Polizeirecht (Eingriffsrecht) Flashcards
Begriff u. Aufgaben der Polizei
I. Begriff (2 Nr. 1 BremPolG)
II. Aufgaben
- Gefahrenabwehr (Prävention) = Verhinderung zukünftiger Schäden an Schutzgüter der öff. Sicherheit
- Opportunitätsprinzip - Strafverfolgung (Repression) = strafverfolgende MN, Vorgänge die in der Vergangenheit liegen
(!) Die Schutzgüter der öff. Sicherheit
(2 Nr. 2 BremPolG)
(in mater. RM prüfen!!!)
I. Rechtsordnung
- Summe aller staatlichen Verhaltensnormen
- Verfassungsrecht, insbes. Grundrechte (formell)
- Gesetze im materiellen Sinn (wenn jmd. ein Straftatbestand verwirklicht) (materiell)
> Straftecht, Ordnungswidrigkeitenrecht…
II. Subjektives Recht
- Ansprüche durch Kaufvertrag z.B. Ansprüche durch Kaufvertrag z.B.
(oft Privatrecht - 1 II BremPolG)
III. Rechtsgüter Einzelner
- rechtlich geschützte Interessen, woran einer Person etwas liegt! Z.B. Eigentum zu besitzen u. zu behalten, Meinung äußern etc.
> immer nur wenn es Regelungen gibt, die das Interesse gewährleisten!
IV. Einrichtungen, Veranstaltungen u. Funktio sfähigkeit des Staates
- Funktionsfähigkeit
- Einrichtungen
- Veranstaltungen
(Merke: in Grundrechte “Art. 1-19 GG” kann nur der Staat eingreifen!!! 3. Person kann nur Straftatbestände verwirklichen!!!)
Info: Verbot Bettelei = 1 ÖffOrdG (Nummer 42 im Buch)
2 Nr. 3 BremPolG = Gefahr (konkrete Gefahr)
Eine konkrete Gefahr ist eine bestimmte Sachlage, die bei ungehinderten Verlauf des objektiv zu erwarteten Geschehens, in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird.
(Einzelfall?
- Welche Schutzgüter der öff. Sicherheit betroffen!!!
- hinr. Wahrscheinlichkeit > für einen zukünftigen Schaden an den Schutzgütern der öff. Sicherheit(1. Diagnose, 2. Prognose)
Gefahr (2 Nr. 3a BremPolG) - hinreichende Wahrscheinlichkeit
Diagnose + Prognose
Mat. RM
TBM:
1. Gefahr für die öff. Sicherheit (also konkrete Gefahr gemeint)
Schritt 1: Einzelfall? Konkret-individueller SV
Schritt 2: Welche Schutzgüter der öff. Sicherheit sind betroffen?
Schritt 3: besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Schaden eintreten kann?
> Diagnose: Wie ist der gegenwärtige Zustand, also benennen was geschehen ist!
> Prognose: was könnte bei ungehinderten Geschehensablauf ZUKÜNFTIG passieren??
» Ergebnis, ob hinr. Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öff. Schutzgüter besteht!
= Wenn ja, dann konkrete Gefahr gegeben!
(!) Merke = Je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut, desto geringer Anforderungen sind an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu stellen! Je geringer das Rechtsgut, desto höher die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit!
Skript: Die Annahme einer Gefahr setzt eine auf Tatsachen gestützte Prognose über den ungehinderten Fortgang einer Situation voraus
Oder (meine Defi) = die hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt sich aus der Diagnose (gegenwärtiger Zustand) und eine auf Tatsachen gestützte Prognose zusammen.
Prognosezeitpunkt u. Wissenshorizont
• Ex ante Sichtweise = Betrachtung aus früherer Sicht
- Problem Anscheingefahr = wird als Gefahr gewertet, weil hinreichend aufgeklärt wurde u. man von einer Gefahr ausgehen musste also rechtmäßig!
- Problem Scheingefahr (Putativgefahr) = hier keine Gefahr vorhanden, es wurde nicht ausreichend ermittelt, ein obj. Betrachter erkennt, dass keine Gefahr besteht u. somit rechtswidrig! (Der Schaden war vermeidbar)
• Ex post Sichtweise = Betrachtung im Nachhinein
Anscheingefahr, Scheingefahr (Putativgefahr)
Anscheingefahr =
liegt vor, wenn nach pflichtgemäßer, besonnener und verständiger Lagebeurteilung von einer tatsächlichen Gefahrensituation auszugehen ist.
(Bsp: PVB hört nachts Hilferufe aus einer Wohnung, Schreie stammen aber aus einem Film)
> grundsätzlich rechtmäßig, solange nicht andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen fehlen.
Scheingefahr (Putativgefahr) =
Man spricht von Putativgefahr, wenn der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht. Ein obj. Betrachter erkennt, dass keine Gefahr vorliegt. Maßnahmen sind in diesem Fall rechtswidrig!
(Bsp: Messer bei einer Filmszene)
Qualifikation der konkreten Gefahr
2 Nr. 3b-e BremPolG:
- Gegenwärtige Gefahr
- Erhebliche Gefahr
- Gefahr für Leib o. Leben
- Dringende Gefahr
- Qualifikation der konkreten Gefahr
> immer nur die jeweilige Gefahr prüfen!!! (z.B. 12 I BremPolG) - Wohnungsdurchsuchung = erhebliche Gefahr (z.B. leichte KV)
- Gefahr für Leib o. Leben = eine NICHT NUR LEICHTE KV o. der Tod
> > RGL
man prüft nur die Gefahr, die in der RGL steht!!! z.B. 10 I 1 BremPolG (konkrete Gefahr) also nur konkr. Gefahr prüfen auch wenn Gefahr für Leib o. Leben besteht
(wenn MN schon erfolgt = nur nach Ermessensfehler suchen u. nicht Ermessensreduzierung auf Null)
Adressatenregelung 5-7 BremPolG
- wenn im Gesetz keine besondere Adressatenregelung dann 5-7 BremPolG anwenden!
• 5 BremPolG - Die Verhaltensverantwortlichkeit
> Verhalten einer Person hat eine Ursache für die Entstehung der Gefahr gesetzt.
> Zurechnungsfaktoren:
- rechtswidrige Herbeiführung der Folgen
- Risikoerhöhung
- unmittelbare Verursachung (aber auch mittelbare Verursachung
(eins von den dreien reicht aus!)
Zweckveranlasser:
nur, wenn es vorhersehbar war
(Bsp. Imbissbude, Bürgersteig blockiert, Passanten müssen somit Straße betreten)
Zusatzverantwortlichkeit:
> Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter
> 5 II BremPolG (Verpflichtung zur Aufsicht, MN darf aber auch gg. Kind erlassen werden!!!)
> 5 III BremPolG (Geschäftsherr z.B., hier aber prüfen, wer näher am Geschehen ist beim Prüfpunkt “Ermessen”)
• 6 BremPolG - Die Zustandsverantwortlichkeit
(1) Zurechnungsgrund
> Gedanken der Sachverantwortung
(2) Zurechnungstatbestand
> Gefahr geht von einer Sache aus
(Die Sache selber muss eine Gefahrenquelle sein) (meist aber nach 5 BremPolG also Verhaltenshafter)
• 7 BremPolG - Die Inanspruchnahme des Nichtveranteortlichen
> Inanspruchnahme des Nichtverantwortlichen = Ausnahme
> strenge Anforderungen in 7 I Nr. 1 - 4 BremPolG = polizeilicher Notstand
> Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein, wie sich aus dem Wort “UND” vor Nr. 4 ergibt!!!
Doppelfunktionale MN
Wenn eine MN sowohl der Strafverfolgung, als auch der Gefahrenabwehr dient!
z.B.: Parfum soll sich in Jacke des Beschuldigten befinden
hier möglich:
1. Durchsuchung nach 102 StPO, ABER nach StPO ist Richtervorbehalt gem. 105 I StPO notwendig
2. Möglich auch 17 I Nr. 2 iVm. 21 Nr. 1 BremPolG (Durchsuchung u. Sicherstellung damit Eigentümer keinen Schaden erleidet)
Somit MN damit Beweismittel für mögl. Straftat gefunden wird u. damit Eigentümer keinen Schaden erleidet = doppelfunkt. MN!!!
Hinweis: hier könnte es ein Beweiserhebungsverbot, da in dem Fall Durchsuchung primär der Strafverfolgung dienen soll und damit auch der GA dient weil Eigentümer sein Parfum zurückbekommt! Bei Messer ist GA einfacher wegen Gefahr, aber bei Parfum schwierig, da mit StPO selbes Ziel erreicht wird nur etwas länger was aber kein Grund ist sich für GA zu entscheiden… (immer abwägen!)
Begleitverfügung
= Anordnungsmaßnahme (z.B. Aufforderung Wohnungstür zu öffnen) bevor Ausführungsmaßnahme (Wohnung betreten und durchsuchen)
Bsp. 2: IDF = Beschaffen von Daten (Realakt) , Aufforderung sich auszuweisen = Begleitverfügung!!!
> > wenn Ausführungsmaßnahme rechtmäßig ist, dann Anordnungsmaßnahme auch!!!