Urheberrecht Flashcards

1
Q

Was bedeutet urheberrechtlicher Schutz?

A

-Das Urheberrecht schützt die schöpferische Leistung eines Menschen.
-Nach § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Schutz für ihre Werke.
-Das Urheberrecht beinhaltet die Berechtigung des Werkschöpfers an seinem Geisteswerk.
-Der Schutz des Urhebers ist der Hauptzweck des Urheberrechts. Der Urheber soll angemessen an dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Werke und Darbietungen beteiligt werden.

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2
Q

Was sind die Rechtsquellen?

A

-Rechtsgrundlage für das Urheberrecht in Deutschland ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
-Es wird u.a. ergänz durch:
-Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
-Das Kunsturhebergesetz (KUG).

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3
Q

Was ist schützbar? /
Was sind die Schutzvorraussetzungen?

A

-Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind durch das Urheberrecht geschützt (§ 1 UrhG).
-Auswahl geschützter Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst gemäß § Abs. 1 UrhG:
-Sprachwerke, Schriftwerke (bspw. Texte), Computerprogramme
-Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
-Werke der bildenden/angewandten Künste (bspw. Grafiken, Layout-Elemente), Werke der Baukunst
-Lichtbildwerke (Fotos) und Filmwerke, Musikwerke
-Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (bspw. Stadtpläne)
-Es muss sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handeln, § 2 Abs. 2 UrhG.
-Das Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen -> kein Schutz bloßer Gedanken oder Ideen.

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4
Q

Wie ist der Schutzumfang?

A

-Werke sind nicht nur für den Fall der Verwendung eines identischen Werkes geschützt, sondern auch dann, wenn eine ähnliche Gestaltung benutzt wird.
-Ein Hauptkriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Werkes ist der Grad seiner Individualität.
-Dabei gilt, dass je größer die Individualität des Werkes ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang bei Verletzung durch ein identisch oder ähnlich übernommenes Werk.

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5
Q

Bearbeitung und Umgestalltung

A

-Bei der Verwendung einer ählichen Gestaltung seines Werkes kann sich der Urheber auf § 23 UrhG berufen.
-Danach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestalltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers eines bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
-Eine Bearbeitung liegt vor, wenn der individuelle Charakter des umgearbeiteten Werkes in der neuen Schöpfung erkennbar bleibt.
-z.B. die Übersetzung eines Werkes in eine andere Sprache.
-Der Bearbeiter genießt den gleichen Schutz wie ein Originalurheber, wenn die Bearbeitung eine selbständige persönliche geistige Schöpfung ist.

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6
Q

Freie Benutzung

A

-Bei der freien Benutzung dient das Originalwerk lediglich als Anregung für die Schaffung eines neuen Werkes.
-Die charakteristischen Züge des Originals “verblassen” im neuen Werk.
-Zur Verwertung bedarf es gemäß § 24 UrhG nicht der Einwilligung des Urhebers.
-Eine Verblassung liegt vor, wenn das ältere Werk im neuen Werk nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird.

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7
Q

Urheber

A

-Schutzinhaber ist gemäß § 7 UrhG der Urheber,
-d.h. derjenige, der das Werk geschaffen hat.
-In Deutschland gilt das Schöpferprinzip,
-d.h. das Urheberrecht entsteht mit Schöpfung des Werkes,
-eine Anmeldung o.a. ist nicht erforderlich,
-der Wille des Urhebers muss nicht auf Entstehung des Urheberrechts gerichtet sein.
-Der Schöpferakt ist ein Realakt.
-Der Urheber muss nicht geschäftsfähig sein.
-Urheber können nur natürliche Personen sein.
-Gemäß § 10 UrhG besteht eine Urhebervermutung.
-Derjenige, der auf dem Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet ist, gilt bis zum Gegenbeweis als Urheber.

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8
Q

Verwendung des Copyright-Vermerks

A

-Copyright-Zeichen ist für Entstehung des Urheberrechts nicht erforderlich. Urheberbezeichnung spricht in der Praxis aber für eine Vermutung der Urheberschaft am Werk, § 10 UrhG.
-Bei Verwendung des Copyright-Vermerks empfiehlt sich folgende Form: (Copyright-Zeichen, Name des Rechtsinhabers, Jahreszahl der Veröffentlichung).
-In den USA besteht die Möglichkeit der Registrierung des Copyrights bei dem United States Copyright Office, mit der Registrierung wird der Rechtsinhaber angegeben, dies muss nicht der Urheber sein (z.B. Lizenznehmer, Verleger).

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9
Q

Miturheber

A

-Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG liegt vor, wenn mehrere ein Werk geschaffen haben und sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen.
-Voraussetzung ist, dass die Urheber mit dem Willen zusammen gearbeitet haben, gemeinsam durch persönliche Einzelleistungen ein einheitliches Werk zu schaffen.
-Unerheblich ist, ob jeder einen gleichwertigen Beitrag leistet.
-Jeder muss einen schöpferischen Akt beitragen.
-Bloße Anregungen oder bloßes Hilfe leisten reicht nicht aus.

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10
Q

Arbeitnehmerurheber

A

-Wird ein Werk im Arbeitsverhältnis geschaffen, ist der Arbeitnehmer Urheber gemäß § 7 UrhG.
-Der Arbeitnehmer muss gemäß § 43 UrhG dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte einräumen.
-Dies ist in der Regel bereits im Arbeitsvertrag geregelt.
-Der Arbeitnehmer bleibt aber dennoch Urheber.

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11
Q

Schutzdauer

A

-Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
-Steht das Urheberrecht mehreren zu, erlischt es siebizg Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG).
-Die Frist der Schutzzeit beginnt gemäß § 69 UrhG jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tod des Urhebers eingetreten ist.
-Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei.
-Das Werk darf beliebig entstellt, veröffentlicht und von jedermann lizenzfrei verwendet werden.

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12
Q

Rechte des Urhebers

A

-Das Urheberrecht gewährt Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte in Form eines absoluten, ausschließlichen Rechts am Werk.
-Daneben stehen dem Urheber noch sonstige Rechte zu, zu denen beispielsweise das Zugangsrecht zu den Werkstücken gehört.
-Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützt der Urheber seine ideellen Interessen am Werk.
-Mit den Verwertungsrechten und den sonstigen Rechten werden die materiellen Interessen geschützt.

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13
Q

Urheberpersönlichkeitsrecht

A

-Dem Urheber stehen drei Arten von Urheberpersönlichkeitsrechten zu:
-Veröffentlichungsrecht;
-Recht auf Anerkennung der Urheberschaft;
-Recht auf Verbot der Entstellung des Werkes.

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14
Q

Veröffentlichungsrecht

A

-Das Recht zur Erstveröffentlichung ist in § 12 UrhG geschützt.
-Es beinhaltet die Befugnis des Urhebers, über Geheimhaltung und Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden.
-Das Recht erlischt, sobald der Urheber das Werk veröffentlicht hat.

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15
Q

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

A

-Das Recht auf Namensnennung ist in § 13 UrhG geregelt.
-Der Urheber darf bestimmen, ob und in welcher Weise das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist.
-Der Urheber darf bestimmen, ob und welchen Titel das Werk trägt.
-Der Urheber kann die Nennung seines Namens jederzeit zurückziehen und sich von dem Werk distanzieren.

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16
Q

Verbot der Entstellung des Werkes

A

-Die Integrität des Werkes wird durch § 14 UrhG geschützt.
-Der Urheber kann Beeinträchtigungen verbieten, wenn diese geeignet sind, seine berechtigten, geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
-Eine Entstellung liegt vor, wenn das Werk abwertend verfälscht, verzerrt oder “verstümmelt” dargestellt wird.
-Bei Filmwerken, z.B. bei erheblichen Kürzungen oder Hinzufügungen.
-Ein Plagiat stellt in jedem Fall eine Entstellung dar.
-Hier soll der eigentliche Urheber nicht erkennbar sein.

17
Q

Verwertungsrechte

A

-Die Verwertungsrechte sichern dem Urheber die wirtschaftliche Auswertung des Werkes.
-Geregelt in §§ 15-23 UrhG.
-Verwertungsrechte in körperlicher und unkörperlicher Form sind insbesondere:
-Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG);
-Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG);
-Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG);
-Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG);
-Recht der öffentlichen Zugangmachung (§ 19a UrhG);
-Senderecht (§ 20 UrhG);
-Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG).

18
Q

Lizenzen/Einräumung von Nutzungsrechten

A

-Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG).
-Eine Ausnahme liegt vor, wenn sie in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung erfolgt.
-Der Urheber kann nach § 29 Abs. 2 UrhG einem Dritten Nutzungsrechte am Werk einräumen.
-Sog. “Lizenz”.
-Der Urheber hat gemäß § 32 UrhG einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

19
Q

Arten von Lizenzen/Nutzungsrechte

A

-Einfache Lizenz: Nutzung durch andere Personen nicht ausgeschlossen.
-Ausschließliche Lizenz: exklusive Nutzung.
-Räumliche Beschränkung: bestimmtes Lizenzgebiet.
-Bspw. international, regional, national.
-Zeitliche Beschränkung: befristetes Nutzungsrecht.
-Bspw. für ein Jahr.
-Inhaltliche Beschränkung: festgelegte wirtschaftliche Nutzungsarten.
-Online-Rechte,
-Druckrechte für Printmedien etc.

20
Q

Schranken des Urheberrechts

A

-Der Urheber kann die Allgemeinheit von der Werknutzung nahezu ausschließen.
-Die §§ 44a-63 UrhG schränken die Rechte des Urhebers ein.
-Es sollen die Interessen der Allgemeinheit und der einzelner Personen geschützt sein.
-Die Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes wird eingeschränkt und in der Regel gegen Zahlung einer Vergütung, teilweise auch unentgeltlich möglich.

21
Q

Schranke “Zitate”

A

-Unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG ist die Verwendung von Zitaten zulässig:
-Danach dürfen einzelne Stellen eines veröffentlichten Werks ohne Zustimmung für die Nutzung in einem neuen, eigenständigen Werk benutzt werden (Kleinzitat gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG);
-Zitatzweck: Das verwendete Zitat muss eine Verbindung zu dem neuen Werk aufweisen;
-Bloßes Ausschmücken des neuen Werkes ist nicht zulässig;
-Es sind keine Veränderungen der zitierten Textstellen zulässig (§ 62 UrhG);
-Gemäß § 63 UrhG ist eine Quellenangabe erforderlich (Bezeichnung des Urhebers und der Fundstelle).
-Unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG ist die Verwendung von Zitaten zulässig:
-§ 51 Satz 3 UrhG: Zitatzweck umfasst neben der Nutzung des Abgebildeten auch die Nutzung der Abbildung oder sonstigen Vervielfältigungen des zitierten Werkes, auch wenn dieses durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
-Für das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Gemäldes darf beispielsweise auch eine vorhandene Fotografie, die das Gemälde zeigt, verwendet werden, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt werden muss.

22
Q

Schranke “Vervielfältigung zum privaten Gebrauch”

A

-Die Privatkopie ist gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig:
-Zulässig ist einzelne Vervielfältigungen (analoge oder digitale Kopien) eines Werkes zum privaten Gebrauch durch eine natürliche Person auf beliebigen Trägern zu erstellen.
->Gebrauch im Rahmen des Hochschulstudiums ist nicht privat. Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegebn werden.
-Sie darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.
-Es darf keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden.
-Technische Schutzmaßnahmen dürfen nicht umgagen werden (§ 95 a UrhG)
-Änderungen dürfen an dem übernommenen Werk nicht vorgenommen werden, es sei denn sie sind ausnahmsweise zulässig (§ 62 UrhG).
-Die Privatkopie ist gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig:
-§ 53 Absatz 4 UrhG: Musiknoten dürfen gar nicht und vollständige Bücher oder Zeitschriften bzw. im Wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ab ca. 75-90%) dürfen zum eigenen privaten Gebrauch nicht kopiert werden, es sei denn, die Kopie erfolgt durch Abschreiben bzw. Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.
-Die Vervielfältigung von ganzen Büchern oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder zum sonstigen eigenen Gebrauch, soweit das Werk seit zwei Jahren vergriffen (d.h. im Buchhandel nicht mehr erhältlich) ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 b).

23
Q

Schranke “Panoramafreiheit”

A

-Werke an öffentlichen Plätzen, sog. “Panoramafreiheit” gemäß §59 UrhG:
-Es ist zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
-Sog. “Panoramafreiheit” umfasst nur Aussenansicht
-Nur, was ohne Einsatz von Hilfsmitteln von öffentlichen Grund aus einsehbar ist.

24
Q

Schranken des Urheberrechts

A

-Am 1.3.2018 sind die neuen Regeln des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten mit Folgen insbesondere für Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Museen und für die Urheber selbst (§§ 60 a ff. UrhG).
-Schranken für die Bildung und Wissenschaft im digitalen Zeitalter, insbesondere:
-Schranke für “Unterricht und Lehre” (§ 60 a UrhG)
-Schranke für “Wissenschaftliche Forschung” (§ 60 c UrhG)
-Schranke für “Text und Data Mining” (§ 60 d UrhG)

25
Q

Rechtsverletzungen und ihre Folgen

A

-Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gemäß §§ 97 ff. UrhG.
-Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 UrhG.
-Ergänzt werden die zivilrechtlichen Ansprüche durch strafrechtliche Normen in den §§ 106 ff. UrhG.