Softwarerecht Flashcards

1
Q

Wann ist eine Software Urheberrechtlich geschützt?

A

-Urheberrechtsschutz entsteht automatisch nach Fertigstellung der Software.
-Anmeldung ist nicht erforderlich.
-Das Computerprogramm muss nach § 69 a Abs. 3 Satz 1 UrhG ein “individuelles Werk”, also das “Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung” sein.
-Schöpfungsgrad ist sehr niedrig angesetzt, man kann generell davon ausgehen das jede Software Urheberrechtlichen Schutz hat.

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2
Q

Was genau wird geschützt? (Gegenstand des Schutzes)

A

Der Schutz erstreckt sich gem. § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur auf die Ausdrucksform des Computerprogramms und nicht auf dessen Funktionalität.
-Geschützte Ausdrucksformen sind Maschinen-,Objekt- und Quellcode, sowie innere Struktur und Organisation des Computerprogramms.
-Ebenfalls geschützt sind Entwicklungsdokumentationen und Datenflusspläne.
-Ideen und Grundsätze, die dem Computerprogramm zugrunde liegen, sind im Gegensatz zum Entwurfsmaterial nach § 69 a Abs. 1 UrhG nicht geschützt.

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3
Q

Was sind die Zustimmungsbedürftigen Handlungen?

A

-§ 69 c UrgG regelt, welche Verwertungsrechte dem Rechtsinhaber des Computerprogramms zustehen:
-Vervielfältigungsrecht,
-Umarbeitungsrecht,
-Verbreitungsrecht,
-Recht der öffentlichen Wiedergabe.
-Wird das Programm im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen, erhält der Arbeits- oder Dienstgeber gem. § 69 b UrhG alle vermögensrechtlichen Befugnisse.

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4
Q

Was genau ist mit dem Vervielfältigungsgesetz gemeint?

A

-Gem. § 69 c Nr. 1 UrhG bedarf eine dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung des Softwareprogramms der Zustimmung des Rechtsinhabers.
-Umfasst wird nicht nur die Speicherung auf einer CD oder DVD, sondern auch die Speicherung auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher.

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5
Q

Was versteht man unter Verbreitung?

A

-Dem Rechtsinhaber steht nach § 69 c Nr. 3 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Programm im Original oder in Kopierform zu verbreiten und zu vermieten. Das Recht erschöpft sich, wenn ein Vervielfältigungsstück mit seiner Zustimmung im Wege der Veräußerung in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird.

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6
Q

Was versteht man unter Umarbeitung?

A

-Zustimmungsbedürftig sind gem. § 69 c Nr. 2 UrhG:
-Übersetzungen
-Bearbeitungen
-Arrangements
-Sonstige Umarbeitungen
-Hierunter fallen insbesondere:
-Updates
-Upgrades
-Programmwartung
-Fehlerbeseitigung und Customizing

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7
Q

Was versteht man unter der Öffentlichen Wiedergabe?

A

-Der Rechtsinhaber darf das Programm öffentlich wiedergeben, § 69 c Nr. 4 UrhG.
-Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn Software einer Vielzahl von nicht persönlich verbundenen Nutzern gleichzeitig oder sukzessive in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird. (Online Vertrieb)
-Dem Rechtsinhaber wird insbesondere der Onlinevertrieb von Software zugesichert.

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8
Q

Was gehört zu der Bestimmungsgemäßen Nutzung?

A

-Vervielfältigungen und Umarbeitungen bedürfen gem. § 69 d Abs. 1 UrhG keiner Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Nutzung inkl. der Fehlerberichtigung des Programms erforderlich sind.
-Zu dieser Nutzung gehört z.B. das Installieren, Laden in den Arbeitsspeicher, Ablaufenlassen des Programms.
-Keine bestimmungsgemäße Nutzung ist die Nutzung auf zwei unterschiedlichen Rechnern; auch wenn sie nicht gleichzeitig genutzt wird.

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9
Q

Wie sieht es mit Sicherungskopien aus?

A

-§ 69 d Abs. 2 UrhG berechtigt den Nutzer, eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern dies zur Sicherung der Softwarenutzung erforderlich ist.
-Ein vertraglicher Ausschluss dieses Rechts ist gem. §§ 69d Abs. 2, 69g Abs. 2 UrhG nicht möglich, soweit der Hersteller nicht gleichzeitig eine Sicherungskopie überlässt.
-Eine Sicherungskopie darf nicht erstellt werden, wenn die Softare bereits auf DVD oder CD-ROM ausgeliefert wird.

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10
Q

Was ist mit Programmtests?

A

-Nach § 69 d Abs. 3 UrhG darf der Erwerber bzw. Nutzer das erworbene Programm untersuchen, beobachten und testen, so dass er die dem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermitteln kann.

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11
Q

Was ist mit der Rückübersetzung (Dekompilierung)?

A

-Die Dekompilierung ist gem. § 69 e UrhG durch den Rechtsinhaber nicht zustimmungsbedürftig, wenn sie zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen erforderlich ist.
-Dekompilierung ist die Rückübersetzung des machinenlesbaren Objektcodes mit dem Ziel der Ermittlung des Quellcodes.
-Vertragliche Regelungen, die dieses Recht ausschließen, sind gem. § 69 g Abs. 2 UrhG nicht zulässig.

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12
Q

Was versteht man unter Freier Software?

A

-Unter freier Software wird zumeist Software verstanden, die kostenfrei erhältlich ist und frei verbreitet werden kann.
-Erscheinungsformen der freien Software:
-Public Domain Software
-Freeware
-Shareware
-Open Source Software

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13
Q

Open Source Software

A

-Der Nutzer darf die Software kostenlos nutzen, sofern er sich zur kostenfreien Weitergabe und Offenlegung des Quellcodes verpflichtet.
-Der Nutzer muss bei der Weitergabe auch Veränderungen und / oder Erweiterungen offenlegen.
-Es existiert keine allgemeine Open-Source-Lizenz.
-Es bestehen verschiedene Lizenzbedingungen:
-GNU General-Public License (GPL),
-Berkeley Software Distribution-Lizenz (BSD),
-Mozilla-Lizenz,
-Lesser-GPL (Sonderform der GPL für Software-Bibliotheken).

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14
Q

Urheberrechtliche Einordnung Open Source Software

A

Rechtseinräumung durch die GPL:
-Die GPL basiert auf amerikanischem Recht.
-Die Rechte des Nutzers bei der Nutzung in Deutschland richtet sich wegen des Schutzlandprinzips nach deutschem Urheberrecht.
-Die GPL gestattet die Bearbeitung, Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung der Software.
-Bedingung ist, dass ein entsprechender Copyrightvermerk, ein Haftungsausschluss und eine Kopie der GPL-Bedingungen beigefügt wird.
-Die Weitergabe muss unentgeltlich erfolgen.
-Zulässig ist ein Entgeld für die Erstellung von Vervielfältigungsstücken und Zusatzleistungen.
-Kommerzielle Anbieter müssen den Quellcode immer weitergeben.

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15
Q

Patentrechtlicher Schutz von Software

A

-Der Patentrechtsschutz geht über den Urheberrechtsschutz hinaus, indem die Funktionalität der Software geschützt wird.
-Patent- und Urheberrechtsschutz ergänzen sich also, so dass IT-Unternehmen einen umfassenden Schutz für die Software erlangen können.

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16
Q

Partentierbarkeit von Software

A

-Partentierungsausschluss für Programme für Datenverarbeitungsanlagen.
-Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG werden Datenverarbeitungsprogramme nicht als Erfindung angesehen.
-Gem. § 1 Abs. 4 PatG gilt dieser Patentierungsausschluss nur, wenn für Datenverarbeitungsprogramme also solche Schutz begehrt wird.

17
Q

Vorraussetzung der Patentierbarkeit von Software

A

-Die Vorraussetzung des § 1 PatG
-Neuheit
-Erfinderische Tätigkeit
-Gewerbliche Anwendbarkeit
-Patente können für Gegenstände und auch für Tätigkeiten, die mittels eines Computerprogramms realisiert werden, erteilt werden.

18
Q

Erfordernis der Technizität

A

-Eine Software-Erfindung ist nach § 1 PatG patentfähig, wenn die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dient.

19
Q

Neuheit und erfinderische Tätigkeit

A

-Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind in §§ 3 und 4 PatG geregelt.
-Der Erfindungsgegenstand darf nicht bereits bekannt sein und sich auch nicht aus dem Stand der Technik für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise ergeben.
-Die Erfindung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise der Öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

20
Q

Gewerbliche Anwendbarkeit

A

-Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in § 5 PatG geregelt.
-Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand aus irendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
-Es ist nahezu jede Erfindung gewerblich anwendbar.

21
Q

Beispiele patentierbarer Software

A

-Computerimplementierte Erfindungen aus dem Bereich der Steuerungs- und Regelungstechnik, wie z.B. zur Steuerung von Produktionsanlagen.
-Computer Aided Design oder Computer Aided Manufacturing für Software zum Entwurf dreidimensionaler Gegenstände am Computer und die Steuerung ihrere Produktion, wie beispielsweise einer Chipproduktion.
-Betriebssysteme, d.h. Software, welche die Funktionsfähingkeit einer Computeranlage betrifft.

22
Q

Beispiele NICHT patentierbarer Software

A

-Software zur Textverarbeitung bzw. Tabellen-kalkulation.
-Betriebs- und Verwaltunssoftware, wie beispielsweise zu Verwaltung von Verträgen oder Lagerbeständen.
-E-Business-Geschäftsmethoden, wie beispielsweise Amazon’s “1-Click”-Patent, für das Amazon allerdings in den USA ein Patent erhalten hat.

23
Q

Markenrechtlicher Schutz von Software

A

-Mit dem Markenschutz können die äußeren Kennzeichen eines Softwareprogramms geschützt werden wie z.B. der Name eines Computerspiels, das Symbol einer Marke, die Herstellerbezeichnung und andere Kennzeichen.
-Der markenrechtliche Schutz nach dem Markengesetz kann zum inhaltlichen Schutz nach dem Urheberrecht und dem Patentrecht beitragen:
-Eine Raubkopie, bei der die Marken mitkopiert werden, enthält gleichzeitig eine Verletzung des Markenrechts des Softwareherstellers.

24
Q

Markenformen

A

-Es bestehen verschiedene Erscheinungsformen einer Marke (§ 3 MarkenG), insbesodere:
-Wortmarke
-Bildmarke, Word-Bildmarke
-Klang- und Hörmarke
-Dreidimensionale Marke
-Tastmarke
-Farbmarke
-Geruchsmarke
-Sonstige Markenformen

25
Q

Entstehung des Markenschutzes

A

-Die Entstehung des Schutzes einer deutschen Marke erfolt insbesodere durch Eintragung der Marke beim DPMA (§ 4 MarkenG).
-Markenschutz kann auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr über einen bestimmten Zeitram entstehen:
-Die Marke muss einen derart hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben, dass es gerechtfertigt erscheint, dem Markeninhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht zu gewähren.
-Makrenschutz entsteht auch bei notorischer Bekanntheit einer Marke (mindestends 60% Verkehrdurchsetzung).

26
Q

Wirkung der Eintragung einer Marke

A

-Durch die Eintragung erhält der Markeninhaber ausschließliche Rechte.
-Er kann die Marke in den angemeldeten Waren- und DIenstleistungsklassen nutzen.
-Er kann Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für Waren der identischen oder ähnlichen Klasse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
-Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um 10 Jahre gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden.