Datenschutzrecht Flashcards
Seit wann gibt es das Datenschutzrecht?
Seid dem 25.05.2018 richtet sich das Datenschutzrecht in Europa nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), im Einzelnen ergänzt durch datenschutzrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten. In Deutschland ist am 25.05.2018 ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten.
Wie sieht allgemein die Rechtsgrundlage aus?
-Europäische Datenschutz-Grundverordnung gilt für:
-öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
-Bundesdatenschutzgesetz gilt für:
-öffentliche Stellen des Bundes (z.B. Bundesministerien, Statistisches Bundesamt, Bundesgerichte)
-öffentliche Stellen der Länder (z.B. Landesbehörden, Landesgerichte, Hochschulen), soweit der Datenschutz nicht durch Landesdatenschutzgesetze geregelt ist
-nichtöffentliche Stellen (z.B. natürliche und juristische Personen)
-Datenschutzgesetze der Länder (z.B. Bremisches Ausführungsgesetz der DSGVO) gilt für:
-öffentliche Stellen der Länder (z.B. Hochschulen)
Was ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO?
-DSGVO gilt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen, lebenden Personen
-“alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen”. Identifizierbar ist nach Art. 4 Nr.1 DSGVO eine natürliche Person, wenn sie “direkt oder indirekt” identifiziert werden kann, wie die Zuordnung einer Person:
-zu einer Kennung wie einem Namen,
-zu einer Kennnummer,
-zu Standortdaten,
-zu einer Online-Kennung (IP-ADressen, Cookies)
-zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der natürlichen Person sind.
Wie sieht es mit anonymen Daten aus?
-Anonyme Daten werden in der DSGVO gesetzlich nicht definiert.
-Anonyme Daten sollen vom Anwendungsbereich der DSGVO nicht erfasst werden, so dass ihre Verarbeitung keinen datenschutzrechtlichen Restriktionen unterliegt (Erwägungsgrund 26).
Was sind pseudonymisierten Daten?
-Sonderfall personenbezogener Daten sind pseudonymisierte Daten. Nach Art. 4 Nr.5 DSGVO ist unter “Pseudonymisierung” die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise zu verstehen, dass die “personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer speziefischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.”
-Beispiel Pseudonyme: Personalnummer, Kennzahl, Phantasiename bei der Nutzung von Online-Diensten, Verschlüsselung
Pseudomisierte Daten und die DSGVO
-Im Gegensatz zu anonymen Daten sind pseudonymisierte Daten personenbezogene Daten (Erwägungsgrund 26) und fallen in den Regelungsbereich der DSGVO.
-gegenüber sonstigen personenbezogenen Daten sind sie aber privilegiert, weil sie ohne Kenntnis zusätzlicher, getrennt aufbewahrter Informationen einer identifizierten Person nicht zugeordnet werden können.
Wie ist der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO?
-Unterhalten Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in der Europäischen Union eine Niederlassung, gilt die DSGVO, soweit die Datenverarbeitung mit der durch die Niederlassung ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht. Unerheblich ist, ob die Datenverarbeitung in Europa stattfindet (Art. 3 Abs. 1 DSGVO - Niederlassungsprinzip).
-Wenn Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die sich in der Union befinden, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder das Verhalten betroffener Personen beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt (Art. 3 Abs. 2 DSGVO - Marktortprinzip).
Wer sind die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung?
-Natürliche oder juristische Personen,
-Behörden,
-Einrichtungen oder andere Stellen,
die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden(sog. “Verantwortliche”, Art. 4 Nr.7 DSGVO).
Wann ist eine Datenverarbeitung Rechtmäßig?
-Jede Datenverarbeitung bedarf nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO einer Rechtsgrundlage, dies sind insbesondere:
-Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO),
-Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO)
-Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO)
-Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs 1 Satz 1 lit. e) DSGVO)
-Datenverarbeitung ist aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.f) DSGVO) - Wertungsfrage!!
Wie sieht die datenschutzrechtliche Einwilligung aus? (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a DSGVO)
-Art. 4 Nr. 11 DSGVO Begriffsbestimmung
-“jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbeozgenen Daten einverstanden ist.”
-Art. 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung
-Dokumentation der Einwilligung durch den Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
-Bei einer Einwilligung durch schriftliche Erklärung hat die “…Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprach zu erfolgen,…” (Art.7 Abs. 2 DSGVO).
-Betroffene Person hat ein jederzeitiges Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Was ist mit besonderen Datenkategorien? (Art. 9 DSGVO)
-Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (definiert in Art. 9 Abs. 1 DSGVO, z.B. genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten) ist grundsätzlich verboten.
-In Art. 9 Abs. 2 lit.a)-j) DSGVO sind Ausnahmen vom Verbot in Abs. 1 definiert, wie insbesondere:
-die betroffene Person in die Datenverarbeitung ausdrücklich eingewilligt (Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO), soweit keine zwingende Verbotsnorm vorliegt,
-zur Wahrung lebenswichtiger Interessen, soweit die betroffene Person nicht einwilligen kann (Art. 9 Abs. 2 lit. c) DSGVO),
-für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche Forschungszwecke und statistische Zwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j) DSGVO).
Was beinhaltet die Informationspflicht?
-Betroffene muss bei der Erhebung personenbezogener Daten und bei jeder Zweckänderung durch den Verantwortlichen informiert werden (Art. 12 -14 DSGVO) über:
-Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
-ggf. Empfänger der personenbezogenen Daten,
-Speicherdauer,
-Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
-Rechte der Betroffenen,
-Möglichkeit eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen,
-Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
-soweit die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, ist die Betroffene darüber zu informieren, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.
-Informationen müssen präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache erfolgen.
Was ist Auftragsverarbeitung? (Art. 28 DSGVO)
-Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet:
-Verantwortlicher darf personenbezogene Daten weitergeben, ohne dass dazu eine ausdrückliche Einwilligung oder sonstige gesetzliche Grundlage vorliegen muss.
-Auftragsverarbeiter darf die personenbezogenen Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 29 DSGVO).
-Verantwortlicher muss prüfen, ob Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien dafür bietet, dass die Verarbeitung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt.
-Für die Auftragsverarbeitung ist ein Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter zu schließen, der die Aufgabe des Auftragsverarbeiters umschreibt.
Pflichten des Verantwortlichen -Rechenschaftspflicht
-Der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung auch nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO):
-Rechtmäßigkeit und Transparenz,
-Zweckbindung,
-Datenminimierung,
-Richtigkeit,
-Speicherbegrenzung,
-Integrität und Vertraulichkeit.
-Verantwortlicher hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO).
Technische und organisatorische Maßnahmen
-Maßnahmen zur Datensicherheit, die von dem Verantwortlichen umzusetzen sind, um die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu schützen und sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt (Art. 24 DSGVO), wie z.B.:
-Maßnahmen zur Einahltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Art. 5 DSGVO
-Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO)
-z.B. Pseudonymisierung, Verschlüsselung
-Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzrechtliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO)
-z.B. in Experimenten, Evaluationen, Demonstratoren