verblassung liegt vor, wenn das ältere Werk im neuen Werk nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird.
Urheber
-Schutzinhaber ist gemäß § 7 UrhG der Urheber,
-d.h. derjenige, der das Werk geschaffen hat.
-In Deutschland gilt das Schöpferprinzip,
-d.h. das Urheberrecht entsteht mit Schöpfung des Werkes,
-eine Anmeldung o.a. ist nicht erforderlich,
-der Wille des Urhebers muss nicht auf Entstehung des Urheberrechts gerichtet sein.
-Der Schöpferakt ist ein Realakt.
-Der Urheber muss nicht geschäftsfähig sein.
-Urheber können nur natürliche Personen sein.
-Gemäß § 10 UrhG besteht eine Urhebervermutung.
-Derjenige, der auf dem Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet ist, gilt bis zum Gegenbeweis als Urheber.
Verwendung des Copyright-Vermerks
-Copyright-Zeichen ist für Entstehung des Urheberrechts nicht erforderlich. Urheberbezeichnung spricht in der Praxis aber für eine Vermutung der Urheberschaft am Werk, § 10 UrhG.
-Bei Verwendung des Copyright-Vermerks empfiehlt sich folgende Form: (Copyright-Zeichen, Name des Rechtsinhabers, Jahreszahl der Veröffentlichung).
-In den USA besteht die Möglichkeit der Registrierung des Copyrights bei dem United States Copyright Office, mit der Registrierung wird der Rechtsinhaber angegeben, dies muss nicht der Urheber sein (z.B. Lizenznehmer, Verleger).
Miturheber
-Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG liegt vor, wenn mehrere ein Werk geschaffen haben und sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen.
-Voraussetzung ist, dass die Urheber mit dem Willen zusammen gearbeitet haben, gemeinsam durch persönliche Einzelleistungen ein einheitliches Werk zu schaffen.
-Unerheblich ist, ob jeder einen gleichwertigen Beitrag leistet.
-Jeder muss einen schöpferischen Akt beitragen.
-Bloße Anregungen oder bloßes Hilfe leisten reicht nicht aus.
Arbeitnehmerurheber
-Wird ein Werk im Arbeitsverhältnis geschaffen, ist der Arbeitnehmer Urheber gemäß § 7 UrhG.
-Der Arbeitnehmer muss gemäß § 43 UrhG dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte einräumen.
-Dies ist in der Regel bereits im Arbeitsvertrag geregelt.
-Der Arbeitnehmer bleibt aber dennoch Urheber.
Schutzdauer
-Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
-Steht das Urheberrecht mehreren zu, erlischt es siebizg Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG).
-Die Frist der Schutzzeit beginnt gemäß § 69 UrhG jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tod des Urhebers eingetreten ist.
-Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei.
-Das Werk darf beliebig entstellt, veröffentlicht und von jedermann lizenzfrei verwendet werden.
Rechte des Urhebers
-Das Urheberrecht gewährt Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte in Form eines absoluten, ausschließlichen Rechts am Werk.
-Daneben stehen dem Urheber noch sonstige Rechte zu, zu denen beispielsweise das Zugangsrecht zu den Werkstücken gehört.
-Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützt der Urheber seine ideellen Interessen am Werk.
-Mit den Verwertungsrechten und den sonstigen Rechten werden die materiellen Interessen geschützt.
Urheberpersönlichkeitsrecht
-Dem Urheber stehen drei Arten von Urheberpersönlichkeitsrechten zu:
-Veröffentlichungsrecht;
-Recht auf Anerkennung der Urheberschaft;
-Recht auf Verbot der Entstellung des Werkes.
Veröffentlichungsrecht
-Das Recht zur Erstveröffentlichung ist in § 12 UrhG geschützt.
-Es beinhaltet die Befugnis des Urhebers, über Geheimhaltung und Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden.
-Das Recht erlischt, sobald der Urheber das Werk veröffentlicht hat.
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
-Das Recht auf Namensnennung ist in § 13 UrhG geregelt.
-Der Urheber darf bestimmen, ob und in welcher Weise das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist.
-Der Urheber darf bestimmen, ob und welchen Titel das Werk trägt.
-Der Urheber kann die Nennung seines Namens jederzeit zurückziehen und sich von dem Werk distanzieren.