Typische Problemkonstellationen Flashcards

1
Q

Benötigen Hausverbote eine EGL oder reicht Aufgabenzuweisungsnom?

A

e.A.: ausdrückliche EGL nötig, Hausverbote sind mangels geschriebener Befugnisse unzulässig
a.A.: keine geschriebenen Befugnisnormen bei Hausverboten nötig

Streitentscheid: Pro a.A.
- Aufgabenzuweisung ohne Möglichkeit der Ausübung ist unsinnig
- Vsstzg. des Hausverbotes ergeben sich mithin aus Ordnungsrecht, kraft Annexkompetenz oder Gewohnheitsrecht

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2
Q

Rechtsnatur eines Hausverbotes (ör oder privatrechtl.?)

A

e.A.: stets privatrechtlich (veraltete Ansicht)
z.A.: Rechtsnatur folgt aus dem Zweck, den der Bürger beim Betreten des Hauses verfolgt hatte
d.A.: Rechtsnatur folgt aus dem Regelungszweck des Hausverbotes, die Funktionsfähigkeit der Behörde aufrechtzuerhalten, daher stehts ör

Streitentscheid pro 3. Ansicht:
- Begehren des Bürgers oftmals nicht eindeutig bestimmbar
- Anlass für die Erteilung eines Hausverbotes ist ein konkretes Verhalten und nicht der Beweggrund

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3
Q

ör-Kirchen - Kriterien nach denen sich die Rechtsnatur des Glockenläutens bestimmt

A

e.A.: stets ör, weil Kirchen ör-Körperschaften und Glocken als res sacrae öffentliche Sachen sind, daher nach Zweifelsregel ör
z.A.: stets privatrechtlich, weil kein Gebrauch von Hoheitsrechten im Rahmen ihrer Beleihung (etwa Steuern, Friedhofsverwaltung)
h.M. und Rspr.: liturgisches Läuten ist ör, profanes Läuten ist privatrechtlich; ör Kirchen (Art. 137 V WRV) haben einen spezifischen ör-Aufgabenbereich, wozu die Religionsausübung gehört (Art. 4 GG)

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4
Q

Öffentliche Einrichtungen, § 10 II SächsGemO

A

§ 10 II SächsGemO -> verpflichtet ausschließlich die Gemeinde, den Einwohnern die Benutzung der Einrichtung zu ermöglichen
- auch, wenn das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird („wie“), ist die Frage nach dem Zugang der Einrichtung („ob“) - auch nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie - stets öffentlich rechtlich

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5
Q

Teilnahme an einem Markt, § 70 GewO

A

Norm gibt Anspruch gegen „Veranstalter“ des Marktes
„Veranstalter“ = derjenige, dem ggü. der Markt festgesetzt wird (vgl. § 69 GewO
- Veranstalter iSd. § 69 GewO kann nicht ausschließlich der Staat oder seine Untergliederungen sein, sondern auch jede Privatperson
—> nach modifizierter Subjekttheorie handelt es sich nach § 70 GewO nicht um eine ör-Norm und somit auch nicht um eine ör-Streitigkeit
—> nach h.M. Handelt es sich um eine ör-Streitigkeit; ist der Staat oder seine Untergliederungen Veranstalter, ist der Zugang zur Veranstaltung stets ör (was sich auch mit der Zwei-Stufen Theorie begründen lässt)

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6
Q

KfZ Fahrten eines Beamten - nach welchen Kriterien sich die Rechtsnatur dieser Fahrten bestimmt (str.)

A

e.A. (BGH): entscheidend ist die Zielsetzung der Fahrt
a.A.: Zielsetzung der Fahrt ist nicht relevant, sondern die Tätigkeit an sich

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7
Q

Entfaltet ein Hausverbot Außenwirkung?

A

Wenn Grundverhältnis betroffen -> Außenwirkung
Wenn Betriebsverhältnis betroffen -> keine Außenwirkung

Grundverhältnis = persönliche individuelle Rechtsstellung -> entscheidend ist der grundrechtliche Bezug der Maßnahme

Grund für Unterscheidung: kein vollständiger Verlust von Grundrechten durch Eintritt in Sonderrechtsverhältnis möglich

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