Übungsaufgaben Flashcards

1
Q
  1. Es gibt zwei Methoden der Erfolgsermittlung.
    a) Nennen Sie diese.
    b) Skizzieren Sie kurz die jeweilige Vorgehensweise zur Erfolgsermittlung
A

a)
1. Vermögensvergleich und
2. Aufwands- und Ertragsvergleich.

b) Vermögensvergleich

  • Bilanz als Grundlage
    (Vermögensvergleich ist Bestands- und Zeitpunktrechnung)
  • Ermittlung (Rein-)Vermögen zum Anfang und zum Ende des Wirtschaftsjahres (WJ) (Reinvermögen = Differenz von Vermögen und Schulden)
  • Differenzbildung (Rein-)Vermögen zum Ende des WJ und (Rein-)Vermögen zum Anfang des WJ
  • Neutralisierung von Eigenkapitalbewegungen
    zusammenfassend gilt: nicht betrieblich veranlasste Vermögensänderungen dürfen den Erfolg nicht beeinflussen
  • Erfolg positiv = Gewinn
    Erfolg negativ = Verlust

b) Aufwands- und Ertragsvergleich

  • GuV als Grundlage
    Aufwands- und Ertragsvergleich ist Veränderungs- und Zeitraumrechnung, da die GuV verschiedene Stromgrößen beinhaltet
  • Differenzbildung von Erträgen und Aufwendungen
    Erträge sind Wertzuwächse und Aufwendungen sind Wertverzehre
    Ertrag
    ./. Aufwand
    = Erfolg
  • Erfolg positiv: Gewinn Erfolg negativ: Verlust
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2
Q
  1. Ede Vau stellt zum 31.12.10 den Jahresabschluss für sein (Einzel-)Unternehmen auf. Am Jahresanfang betrug sein Eigenkapital 350.000 €. Im Verlaufe des Jahres hatte Ede erhebliche Aufwendungen.

Seine monatlichen Mietaufwendungen betrugen 2.000 € und auch seine Lohnaufwendungen waren mit 450.000 € jährlich sehr hoch. Die Materialaufwendungen beliefen sich im ersten Halbjahr 10 auf 24.700 €, im zweiten Halbjahr auf 32.000 €. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage legte er im Juni 10 seine Ersparnisse i.H.v. 100.000 € in das Unternehmen ein.

Nachdem seine Ehefrau im November 2010 ihren privaten Pkw bei einem Unfall zu Schrott gefahren hatte, entnahm Ede einen der Pkw des Betriebsvermögens für den privaten Gebrauch seiner Frau. Der Teilwert des Pkw entsprach im Entnahmezeitpunkt mit 10.000 € dessen Buchwert. Schulden hat Ede keine. Da sein Unternehmen im Jahr 2010 viele Kunden verloren hat, beliefen sich seine Erträge lediglich auf 450.000 €.
Ede möchte von Ihnen wissen, wie hoch sein Erfolg des Jahres 2010 ist.

A

GuV:

450.000€: Erträge
- 530.700€: Aufwendungen (Miete + Lohn + Material)
= -80.700€: Erfolg

Ausweis in der Bilanz:

359.300€: EK am Ende des GJ (s.u.)
- 350.000€: EK am Anfang des GJ
+ 10.000€: Entnahmen (PKW)
- 100.000€: (Ersparnisse)
= -80.700€: Erfolg

EK am Ende des GJ:
350.000
\+ 100.000 (Ersparnisse)
\+ 450.000 (Erträge)
- 530.700 (Aufwendungen)
- 10.000 (PKW-Entnahme)
= 359.300€
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3
Q
  1. Prüfen Sie für die folgenden Fälle, ob eine handelsrechtliche Buchführungspflicht vorliegt oder nicht. Geben Sie jeweils eine kurze Begründung.
    a) K hat ein Einzelunternehmen. Ihr Unternehmen erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 400.000 €, der Gewinn/Jahresüberschuss lag im vorletzten Jahr bei 40.000 € und im Vorjahr bei 60.000 €.
    b) Die Ulmer Y-GmbH vermietet Musikinstrumente, im Vorjahr erzielte sie 30.000 € Verlust.
    c) E ist Zahnarzt und erzielte seit Jahren regelmäßig 700.000 € Umsatz und 90.000 € Gewinn.
    d) Die A & B KG vermietet Immobilien und ist im Handelsregister eingetragen. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 300.000 €, der Gewinn/JÜ jeweils 45.000 €.
A

a) K ist buchführungspflichtig, da JÜ im Vorjahr > 50.000 € (§ 241a HGB)
b) Y-GmbH ist buchführungspflichtig, da KapGes / Formkaufmann (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)
c) Zahnarzt ist Freiberufler, d.h. kein Kaufmann, somit nicht buchführungspflichtig. Allerdings ergibt sich eine steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO.
d) A & B KG ist Formkaufmann (§ 6 HGB), somit buchführungspflichtig, Schwellen- werte irrelevant (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)

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4
Q

4.Sachverhalt:

Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.

 Lkw - Sondermodell 110.000€
 Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€
 verstärktes Getriebe 4.300€
 Überführungskosten 950€
 Zulassung 150€
 Nummernschilder 100€
 1. Tankfüllung 200€
= 125.200,- €

Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.

Aufgabe:
Ermitteln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.01 (sowie 02 und 03). Gehen Sie davon aus, dass die GmbH den LKW linear abschreibt.

A

125.200€ abzgl. 200€ (nicht Tankfüllung) und abzgl. 8.000€ Sonderrabatt.
= 117.000€

AfA 01: 1.950€
Bilanzansatz zum 31.12.01: 115.050€

Afa 02: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 91.650€

Afa 03: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 68.250€

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5
Q

5.Sachverhalt:

Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.

 Lkw - Sondermodell 110.000€
 Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€
 verstärktes Getriebe 4.300€
 Überführungskosten 950€
 Zulassung 150€
 Nummernschilder 100€
 1. Tankfüllung 200€
= 125.200,- €

Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.

5.Ermitteln Sie ebenfalls für die Jahre 01, 02 und 03 die Buchwerte bei geometrisch-degressiver Abschreibung mit einem handelsrechtlich zulässigen Prozentsatz von 28%.

Wie ist die Situation bei leistungsabhängiger Abschreibung? Die Laufleistung des Lkw wird auf 450.000 km geschätzt. Tatsächlich werden im Jahr 01 10.000 km, im Jahr 02 115.000 km und im Jahr 03 130.000 km gefahren.

A

Anschaffungskosten Lkw 117.000 €

a) geometrisch-degressive Abschreibung

Abschreibungsfaktor für geometrisch-degressive AfA: 28,00%

Abschreibung für Dez. 01 (AnschaffungskostenAfA-Faktor1/12)
28,00% 2.730,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.270,00 €

Abschreibung in 02 (Restwert 01 * AfA-Faktor)
31.995,60 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
82.274,40 €

Abschreibung in 03 (Restwert 02 * AfA-Faktor)
23.036,83 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
59.237,57 €

b) leistungsabhängige Abschreibung

geschätzte Laufleistung in km - 450.000
Faktor (Anschaffungskosten dividiert durch geschätzte Laufleistung) 0,260

tatsächliche Laufleistung 01 in km=10.000 tatsächliche Laufleistung 02 in km=115.000 tatsächliche Laufleistung 03 in km=130.000

Abschreibung für Dez. 01 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
2.600,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.400,00 €

Abschreibung in 02 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
29.900,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
84.500,00 €

Abschreibung in 03 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
33.800,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
50.700,00 €

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6
Q

6.Stellen Sie den Wertverlauf einer im Januar 1999 gekauften Maschine mit Anschaffungskosten i.H.v. 350.000 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren dar.

Verwenden Sie dabei die:

1) lineare Abschreibungsmethode, die
2) geometrisch-degressive Abschreibungsmethode (Prozentsatz: 30%) und die
3) kombinierte lineare und geometrisch-degressive Abschreibungsmethode.

4 ) Im Jahr 2000 nimmt die GmbH, zu deren Anlagevermögen die Maschine gehört, zutreffend eine außerplanmäßige Abschreibung auf 75.000 € vor. Im Jahr 2003 entfällt der Grund für diese Abschreibung. Die Maschine wurde planmäßig linear abgeschrieben. Mit welchem Wert ist die Maschine in der Bilanz zum Ende des Jahres 2003 anzusetzen? Begründen Sie Ihre Lösung.

A

LINEARE ABSCHREIBUNG

Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:

  1. Januar 1999,-, 350.000
  2. Dezember 1999, 50.000, 300.000
  3. Dezember 2000, 50.000, 250.000
  4. Dezember 2001, 50.000, 200.000
  5. Dezember 2002, 50.000, 150.000
  6. Dezember 2003, 50.000, 100.000
  7. Dezember 2004, 50.000, 50.000
  8. Dezember 2005, 50.000,0

GEOMETRISCHE-DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG

Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:

  1. Januar 1999,-, 350.000
  2. Dezember 1999, 105.000, 245.000
  3. Dezember 2000, 73.500, 171.500
  4. Dezember 2001, 51,450, 120.050
  5. Dezember 2002, 36.015, 84.035
  6. Dezember 2003, 25.210,50, 58.824,50
  7. Dezember 2004, 17.647,35, 41.177,15
  8. Dezember 2005, 12.353,15, 28.824,01

KOMBINIERTE GEOMETRISCH-DEGRESSIVE UND LINEARE ABSCHREIBUNG

Zeitpunkt:,degressive AfA,lineare Afa:, Restwert:

  1. 1.1999,-,-,350.000
  2. 12.1999, 105.000, 50.000, 245.000
  3. 12.2000, 73.500, 40.833,33, 171.500
  4. 12.2001, 51.450, 34.300, 120.050
  5. 12.2002, 36.015, 30.012,50, 84.035
  6. 12.2003, 25.210,50, 28.011,67 (!), 56.023,33
  7. 12.2004, 16.807, 28.011,67, 28.011,67
  8. 12.2005, 8.403,50, 28.011,67, 0

AUßERPLANMÄßIGE ABSCHREIBUNG 2000 / RÜCKGÄNGIGMACHUNG 2003

Zeitpunkt: Ab-/Zuschreibung: Restwert:

  1. Januar 1999,-, 350.000
  2. Dezember 1999, 50.000, 300.000
  3. Dezember 2000, 225.000, 75.000
  4. Dezember 2001, 15.000, 60.000
  5. Dezember 2002, 15.000, 45.000
  6. Dezember 2003, -55.000, 100.000
  7. Dezember 2004, 50.000, 50.000
  8. Dezember 2005, 50.000, 0
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7
Q

7.Grenzen Sie Funktionen und Prinzipien der Rechnungslegung nach HGB und IFRS voneinander ab. (je. 4/4)

A

HGB

Rechnungsziele:
vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns.
-> Zahlungsbemessung / Gläubigerschutz
-> Inforamtionsfunktion

Rechnungslegungsprinzip (!):
Vorsichtsprinzip

Verbindung zur Steuerbilanz:
Maßgeblichkeitsprinzip, d.h. Steuerbilanz knüpft grds. an die han- delsrechtlich ermittelten Werte an

Anwendungsbereich:
Pflicht für Einzelabschluss

IFRS

Rechnungsziele:
Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (Maßstab: Investorensicht)
-> Informationsfunktion

Rechnungslegungsprinzip (!):
fair presentation

Verbindung zur Steuerbilanz:
keine

Anwendungsbereich:
 Pflicht für Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unt.
 WR für Konzernabschluss sonst. Unt.
 WR für Erfüllung der Offenlegungspfl. bzgl. Einzelabschluss
(im elektron. Bundesanzeiger)

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8
Q
  1. Welche Bedeutung hat die Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS für den Einzel- und Konzernabschluss? In welchen Fällen wird nach HGB bzw. IFRS bilanziert? Erläutern Sie die Gründe!
A

Konzernabschluss:

  • kapitalmarktorientierte Unternehmen [§ 264d HGB] -> IFRS-Pflicht (EU-Verordnung)
  • übrige Unternehmen -> IFRS-Wahlrecht
    [§ 315a Abs. 3 HGB]

Einzelabschluss:
- Grundsatz: HGB
Wahlrecht für Offenlegung nach IFRS
[§ 325 Abs. 2a HGB]

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9
Q
  1. Erläutern Sie das Realisations- und das Imparitätsprinzip im HGB-Abschluss
A

Realisations- und Imparitätsprinzip [§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB]
= Instrumente zur Umsetzung des Vorsichtsprinzips als grundlegendem Prinzip des deutschen Bilanzrechts

Realisationsprinzip
 Verbot der Gewinnantizipation, d.h. Verbot, Gewinne vorweg zu nehmen
 Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert; keine Berücksichtigung nur
erwarteter Gewinne
 Ansatz AK/HK bis zum Realisationsvorgang am Markt → Umsatzakt = Anschaffungskostenprinzip

Imparitätsprinzip
 ungleiche (= imparitätische) Behandlung von Gewinnen und Verlusten
 Gebot der Verlustantizipation, d.h. Gebot, vorhersehbare Risiken oder Verluste vorweg zu nehmen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind [Zweck = Kapitalerhaltung/Gläubigerschutz; künftige Verluste durch Antizipation zur Ausschüttung gesperrt]
 Verlustantizipation durch
 Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände [§ 253 Abs. 2 und 3 HGB]: Ansatz niedrigerer Wert
aus AK/HK ↔ Marktpreis
 Höchstwertprinzip für Schulden als Umkehrschluss zum (strengen) Niederstwertprinzip  Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften [§ 249 Abs. 1 HGB]

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10
Q
  1. a) Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss nach HGB? Differenzieren Sie insoweit nach Rechtsform und Größe des Unternehmens. Welche Bestandteile umfasst der IFRS-Abschluss?

b) Die X-GmbH reicht beim elektronischen Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zwar pünktlich, aber ohne GuV sowie ohne die die GuV betreffenden Anhangangaben ein (insb. da eine Veröffentlichung der Geschäftsführergehälter vermieden werden soll). Die in der Bilanz ausgewiesene Bilanzsumme beträgt – wie im Vorjahr – 4,9 Mio. €.
(i) Hat die die X-GmbH ihre Veröffentlichungspflichten erfüllt? Welche zusätzlichen Informationen benötigen Sie, um dies beurteilen zu können?
(ii) Welche Konsequenzen drohen, wenn die Veröffentlichungspflichten nicht oder unvollständig erfüllt werden?

A
a.) 
§264 Abs. 1 = Bestandteile: 
Bilanz 
GuV-Rechnung 
Anhang
Kapitalflussrechnung
EK-Spiegel
Lagebericht

§267 Abs. 1,2,3 geben Größen an (Querverweis auf §264d)

§242 Abs. 3 -> Nicht-Kapitalgesellschaften

s. Folie

IFRS:
Nach IFRS haben Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren zusätzlich eine !!! Segmentberichterstattung !!! sowie die Kennzahl !!! Ergebnis je Aktie !!! (EPS = Earnings per Share) offenzulegen.

(i) Nur wenn die GmbH als kleine GmbH i.S.d. § 267 HGB einzustufen ist, darf sie auf die Vorlage der GuV bei der Veröffentlichung verzichten.
Da die GmbH mit ihrer Bilanzsumme zwei Jahre hintereinander die für kleine GmbH geltende Höchstgrenze überschritten hat, wird die GmbH aufgefordert darzulegen, in welcher Höhe
1. die Umsatzerlöse erzielt wurden und
2. wie viele Arbeitnehmer im Durchschnitt bei der GmbH in dem betreffenden Wirtschaftjahr beschäftigt wurden
da für die Einordnung in die nächsthöhere Größenklasse an mind. zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei(!) der drei in § 267 HGB definierten Größenkriterien überschritten sein müssen.

(ii) Das Bundesamt für Justiz wird das Unternehmen auffordern, unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 € - 25.000 €, innerhalb von 6 Wochen seinen Offenlegungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
Kommt das Unternehmen innerhalb dieser Frist seinen Pflichten nicht nach und kann es sein Unterlassen auch nicht rechtfertigen, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen, § 335 Abs. 3 HGB.
Darüber hinaus muss das Bundesamt das Unternehmen erneut unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung seines Abschlusses auffordern.

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11
Q

11.Zu Beginn des Jahres 2011 übernimmt Herr Meier nach erfolgreich absolviertem Wirtschaftsprüferexamen neue Mandate in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die nachfolgende Übersicht zeigt die neuen Mandaten von Herrn Meier sowie deren Merkmale für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 zur Einstufung in die jeweiligen Größenklassen für das Geschäftsjahr 2010:

Firma / Merkmal / 2009 / 2010

Alpha AG
Bilanzsumme 3.725.000 € / 4.978.000 €
Umsatzerlöse 7.530.000 € / 8.970.000 €
Arbeitnehmer 47 / 52

Beta GmbH
Bilanzsumme 4.750.000 € / 4.820.000 €
Umsatzerlöse 9.900.000 € / 10.580.000 €
Arbeitnehmer 55 / 53

Gamma AG
Bilanzsumme 5.500.000 € / 4.700.000 €
Umsatzerlöse 15.300.000 € / 18.000.000 €
Arbeitnehmer 65 / 63

Delta-AG (börsennotiert)
Bilanzsumme 22.200.000 € / 24.500.000 €
Umsatzerlöse 39.000.000 € / 41.500.000 €
Arbeitnehmer 75 / 76

a) Welchen handelsrechtlichen Größenklassen sind die neuen Mandanten des Herrn Meier für das Geschäftsjahr 2010 zuzuordnen?
b) Ein Freund von Herrn Meier bittet diesen um Rat. Er ist Gesellschafter der Dr. Acula Holding AG, diese hält Anteile an 30 verbundenen Unternehmen. Ihre Bilanzsumme beträgt 25 Mio. €, sie erzielt aber keine Umsatzerlöse und beschäftigt im Jahresdurchschnitt nur 8 Mitarbeiter. Die Dr. Acula Holding AG plant in naher Zukunft ein Initial Public Offering (IPO). In welche Größenklassen wäre die Dr. Acula Holding AG vor und nach einem etwaige Börsengang gem. §§ 267, 267a HGB einzustufen?

A

a.)
Die Alpha AG ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften überschreitet.

Die Beta GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).

Die Gamma AG ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).

Die Delta AG ist eine große Kapitalgesellschaft, da sie als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 3 HGB stets als große Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Es wird hierbei auf die §§ 264d HGB, 2 Abs. 5 WpHG und 2 Abs. 1 S. 1 WpHG verwiesen.

Selbst wenn die Delta AG nicht kapitalmarktorientiert gewesen war, wäre aufgrund der Überschreitung der Größenkriterien (Bilanzsumme und Umsatzerlöse für 2009 und 2010) eine entsprechende Einstufung als „große Kapitalgesellschaft“ erfolgt.

b.)
 Nach dem Börsengang der Dr. Acula Holding AG wäre diese durch die Aktienemission kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB, dann würde es sich um eine große Kapitalgesellschaft handeln.

 Fehlt es dagegen an der Kapitalmarktorientierung (hier vor dem geplanten Börsengang) dann erfüllt die Dr. Acula Holding AG die
Größenkriterien für die Kleinstkapitalgesellschaft. Sie kann dann von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen.

 Unberührt davon bleiben die Vorschriften zur Konzernrechnungs- legungspflicht: Auch eine nicht kapitalmarktorientierte
Kleinstkapitalgesellschaften-Holding muss ggf. einen Konzernabschluss aufstellen; wenn es ein HGB -Konzernabschluss sein soll, sind auf diesen wiederum die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden (§ 298 Abs. 1 HGB )

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12
Q

12.Die X-AG erhielt nach dem Wiederaufstieg des 1. FC-Köln in 2005 den Auftrag, in unmittelbarer Nähe des RheinEnergieStadions ein viergeschossiges Parkhaus mit integriertem Fanshop-Megastore und Hennes-Streichelzoo zu bauen.

Fertigungsbeginn: 01.01.2006
Fertigungsende: 30.06.2008
vor. Aufwendungen: 80 Mio. €
Erlöse: 100 Mio. €

Die Aufwendungen fallen voraussichtlich wie folgt an:

06: 20 Mio. €
07: 40 Mio. €
08: 20 Mio. €

Die Erlöse werden mit Abnahme des Komplexes am 30.06.2008 fällig. Die Fertigung verläuft (trotz des zwischenzeitlichen Abstiegs in die 2. Liga) nach Plan. Die anfallenden Aufwendungen (sämtlich Einzelkosten) korrespondieren (1:1) mit dem Fertigstellungsgrad.

a) Ermitteln Sie den Erfolgsausweis nach der Percentage-of-Completion Methode und der Completed-Contract Methode anhand nachstehender Anlage. (Lassen Sie latente Steuern und Umsatzsteuer unberücksichtigt.)

b) Nach welcher Methode erfolgt eine Gewinnrealisation, wenn die AG
(i) nach HGB bilanziert
(ii) nach IFRS bilanziert?

A

/

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13
Q
  1. Die UV-AG, ein Hersteller von Sonnenbänken, bittet zwecks Erstellung des Jahresabschlusses 01 um die Klärung der bilanziellen Behandlung (Ansatz als Bilanzposten oder Behandlung als Aufwand, Bewertung am 31.12.01 und in den Folgejahren) folgender Sachverhalte:
    a) Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein einzigartiger Turbobräuner entwickelt und vom Europäischen Patentamt patentiert. Für die Entwicklung der Technik fielen Personalkosten i.H.v. 400.000 €, Materialkosten i.H.v. 300.000 € und anteilige Verwaltungskosten i.H.v. 100.000 € an. Für die Patentierung wurden darüber hinaus 200.000 € aufgewendet. Das Patent hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Produktion der Turbobräuner startet im März 02.
    b) Zur optimalen Nutzung der durch das Patent eröffneten Möglichkeiten investierte die UV-AG 2,5 Mio. € in den Aufbau einer eigenen Marke über Kino- und Rundfunkwerbung. Der Bekanntheitsgrad der Marke konnte dadurch von 0 auf 75 % gesteigert werden. Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bewertet den Wert dieser auch einzeln veräußerbaren Marke mit 4 Mio. €.
    c) Um gleichzeitig auch das Niedrigpreissegment zu bedienen und Synergien zu nutzen hat die UV-AG von der Schönwetter GmbH die bereits gut eingeführte Marke Bruzzelbraun für die Dauer von 5 Jahren zum Preis von 2 Mio. € erworben.
A

a.) Entwicklung Turbobräuner

HGB
Aktivierungswahlrecht imm. VG, da Patent bzw. Technik selbst erstellt, § 248 II HGB (aber Ausschüttungssperre § 268 Abs. 8 HGB); ggf. Problem Ermittlung HK und Abgrenzung der HK von Forschung, § 255 II und IIa HGB, hier – soweit nur Entwicklungskosten – WR Ansatz der Verwaltungskosten, somit Ansatz 0,9 oder 1 Mio. €. Danach Abschreibung über 10 Jahre.
Beginn Produktion (Aktivierung fertige oder unfertige Erzeugnisse) erst im März 02

IFRS
Aktivierungspflicht, da identifizierbar, Resultat vergangener Ereignisse, Verfügungsmacht, künftiger wirtschaftlicher Nutzen und zuverlässige Ermittlung der Kosten; Aktivierung 1 Mio. €, Abschreibung über 10 Jahre.

b.) Aufbau eigener Marke

HGB selbst erstellt, grds. Wahlrecht, aber Aktivierungsverbot gem. § 248 II S. 2 HGB

IFRS soweit eindeutig abgrenzbar vom Geschäftswert/goodwillgrds. aktivierungsfähig und somit auch -pflichtig, ABER explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.63 f.) – keine Aktivierung

c.) Kauf Marke Bruzzelbraun

HGB Aktivierungspflicht, da entgeltlich erworben (Abschreibung in den Folgejahren, da zeitlich begrenzt nutzbar, pro Jahr 20 % (5 J.))

IFRS ebenso Aktivierungspflicht, Abschreibung über 5 Jahre.

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14
Q

14.Die Rostocker Schiffbauer AG ist ein führender Hersteller von Binnenschiffen, die ihren Jahresabschluss (zum Stichtag 31.12.) für Offenlegungszwecke nach IFRS aufstellt. Finanzvorstand Hein B. braucht Hilfe bzgl. der bilanziellen Behandlung eines neuartigen Antriebs.

a) Nennen Sie vier Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit immaterieller Vermögenswerte im Anlagevermögen nach IFRS.
Zu Beginn der Planung des neuen Antriebs für Binnenschiffe hat die AG zunächst eine Marktanalyse durchgeführt, für die sie bis zum 31.12.07 Ausgaben i.H.v. 300.000 € hatte. Von Januar bis Ende Mai 08 wertete die AG die Ergebnisse der Analyse aus und suchte nach Alternativen für die Realisierung der neuen Antriebstechnik. Die zu dieser Zeit für das Projekt angefallenen Aufwendungen für Personal, Material etc. hat sie intern mit 700.000 € festgestellt.
Ab Juni 08 steht die technische Realisierung und – durch erfolgreiche Tests eines Prototyps – auch die künftige Nutzung fest. Die AG verfügt über die finanziellen Mittel, die neuen Antriebe verkaufsbereit fertigzustellen. Für das Projekt „Entwicklung neue Antriebstechnik“ fallen ab 1.6.08 regelmäßige Ausgaben für Personal, Material und sonstige direkt zurechenbare Leistungen von monatlich 400.000 € an
Ab 1.11.08 werden die neuen Antriebe tatsächlich produziert und in alle Binnenschiffe der AG eingebaut, wodurch der Wert der Produkte nachhaltig steigt. Ein Ende der Nutzungsdauer des Antriebs ist aus heutiger Sicht nicht abzusehen.

b) Stellen Sie unter Angabe der Beträge kurz dar, wie die Ausgaben der Jahre 2007 und 2008 im IFRS-Abschluss zu behandeln sind.
Durch die neue Antriebstechnik hat die AG ihren Kundenkreis erweitert und ihre Marktposition deutlich verbessern können. Der hierdurch geschaffene Marktwert und Imagevorteil wurde von einem Wirtschaftsprüfer zutreffend mit 3,5 Mio. € ermittelt und kann voraussichtlich 7 Jahre lang genutzt werden.

c) Skizzieren Sie kurz die diesbezügliche bilanzielle Behandlung nach IFRS.

A

a) Je Voraussetzung 1P: in Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource / Resultat vergangener Ereignisse / Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Nutzenzuflusses / zuverlässige Bewertung möglich / Identifizierbarkeit bzw. eindeutige Separierbarkeit von anderen assets insb. vom goodwill

b) Während Forschungsphase (künftiger wirtschaftlicher Nutzen nicht nachweisbar) unterliegen die Ausgaben einem Aktivierungsverbot, hierzu rechnen die 300.000 € bis 31.12.07 und die 700.000 € bis Ende Mai 2008 – Erfassung als Aufwand. 3P
Ab 1.6.08 bis Beginn der laufenden Produktion befindet sich das Projekt in der Entwicklungsphase, so dass die direkt zurechenbaren Aufwendungen als immaterielles asset im Anlagevermögen zu aktivieren sind – hier 5 Monate x 400.000 € = 2 Mio. €, mangels Nutzungsdauer keine Abschreibung. 3P

c) Wert des erweiterten Kundenkreises und Imagevorteil sind nicht identifizierbar / separierbar vom goodwill, so dass eine wesentliche Voraussetzung zur Aktivierbarkeit nicht erfüllt ist 3P

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15
Q

15.
a) Wie sind Anlage- und Umlaufvermögen voneinander abzugrenzen? Warum erfolgt diese Differenzierung?

b) Wie sind z.B. folgende, jeweils dem Betriebsvermögen zuzuordnende Vermögensgegenstände einzuordnen:
 PKW
 LagerhalleeinesFahrzeugzulieferers
 MusterkücheneinesKüchenstudios

Welche Vorfrage ist jeweils zu klären?

A

Grund der Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen:

 gesetzliche Anordnung in § 247 Abs. 1 HGB

 schnellere Liquidierbarkeit / höhere Marktnähe des Umlaufvermögens
(-> Informationsfunktion)

 Aktivierungswahlrecht / -verbot § 248 Abs. 2 HGB greift nur für selbsterstellte immaterielle
VG des Anlagevermögens (nicht: Umlaufvermögen!)

 Unterschiede in der (Folge-)Bewertung:

  • keine planmäßige Abschreibung des Umlaufvermögens (planmäßige AfA nur beim AV!)
  • Unterschiede bei außerplanmäßigen Abschreibungen:
  • UV: strenges Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung)
  • AV: gemildertes Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung grds. nur, wenn Wertminderung voraussichtlich dauerhaft)

zu klärende Vorfrage:

Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände + Zeitkomponente der Zweckbestimmung

->Sind die Vermögensgegenstände dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft (= mehrmals) zu dienen oder sollen sie verbraucht/verkauft werden?

Beispiele:
PKW: Grundsatz: AV (dazu bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen) aber z.B. bei einem Kfz-Händler zu differenzieren:
-> wenn zum Verkauf bestimmt = UV
-> wenn zum dauerhaften Gebrauch bestimmt (z.B. Dienstwagen Geschäftsführer) = AV

Lagerhalle eines Fahrzeugzulieferers: AV

Musterküchen eines Küchenstudios:
grds. AV; Wechsel zum UV, wenn als Ausstellungsstück zum Verkauf angeboten

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16
Q

16.
a) Erläutern Sie das Stichtagsprinzip! Grenzen Sie dabei wertaufhellende von wertbeeinflussenden Ereignissen ab.

b) Beurteilen Sie die Forderung aufgrund folgender alternativer Sachverhalte

Am 31.12.01 besitzt die Bert Igermann OHG eine Forderung aus Warenlieferungen an den Kaufmann Till Gung über 119.000 € (inkl. USt)

a) Am 28.12.01 erfährt die Igermann OHG, dass Gung am 23.12.01 als Folge eines Brandes einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es steht sicher zu erwarten, dass die Forderung in voller Höhe verloren ist
b) Am 10.1.02 erfährt die Igermann OHG von dem am 23.12.01 erfolgten Insolvenzantrag, die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
c) Wäre Fall b) anders zu beurteilen, wenn die Igermann OHG erst am 11.2.02 von dem Insolvenzantrag erfahren hätte?
d) Der Insolvenzantrag wird am 2.1.2002 gestellt, die Igermann OHG erfährt dies am 4.1.2002 und die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02

A

16a)
 rechtliche Grundlage
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Hs. 1 HGB
IAS 10 (Events after the Balance Sheet Date)

 Inhalt
für die Bilanzierung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend

 Folge
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind erst im Jahresabschluss des folgenden GJ zu berücksichtigen, da sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse am zurückliegenden Bilanzstichtag zulassen
= wertbegründende/wertbeeinflussende Ereignisse/Tatsachen

 aber:
Informationen über Ereignisse/Gegebenheiten, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und die der Bilanzierende bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz erlangt, sind zu berücksichtigen = Wertaufhellung / bessere Erkenntnis

16b)
Beurteilen Sie die Forderung aufgrund folgender alternativer Sachverhalte
Am 31.12.01 besitzt die Bert Igermann OHG eine Forderung aus Warenlieferungen an den Kaufmann Till Gung über 119.000 € (inkl. USt)

a) Am 28.12.01 erfährt die Igermann OHG, dass Gung am 23.12.01 als Folge eines Brandes einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es steht sicher zu erwarten, dass die Forderung in voller Höhe verloren ist
 Abschreibung der Forderung in 01 / kein Ansatz 31.12.01, da Insolvenz in 01

b) Am 10.1.02 erfährt die Igermann OHG von dem am 23.12.01 erfolgten Insolvenzantrag, die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
 Bessere Erkenntnis über die Verhältnisse am 31.12.01  Behandlung wie bei a)

c) Wäre Fall b) anders zu beurteilen, wenn die Igermann OHG erst am 11.2.02 von dem Insolvenzantrag erfahren hätte?
 Bessere Erkenntnis erst nach Bilanzaufstellung, Berücksichtigung erst in 02

d) Der Insolvenzantrag wird am 2.1.2002 gestellt, die Igermann OHG erfährt dies am 4.1.2002 und die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
 Es ist ggf. eine Wertberichtigung vorzunehmen (wg. Kenntnis des Brandes) § 253 III HGB, jedoch noch keine Vollabschreibung, da Insolvenz erst in 02

17
Q
  1. Eine GmbH kalkuliert die Herstellung eines bestimmten Spezialgerätes folgendermaßen:
     Fertigungsmaterial 3.000,- €
     Materialgemeinkosten (10% auf das FM) 300,- €
     Fertigungslöhne 570,- €
     Fertigungsgemeinkosten 1.710,- €
     Sondereinzelkosten der Fertigung 420,- €
     Herstellkosten 6.000,- €
     Verwaltungsgemeinkosten 2.400,- €
    (davon herstellungsbezogen 1.400 €)
     Vertriebsgemeinkosten 1.200,- €
     Sondereinzelkosten des Vertriebs 600,- €
     Selbstkosten 10.200,- €
     Gewinnaufschlag 1.800,- €
     Verkaufspreis (ohne USt) 12.000,- €

In den Fertigungsgemeinkosten i.H.v. 1.710 € sind auf die Herstellung entfallende kalkulatorische Zinsen i.H.v. 210 € enthalten. Davon sind nur 90 € tatsächlich entstanden.
Ansonsten stimmen alle bei der Fertigung tatsächlich entstandenen Kosten mit der Kalkulation überein. Ein Kunde bestellt im Herbst 03 auf Grundlage des angebotenen Preises von 12.000 € 100 Stück derartiger Geräte. Sie werden im November und Dezember 03 produziert. Am 31.12.03, dem Bilanzstichtag, sind 90 der 100 Geräte fertiggestellt, mit den restlichen 10 Geräten wurde noch nicht begonnen. Die Auslieferung aller Geräte soll vertragsgemäß am 15.1.04 erfolgen.

 Aufgabe

  1. Ermitteln Sie zum 31.12.03
    a) den Mindestansatz und b) den Höchstansatz für die Geräte in der Handelsbilanz nach HGB und IFRS (Hinweis: es liegen keine qualifying assets i.S.v. IAS 23 vor)
  2. Nehmen Sie die beim Mindestansatz in der Handelsbilanz erforderliche Buchung im Jahresabschluss vor. Welche Auswirkung hat die Ausübung von Aktivierungs- wahlrechten auf die Höhe des Jahresüberschusses?
A

/

18
Q
  1. Der sächsische Möbelhersteller IGEA hat zum 31.12. noch insgesamt 10 Einbauküchen vom Typ Smörebröd auf Lager. Ordnen Sie die nachfolgenden Positionen a) bis k) nach ihrer sachlichen Zugehörigkeit den in der Tabelle / Lösungsanlage aufgeführten Bestandteilen des Verkaufspreises zu und bestimmen Sie nachvollziehbar den Mindestansatz sowie den Höchstansatz der Einbauküchen zum 31.12. (die Angaben in EURO (€) verstehen sich jeweils bezogen auf eine Einbauküche) nach HGB und IFRS

a) Plastikbeschichtetes Holz 100€
b) anteilige Kosten für ein Spezialwerkzeug zur Herstellung nur dieser Einbauküchen 10€
c) anteilige Lagerkosten für das plastikbeschichtete Holz 10€
d) Akkordlohn zur Herstellung einer Einbauküche 120€
e) anteilige Stromkosten der Produktionsanlagen (aus Kostengründen pauschal ermittelt) 20€
f) anteilige verbrauchsbedingte Reparaturkosten der Produktionsanlagen 30€
g) anteiliger Meisterlohn zur Beaufsichtigung der Herstellung 50€
h) anteilige zeitabhängige Abschreibung auf die Produktionsanlagen 90€
i) anteilige Kosten einer Werbekampagne für Smörebröd-Einbauküchen 50€
j) anteilige Kosten der Personalabteilung und des Rechnungswesens 30€
k) Gewinnaufschlag 200€

A

/

19
Q

19 .Aus der Lagerkartei der Polly Ester KG ergeben sich für Vermögensgegen- stände des Vorratsvermögens (Stoffe) für das Geschäftsjahr 01 folgende Bewegungen

Zu-/Abgang / Datum / Menge / Preis p.E.
Anfangsbestand / 1.1. / 1.000 / 23,20
Zugang / 2.2 / 2.000 / 22,00
Verbrauch / 15.4 / 2.000 / -
Zugang / 5.9. / 2.500 / 22,80
Zugang / 22.9 / 500 / 23,60
Verbrauch / 22.10 / 3.500 / -
Zugang / 11.11 / 500 / 19,20
=
Endbestand / 31.12 / 1.000 (Inventurbestand)

Der Marktpreis für die Stoffe des Vorratsvermögen der Polly Ester KG liegt am 31.12.01 bei 19,20 €/Mengeneinheit.

  1. ) Ermitteln Sie die Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12. 01 mit
    a) dem gewogenen Durchschnittswert am Ende der Periode
    b) dem gleitenden gewogenen Durchschnitt
  2. ) Ermitteln Sie die Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12.01, indem Sie bestimmte Verbrauchsfolgen unterstellen, ohne die einzelnen Abgänge zu berücksichtigen. Wählen sie hierfür

a) das LiFo-Verfahren
b) das FiFo-Verfahren

  1. ) Ermitteln Sie den Wertansatz, der sich bei Anwendung des permanenten LiFo-Verfahrens ergibt.
  2. ) Ermitteln Sie den Wertansatz, der sich bei Anwendung des permanenten FiFo-Verfahrens ergibt.
A

/

20
Q
  1. Die Textilunternehmerin Coco Lores hat am 31.12.01 2.000 laufende Meter (lfdm.) eines bestimmten Stoffes zutreffend mit dem Einkaufspreis von 36,- € je laufendem Meter bewertet.

 Im Jahr 2002 hat Coco von diesem Stoff folgende Einkäufe getätigt:

Mai 02 / 1.500 lfdm. / zu 33 €/m
September 02 / 2.500 lfdm. / zu 41 €/m
November 02 / 4.000 lfdm. / zu 39 €/m

 Den jeweiligen Verbrauch hat Coco nicht aufgezeichnet, daher ist die tatsächliche Verbrauchsfolge nicht festzustellen.
Aus der Inventur ergibt sich zum 31.12.02 ein Bestand von 5.000 lfdm. Der Marktpreis des Stoffes zum 31.12.02 beträgt 37 €/m.
Da Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen sollen, kommen als Verbrauchsfolge nur gewogener Durchschnitt und LiFo-Verfahren infrage.

 Ermitteln Sie alle möglichen Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12.02

A

/

21
Q
  1. 28.Die Landscape-Design-GmbH will für ihre in Dubai tätigen Konstrukteure (Erschaffung neuer Wohn- und Arbeitswelten) neue Spezialgeräte anschaffen. Die Anschaffungskosten einer Einheit betragen 240.000 € zzgl. 45.600 € USt. Nach den Herstellerangaben beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer der Geräte 8 Jahre. Die GmbH schätzt, dass durch die extremen Bedingungen in Dubai nur von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen werden kann. Der Hersteller stellt (ohne rechtliche Verpflichtung) aufgrund des hohen Anteils hochwertiger Werkstoffe die Rücknahme einer Einheit zum Preis von 40.000 € in Aussicht. Die Spezialgeräte werden am 1.7.01 nach Deutschland geliefert, anschließend nach Dubai transportiert und dort ab 1.10.01 eingesetzt.
A

Anschaffungskosten einer Einheit = 240.000 € (Aktivierung ohne USt)

 HGB:
 Abschreibung über betriebsgewöhnlich ND 8 Jahre ohne Berücksichtigung Restwert ab Erwerb, d.h. ab 1.7.01, Abschreibung p.a. 240.000 € : 8 Jahre = 30.000 € p.a.
 Abschreibung in 01 = 6/12 von 30.000 € = 15.000 €
 Bilanzansatz 31.12.01 = 225.000 €
und 31.12.02 = 195.000 €.

 IFRS:
 Abschreibung über individuelle Nutzungsdauer 5 Jahre mit Berücksichtigung Restwert ab Einsatz, d.h. ab 1.10.01, Abschreibung p.a. 200.000 € : 5 Jahre = 40.000 € p.a.
 Abschreibung in 01 = 3/12 von 40.000 € = 10.000 €
 Bilanzansatz 31.12.01 = 230.000 € und 31.12.02 = 190.000 €

22
Q

22.
Die Oceanic Air AG erwirbt am 1.3.08 für ihre Flugstrecke Los Angeles – Sydney einen Airbus A 380. Der Listenpreis des A 380 beträgt 255.102.041 €, Oceanic Air verhandelt jedoch einen Sonderpreis von 204.081.633 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zahlt diesen Preis am 10.4.08 unter Abzug von 2 % Skonto. Die Übergabe des Flugzeugs erfolgte am 01.04.08 in Toulouse. Bei der Ankunft am 01.04.08 in LA stellte die Oceanic Air AG fest, dass an den A 380 nicht die bestellten Rolls-Royce Triebwerke montiert wurden, deren garantierte 10-jährige Nutzungsdauer deutlich länger ist als die anderer Triebwerke. Die 4 Triebwerke, auf die insgesamt 5 % des Kaufpreises des A 380 entfallen, werden mit Verzögerungen ausgeliefert, so dass der A 380 erstmals am 01.07.2008 eingesetzt werden kann. Die voraussichtliche Nutzungsdauer des A 380 (exklusive Triebwerke) beträgt nach Angaben von Airbus 20 Jahre. Oceanic Air rechnet damit, den A 380 Rumpf nach 20 Jahren für einen Preis von 10 Mio. € an eine andere Fluggesellschaft veräußern zu können.

A

 AK 204.081.633 € abzgl. 2 % Skonto = 200 Mio. € (ohne USt)

 HGB (ohne Komponentenansatz): Abschreibung A380 über 20 Jahre – ohne
Berücksichtigung Restwert – ab April 08

 Abschreibung p.a. 10 Mio. €; in 08 = 9/12 x 10 Mio. € = 7,5 Mio. €

 Bilanzansatz 31.12.08 = 192,5 Mio. € und 31.12.09 = 182,5 Mio. €

 IFRS: Component Approach, Aufteilung in 5 Bestandteile (1 Flugkörper, 4 Triebwerke)

 Abschreibung Rumpf über 20 Jahre – mit Berücksichtigung Restwert – ab Einsatz Juli 08

 Abschreibung 180 Mio. € : 20 Jahre = 9 Mio. p.a.; in 08 = 6/12 x 9 Mio. € = 4,5 Mio. €

 Bilanzansatz 31.12.08 = 185,5 Mio. € und 31.12.09 = 176,5 Mio. €

 Abschreibung Triebwerke über 10 Jahre ab Einsatz Juli 08 (kein Restwert)

 jeweils 2,5 Mio. € : 10 Jahre = 0,25 Mio. p.a.; in 08 = 6/12 x 0,25 Mio. € = 0,125 Mio. €

 Bilanzansatz jeweils 31.12.08 = 2.375.000 € und 31.12.09 = 2.125.000 €

 ggf. Ermittlung für alle 4 Triebwerke gemeinsam

23
Q

23.
 Am 1.7.06 erwarb die ÖkoStrom AG ein 60.000 m2 großes ehemaliges Braunkohleabbau-Areal zum Zweck der späteren Bebauung mit Windkrafträdern und einem Solarfeld. Die ÖkoStrom AG zahlte an den Verkäufer des Grundstücks 2.000.000 € sowie 70.000 € Grunderwerbsteuer an das Finanzamt (3,5 % des Kaufpreises).

 a) Ende 2007 stellt ein unabhängiger Gutachter fest, dass der Wert des Grundstücks aufgrund der inzwischen durchgeführten Infrastrukturmaßnahmen und der Anbindung an einen neuen Autobahnzubringer zur A1 auf 2.400.000 € gestiegen ist.
Wie ist die Werterhöhung im Rahmen der Folgebewertung des Grundstücks nach HGB und IFRS zum 31.12.2007 zu behandeln? Die ÖkoStrom AG möchte sich im Hinblick auf den 2008 angestrebten Börsengang in Bilanz und GuV so gut wie möglich darstellen.

 b) Ende 2008 werden erhebliche Bodenabsenkungen aufgrund unsachgemäßer Verfüllung der Abbaugrube festgestellt, die zu einem nachhaltigen Sinken des Grundstückswerts auf 1.500.000 € führen. Wie ist diese Wertentwicklung nach HGB und IFRS abzubilden?
Geben Sie neben konkreten Zahlenangaben auch eine kurze / stichwortartige Begründung.

A

 Ermittlung AK GruBo = 2.070.000 € (inkl. GrESt), GruBo nicht abnutzbar

 a) HGB:
 Bewertung zu (fortgeführten) § 253 I HGB, AK 2.070.000 € = Wertobergrenze,
es bilden sich 330.000 € stille Reserven, die im Anhang ausweisbar sind

 IFRS:
 Wahlrecht AK-Modell (wie HGB) oder hier (Ziel: gute Darstellung) Neubewertung zu fair value 2.400.000 €, erfolgsneutrale Einstellung 330.000 € in Neubewertungsrücklage, Ergebnisauswirkung = 0

 b) HGB:
 Dauernde Wertminderung erfordert außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 II
HGB) um 570.000 € auf 1.500.000 €

 IFRS:
 Impairment erfordert zuerst erfolgsneutrale Auflösung Neubewertungsrücklage 330.000 €, darüber hinaus erfolgswirksame Abschreibung 570.000 € und Ansatz 1.500.000 €

24
Q
  1.  Die Gewerbetreibende Debbie Toren hat am 31.12.01 Forderungen von insg. 2.300.450 €. Von diesem Betrag entfallen 450.000 € auf Forderungen ggü. ausländischen Kunden, in denen keine Umsatzsteuer enthalten ist. In dem verbleibenden Betrag von 1.850.450 € sind 19 % USt enthalten.
     Zu den Forderungen ist folgendes bekannt:
     Beim Kunden A, an den eine Forderung von 23.800 € (inkl. 19 % USt) besteht, ist eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen. Allerdings hat die Ehefrau des Kunden im Dezember 01 rechtsverbindlich erklärt, dass sie die Hälfte der Forderung begleichen wolle, wenn die andere Hälfte erlassen werde. Nach dem Einverständnis von Debbie Toren zahlt die Ehefrau tatsächlich im Januar die Hälfte, also 11.900,- €.
     Eine Forderung gegenüber dem Kunden B hatte Debbie Toren zum Bilanzstichtag 31.12.00 bereits voll abgeschrieben. Am 10.2.02 ging die Forderung in voller Höhe mit 59.500,- € (inkl. 19% USt) ein. B konnte zahlen, da er am 23.1.02 einen stillen Teilhaber in sein Unternehmen aufnahm.
     Debbie Toren erhielt am 17.8.01 Kenntnis von dem überraschenden Insolvenzantrag des Kunden C. Das Insolvenzgericht hat nach Prüfung der Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.9.01 beschlossen, den Antrag mangels Masse abzulehnen. Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen den Kunden C betrug inkl. 19 % USt 17.850 €.
     Nach den Erfahrungen der Vergangenheit beträgt das allgemeine Ausfallrisiko bei den Inlandsforderungen 1% und bei den Auslandsforderungen 3%.
     Zu den dargestellten Sachverhalten sind bisher keine Buchungen erfolgt. In der Vorjahresbilanz war eine Wertberichtigung auf Forderungen in Höhe von 20.000 € gebildet worden, bei der im Jahr 01 ebenfalls noch keine Buchungen vorgenommen worden sind. Die Bilanz zum 31.12.01 wird im April 02 erstellt.

 Aufgabe

 a.) Nennen Sie die hier zur Anwendung kommende Ausnahme vom Grundsatz der
Einzelbewertung.

 b.) Wie sind die Forderungen zum 31.12.01 zu bewerten, und in welcher Höhe kann eine Wertberichtigung auf Forderungen gebildet werden?

 c) Welche Buchungen sind bzgl. der Pauschalwertberichtigung im Jahresabschluss zum 31.12.01 vorzunehmen?

A

 a) Pauschalwertberichtigung der Forderungen (nach Erfahrungswerten)

 b) zunächst jedoch Einzelwertberichtungen -> Forderung ggü. Kunde A

 Zwangsvollstreckung fruchtlos->grds. Abschreibung der gesamten Forderung
 Hier: Erklärung der Ehefrau im Dezember
 Verzicht auf 50 % der Forderung
 i.H.v. 50 % Anspruch gegen die Ehefrau (quasi Austausch des Schuldners)
 also Korrektur um 50 % auf 11.900 € (sowie Rückforderung USt i.H.v. 1.900 €)
 keine Wertaufhellung. Alle erforderlichen Tatsachen sind bereits im Dezember bekannt

 Forderung ggü. Kunde B
 wertbegründende Tatsache (Aufnahme des Teilhabers) im Januar  Wert der Forderung zum Stichtag = 0

 Forderung ggü. Kunde C
 Insolvenzverfahren abgeschlossen – keine Quote  Wert der Forderung am Stichtag = 0

c) Buchungssatz: (Buchungssätze sind nich relevant !!!!)

 Einstellung in die PWB zu Forderungen 8.700
an Wertberichtigungen zu Forderungen 8.700 €

(somit Ansatz der Forderungen in der Bilanz mit 1.555.000 € ./. 25.000 € = 1.530.000 € zzgl. USt 19 % plus ausländische Forderungen 450.000 € = 2.270.700 € und „Korrektur“ auf „richtigen“ Wert über PWB auf der Passivseite)

 Behandlung des Sachverhalts bei Kapitalgesellschaften

 Für Kapitalgesellschaften ist gemäß § 266 HGB kein Posten ‚Pauschalwertberichtigung‘ vorgesehen.
 Daher muss die Pauschalwertberichtigung hier aktivisch von den Forderungen abgesetzt werden.

 geänderter Buchungssatz
 (pauschale) Abschreibungen bzw. PWB auf Forderungen 8.700 €
an Forderungen aus L. u. L. 8.700 €

(entsprechend hier bereits um PWB korrigierter Ausweis auf Aktivseite 2.242.000 €)

25
Q

/

A

/

26
Q
  1. Eine OHG nimmt bei der Bank ein Darlehn über 300.000 € auf, wobei ein Disagio i.H.v. 15.000 € einbehalten wird. Das Darlehn wird am 01.04.01 i.H.v. 285.000 € ausgezahlt und ist am 31.03.06 in einer Summe zurückzuzahlen. Die Zinsen betragen 7% p.a.

 a) In welcher Höhe muss das Darlehn passiviert werden?

 b) Wie ist die Darlehnsaufnahme handelsrechtlich zu behandeln?

 c) Wie ist die Darlehnsaufnahme steuerrechtlich zu behandeln?

A

/

27
Q
  1. In der Schraubenfabrik Dr. E. Wurm tauchen zum 31.12. folgende GVO auf, die hinsichtlich ihrer Bilanzierung (HGB, Steuerrecht) zu klären sind:

 a) Am 27.12. des Jahres fiel bei Schneeglätte ein Passant und verletzte sich erheblich. Dieser strengte einen Prozess gegen die Firma wegen Schadener- satz an und machte dabei 14.000 € zzgl. 4.000 € für den Anwalt etc. geltend. Die Firma Wurm glaubt, dass sie keine Schuld trifft. Im Urteil in erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in die Berufung, das Urteil ist vor Ende nächsten Jahres zu erwarten.

 b) Der Steuersachbearbeiter Hebesatz errechnete für dieses Geschäftsjahr folgende voraussichtlich zu zahlende Steuern aus, und zwar für
 Gewerbesteuer 7,5 Mio. €
 Körperschaftsteuer 15 Mio. €

 Als Abschlagszahlungen wurden geleistet
 Gewerbesteuer 7,4 Mio. €
 Körperschaftsteuer 15,1 Mio. €

c) Im September vergangenen Jahres wurde ein Großauftrag für extra lockere verchromte Schrauben hereingenommen. Als Festpreis wurden 150.000 € plus 19 % USt (28.500 €) = 178.500 € vereinbart.
Aufgrund der von der Firma nicht richtig eingeschätzten allgemeinen Teuerung betragen die gesamten Aufwendungen für den Auftrag zum 31.12. = 160.000 € zzgl. 19 % USt, d.h. insg. 190.400 €
Wegen weiter steigender Preise und Löhne wird erwartet, dass bis zum Zeitpunkt der Lieferung Anfang April nächsten Jahres die Aufwendungen 165.000 € zzgl. USt (31.350 €), d.h. insg. 196.350 € betragen.
Wegen des Großauftrags konnten andere, preisgünstigere Aufträge nicht angenommen werden. Bei der üblichen Kalkulation kämen außerdem noch kalkulatorische Kosten mit rd. 10.000 € hinzu.

d) Zum 31.12.2011 hat die Schraubenfabrik Dr. E. Wurm insgesamt 14 Mitarbeiter beschäftigt. Aus den Aufzeichnungen der Lohnbuchhaltung ergibt sich, dass die gesamten Mitarbeiter zum 31.12.2011 nicht alle Urlaubstage für das Geschäftsjahr 2011 genommen haben.
Zweifelsfrei haben diese noch insgesamt einen Anspruch auf 91 Urlaubstage aus dem Geschäftsjahr 2011, welche in das Geschäftsjahr 2012 übertragen werden. Die Anzahl der gesamten Arbeitstage für das Geschäftsjahr 2011 belief sich auf 250 Tage. In jedem Geschäftsjahr hat jeder einzelne Arbeitnehmer der Schraubenfabrik Dr. E. Wurm Anspruch auf 22 Urlaubstage, während statistisch auf jeden Arbeitnehmer 6 Krankheitstage entfallen.
Folgende Gehaltsaufwendungen sind in 2011 angefallen: Sondervergütungen und Urlaubsgeld wurden nicht gewährt.

Gesamter Gehaltsaufwand 198.000€
\+ Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (gesetzliche und freiwillige) 
AG Rentenversicherung 64.000€
AG KV 54.000€
AG Arbeitslosenversicherung 38.000€
A

/

28
Q
  1. In der Landgerätefabrik Fritz Weizen GmbH sind bei der Aufstellung der HGB- und IFRS-Bilanz zum 31.12. folgende Sachverhalte abzubilden:

 a) Die letztmals vor 4 Jahren mit Ölfarbe gestrichenen Fenster der Fabrik sollten im Herbst erneut gestrichen werden, was aber wegen des schlechten Wetters nicht geschah. Der mit Malermeister Schimmel im vergangenen Herbst vereinbarte Preis betrug 8.330 € (inkl. USt.). Nunmehr wurde die Arbeit im März nächsten Jahres begonnen und nach 5 Wochen im April vollendet.

 b) Das Unternehmen gewährt den Kunden einen Umsatzbonus nach einem gestaffelten System, d.h. mit steigendem Umsatz steigende Boni. Buchhalter P. Nibel hat die Bonibeträge ermittelt und auf einer Kundenliste im Einzelnen zusammengestellt. Insgesamt beträgt der Bonus 150.000 €

A

a) Nach § 249 I S. 2, II HGB darf keine Rückstellung wegen unterlassener Instandhaltung gebildet werden. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung (= Abnahme der Werkleistung), hier April. Somit besteht handelsrechtlich keine Rückstellungspflicht (nur bei Nachholung innerhalb von 3 Monaten des Folgejahres)
Würde eine Rückstellung gebildet (bei Nachholung innerhalb 3 Monate), dann i.H.v. 7.000 €, da die im Betrag von 8.330 € enthaltene USt. (im nächsten Jahr) als Vorsteuer vergütet wird.

 Nach IFRS Ansatzverbot für sog. Innenverpflichtungen

 b) Die Höhe des zu zahlenden Betrages sowie die Empfänger stehen bereits definitiv fest, so dass keine Rückstellung anzusetzen ist. Vielmehr ist der Betrag bei HGB wie IFRS als Verbindlichkeit auszuweisen.

29
Q

29.
Der Finanzvorstand der Mobilfunk AG, Timo Beil, ist mit der Aufstellung des Jahresabschlusses der AG zum 31.12.09 betraut. Folgende Sachverhalte sind hierfür noch zu beurteilen. Timo Beil bittet Sie, ihm kurz die bilanzielle Behandlung nach HGB und IFRS dieser Sachverhalte unter Angabe einschlägiger Rechtsvorschriften / Begründungen sowie Beträge in € zu skizzieren.

a) Die Mobilfunk AG produziert u.a. Telefone. 2009 wurden insgesamt 2 Mio. Geräte veräußert. Erfahrungsgemäß werden innerhalb der gesetzlichen Garantiefrist (= 2 Jahre) jedes Jahr 5 % der Geräte als defekt reklamiert. 30 % der reklamierten Geräte haben eine defekte Tastatur, die für 8 € pro Stück in Stand gesetzt werden können. 70 % haben defekte Displays, deren Reparatur pro Stück 10 € kostet. Was ist bei der Bewertung zudem zu berücksichtigen?
b) Um im hart umkämpften Mobilfunkmarkt zu bestehen, hat die AG in der Vergangenheit auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist reklamierte Geräte kostenfrei repariert. Bezogen auf die 2 Mio. Geräte aus a) hat der Controller für diese kulante Handhabung voraussichtliche Kosten zutreffend i.H.v. 300.000 € ermittelt.
c) Nachdem die AG 2004 von der Witwe eines an einem Gehirntumor verstorbenen Kunden auf Produkthaftung (Elektrosmog) verklagt wurde und Rückstellungen i.H.v. 500.000 € gebildet hatte, entscheidet das letztinstanzliche Gericht im November 2009 zu Gunsten der AG.
d) Die AG schätzt, dass die Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses 09 aufgrund eines Wechsels zu einem günstigeren Abschlussprüfer statt ca. 1 Mio. € nur noch ca. 800.000 € betragen. Die endgültige Rechnung wird voraussichtlich im Mai vorliegen.

A

a) HGB: Erfordernis einer Garantierückstellung = Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
Bewertung mit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigem Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB, hier = 100.000 Telefone pro Jahr, davon 30 % = 30.000 Stück x 8 € = 240.000 € und 70 % = 70.000 Stück x 10 € = 700.000 € zusammen 940.000 € x 2 Jahre = 1.880.000 €
Rückstellungen für Reparaturen im 2. Jahr sind abzuzinsen § 253 Abs. 2 HGB IFRS dito inkl. Abzinsung (anderer Zinssatz)

 b) HGB: Auch für Kulanzrückstellungen besteht Ansatzpflicht (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB), hier i.H.v. 300.000 € (Abzinsung erforderlich, jedoch „zutreffend“) IFRS dito, da unentziehbare Verpflichtung

 c) HGB: Ehemals gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (Prozessrückstellung) ist – erfolgswirksam – aufzulösen, § 249 Abs. 2 S. 2 HGB (kein Wahlrecht, da kein Grund mehr). IFRS dito

 d) HGB: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) 800.000 €. IFRS: Aufgrund des wesentlich höheren Bestimmtheitsgrads liegt keine provision, sondern ein accrual vor i.H.v. 800.000 €.

30
Q

30.
Die am 1.1.02 neu gegründete Start Up AG hat 2 Mio. Aktien zu 15 € das Stück an Aktionäre verkaufen können. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 € je Stück. Am Ende des Jahres 03 hat die AG einen Jahresüberschuss i.H.v. 10 Mio. € erzielt. Der Verlustvortrag aus dem Jahr 02 beträgt 2,5 Mio. €. In der Satzung der AG wurde festgelegt, jährlich 10 % des Jahresüberschusses in eine entsprechende Rücklage einzustellen. Auf der Hauptversammlung wurde beschlossen, eine freiwillige Rücklage i.H.v 2 Mio. € zu bilden und den Rest an die Aktionäre auszuschütten.

 a) Stellen Sie den Bilanzausweis (nur) des Eigenkapitals am 1.1.02 dar.

 b) Stellen Sie den Bilanzausweis (nur) des Eigenkapitals am 31.12.03 vor Ergebnisverwendung, nach teilweiser sowie nach vollständiger Ergebnisverwendung auf.

A

.

31
Q

31.
In der Sepp Tember Feinmechanische Werke GmbH sind im Zusammenhang mit dem JA zum 31.12. folgende Abgrenzungsprobleme zu lösen.

 a) Abbuchung der Versicherungsprämie für Kfz am 31.10. für 1.11. bis 30.4. des folgenden Jahres 600 €

 b) Wohnungsmiete des Hausmeisters für Januar geht im Dezember des Vorjahres ein 200 €

 c) Vertreterprovision 1.500 € zzgl. USt. wird von uns erst im Januar gezahlt

 d) an GewSt sind für das laufende Jahr voraussichtlich noch zu zahlen 4.000 €

 e) die Miete für einen Verkaufsraum wurde von uns am 30.12. für 6 Monate im Voraus überwiesen 5.400 €

 f) ein Teil der Fertigungslöhne für Dezember kann erst im Januar ausbezahlt werden 4.500 €

 g) die Zinsen für ein Arbeitnehmerdarlehen werden nachträglich gezahlt, und zwar für 1.10. bis 31.3. des folgenden Jahres 1.200 €

 h) für Rohstoffe wurde am 1.12. eine Vorauszahlung geleistet, die Lieferung erfolgte am 4.1. des nächsten Jahres 7.500 €

A

 a) Abbuchung der Versicherungsprämie für Kfz am 31.10. für 1.11. bis 30.4.
des folgenden Jahres 600 €
 Aktive Rechnungsabgrenzung 400 €

 b) Wohnungsmiete des Hausmeisters für Januar geht im Dezember des
Vorjahres ein 200 €
 Passive Rechnungsabgrenzung 200 €

 c) Vertreterprovision 1.500 € zzgl. USt. wird von uns erst im Januar gezahlt
 Sonstige Verbindlichkeiten 1.785 €

 d) an GewSt sind für das laufende Jahr voraussichtlich noch zu zahlen 4.000 €
 Steuerrückstellungen 4.000 €

 e) die Miete für einen Verkaufsraum wurde von uns am 30.12. für 6 Monate im
Voraus überwiesen 5.400 €
 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 5.400 €

 f) ein Teil der Fertigungslöhne für Dezember kann erst im Januar ausbezahlt
werden 4.500 €
 Sonstige Verbindlichkeiten 4.500 €

 g) die Zinsen für ein Arbeitnehmerdarlehen werden nachträglich gezahlt, und
zwar für 1.10. bis 31.3. des folgenden Jahres 1.200 €
 Sonstige Forderungen 600 €

 h) für Rohstoffe wurde am 1.12. eine Vorauszahlung geleistet, die Lieferung
erfolgte am 4.1. des nächsten Jahres 7.500 €
 Anzahlungen des UV 7.500 €

32
Q

32.
Die Sparmobil AG ist im Telekommunikationsmarkt tätig und vermittelt u.a. Handy- tarifverträge. Wie sind folgende Sachverhalte in der HGB-Bilanz zum 31.12.2008 zu berücksichtigen? Geben Sie jeweils eine kurze Begründung sowie ggf. den Betrag an.

 Zu dem im Eigentum der AG stehenden Ladenlokal gehört auch eine Garage, die von der AG mangels anderweitiger Verwendung ab 1.8. an einen Nachbarn für 1.200 € pro Jahr vermietet wird. Die Miete wurde vereinbarungsgemäß für das ganze Jahr im Voraus gezahlt.

 Mit dem Kunden Mario Koopa wurde am 1.7. ein Mobilfunkvertrag mit einer festen Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Der Vertrag sieht einen monatlichen Mindestumsatz von 50 € vor, der laufend in Rechnung gestellt wird. Im Gegenzug erhält Koopa bei Vertragsabschluss eine Xii Spielkonsole geschenkt, die von der Sparmobil AG zuvor für 240 € erworben wurde.

 Für die Jahresabschlusserstellung 08 hat Steuerberater Luigi Kosten i.H.v. 5.000 € avisiert.

 Die Sparmobil AG beschließt das Geschäftsjahr 08 mit einem Jahresüberschuss (200.000 €). Welche drei prinzipiellen Möglichkeiten des Ergebnisausweises hat die AG?

A

 a) 7/12 Ertrag für 09, Bildung PRAP i.H.v. 700 €

 b) Laufender (Mindest-)Monatsumsatz lt. SV laufend verbucht,
kostenlose Überlassung der Spielkonsole ist Gegenleistung für Abschluss des 24- Monats-Vertrags = Ausgabe vor Stichtag, die Aufwand für bestimmte Zeit danach darstellt, Bildung ARAP i.H.v. 180 €

 c) Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für JA-Kosten, da lfd. Geschäftsjahr zuzuordnen

 d) Ausweis vor Ergebnisverwendung: 200.000 JÜ 0,5P,
nach teilweiser Ergebnisverwendung: kein JÜ, dafür Einstellung in Gewinnrücklage + Bilanzgewinn sowie
nach vollständiger Ergebnisverwendung: kein JÜ, dafür Zuführung zu Gewinnrücklage + Verbindlichkeit

33
Q

33.
 Nach dem Tode des Firmeninhabers G. Ronten verkaufen die Erben das Einzelunternehmen am 31.07.01 (Übergang Aktiva und Passiva) an eine AG zum Preis von 8.000.000 €.

 Zur Bestimmung dieses Firmenwerts ermittelt er die Zeitwerte (Teilwerte) der übernommenen Vermögenswerte und Schulden am Abschlussstichtag 31.12.01 und vergleicht diese Werte mit den letzten Bilanzwerten des Einzelunternehmens vom 31.12.00 und den Zeitwerten zum Zeitpunkt der Übernahme.

 Siehe nachfolgende Folie für die einzelnen Werte:

 a) wie hoch ist der Firmenwert?

 b) wie ist der Firmenwert in der Handelsbilanz abzuschreiben? HGB/IFRS 

c) wie ist der Firmenwert in der Steuerbilanz abzuschreiben?

 d) wie wird der Kauf insgesamt in der Bilanz des Käufers abgebildet?

A

a) Wie hoch ist der Firmenwert (s.a. § 246 I S. 4 HGB)?

 Veräußerungspreis 8 Mio. €
 ./. Zeitwert Reinvermögen (Vermögen 9,3 Mio. € ./. Schulden 4,6 Mio. € = 4,7 Mio. €
 = Firmenwert 3,3 Mio. €

b) Wie ist der Firmenwert in der Handelsbilanz abzuschreiben?
 HGB: nach § 246 I S. 4 HGB gilt (Fiktion!) der GFW als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, somit Ansatzpflicht nach Vollständigkeitsgebot
 Abschreibung über die Nutzungsdauer, wobei jedoch eine Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren nach § 285 Nr. 13 HGB im Anhang zu begründen ist.
 Hier fraglich, somit ND = 5 Jahre, d.h. 31.12.01 = (3,3 Mio. x 20% x 5/12) 3.025.000 €
 IFRS: Goodwill = nicht (planmäßig) abnutzbares asset, impairment-only-approach

c) Wie ist der Firmenwert in der Steuerbilanz abzuschreiben?
 zwingende Aktivierung und zeitanteilige Abschreibung über 15 Jahre, d.h. in 01 3,3 Mio. € x 1/15 x 5/12 = 91.667 €, Ansatz mit 3.208.333 €

d.) Abbildung des Kaufs in der Bilanz des Käufers
 Bezahlung des Kaufpreises resultiert in
 Abgang Kasse / Bank oder anderer Aktivposten und/oder
 Zunahme Verbindlichkeiten (bei Kreditfinanzierung, Stundung oder Übernahme von Verbindlichkeiten) und/oder
 Kapitalerhöhung (im Zuge der Übernahme, ggf. „Zahlung in eigenen Aktien“)  Aufnahme der erworbenen Vermögensgegenstände (Aktivierung)
 Verteilung des gesamten Kaufpreises auf alle erworbenen Bilanzposten (auch der bisher nicht beim Verkäufer aktivierten Vermögensgegenstände,
dabei proportionale Aufdeckung / Aufstockung der bezahlten stillen Reserven (als ob Vermögensgegenstände einzeln erworben werden)
 Soweit Geschäfts-/Firmenwert resultiert (Kaufpreis > als übernommenes Reinvermögen) Aktivierung desselben
 (nachweisbar GFW übersteigender Kaufpreis ggf. sofort abziehbarer Aufwand)
 Planmäßige Abschreibung aller abnutzbaren Vermögensgegenstände

34
Q

34.
 Schon Zhu übernimmt das Einzelhandelsunternehmen von Zhu Lang:
 übernommene Schulden 2.000.000 €
 Zahlung 500.000 €
 Teilwert der übernommenen Aktiva 2.200.000 €

 Bei dem erworbenen Betrieb handelt es sich um ein Konkurrenzunterneh- men, das ausschließlich deshalb aufgekauft worden ist, um den Betrieb nach der Übernahme stillzulegen. Aufgabe: Aktivierung GFW?

A

Grds. Unterschiedsbetrag i.H.v. 300.000 €, jedoch bei Erwerb Konkurrenzunternehmen zwecks Liquidation keine Anschaffung GFW, sondern abziehbarer Aufwand

35
Q

35.
a) Grenzen Sie kurz Anhang und Lagebericht nach HGB voneinander ab
(Einordnung, Aufgabe/ Funktion, Inhalt).

b) Skizzieren Sie kurz die ad-hoc Publizität nach WpHG (Aufgabe / Inhalt).

A

a)
Anhang: Pflichtbestandteil des JA; da Bilanz und GuV nur komprimierte Darstellung des Unternehmens in ZahlenformInterpretations-, Korrektur-, Entlastungs- und Ergänzungsfunktion, z.B. Erläuterung Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, zusätzliche Angaben, Ziel: Vermittlung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Inhalt z.B. noch Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, Zahl der Arbeitnehmer etc. §§ 284 ff. HGB
Lagebericht: Eigenes - gegenwarts- und zukunftsbezogenes - Berichtsinstrument neben dem JA, Teil des Geschäftsberichts, Aufstellungspflicht für mittlere/große KapGes; Informations- und Rechenschaftsfunktion; Pflicht- / Sollbestandteile sowie freiwillige Berichte, z.B. Wirtschafts-, Strategie-, Chancen-/Risiko-, Nachtrags-, F & E-Bericht, Risikomanagement
§ 289 HGB

b) ad-hoc-Publizität: Pflicht für Unternehmen, deren Wertpapiere an Börse gehandelt werden: Ergänzung zu JA, Lagebericht und Zwischenberichten, dient Verkürzung der Informationszeiträume und Verhinderung von Insidergeschäften (alle Marktteilnehmer verfügen zum gleichen Zeitpunkt über die gleichen Informationen); kursrelevante Informationen sind unverzüglich zu veröffentlichen, z.B. Gewinnwarnungen, Übernahmen, Aktienkäufe/-verkäufe leitender Angestellter etc.; keine Verwendung für PR