Unmittelbarer Zwang Flashcards
Anwendung unmittelbarer Zwang
> > Verwaltungszwang dient ganz allgemein der Durchsetzung von Handlungs-, Duldungs- o. Unterlassungspflichten des Einzelnen!!!
> Gesetz bezeichnet behördliche Zwangsanwendung als VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG!!!
• Androhung von unmittelbarem Zwang (104 BremPolG)
- Androhung nur, wenn unmitt. Zwang ZULÄSSIG ist
- von Androhung kann abgesehen werden, wenn Umstände es nicht zulassen (bei EILBEDÜRFTIGKEIT)
• Einfache körperliche Gewalt (101 II BremPolG)
- gegen Personen: festhalten, wegtragen, wegziehen, Halte- u. Transportgriffe etc.
- gegen Sachen: Aufbrechen von Türen u. Behältnissen mit bloßer Körpergewalt, Einschlagen von Scheiben etc.
• Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (101 III BremPolG)
• Fixierung von Personen (106 BremPolG)
- eine kurzfristige Fixierung (unterschreitet die Dauer einer HALBEN STUNDE) ist OHNE richterliche Anordnung möglich (über 30 min = richterl. Anordnung notwendig!)
• Androhung Schusswaffengebrauch (104 BremPolG)
- Androhung nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen für Schusswaffengebrauch selbst vorliegen
- Androhung = mündlich o. Warnschuss (in die Luft) o. durch konkludentes Handeln (!!!)
- poliz. Anordnung > an Adresaaten > Ausführungshandlung > Zwang (bei Nichtbeachtung von Ausführungshandlung)
- Schusswaffengebrauch gegen Menschen (108 BremPolG)
• Finaler Rettungsschuss (107 II BremPolG)
Satz 2 = ganz wichtig!!!
“Bei geg. Lebensgefahr o. geg. Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperl. Unversehrtheit für mich o. einen anderen, so ist mein Schusswaffengebrauch aich dann zulässig, wenn er zum Tode des Angreifers führt!!!
(Baseballschläger, Schlagstock, zerbrochene Glasflasche etc. kann alles zu schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit führen u. somit Schusswaffengebrauch WICHTIG u. RICHTIG!!!
Grundsatz (11 I BremVwVG)
(11 I 2 BremVwVG)
1. Erst Erlass eines VA als PRIMÄRMAßNAHME
BEI NICHTBEFOLGUNG:
2. Durchsetzung durch ZWANGSANWENDUNG als SEKUNDÄRMAßNAHME (nennt sich gestrecktes Verfahren)
(gekürztes Verfahren = Sofortvollzug (also ohne vorausgehenden VA))
Ausnahme, Zwangsmittel
• Ausnahme: Sofortvollzug, 11 II BremVwVG
Keine Regel ohne Ausnahme!
> 11 II BremVwVG sieht auch Anwendung von Zwang ohne vorausgehenden VA vor, sog. “gekürzte Verfahren”, nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig!!!
• Zwangsmittel: 100 I BremPolG i.V.m. 13 BremVwVG
> 13 I BremVwVG nennt abschließend die zulässigen Zwangsmittel:
- Verhängung von Zwangsgeld (13 I Nr. 1, 14 BremVwVG)
- die Ersatzvornahme (13 I Nr. 2, 15 I BremVwVG u.
- die Anwendung UNMITTELBAREN ZWANGS (UZw) (13 I Nr. 3 BremVwVG, 101, 105 ff. BremPolG)
Zwangsmittel: Zwangsgeld, Ersatzvornahme
• Zwangsgeld:
- ersetzt keine erzwingende Handlung
- nur ein Beugemittel, das den entgegenstehenden Willen des Adressaten brechen soll
- Unterscheidung zu Bußgeld (Sanktion für Owi), Zwangsgeld (Fristsetzung u. notfalls durch Zwangshaft zu ersetzen)
- kommt eher selten vor (weil für akute Gefahrenfälle untauglich)
• Ersatzvornahme:
- Ausführung einer vertretbaren Handlung auf Kosten des Pflichtigen durch die Vollzugsbehörde o. durch einen Dritten.
- die Ersatzvornahme zeichnet sich also dadurch aus, dass diejenige Handlung, die der Beteiligte schuldet, von einem anderen vorgenommen werden kann u. vorgenommen wird!!!
Vertretbare Handlung = eine Handlung, die mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigeb, also stellvertretend für diesen vorgenommen werden kann
Unvertretbare Handlung = Handlungen die nur vom Pflichtigen vorgenommen werden kann
Zwangsmittel: Unmittelbarer Zwang (UZw)
101 BremPolG definiert uZw als Einwirkung auf Personen o. Sachen durch
- körperliche Gewalt (101 II BremPolG)
- ihre Hilfsmittel (101 III BremPolG)
- Waffen (101 IV BremPolG)
(uzW liegt nur vor = wenn körperlicher Widerstand der Person gebrochen wird, sie sich also z.B. der Ingewahrsamnahme o. der Durchsuchung widersetzt)
> UZw als letztes Mittel, 101 V BremPolG
Z.B.: Bevor eine Wohnungstüre aufgebrochen wird (= UZw), sind erst Möglichkeiten zu ermitteln, die Türe durch einen Zweit- o. Nachtschlüssel zu öffnen o. von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen (= Ersatzvornahme)
Besondere Formen des UZw:
- Fesselung von Personen (105 BremPolG)
- Fixierung von Personen (106 BremPolG)
- Schusswaffengebrauch (107 BremPolG, vor allem
- gegen Personen (107, 108 BremPolG)
Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung im gestreckten Verfahren
- RGL
- Formelle RM
(Zuständigkeit, Verfahren, ggf. Form) - Materielle RM
(tatbestandliche Voraussetzungen, Ermessen, VHM)
> Beachtung von Sonderregelungen in 100 ff. BremPolG u. BremVwVG, gehen den allg. Vorschriften vor bzw. ergänzen diese
> gestrecktes Verfahren kommt nur in Betracht, wenn (1) zuvor ein VA ergangen ist u. (2) die pol. MN den Zweck verfolgt, diesen VA durchzusetzen
Rechtsgrundlage
- hier mehrere Vorschriften zugleich einschlägig (im Gegensatz zu PrimärMN gem. 10 ff. BremPolG)
» weil: 11 I 2 (bzw. II) BremVwVG regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt (irgend) eine ZwangsMN ergriffen werden darf (= allg. Vollstreckungsvoraussetzungen), während weitere Regelungen im BremVwVG bzw. BremPolG z.T. Voraussetzungen für einzelne Zwangsmittel normieren (= besondere Vollstreckungsvoraussetzungen)
• RGL ist jeweils 100 I BremPolG (als Überleitungsvorschrift) i.V.m…
- … 11 I, 13 I Nr. 1 BremVwVG bei der Verhängung von Zwangsgeld
- … 11 I, 13 I Nr. 2, 15 I BremVwVG bei der Ersatzvornahme,
- …11 I, 13 I Nr. 3 BremVwVG, 101 V BremPolG BremPolG bei Anwendung von UZw.
(Werden besonders geregelte Mittel des UZw angewandt, kommen 105-108 BremPolG hinzu)
Formelle RM
• Zusändigkeit, 100 I BremPolG, 12 I 1 BremVwVG
- Verfahren
a) Sachverhaötsermittlung - 24, 26 BremBwVfG (jede pol. MN. erfordert die vorherige Ermittlung des SV!)
- Zwangsmittel sind grds. Realakte, dafür aber auch analog
(Belehrung 15 BremPolG)
b) Anhörung
- dasselbe gilt auch für die Anhörung nach 28 I BremVwVfG, allerdings kann sie nach 28 II Nr. 5 entfallen!
c) Androhung des Zwangsmittels
- Notwendigkeit einer Androhung als BESONDERE VERFAHRENSVORAUSSETZUNG ist in 17 BremVwVG geregelt
- 104 BremPolG trifft teils ergänzende, teils abweichende Sonderregelungen
- Schriftform nicht erforderlich für PVD (100 I Nr. 2, 17 I Nr. 2 BremVwVG)
- Androhung kann also mündlich o. auf andere Weise erfolgen (aus gutem Grund) erfolgen, vor Schusswaffeneinsatz durch Abgabe eines Warnschusses (104 I 2 BremPolG), unter bestimmten Voraussetzungen = kann Androhung entfallen!!!
- Zweck Androhung = Pflichtenmahnung (Ermahnung zur Befolgung, Chancengabe zur Befolgung) + Schutz vor Überraschungseingriffen
- Konsequenzen für Beamten (nur Zwangsmittel androhen, dass auch angewandt werden dürfte, Zwischen Androhung u. Anwendung muss Bettoffener Zeit haben um Pflicht zu erfüllen, nur dasjenige Zwangsmittel anwenden, das auch angedroht wurde!) > 17 III BremVwVG, 104 I 1 BremPolG (Zwangsmittel = die in 13 I BremVwVG bezeichneten Vollstreckungsmittel)
- AUSNAHME: in Ausnahmefällen = Androhung entbehrlich! (17 I 1 BremVwVG, Sofortvollzug 11 II BremVwVG, UZw nach 104 I BremPolG entbehrlich wenn Umstände Androhung nicht zulassen, Gesetz nennt nur beispielhaft Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr (2 Nr. 3b BremPolG)
- Strenger reglementiert = Schusswaffengebrauch als bes. Form des UZw
- Androhung dort nur dann entbehrlich wenn gegenwärtige Gefahr FÜR LEIB UND LEBEN abzuwehren ist (2 Nr. 3b u. d BremPolG)
- hier nach 104 III 2 BremPolG Ausnahme bei Menschenmenge = hier IMMER anzudrogen, u. zwar zweimal z.B. Abgabe von Warnschüssen (104 I 2 BremPolG)
Materielle RM
Anwendung von Zwang dann rechtmäßig, wenn die allgemeinen u. ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Allg. Vollstreckungsvoraussetzungen
- Voraussetzungen sind in 11 I 2 BremVwVG normiert “es gilt der Vorrang der sprachlichen vor der tatsächlichen Gewalt”
a) Wirksamer VA mit vollstreckbarem Inhalt
- Verwaltungszeang nur durchsetzbar, wenn VA wirksam ist
(i) Wirksamkeit der VA:
- nach 43 I BremVwVfG bekanntgegeben
- formell u. materiell rechtmäßig (aber auch bei Rechtswidrigkeit = erstmal wirksam nach 43 III BremVwVfG, nichtig nur nach 44 I, II - d.h. auch rechtswidriger VA kann mit Zwang durchgesetzt werden)
(Rechtswidrig ist die Durchsetzung eines rw aber wirksamen VA nur dann, wenn Polizei weiß, dass sie diesen VA nicht hätte erlassen dürfen = Ermessensfehlgebrauch!!!)
(ii) Vollstreckbarere Inhalt:
- nur wenn er nach 37 I BremVwVfG hinreichend bestimmt ist
b) Nichtbefolgung des VA durch Adressaten
- liegt dem 11 I 2 BremVwVfG zugrunde, selbstverständlich denn würde der VA befolgt, wäre Zwang nicht notwendig!
c) formelle Vollstreckbarkeit des VA
- knüpft an die Wirksamkeit eines inhaltlich vollstreckbaren, aber nicht befolgten VA an
- 11 I 2 nennt 3 Gründe für die formelle Vollstreckbarkeit, von denen einer vorliegen muss!
1. Unanfechtbar ist
2. kein sofortiger Vollzug angeordnet ist
3. dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (quasi GiV)
- Besondere Voraussetzungen des Zwangsmittels
- sind Voraussetzungen für das jeweils angewandte Zwangsmittel
a) Zulässigkeit des UZw, 101 V BremPolG
- ultima ratio (also nur wenn alle anderen Zwangsmittel ausscheiden) (Gedanke ob Ersatzvornahme möglich wäre u natürlich nur bei vertretbaren Handlungen)
b) Besondere Voraussetzungen bestimmter Formen des UZw
(i) Fesselung von Personen = 105 BremPolG
- setzt voraus dass Person nach BremPolG o. anderer Rechtsvorschrift FESTGEHALTEN wird u. das Festhalten rechtmäßig ist (RGL für Festhalten = 27 II Nr. 5 o. 8 und 13 BremPolG, andere RechtVO z.B. aus StPO
- Fesselung dient der Eigen- u. Fremdsicherung (105 Nr. 1 BremPolG), der Sicherung des Gewahrsams (105 Nr. 2) o. dem Schutz des Betroffenen vor Selbstverletzung (105 Nr. 3)
- 105 BremPolG setzt aber nicht voraus, dass konkrete Gefahr für jeweilige Schutzgüter besteht, es reicht dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Gefahren bestehen (es genügt also dee auf Tatsachen gestützte VERDACHT, dass einer der Tatbestände des 45 BremPolG erfüllt ist, diesee muss vorliegen!
- Fesselung alleine “aus Gründen der Eigensicherung” ist rechtswidrig!
(ii) Fixierung von Personen = 106 BremPolG
(iii) Schusswaffengebrauch = 107, 108 BremPolG
- Ermessen
- 4 BremPolG, 40 BremVwVfG
- bei UZw kommt nur Ermessensfehlgebrauch in Betracht!!!
- Zweck der Zwangsanwendung muss in der Durchsetzung des nichtbefolgten VA liegen, soweit sich nicht 105-108 BremPolG speziellere Zwecksetzungen ergeben - VHM
- VHM der Zwangsanwendung an sich
(allg. Vollstreckungsvoraussetzung: Nichtbefolgung eines VA)
- VHM des Zwangsmittels
(101 V BremPolG: Vorrand von Zwangsgeld u. Ersatzvornahme; 107 I BremPolG: Vorrand anderer Zwangsmittel vor Schusswaffengebrauch; 107 I 2 BremPolG: Vorrang des Schusswaffeneinsatzes gegen Sachen)
- VHM der Art u. Weise der Zwangsanwendung
(107 II 2 BremPolG: finaler Rettungsschuss; 107 IV BremPolG: Gefährdung Unbeteiligter)
RM der Zwangsanwendung im gekürzten Verfahren
Sofortvollzug, 11 II BremVwVG
Nur die Besonderheiten gegenüber dem gestreckten Verfahren aufgezeigt:
• RGL = 100 I BremPolG i.V.m. 11 II 13 I BremVwVg sowie RGL für Zwangsmittel (11 I, 13 I Nr. 3 BremVwVG, 101 V für UZw!!!)
• Formelle RM
a) Zuständigkeit
12 BremVwVG
(Wenn PVD für “fiktiven VA” zuständig ist, ist sie auch für Sofortvollzug zuständig)
b) Verfahren
- Bzgl. Anhörung u. SV-Ermittlung gibt es keine Besonderheiten
- Androhung kann bzw. muss unterbleiben
- 17 BremVwVG verweist auf 11 II
- in 104 I 1 spezieller geregelt
(Androhung nur bei Schusswaffengebrauch in Menschenmenge!!!)
• Materielle RM
a) Voraussetzungen für Sofortvollzug, 11 II BremVwVG
(i) RM der “fiktiven Grundverfügung” prüfen
(ii) weitere Voraussetzungen des 11 II BremVwVG = Verhinderung der Straftat/Owi o. drohenden Gefahr muss GEBOTEN sein (Nicht Geboten = wenn VA noch ergehen könnte bevor Straftat/Owi o. Schaden für Schutzgut der öff. Sicherheit eintritt!!!)
[Quasi:
> Verhinderung Straftat/Owi
> Abwendung einer drohenden Gefahr (für off. Sicherheit)
> geboten]
b) Besondere Voraussetzungen des Zwangsmittels
- 101 V BremPolG
c) Ermessen, 4 BremPolG, 40 BremVwVfG
- Zweck Sofortvollzug nur um Straftat/Owi zu verhindern bzw. bestimmte konkrete Gefahr abzuwehren
- Ermessensfehlgebrauch?
d) Verhältnismäßigkeit, 100 I BremPolG, 11 II BremVwVG