Übungsaufgaben Flashcards
- Es gibt zwei Methoden der Erfolgsermittlung.
a) Nennen Sie diese.
b) Skizzieren Sie kurz die jeweilige Vorgehensweise zur Erfolgsermittlung
a)
1. Vermögensvergleich und
2. Aufwands- und Ertragsvergleich.
b) Vermögensvergleich
- Bilanz als Grundlage
(Vermögensvergleich ist Bestands- und Zeitpunktrechnung) - Ermittlung (Rein-)Vermögen zum Anfang und zum Ende des Wirtschaftsjahres (WJ) (Reinvermögen = Differenz von Vermögen und Schulden)
- Differenzbildung (Rein-)Vermögen zum Ende des WJ und (Rein-)Vermögen zum Anfang des WJ
- Neutralisierung von Eigenkapitalbewegungen
zusammenfassend gilt: nicht betrieblich veranlasste Vermögensänderungen dürfen den Erfolg nicht beeinflussen - Erfolg positiv = Gewinn
Erfolg negativ = Verlust
b) Aufwands- und Ertragsvergleich
- GuV als Grundlage
Aufwands- und Ertragsvergleich ist Veränderungs- und Zeitraumrechnung, da die GuV verschiedene Stromgrößen beinhaltet - Differenzbildung von Erträgen und Aufwendungen
Erträge sind Wertzuwächse und Aufwendungen sind Wertverzehre
Ertrag
./. Aufwand
= Erfolg - Erfolg positiv: Gewinn Erfolg negativ: Verlust
- Ede Vau stellt zum 31.12.10 den Jahresabschluss für sein (Einzel-)Unternehmen auf. Am Jahresanfang betrug sein Eigenkapital 350.000 €. Im Verlaufe des Jahres hatte Ede erhebliche Aufwendungen.
Seine monatlichen Mietaufwendungen betrugen 2.000 € und auch seine Lohnaufwendungen waren mit 450.000 € jährlich sehr hoch. Die Materialaufwendungen beliefen sich im ersten Halbjahr 10 auf 24.700 €, im zweiten Halbjahr auf 32.000 €. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage legte er im Juni 10 seine Ersparnisse i.H.v. 100.000 € in das Unternehmen ein.
Nachdem seine Ehefrau im November 2010 ihren privaten Pkw bei einem Unfall zu Schrott gefahren hatte, entnahm Ede einen der Pkw des Betriebsvermögens für den privaten Gebrauch seiner Frau. Der Teilwert des Pkw entsprach im Entnahmezeitpunkt mit 10.000 € dessen Buchwert. Schulden hat Ede keine. Da sein Unternehmen im Jahr 2010 viele Kunden verloren hat, beliefen sich seine Erträge lediglich auf 450.000 €.
Ede möchte von Ihnen wissen, wie hoch sein Erfolg des Jahres 2010 ist.
GuV:
450.000€: Erträge
- 530.700€: Aufwendungen (Miete + Lohn + Material)
= -80.700€: Erfolg
Ausweis in der Bilanz:
359.300€: EK am Ende des GJ (s.u.)
- 350.000€: EK am Anfang des GJ
+ 10.000€: Entnahmen (PKW)
- 100.000€: (Ersparnisse)
= -80.700€: Erfolg
EK am Ende des GJ: 350.000 \+ 100.000 (Ersparnisse) \+ 450.000 (Erträge) - 530.700 (Aufwendungen) - 10.000 (PKW-Entnahme) = 359.300€
- Prüfen Sie für die folgenden Fälle, ob eine handelsrechtliche Buchführungspflicht vorliegt oder nicht. Geben Sie jeweils eine kurze Begründung.
a) K hat ein Einzelunternehmen. Ihr Unternehmen erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 400.000 €, der Gewinn/Jahresüberschuss lag im vorletzten Jahr bei 40.000 € und im Vorjahr bei 60.000 €.
b) Die Ulmer Y-GmbH vermietet Musikinstrumente, im Vorjahr erzielte sie 30.000 € Verlust.
c) E ist Zahnarzt und erzielte seit Jahren regelmäßig 700.000 € Umsatz und 90.000 € Gewinn.
d) Die A & B KG vermietet Immobilien und ist im Handelsregister eingetragen. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 300.000 €, der Gewinn/JÜ jeweils 45.000 €.
a) K ist buchführungspflichtig, da JÜ im Vorjahr > 50.000 € (§ 241a HGB)
b) Y-GmbH ist buchführungspflichtig, da KapGes / Formkaufmann (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)
c) Zahnarzt ist Freiberufler, d.h. kein Kaufmann, somit nicht buchführungspflichtig. Allerdings ergibt sich eine steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO.
d) A & B KG ist Formkaufmann (§ 6 HGB), somit buchführungspflichtig, Schwellen- werte irrelevant (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)
4.Sachverhalt:
Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.
Lkw - Sondermodell 110.000€ Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€ verstärktes Getriebe 4.300€ Überführungskosten 950€ Zulassung 150€ Nummernschilder 100€ 1. Tankfüllung 200€ = 125.200,- €
Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.01 (sowie 02 und 03). Gehen Sie davon aus, dass die GmbH den LKW linear abschreibt.
125.200€ abzgl. 200€ (nicht Tankfüllung) und abzgl. 8.000€ Sonderrabatt.
= 117.000€
AfA 01: 1.950€
Bilanzansatz zum 31.12.01: 115.050€
Afa 02: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 91.650€
Afa 03: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 68.250€
5.Sachverhalt:
Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.
Lkw - Sondermodell 110.000€ Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€ verstärktes Getriebe 4.300€ Überführungskosten 950€ Zulassung 150€ Nummernschilder 100€ 1. Tankfüllung 200€ = 125.200,- €
Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.
5.Ermitteln Sie ebenfalls für die Jahre 01, 02 und 03 die Buchwerte bei geometrisch-degressiver Abschreibung mit einem handelsrechtlich zulässigen Prozentsatz von 28%.
Wie ist die Situation bei leistungsabhängiger Abschreibung? Die Laufleistung des Lkw wird auf 450.000 km geschätzt. Tatsächlich werden im Jahr 01 10.000 km, im Jahr 02 115.000 km und im Jahr 03 130.000 km gefahren.
Anschaffungskosten Lkw 117.000 €
a) geometrisch-degressive Abschreibung
Abschreibungsfaktor für geometrisch-degressive AfA: 28,00%
Abschreibung für Dez. 01 (AnschaffungskostenAfA-Faktor1/12)
28,00% 2.730,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.270,00 €
Abschreibung in 02 (Restwert 01 * AfA-Faktor)
31.995,60 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
82.274,40 €
Abschreibung in 03 (Restwert 02 * AfA-Faktor)
23.036,83 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
59.237,57 €
b) leistungsabhängige Abschreibung
geschätzte Laufleistung in km - 450.000
Faktor (Anschaffungskosten dividiert durch geschätzte Laufleistung) 0,260
tatsächliche Laufleistung 01 in km=10.000 tatsächliche Laufleistung 02 in km=115.000 tatsächliche Laufleistung 03 in km=130.000
Abschreibung für Dez. 01 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
2.600,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.400,00 €
Abschreibung in 02 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
29.900,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
84.500,00 €
Abschreibung in 03 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
33.800,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
50.700,00 €
6.Stellen Sie den Wertverlauf einer im Januar 1999 gekauften Maschine mit Anschaffungskosten i.H.v. 350.000 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren dar.
Verwenden Sie dabei die:
1) lineare Abschreibungsmethode, die
2) geometrisch-degressive Abschreibungsmethode (Prozentsatz: 30%) und die
3) kombinierte lineare und geometrisch-degressive Abschreibungsmethode.
4 ) Im Jahr 2000 nimmt die GmbH, zu deren Anlagevermögen die Maschine gehört, zutreffend eine außerplanmäßige Abschreibung auf 75.000 € vor. Im Jahr 2003 entfällt der Grund für diese Abschreibung. Die Maschine wurde planmäßig linear abgeschrieben. Mit welchem Wert ist die Maschine in der Bilanz zum Ende des Jahres 2003 anzusetzen? Begründen Sie Ihre Lösung.
LINEARE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 50.000, 300.000
- Dezember 2000, 50.000, 250.000
- Dezember 2001, 50.000, 200.000
- Dezember 2002, 50.000, 150.000
- Dezember 2003, 50.000, 100.000
- Dezember 2004, 50.000, 50.000
- Dezember 2005, 50.000,0
GEOMETRISCHE-DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 105.000, 245.000
- Dezember 2000, 73.500, 171.500
- Dezember 2001, 51,450, 120.050
- Dezember 2002, 36.015, 84.035
- Dezember 2003, 25.210,50, 58.824,50
- Dezember 2004, 17.647,35, 41.177,15
- Dezember 2005, 12.353,15, 28.824,01
KOMBINIERTE GEOMETRISCH-DEGRESSIVE UND LINEARE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt:,degressive AfA,lineare Afa:, Restwert:
- 1.1999,-,-,350.000
- 12.1999, 105.000, 50.000, 245.000
- 12.2000, 73.500, 40.833,33, 171.500
- 12.2001, 51.450, 34.300, 120.050
- 12.2002, 36.015, 30.012,50, 84.035
- 12.2003, 25.210,50, 28.011,67 (!), 56.023,33
- 12.2004, 16.807, 28.011,67, 28.011,67
- 12.2005, 8.403,50, 28.011,67, 0
AUßERPLANMÄßIGE ABSCHREIBUNG 2000 / RÜCKGÄNGIGMACHUNG 2003
Zeitpunkt: Ab-/Zuschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 50.000, 300.000
- Dezember 2000, 225.000, 75.000
- Dezember 2001, 15.000, 60.000
- Dezember 2002, 15.000, 45.000
- Dezember 2003, -55.000, 100.000
- Dezember 2004, 50.000, 50.000
- Dezember 2005, 50.000, 0
7.Grenzen Sie Funktionen und Prinzipien der Rechnungslegung nach HGB und IFRS voneinander ab. (je. 4/4)
HGB
Rechnungsziele:
vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns.
-> Zahlungsbemessung / Gläubigerschutz
-> Inforamtionsfunktion
Rechnungslegungsprinzip (!):
Vorsichtsprinzip
Verbindung zur Steuerbilanz:
Maßgeblichkeitsprinzip, d.h. Steuerbilanz knüpft grds. an die han- delsrechtlich ermittelten Werte an
Anwendungsbereich:
Pflicht für Einzelabschluss
IFRS
Rechnungsziele:
Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (Maßstab: Investorensicht)
-> Informationsfunktion
Rechnungslegungsprinzip (!):
fair presentation
Verbindung zur Steuerbilanz:
keine
Anwendungsbereich:
Pflicht für Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unt.
WR für Konzernabschluss sonst. Unt.
WR für Erfüllung der Offenlegungspfl. bzgl. Einzelabschluss
(im elektron. Bundesanzeiger)
- Welche Bedeutung hat die Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS für den Einzel- und Konzernabschluss? In welchen Fällen wird nach HGB bzw. IFRS bilanziert? Erläutern Sie die Gründe!
Konzernabschluss:
- kapitalmarktorientierte Unternehmen [§ 264d HGB] -> IFRS-Pflicht (EU-Verordnung)
- übrige Unternehmen -> IFRS-Wahlrecht
[§ 315a Abs. 3 HGB]
Einzelabschluss:
- Grundsatz: HGB
Wahlrecht für Offenlegung nach IFRS
[§ 325 Abs. 2a HGB]
- Erläutern Sie das Realisations- und das Imparitätsprinzip im HGB-Abschluss
Realisations- und Imparitätsprinzip [§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB]
= Instrumente zur Umsetzung des Vorsichtsprinzips als grundlegendem Prinzip des deutschen Bilanzrechts
Realisationsprinzip
Verbot der Gewinnantizipation, d.h. Verbot, Gewinne vorweg zu nehmen
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert; keine Berücksichtigung nur
erwarteter Gewinne
Ansatz AK/HK bis zum Realisationsvorgang am Markt → Umsatzakt = Anschaffungskostenprinzip
Imparitätsprinzip
ungleiche (= imparitätische) Behandlung von Gewinnen und Verlusten
Gebot der Verlustantizipation, d.h. Gebot, vorhersehbare Risiken oder Verluste vorweg zu nehmen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind [Zweck = Kapitalerhaltung/Gläubigerschutz; künftige Verluste durch Antizipation zur Ausschüttung gesperrt]
Verlustantizipation durch
Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände [§ 253 Abs. 2 und 3 HGB]: Ansatz niedrigerer Wert
aus AK/HK ↔ Marktpreis
Höchstwertprinzip für Schulden als Umkehrschluss zum (strengen) Niederstwertprinzip Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften [§ 249 Abs. 1 HGB]
- a) Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss nach HGB? Differenzieren Sie insoweit nach Rechtsform und Größe des Unternehmens. Welche Bestandteile umfasst der IFRS-Abschluss?
b) Die X-GmbH reicht beim elektronischen Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zwar pünktlich, aber ohne GuV sowie ohne die die GuV betreffenden Anhangangaben ein (insb. da eine Veröffentlichung der Geschäftsführergehälter vermieden werden soll). Die in der Bilanz ausgewiesene Bilanzsumme beträgt – wie im Vorjahr – 4,9 Mio. €.
(i) Hat die die X-GmbH ihre Veröffentlichungspflichten erfüllt? Welche zusätzlichen Informationen benötigen Sie, um dies beurteilen zu können?
(ii) Welche Konsequenzen drohen, wenn die Veröffentlichungspflichten nicht oder unvollständig erfüllt werden?
a.) §264 Abs. 1 = Bestandteile: Bilanz GuV-Rechnung Anhang Kapitalflussrechnung EK-Spiegel Lagebericht
§267 Abs. 1,2,3 geben Größen an (Querverweis auf §264d)
§242 Abs. 3 -> Nicht-Kapitalgesellschaften
s. Folie
IFRS:
Nach IFRS haben Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren zusätzlich eine !!! Segmentberichterstattung !!! sowie die Kennzahl !!! Ergebnis je Aktie !!! (EPS = Earnings per Share) offenzulegen.
(i) Nur wenn die GmbH als kleine GmbH i.S.d. § 267 HGB einzustufen ist, darf sie auf die Vorlage der GuV bei der Veröffentlichung verzichten.
Da die GmbH mit ihrer Bilanzsumme zwei Jahre hintereinander die für kleine GmbH geltende Höchstgrenze überschritten hat, wird die GmbH aufgefordert darzulegen, in welcher Höhe
1. die Umsatzerlöse erzielt wurden und
2. wie viele Arbeitnehmer im Durchschnitt bei der GmbH in dem betreffenden Wirtschaftjahr beschäftigt wurden
da für die Einordnung in die nächsthöhere Größenklasse an mind. zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei(!) der drei in § 267 HGB definierten Größenkriterien überschritten sein müssen.
(ii) Das Bundesamt für Justiz wird das Unternehmen auffordern, unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 € - 25.000 €, innerhalb von 6 Wochen seinen Offenlegungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
Kommt das Unternehmen innerhalb dieser Frist seinen Pflichten nicht nach und kann es sein Unterlassen auch nicht rechtfertigen, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen, § 335 Abs. 3 HGB.
Darüber hinaus muss das Bundesamt das Unternehmen erneut unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung seines Abschlusses auffordern.
11.Zu Beginn des Jahres 2011 übernimmt Herr Meier nach erfolgreich absolviertem Wirtschaftsprüferexamen neue Mandate in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die nachfolgende Übersicht zeigt die neuen Mandaten von Herrn Meier sowie deren Merkmale für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 zur Einstufung in die jeweiligen Größenklassen für das Geschäftsjahr 2010:
Firma / Merkmal / 2009 / 2010
Alpha AG
Bilanzsumme 3.725.000 € / 4.978.000 €
Umsatzerlöse 7.530.000 € / 8.970.000 €
Arbeitnehmer 47 / 52
Beta GmbH
Bilanzsumme 4.750.000 € / 4.820.000 €
Umsatzerlöse 9.900.000 € / 10.580.000 €
Arbeitnehmer 55 / 53
Gamma AG
Bilanzsumme 5.500.000 € / 4.700.000 €
Umsatzerlöse 15.300.000 € / 18.000.000 €
Arbeitnehmer 65 / 63
Delta-AG (börsennotiert)
Bilanzsumme 22.200.000 € / 24.500.000 €
Umsatzerlöse 39.000.000 € / 41.500.000 €
Arbeitnehmer 75 / 76
a) Welchen handelsrechtlichen Größenklassen sind die neuen Mandanten des Herrn Meier für das Geschäftsjahr 2010 zuzuordnen?
b) Ein Freund von Herrn Meier bittet diesen um Rat. Er ist Gesellschafter der Dr. Acula Holding AG, diese hält Anteile an 30 verbundenen Unternehmen. Ihre Bilanzsumme beträgt 25 Mio. €, sie erzielt aber keine Umsatzerlöse und beschäftigt im Jahresdurchschnitt nur 8 Mitarbeiter. Die Dr. Acula Holding AG plant in naher Zukunft ein Initial Public Offering (IPO). In welche Größenklassen wäre die Dr. Acula Holding AG vor und nach einem etwaige Börsengang gem. §§ 267, 267a HGB einzustufen?
a.)
Die Alpha AG ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften überschreitet.
Die Beta GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).
Die Gamma AG ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).
Die Delta AG ist eine große Kapitalgesellschaft, da sie als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 3 HGB stets als große Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Es wird hierbei auf die §§ 264d HGB, 2 Abs. 5 WpHG und 2 Abs. 1 S. 1 WpHG verwiesen.
Selbst wenn die Delta AG nicht kapitalmarktorientiert gewesen war, wäre aufgrund der Überschreitung der Größenkriterien (Bilanzsumme und Umsatzerlöse für 2009 und 2010) eine entsprechende Einstufung als „große Kapitalgesellschaft“ erfolgt.
b.)
Nach dem Börsengang der Dr. Acula Holding AG wäre diese durch die Aktienemission kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB, dann würde es sich um eine große Kapitalgesellschaft handeln.
Fehlt es dagegen an der Kapitalmarktorientierung (hier vor dem geplanten Börsengang) dann erfüllt die Dr. Acula Holding AG die
Größenkriterien für die Kleinstkapitalgesellschaft. Sie kann dann von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen.
Unberührt davon bleiben die Vorschriften zur Konzernrechnungs- legungspflicht: Auch eine nicht kapitalmarktorientierte
Kleinstkapitalgesellschaften-Holding muss ggf. einen Konzernabschluss aufstellen; wenn es ein HGB -Konzernabschluss sein soll, sind auf diesen wiederum die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden (§ 298 Abs. 1 HGB )
12.Die X-AG erhielt nach dem Wiederaufstieg des 1. FC-Köln in 2005 den Auftrag, in unmittelbarer Nähe des RheinEnergieStadions ein viergeschossiges Parkhaus mit integriertem Fanshop-Megastore und Hennes-Streichelzoo zu bauen.
Fertigungsbeginn: 01.01.2006
Fertigungsende: 30.06.2008
vor. Aufwendungen: 80 Mio. €
Erlöse: 100 Mio. €
Die Aufwendungen fallen voraussichtlich wie folgt an:
06: 20 Mio. €
07: 40 Mio. €
08: 20 Mio. €
Die Erlöse werden mit Abnahme des Komplexes am 30.06.2008 fällig. Die Fertigung verläuft (trotz des zwischenzeitlichen Abstiegs in die 2. Liga) nach Plan. Die anfallenden Aufwendungen (sämtlich Einzelkosten) korrespondieren (1:1) mit dem Fertigstellungsgrad.
a) Ermitteln Sie den Erfolgsausweis nach der Percentage-of-Completion Methode und der Completed-Contract Methode anhand nachstehender Anlage. (Lassen Sie latente Steuern und Umsatzsteuer unberücksichtigt.)
b) Nach welcher Methode erfolgt eine Gewinnrealisation, wenn die AG
(i) nach HGB bilanziert
(ii) nach IFRS bilanziert?
/
- Die UV-AG, ein Hersteller von Sonnenbänken, bittet zwecks Erstellung des Jahresabschlusses 01 um die Klärung der bilanziellen Behandlung (Ansatz als Bilanzposten oder Behandlung als Aufwand, Bewertung am 31.12.01 und in den Folgejahren) folgender Sachverhalte:
a) Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein einzigartiger Turbobräuner entwickelt und vom Europäischen Patentamt patentiert. Für die Entwicklung der Technik fielen Personalkosten i.H.v. 400.000 €, Materialkosten i.H.v. 300.000 € und anteilige Verwaltungskosten i.H.v. 100.000 € an. Für die Patentierung wurden darüber hinaus 200.000 € aufgewendet. Das Patent hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Produktion der Turbobräuner startet im März 02.
b) Zur optimalen Nutzung der durch das Patent eröffneten Möglichkeiten investierte die UV-AG 2,5 Mio. € in den Aufbau einer eigenen Marke über Kino- und Rundfunkwerbung. Der Bekanntheitsgrad der Marke konnte dadurch von 0 auf 75 % gesteigert werden. Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bewertet den Wert dieser auch einzeln veräußerbaren Marke mit 4 Mio. €.
c) Um gleichzeitig auch das Niedrigpreissegment zu bedienen und Synergien zu nutzen hat die UV-AG von der Schönwetter GmbH die bereits gut eingeführte Marke Bruzzelbraun für die Dauer von 5 Jahren zum Preis von 2 Mio. € erworben.
a.) Entwicklung Turbobräuner
HGB
Aktivierungswahlrecht imm. VG, da Patent bzw. Technik selbst erstellt, § 248 II HGB (aber Ausschüttungssperre § 268 Abs. 8 HGB); ggf. Problem Ermittlung HK und Abgrenzung der HK von Forschung, § 255 II und IIa HGB, hier – soweit nur Entwicklungskosten – WR Ansatz der Verwaltungskosten, somit Ansatz 0,9 oder 1 Mio. €. Danach Abschreibung über 10 Jahre.
Beginn Produktion (Aktivierung fertige oder unfertige Erzeugnisse) erst im März 02
IFRS
Aktivierungspflicht, da identifizierbar, Resultat vergangener Ereignisse, Verfügungsmacht, künftiger wirtschaftlicher Nutzen und zuverlässige Ermittlung der Kosten; Aktivierung 1 Mio. €, Abschreibung über 10 Jahre.
b.) Aufbau eigener Marke
HGB selbst erstellt, grds. Wahlrecht, aber Aktivierungsverbot gem. § 248 II S. 2 HGB
IFRS soweit eindeutig abgrenzbar vom Geschäftswert/goodwillgrds. aktivierungsfähig und somit auch -pflichtig, ABER explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.63 f.) – keine Aktivierung
c.) Kauf Marke Bruzzelbraun
HGB Aktivierungspflicht, da entgeltlich erworben (Abschreibung in den Folgejahren, da zeitlich begrenzt nutzbar, pro Jahr 20 % (5 J.))
IFRS ebenso Aktivierungspflicht, Abschreibung über 5 Jahre.
14.Die Rostocker Schiffbauer AG ist ein führender Hersteller von Binnenschiffen, die ihren Jahresabschluss (zum Stichtag 31.12.) für Offenlegungszwecke nach IFRS aufstellt. Finanzvorstand Hein B. braucht Hilfe bzgl. der bilanziellen Behandlung eines neuartigen Antriebs.
a) Nennen Sie vier Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit immaterieller Vermögenswerte im Anlagevermögen nach IFRS.
Zu Beginn der Planung des neuen Antriebs für Binnenschiffe hat die AG zunächst eine Marktanalyse durchgeführt, für die sie bis zum 31.12.07 Ausgaben i.H.v. 300.000 € hatte. Von Januar bis Ende Mai 08 wertete die AG die Ergebnisse der Analyse aus und suchte nach Alternativen für die Realisierung der neuen Antriebstechnik. Die zu dieser Zeit für das Projekt angefallenen Aufwendungen für Personal, Material etc. hat sie intern mit 700.000 € festgestellt.
Ab Juni 08 steht die technische Realisierung und – durch erfolgreiche Tests eines Prototyps – auch die künftige Nutzung fest. Die AG verfügt über die finanziellen Mittel, die neuen Antriebe verkaufsbereit fertigzustellen. Für das Projekt „Entwicklung neue Antriebstechnik“ fallen ab 1.6.08 regelmäßige Ausgaben für Personal, Material und sonstige direkt zurechenbare Leistungen von monatlich 400.000 € an
Ab 1.11.08 werden die neuen Antriebe tatsächlich produziert und in alle Binnenschiffe der AG eingebaut, wodurch der Wert der Produkte nachhaltig steigt. Ein Ende der Nutzungsdauer des Antriebs ist aus heutiger Sicht nicht abzusehen.
b) Stellen Sie unter Angabe der Beträge kurz dar, wie die Ausgaben der Jahre 2007 und 2008 im IFRS-Abschluss zu behandeln sind.
Durch die neue Antriebstechnik hat die AG ihren Kundenkreis erweitert und ihre Marktposition deutlich verbessern können. Der hierdurch geschaffene Marktwert und Imagevorteil wurde von einem Wirtschaftsprüfer zutreffend mit 3,5 Mio. € ermittelt und kann voraussichtlich 7 Jahre lang genutzt werden.
c) Skizzieren Sie kurz die diesbezügliche bilanzielle Behandlung nach IFRS.
a) Je Voraussetzung 1P: in Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource / Resultat vergangener Ereignisse / Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Nutzenzuflusses / zuverlässige Bewertung möglich / Identifizierbarkeit bzw. eindeutige Separierbarkeit von anderen assets insb. vom goodwill
b) Während Forschungsphase (künftiger wirtschaftlicher Nutzen nicht nachweisbar) unterliegen die Ausgaben einem Aktivierungsverbot, hierzu rechnen die 300.000 € bis 31.12.07 und die 700.000 € bis Ende Mai 2008 – Erfassung als Aufwand. 3P
Ab 1.6.08 bis Beginn der laufenden Produktion befindet sich das Projekt in der Entwicklungsphase, so dass die direkt zurechenbaren Aufwendungen als immaterielles asset im Anlagevermögen zu aktivieren sind – hier 5 Monate x 400.000 € = 2 Mio. €, mangels Nutzungsdauer keine Abschreibung. 3P
c) Wert des erweiterten Kundenkreises und Imagevorteil sind nicht identifizierbar / separierbar vom goodwill, so dass eine wesentliche Voraussetzung zur Aktivierbarkeit nicht erfüllt ist 3P
15.
a) Wie sind Anlage- und Umlaufvermögen voneinander abzugrenzen? Warum erfolgt diese Differenzierung?
b) Wie sind z.B. folgende, jeweils dem Betriebsvermögen zuzuordnende Vermögensgegenstände einzuordnen:
PKW
LagerhalleeinesFahrzeugzulieferers
MusterkücheneinesKüchenstudios
Welche Vorfrage ist jeweils zu klären?
Grund der Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen:
gesetzliche Anordnung in § 247 Abs. 1 HGB
schnellere Liquidierbarkeit / höhere Marktnähe des Umlaufvermögens
(-> Informationsfunktion)
Aktivierungswahlrecht / -verbot § 248 Abs. 2 HGB greift nur für selbsterstellte immaterielle
VG des Anlagevermögens (nicht: Umlaufvermögen!)
Unterschiede in der (Folge-)Bewertung:
- keine planmäßige Abschreibung des Umlaufvermögens (planmäßige AfA nur beim AV!)
- Unterschiede bei außerplanmäßigen Abschreibungen:
- UV: strenges Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung)
- AV: gemildertes Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung grds. nur, wenn Wertminderung voraussichtlich dauerhaft)
zu klärende Vorfrage:
Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände + Zeitkomponente der Zweckbestimmung
->Sind die Vermögensgegenstände dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft (= mehrmals) zu dienen oder sollen sie verbraucht/verkauft werden?
Beispiele:
PKW: Grundsatz: AV (dazu bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen) aber z.B. bei einem Kfz-Händler zu differenzieren:
-> wenn zum Verkauf bestimmt = UV
-> wenn zum dauerhaften Gebrauch bestimmt (z.B. Dienstwagen Geschäftsführer) = AV
Lagerhalle eines Fahrzeugzulieferers: AV
Musterküchen eines Küchenstudios:
grds. AV; Wechsel zum UV, wenn als Ausstellungsstück zum Verkauf angeboten