Standardmaßnahmen Flashcards
27 BremPolG - IDF
• Ist die offene Erhebung personenbezogener Daten (2 Nr. 9 BremPolG) bei dem Betroffenen zur Klärung seiner Identität. (Erst bei Aushändigung der Personalien = IDF , vorher nicht!)
- Realakt (oft Begleitverfügung durch Aufforderung)
- Betroff. Grundrechte: > inform. Selbstbestimmung (APR) Bei weiteren MN: > Allg. Handlungsfreiheit > Allg. Persönlichkeitsrecht > Freiheit der Person
IDF zur Strafverfolgung:
- 163b I StPO = IDF Verdächtiger
- 163b II StPO = bei anderen Personen (Unberdächtige)
•TBM 27 I Nr. 1:
- Konkrete Gefahr (für die öff. Sicherheit 2 Nr. 3a)
• TBM 27 I Nr. 2 (Besondere Kontrollorte):
- auf tatsächliche Anhaltspunkte basierende abstrakte Gefahr, dass an einem Ort
> Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden o.
> sich Straftäter verbergen
(Unter selben Voraussetzungen Durchsuchung gem. 17 IV BremPolG zulässig)
TBM 27 I Nr. 3 (Kontrollstelle):
- abstrakte Gefahr
(Können eingerichtet werden, wenn Verdacht auf bestimmter schwerer Straftaten besteht siehe 28 I BremPolG, dort jede Person kontrollieren, die an einer solchen Kontrollstelle angetroffen wird)
TBM 27 I Nr. 4 (Gefährdete Objekte):
- Gefahrenverdacht (wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen) in Bezug auf Straftaten gegen das Objekt o. die darin befindlichen Personen.
(Objekte wie Amtsgebäude, Synagogen, Moscheen etc.)
• 27 II BremPolG (mögl. MN)
- setzt voraus, dass 27 I BremPolG rechtsmäßig wäre
- Geringfügige Eingriffe = 27 II Nr. 1-4
- Erhöhter Eingriffsgehalt = 27 II Nr. 5-8
(Nur weil IDF rechtmäßig ist, muss nicht 5-8 rechtmäßig sein!!!)
Beachte: Festhalten einer Person u. Verbringubg zur Dienststelle = Freiheitsentziehung! Somit Richtervorbehalt!
Freiheitsentziehubg zum Zweck IDF = auf 12 Stunden beschränkt!!!
Achtung: Bei Nr. 5-8 VHM in Bezug auf IDF u. Rechtmäßigkeit der MN prüfen!!! (Also 2 mal!!!)
Besonderer Kontrollort (27 I Nr. 2 BremPolG)
- vom Senator des Inneren u. oberste Polizeibehörde (Polizeipräsident) bestimmt!
- HBF, Bahnhofsvorstadt, Gröpelingen Mitte, Im Viertel (Ostersteintor?)
- Dennoch tatsächliche Anhaltspunkte benötigt
- Bescheinigung mit Grund der IDF dem Bürger ausstellen, aber NUR wenn er danach fragt und haben will!!!
Durchsuchung - Personen (17 BremPolG)
- Durchsuchungen dienen dem Auffinden von Personen o. Gegenständen.
- Durchsuchung von Personen, Sachen o. Wohnungen als solche wehrt noch keine Gefahr ab, sondern dient zunächst der ERFORSCHUNG DES SV (Gefahrenerforschungseingriff)
- Deshalb Voraussetzung o. Folge anderer MN
- Durchsuchungsbefugnisse stehen vielfach im Zusammenhang mit anderen StandardMN z.b:
- IDF, 27 II Nr. 6, 17 I Nr. 4 u. 5, 18 I Nr. 4
- Sicherstellung, 17 I Nr. 2, 18 I Nr. 3, 19 I Nr. 2
- Gewahrsam, 17 I Nr. 1, 18 I Nr. 2a, 19 I Nr. 1
Rechtsnatur = rein tatsächliches Handeln (Realakt), wird ggs. durch begleitende Verfügungen unterstützt werden z.B. durch Aufforderung (= Regelung, also VA)
- eine zu durchsuchunde Sache herauszugeben
- sich zu entkleiden 17 II 2 BremPolG
- die Wohnungstüre zu öffnen
Betroff. Grundrechte
- Durchsuchung von Personen
- (Menschenwürde Art 1 GG)
- Allg. Persönlichkeitsrecht Art 2 I, 1 I GG
- Freiheit d. Person Art. 2 II 2, 104 I GG
- Allg. Handlungsfreiheit Art. 2 I GG - Durchsuchung von Sachen
- Allg. H, Art. 2 I GG
- Allg. Persönlichkeitsrecht Art 2 I, 1 I GG
- Eigentumsfreiheit Art. 14 I GG - Betreten u Durchsuchung von Wohnungen
- Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG
> > Richtervorbehalt nur bei StPO!!! Bei GA (BremPolG) nur bei Durchsuchung von Wohnung
> > Durchsuchung = KEINE Untersuchung, 17 befugt uns nur zur Durchsuchung an Kleidung, Körperoberfläche, einsehbare Körperöffnungen
(17 II)
• Formelle RM
- Allg. Voraussetzungen (Zuständigkeit, Verfahren wie immer)
- Bes. formelle Voraussetzungen (17 IV)
> gleiches Geschlecht o. Arzt
> auf Verlangen = Person des Vertrauens hinzuziehen
> das alles gilt nicht, wenn sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib o. Leben erforderlich ist!
> Gewahrsamsfähigkeit des Betroffenen!
> bei divers = Person soll entscheiden von welchem Geschlechz sie durchsucht werden möchte
• Materielle RM
- Durchsuchung festgehaltener Personen, (17 I Nr. 1 BremPolG)
> (rechtmäßiges) Festhalten durch diese o. andere RechtsVO
(dient dem Auffinden von Gegenständen, die nach 21 III sichergestellt werden dürfen, dient also der Eigen- u. Fremdsicherung sowie Sicherung des Gewahrsams selbst)
- Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachen (17 I Nr. 2) (Gefahrerforschungsmaßnahme)
> Tatsachen die darauf hindeuten, dass bei Person derartige Gegenstände vorgefunden werden die nach 21 sichergestellt werden dürfen
(hier strengere Anforderungen als bei 17 III) - Durchsuchung hilfloser Personen (17 I Nr. 3)
(Andere Vorschriften dafür = 27 I, 13 I Nr. 1)
> Eigenständige Bedeutung hat 17 I Nr. 3 wenn: - nicht nach Ausweispapieren o.ä gesucht wird
- Person nicht in Gewahrsam grnommen wird u./o.
- andere als sicherzustellende Gegenstände gesucht werden z.B. Hinweise auf Grund der Hilflosigkeit (Medilamente, Drogen), auf zu benachrichtigende Kontaktpersonen (Angehörige, Ärzte)
(TBM = freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand o. sonst in hilfloser Lage) - Durchsuchung an bes. Kontrollorten (17 I Nr. 4)
> das Verhalten der Person an dem Gefahrenort muss die Durchsuchung erforderlich machen (wie bei 27 I Nr. 2) (Auf Verlangen Bescheinigung über Grund der Idf, Durchsuchung) - Durchsuchung an gefährdetem Ort (17 I Nr. 5)
> Person muss sich an dem gefährdeten Ort “AUFHALTEN” (im Gegensatz zu 27 I Nr. 4 hier nur Person “angetroffen”) - Durchsuchung BEI IDF (17 III)
> zulässige IDF notwendig (darf noch nicht erfolgt sein!!!)
> dient zum Auffinden von Waffen o.ä. zur Eigen- u. Fremdsicherung
> NICHT zum Schutz vor einer Gewalt sondern GEGEN EINER GEFAHR (also noch keine konkrete Gefahr notwendig, dient diese Gefahr erst gar nicht entstehen zu lassen)
> Verdacht einer Gefahr für Leib o. Leben
(Voraussetzungen ggü. 17 I Nr. 2 weniger streng!!!) - Adressaten = 27 II Nr. 6, 17 I, III = besondere Adressatenregelung (5-7 also nicht anwendbar!)
- VHM
> wie immer, jedoch 17 IV genauer bzgl. VHM betrachten !
Platzverweis / Aufenthaltsverbot (11 BremPolG)
Platzverweis = höchstens 24h, auf ein Ort bezogen Aufenthaltsverbot = höchstens 3 Monate, bestimmter örtl. Bereich, Gebiet o. gesamtes Gemeindegebiet
Betroff. Grundrechte (Platzverweis) = Freiheit d. Person (2 II 2 GG - körperl. Bewegungsfreiheit, 2 I GG - Allg. Handlungsfähigkeit)
Betroff. Grundrechte (Aufenthaltsverbot) = Freizügigkeit (Art. 11 I GG - jeden beliebigen Ort aufzusuchen u. zu verlassen)
> für Fall, dass Platzverweis o. StandardMN nicht befolgt wird = kann die MN mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Besonderes Mittel der Durchsetzung = 13 I Nr. 3 BremPolG - Gewahrsamnahme)
• Platzverweis im Rahmen der Strafverfolgung
- 164 StPO ermächtigt dazu, Personen welche eine strafprozessuale Amtshandlung vorsätzlich stören o. sich einer getroffenen - der Strafverfolgung dienenden - Anordnung widersetzen, FESTZUNEHMEN.
> milderes Mittel = Platzverweisung auf strafverfahrensrechtlicher Grundlage (dient zur Abwehr einer Gefahr für eine “Veranstaltung des Staates” i.S.d. 2 Nr. 2 BremPolG, beschränkt sich aber auf Sicherung von StrafverfolgungsMN)
• Formelle RM
- allg. formelle Voraussetzungen(also wie immer)
- Frage nur ob PVD auch bei Aufenthaltsverbot zuständig ist (wenn unaufschiebbar notwendig nach 125 I 2 BremPolG dann sowieso, denkbare Lösungsmöglichkeit = 125 I 3, 2. Hs i.V.m. 1 I 3 BremPolG, weil Aufenthaltsverbot zur Verhütung von Straftaten dient.
In Bremen = bis zu 14 Tagen Aufenthaltsverbot ist PVD noch zustädnig! Alles drüber ist beim Ordnungsamt zu beantragen!!!)
• Materielle RM
- TBM = konkrete Gefahr (2 Nr. 3a BremPolG)
- Adressat = “jede Person” = besondere Adressatenregelung (5-7 BremPolG also ausgeschlossen, weil Gesetzgeber keine Beschränkung des Personenkreises vornehmen will!)
(Bei Aufenthaltsverbot = dient der Verhütung von Straftaten 2 Nr. 4 BremPolG, setzt den auf TATSACHEN GESTÜTZTEN VERDACHT voraus, dass Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat 2 Nr. 4 BremPolG begehen wird! > kommt häufig bei Btm-Konsumenten zu Stande o. auch bei Stalkingfällen 238 StGB!)
• VHM
- wie immer zu prüfen
- Dauer ca. 24std, soll sich immer zur Abwehr der konkreten Gefahr richten (sonst unverhältnismäßig!)
• Bestimmtheit, 37 I BremVwVfG
Wohnungsverweisung u. Rückkehrverbot (12 BremPolG)
- wird eine Person einer Wohnung verwiesen, die nicht darin wohnt, liegt nicht etwa eine rechtswidrige MN nach 12 I BremPolG vor, sondern es handelt sich entweder um Platzverweis (11 I) o. Aufenthaltsverbot (11 II)!!!
(Wie auch Platzverweis haben wir hier einen VA nach 35 S. 1 BremVwVfG)
Betroff. Grundrechte = Freizügigkeit 11 I GG (bei Deutschen), Recht auf Eigentum 14 I GG (wegen Nutzungsmöglichkeit der Gegenstände in der Wohnung)
[Unverletztl. Wohnung 13 GG = nicht verletzt! ]
Kontext zu anderen StandardMN = Aufenthaltsverbot (11 II), Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung (13 I Nr. 4), Betreten u. Durchsuchrn der Wohnung weil dort eine Person ist die vorgeführt o. in Gewahrsam genommen werden darf (19 I Nr. 1)
- Möglichkeit mit Bodycams in die Wohnung zu gehen (aber nur bei Gefahr für Leib u. Leben o. Verlangen des Wohnungsinhabers!)
• Formelle RM
- wie immer (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
- Besonderheit = 12 BremPolG ermächtigt nur den PVD! Andere Polizeibehörden also gar nicht zuständig, weshalb 125 I 2 BremPolG nicht herangezogen werden muss
- Nach 12 II ist der Person Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des täglichen Bedarfs mitzunehmen
• Materielle RM
1. TBM
- Gefahr für Leib, Leben o. Freiheit (eines Bewohner - egal ob Eigentümer o. Besitzer)
(“Konkrete” Gefahr 2 Nr. 3a, Leib Leben 2 Nr. 3d o. Freiheit)
- … die von der betroffenen Person ausgeht (gleichzeitig direkt “Adressat” geprüft, hier 5-7 BremPolG!)
- gefährdete Person muss in der Wohnung leben
- der Verursacher der Gefahr muss ebenfalls in der Wohnung leben (sonst würde nur Platzverweis/Aufenthaltsverbot in Frage kommen)
- Ermessen / VHM
- bei Ermessen besonders die sachlichen, räumlichen, grds. auch zeitlichen Umstände der konkreten Situation einbeziehen
- VHM wie immer - aber wichtig gut zu erläutern weil Grundrechtseingriff in 11 I GG hier erheblich ist!
a) Dauer der Wohnungsverweisung = 10 Tage (12 IV), aber kürzere Zeit auch möglich! (Dient dazu damit Opfer genug Zeit hat um zivilrechtlich vorzugehen!)
b) Räumliche Erstreckung der Wohnungsverweisung = MN kann über den Bereich der Wohnung hinaus auch unmittelbare Umgebung (z.B. 200m im Umkreis der Wohnung) umfassen, aber auch möglich nuf Wohnung u. Nebenräume zu beschränken
- Bestimmtheit, 37 I BremVwVfG
Beosnders in Bezug auf “räumlichen Bereich” u. “Dauer”
> NACHTRÄGLICHE KONTROLLE
- mind. 1 mal in der Zeit muss PVD konrollieren, ob sich betroffene Person daran hält
- Opfer kann zustimmen dass Täter wieder früher reinkommen kann, PVD muss aber nicht zustimmen (weil deren Aufgabe = Rechtsgüter u. Rechtsordnung zu schützen)
Gewahrsam (13 BremPolG)
- ist die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit einer Person auf einen eng umgrenzten Raum.
- seine Charakteristik besteht darin, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit das “Ziel der MN” darstellt, es geht also darum eine Person vorläufig “aus dem Verkehr zu ziehen” u. sie “zu verwahren”
Vergleichbare MN:
- Festhalten u. Verbringen zur Dienststelle zum Zweck IDF 27 II Nr. 5, 8
- die Vorführung (Durchsetzung einer Vorladung) zur Befragung bzw. zur Vornahme von ed-Maßnahmen 30 III BremPolG
(Äußerer Ablaif von Ingewahrsamnahme, Verbringen zur Dienststelle u. Vorführung kann also jeweils identisch sein; dennoch handelt es sich wegen unterschiedlicher Zielsetzung um verschiedene MN, die unter unterschiedlichen Zielsetzungen zulässig sind!!!)
(14 u. 15 gelten nicht nur für Gewahrsam nach 13!!)
Sonderproblem = Verbringungs- bzw. Rückführungsgewahrsam
- zur Durchsetzung eines Platzverweises Betroffenen in Streifenwagen setzen u. an einem weiter entfernten Ort verbringen > ist strittig ob es Gewahrsam ist u. strittig bzgl. VHM (Platzverweis verpflichtet nur Ort zu verlassen u. nicht Ort an den er verbracht wird aufzusuchen!!!)
Der “eng umgrenzte Raum”
- Gewahrsam liegt nur vor, wenn die körperl. Bewegungsfreiheit auf einen “eng umgrenzten Raum” beschränkt wird, dann der Fall wenn Person in einem Streifenwagen festgehalten, auf die Dienststelle verbracht u. dort in einer Zelle untergebracht wird (Raum muss also nicht ortsfest sein z.B. Streifenwagen, er muss auch nicht durch bauliche o. sonst gegenständliche Hindernisse umgrenzt werden!)
Rechtsnatur = Ingewahrsamnahme u. Verwahrung sind Realakte, i.d.R. wird Begleitverfügung (z.B. Aufforderung mitzukommen) erlassen, die auf 13 gestützt u. notfalls vollstreckt werden kann.
Betroff. Grundrechte = Freiheit d. Person Art. 2 II 2, 104 GG (Freiheitsentziehung i.S.d. 104 II GG, wenn Gewahrsam über 2-3 Std andauert) > aber auf Dauer kommt es eig. nicht an sondern um Hauptzweck der MN nämlich körperl. Bewegungsfreiheit einzuschränken! Auf Dauer kommt es nur dann an, wenn Einschränkung der körperl. Bewegungsfreiheit nur notwendige Nebenfolge für andere MN ist wie z.B. 27 II Nr. 5, 8 u. 30 III BremPolG (BremPolG behandelt all diese MN als Freiheitsentziehungen, ohne nach Dauer u. Zweck zu differenzieren!!!
Kontext mit anderen EingriffsMN:
Ingewahrsame kann zur Durchsetzung - Platzverweises 11 I o. 11 II o.
- Wohnungsverweisung
erfolgen
- eine in Gewahrsam genommene Person kann durchsucht werden 17 I Nr. 1, seine mitgeführten Sachen durchsuchen 18 I Nr. 1 i.V.m. 17 I Nr. 1, Wohnung betreten u. durchsuchen, wenn Verdacht besteht dass sich in ihr Person befindet die in Gewahrsam genommen werden darf, 105 I ermöglicht uns eine festgehaltene Person unter strengen Voraussetzungen zu fesseln
Freiheitsentziehende MN i.R.d. Strafverfolgung
- vergleichbare MN, die ebenfalls Freiheitsentziehung darstellt = vorläufige Festnahme 127 StPO, Freiheitsentziehunh zur IDF 163 b I 2, 163c StPO
• Formelle RM
- wie immer (Zuständigkeit, Verfahren (SV-Ermittlung, Anhörung), Form (bei Aufforderung also nur VA)
» Bes. formelle Voraussetzungen:
- 14, 15 BremPolG
104 II GG, 14 BremPolG = Richtervorbehalt
(Bei freiheitsentziehenden MN IMMER nur Richter darüber zu entscheiden! Ausnahmefall = GIV, dann aber unverzüglich nachzuholen!)
Absehen von Einholung richterlicher Entscheidung = wenn anzunrhmen ist, dass sie erst ergehen wird wenn Grund der MN (27 II Nr. 5, 8, 30 III, 13) weggefallen ist, weil Richtervorbehalt seinen Zweck hier nicht mehr erfüllen kann wenn Betroffener bereits aus dem Gewahrsam entlassen ist!
(Tipp: falls kein Richter zu erreichen = per Fax dsmit Polizei auf sichere Seite ist!)
15 = Begründung, Belehrung, Unterrichtung
- wichtig weil sonst Grundrechtseingriff!!!
Sicherstellung (21-24 BremPolG)
Begriff = Sicherstellung ist die Entziehung der tatsächlichen Gewalt einer Person über eine Sache u. die Begründung der tatsächlichen Gewalt durch die Polizei zu dem Zweck der Verwahrung der Sache (nach 22 I BremPolG)
Merke: Sicherstellung IMMER zur Verwahrung, also für eine gewisse Zeit aus dem Verkehr ziehen der Sache!!!
(Ist ein Realakt)
Betr. Grundrecht = Recht auf Eigentum (Nutzungsrecht des Eigentums) Art. 14 I GG tangiert
Kontext zu anderen StandardMN: Sicherstellung einer Sache besonders an DurchsuchungsMN anzuschließen, 17 I Nr. 2, 18 I Nr. 3 u. 19 I Nr. 2 BremPolG
(Bei StPO = Sicherstellung 94 I - freiwillig u. Beschlagnahme 94 II - unfreiwillig)
I. Bes. formelle Voraussetzungen (allg. bleiben unbetroffen)
- Bescheinigung über Grund u. Gegenstand der Sicherstellung auszustellen (wichtig für Herausgabeanspruch 24 BremPolG)
- wenn Bescheinigung nicht ausgeteilt werden kann (weil Betroffener z.B. nicht bekannt, anwesend o. handlungsfähig ist) nach 22 II 2 eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, der Eigentümer o. rechtmäßige Besitzer der Sache sind unverzüglich zu unterrichten!
II. Materielle Voraussetzungen
(…erforderlich ist… = kein TBM, sondern Verweis auf VHM)
21 Nr. 1 = um den Eigentümer o. rechtmäßigen Inhaber der Sache zu schützen (ein Anerndungsfall des Schutzes privater Rechte, 2 II BremPolG, benötigt wird eine KONKRETE GEFAHR i.S.d 2 Nr. 3a, dass Sache abhanden kommt o. beschädigt wird
(Oft bei Diebstahl, TV wird durchsucht und das gestohlene Gut wird wegen Nr. 1 sichergestellt, gleichzeitig auch Beweismittel also Durchsuchung nach 102 StPO möglich aber hier Richtervorbehalt, deswegen lieber nach Gefahrenabwehr um das zu umgehen!!! Ist eine DOPPELFUNKTIONALE MN)
21 Nr. 2 = gegenwärtige Gefahr (2 Nr. 3a BremPolG für öff. Sicherheit) (hier auch nicht vergessen = Zweck = Verwahrung der Sache)
21 Nr. 3 = dient der Sicherung des amtlichen Gewahrsams, ermöglicht die Sicherstellung von potentiell gefährlichen Gegenständen bei Personen, die FESTGEHALTEN werden (wie bei 17 I Nr. 1 greift die Befugnis bei allen Freiheitsentziehungen z.B. nach 27 II Nr. 5 u. 8, 30 III, vorläufige Festnahme nach 127 II StPO),
Anders als die anderen Tatbestände in 21 verlangt Nr. 3 KEINE konkrete Gefahr, das bedeutet dass es ausreicht dass Gegenstände zum Angriff auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht o. zu Sachbeschädigungen verwendet werden können, ohne dass konkrete Hinweise darauf vorliegen müssen, dass festgehaltene Person sie verwenden wird
Adressat = 21 Nr. 1, 3 = bes. Adressatenregelung (8 BremPolG), Nr. 2 = 5-7 BremPolG
Folgen der Sicherstellung:
- Herausgabe, 24 I BremPolG
- Herausgabe ab denjenigen, bei dem sie sichergestellt worden ist, wenn Sicherstellungsvoraussetzungen entfallen - Verwertung, 23 I - III BremPolG
- ist Herausgabe ausgeschlossen, kann Sache verwertet werden, jedoch Herausgabe nach Gründen der VHM grundätzlich vorrangig
- Verwertung erfolgt durch öff. Versteigerung - Unbrauchbarmachung, Vernichtung, Einziehung, 23 IV BremPolG
- kommt z.B. bei Falschgeld, Bankguthaben etc. vor, dann kann Sache unbrauchbar gemacht, vernichtet o. eingezogen werden
(Einziehung bedeutet Staat erlangt Eigentum an der Sache gem. 75 StGB)
Gewahrsam (Mater. RM)
• Materielle RM
TBM:
- Schutzgewahrsam (13 I Nr. 1)
> hilflose Lage o. sonst in eine die freie Willensbestimmung ausschließendem Zustand sein
+
- diese Lage muss “drohende Gefahr für Leib u. Leben (2 Nr. 3e) verursachen
(z.B. Bewusstlosigkeit, Demenz, starke Alkoholisierung)
(Adressat hier 8 BremPolG)
- Sicherungs- o. Unterbindungsgewahrsam (13 I Nr. 2)
> zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung o. Fortsetzung einer Straftat (2 Nr. 4 BremPolG) o. einer Owi von erheblicher Gefahr
d.h. gefordert = gegenwärtige Gefahr (2 Nr. 3b) für die Straf-bzw. Owi-Rechtsordnung als Teil der öffentlichen Sicherheit (2 Nr. 2)
(erhebliche Gefahr bezieht sich nur auf Owis d.h. Ingewahrsamnahme kommt bei jeder unmittelbar bevorstehenden Straftat in Betrach, bei Owis nur wenn durch sie bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind!!!
> Adressat = 8 BremPolG - Durchsetzungsgewahrsam (13 I Nr. 3, 4)
> dienen der Durchsetzung Platzverweis, Aufenthaltsverbot / Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot
(Mittel der Verwaltungsvollstreckung aber als Standardbefugnisse ausgestaltet u. nicht an 100 ff. BremPolG gebunden)
> (!) Voraussetzung hier = vorherige (rechtmäßige) Erlass eines Platzverweises etc.
> Betroffener darf ferner keine Folge geleistet haben
> (erhebliche Gefahr durch Nichtbefolgung? Skript nochmal checken)
(Bedenke bei VHM Platzverweis ggü. Verursacher der Gefahr u. andere Person die Gefahr nicht gesetzt hat (hier nur Platzverweis, Ingewahrsamnahme nur wenn gewichtige Gefahr zur Folge hätte!) - Rückführungsgewahrsam (13 II, III)
> regelt Rückführungsgewahrsam MINDERJÄHRIGER o. Personen die sich einer RICHTERLICH ANGEORDNETEN FREIHEITSENTZIEHUNG ENTZOGEN haben
VHM
> Gewahrsam nur zulässig, wenn er “unerlässlich” ist (kein TBM, sondern Hinweis auf Besonderheit bei VHM weil Freiheitsentziehung)
VHM bezieht sich auf - Ingewahrsamnahme als solches
- Umstände im Rahmen des Gewahrsams (13 IV 2)
- Dauer des Gewahrsams (16 BremPolG!!!)
ED-Behandlung (29 BremPolG)
.
Vorladung u. Vorführung (30 BremPolG)
.
Befragung (31 BremPolG)
.
Durchsuchung - Sachen (18 BremPolG)
Ist die zielgerichtete Suche nach Personen o. Gegenständen in o. an Sachen. Sachen i.S.d. 18 I BremPolG sind körperl. Gegenstände, sowohl bewegliche als auch unbewegliche
(Kleidungsstücke = Sachen, wenn sie vom Betroffenen nicht getragen werden, bei unbeweglichen Gegenständen wie Grundstücken, Gebäuden ist 18 I nur anwendbar, wenn es sich nichr um Wohnungen gem. 19 I 2 BremPolG handelt, auch bei beweglichen Sachen wie Fahrzeuge, Zelten, Wohnwagen erst prüfen ob Wohnung)
• Formelle RM (wie immer!)
Bes. formelle Voraussetzungen:
- Anwesenheitsrecht des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über sie Sache (18 II 1), andernfalls die Hinzuziehung seines Vertreters o. einer anderen Person (18 II 2)
Grund = doppelter Schutzzweck (Betroffener geht sich dass ihm keine Sachen “untergeschoben” werden und Beamter beugt durch Zeugen ungerechtfertigende Verdächtigungen vor
- auf Verlangen nach 18 II 3 = Bescheinigung über Durchsuchung u. ihren Grund
• Materielle RM
TBM:
18 I Nr. 1, 27 II Nr. 6 = wenn nach 17 durchsucht werden darf, dürfen auch mitgeführte Sachen durchsucht werden (Personendurchsuchung schwerwiegender u. wenn schon das erlaubt, dann erst Recht Sachdurchsuchung)
18 I Nr. 2 (Durchsuchen zum Auffinden einer Person) = ermöglicht die Durchsuchung einer Sache wie Kfz etc.
Voraussetzung = Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass sich 1. diese Person in der Sache befindet UND einen der in a) - d) genanten Tatbestände erfüllt (in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird, hilflos ist o. nach 17 durchsucht werden darf)
18 I Nr. 3 (Durchsuchung zur Sicherstellung einer Sache) = In Abgrenzung zu 18 I Nr. 1 iVm 17 I Nr. 2 greift diese Vorschrift ein, wenn eine Sache NICHT von einer Person “mitgeführt” wird o. die zugrunde liegenden Tatsachen nur darauf hindeuten, dass sich die sicherzustellende Sache in einer anderen Sache (z.B. Tasche) befindet, so dass eine Personendurchsuchung nicht rechtmäßig wäre (ansonsten wie o.g. 18 I Nr. 1 iVm 17 I Nr. 2)
18 I Nr. 4 (Durchsuchung eines Fahrzeugs an einer Kontrollstelle) = der TB verweist auf 27 I Nr.3, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen.
Kontrollstellen werden errichtet, um Straftaten i.S.d. 28 I Nr. 1 o. 2 zu verhüten, die Befugnis zur Durchsuchung von Fahrzeugen gibt dem Polizeivollzugsdienst neben der IDF nach 27 I Nr. 3 ein weiteres Mittel an die Hand, um diesen Zweck erfüllen zu können (gesucht werden darf also nach Gegenständen, die auf bevorstehende Straftaten hinweisen)
Adressaten = besondere Adressatenregelung (8 BremPolG) so dass 5-7 ausgeschlossen ist!
Durchsuchen - Wohnung (19 BremPolG)
Die Wohnung umfasst die Wohn- u. Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- u. Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (analog 13 GG Wohnungsbegriff weit gefasst!)
(Wohnung strengerer Grundrechtseingriff als Person o. Sache)
Betreten u. Durchsuchen
Betreten (19 III u. IV) u. Durchsuchen (19 I u. II) unter 2 Aspekten wichtig:
- Durchsuchen steht unter Richtervorbehalt (20 I 1 BremPolG)
- Betreten (Eintreten, Verweilen, Besichtigen) bei bestimmter Räumlichkeit priveligiert (19 IV) (kein Richtervorbehalt)
• Form. RM (wie immer)
Bes. formelle Voraussetzungen
- 20 BremPolG: Richtervorbehalt bei Durchsuchung von Wohnungen 20 I, zuständig das Amtsgericht in dessen Bezirk die Wohnung liegt (20 I 2) also entweder Amtsbezirk Bremen o. Amtsbezirk Bremerhaven
(Bei GIV = Ausnahme, also ohne Richtervorbehalt durchsuchen! Auch KEINE nachträgliche Einholung benötigt im Gegensatz zu 14 I (bei Gewahrsam)!!!
Weitere bes. formelle Voraussetzungen = 20 BremPolG (“Niederschrift”, “Anwesenheitsrecht”, “Bekanntgabe des Grundes für Durchsuchung”)
• Materielle RM
(Überblick = Unterscheidung, OB Wohnung zum Zweck der Durchsichung o. zu anderen Zwecken betreten wird, WANN die Wohnung betreten wird (Tages-/Nachtzeit), WELCHE Räume betreten werden)
19 I = nur tagsüber also alles außer zwischen 21-6 Uhr (regelt 19 II)
Nr. 1 = zur Vorführung (30 III) o. Ingewahrsamnahme (13)
(Tatsachen müssen also die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person in der zu durchsuchenden Wohnung aufhält z.B. durch Zeugenhinweise)
Nr. 2 = zur Sicherstellung nach 21 Nr. 2, Voraussetzung also eine “gegenwärtige Gefahr”, Verdacht (wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen) bezieht sich gem. 19 I Nr. 2 nur auf den Aufenthaltsort der Sache!!!
Nr. 3 = zur Abwehr einer “gegenwärtigen erheblichen Gefahr” (2 Nr. 3b u. c)
(Bsp.: der verwirrte V schießt von seiner Wohnung aus mit seiner Schrotflinte auf Passanten, ein anonymer Anrufer meldet, dass in einem Lokal ein Sprengsatz deponiert sei, eine Person hat sich mit Selbsttötungsabsicht in ihrer Wohnung eingeschlossen)
Nr. 4 = zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Emissionen
- setzt voraus, dass von einer Wohnung Emissionen ausgehen (in 3 III BImSchG definiert), z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen etc.
- diese Emissionen müssen dafür geeignet sein, die Gesundheit der Nachbarn zu schädigen (bloße Belästigungen genügen nicht, vor allem bei ruhestörendem Lärm zu berücksichtigen, der erst ab ab einer GEWISSEN DAUER o. LAUTSTÄRKE die Gesundheit angreift!)
- nächtliche Ruhestörung fällt nicht drunter weil 19 I während Nachtzeit nicht anwendbar ist, jedoch 19 II 2 ermächtigt dazu!; bei Vorliegen einer der Gesundheit dritter beeinträchtigende Störung (weil Gesundheit ein bedeutsames Rechtsgut ist u. gesundheitsschädliche Emission bereits vorliegen muss, ist der von Nr. 4 umschriebene Fall bereits durch Nr. 3 abgedeckt)
(Betreten u.) Durchsuchen nacht, 19 II BremPolG
Nachtzeit = 21-6 Uhr, Unverletztl. Wohnung hier besonders geschützt, in 19 II wird nur eine Durchsuchung nach 19 I Nr. 1 u. 2 ausgeschlossen
19 III = - zur VERHÜTUNG (also muss noch nicht vorhanden sein) dringenden Gefahr JEDERZEIT betreten, wenn - Tatsachen die Annahme rechtfertigen (Gefahrenverdacht), dass dort
- bestimmte Personen o. Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben o.
- zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen
19 IV = Arbeits- Betriebs- o. Geschäftsräume sowie andere Räume u. Grundstücke die öff. zugänglich sind o. zugänglich waren u. den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (1 I BremPolG) während Arbeit-, Geschäfts- o. Aufenthaltszeit betreten werden!!! (Zulässig ohne Verfahrensanforderungen gem 20 wie z.B. Richtervorbehalt)
(Beachte 16 II BremVwVfG - Betreten u. Durchsuchen von Wohnungen zu Vollstreckungszwecken = keine nächtliche Einschränkung im Gegensatz zu 19 I, aber bicht wie 19 I JEDE Wohnung sondern nur die der zu vollstreckenden Person!)