Typische Problemkonstellationen Flashcards
Benötigen Hausverbote eine EGL oder reicht Aufgabenzuweisungsnom?
e.A.: ausdrückliche EGL nötig, Hausverbote sind mangels geschriebener Befugnisse unzulässig
a.A.: keine geschriebenen Befugnisnormen bei Hausverboten nötig
Streitentscheid: Pro a.A.
- Aufgabenzuweisung ohne Möglichkeit der Ausübung ist unsinnig
- Vsstzg. des Hausverbotes ergeben sich mithin aus Ordnungsrecht, kraft Annexkompetenz oder Gewohnheitsrecht
Rechtsnatur eines Hausverbotes (ör oder privatrechtl.?)
e.A.: stets privatrechtlich (veraltete Ansicht)
z.A.: Rechtsnatur folgt aus dem Zweck, den der Bürger beim Betreten des Hauses verfolgt hatte
d.A.: Rechtsnatur folgt aus dem Regelungszweck des Hausverbotes, die Funktionsfähigkeit der Behörde aufrechtzuerhalten, daher stehts ör
Streitentscheid pro 3. Ansicht:
- Begehren des Bürgers oftmals nicht eindeutig bestimmbar
- Anlass für die Erteilung eines Hausverbotes ist ein konkretes Verhalten und nicht der Beweggrund
ör-Kirchen - Kriterien nach denen sich die Rechtsnatur des Glockenläutens bestimmt
e.A.: stets ör, weil Kirchen ör-Körperschaften und Glocken als res sacrae öffentliche Sachen sind, daher nach Zweifelsregel ör
z.A.: stets privatrechtlich, weil kein Gebrauch von Hoheitsrechten im Rahmen ihrer Beleihung (etwa Steuern, Friedhofsverwaltung)
h.M. und Rspr.: liturgisches Läuten ist ör, profanes Läuten ist privatrechtlich; ör Kirchen (Art. 137 V WRV) haben einen spezifischen ör-Aufgabenbereich, wozu die Religionsausübung gehört (Art. 4 GG)
Öffentliche Einrichtungen, § 10 II SächsGemO
§ 10 II SächsGemO -> verpflichtet ausschließlich die Gemeinde, den Einwohnern die Benutzung der Einrichtung zu ermöglichen
- auch, wenn das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird („wie“), ist die Frage nach dem Zugang der Einrichtung („ob“) - auch nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie - stets öffentlich rechtlich
Teilnahme an einem Markt, § 70 GewO
Norm gibt Anspruch gegen „Veranstalter“ des Marktes
„Veranstalter“ = derjenige, dem ggü. der Markt festgesetzt wird (vgl. § 69 GewO
- Veranstalter iSd. § 69 GewO kann nicht ausschließlich der Staat oder seine Untergliederungen sein, sondern auch jede Privatperson
—> nach modifizierter Subjekttheorie handelt es sich nach § 70 GewO nicht um eine ör-Norm und somit auch nicht um eine ör-Streitigkeit
—> nach h.M. Handelt es sich um eine ör-Streitigkeit; ist der Staat oder seine Untergliederungen Veranstalter, ist der Zugang zur Veranstaltung stets ör (was sich auch mit der Zwei-Stufen Theorie begründen lässt)
KfZ Fahrten eines Beamten - nach welchen Kriterien sich die Rechtsnatur dieser Fahrten bestimmt (str.)
e.A. (BGH): entscheidend ist die Zielsetzung der Fahrt
a.A.: Zielsetzung der Fahrt ist nicht relevant, sondern die Tätigkeit an sich
Entfaltet ein Hausverbot Außenwirkung?
Wenn Grundverhältnis betroffen -> Außenwirkung
Wenn Betriebsverhältnis betroffen -> keine Außenwirkung
Grundverhältnis = persönliche individuelle Rechtsstellung -> entscheidend ist der grundrechtliche Bezug der Maßnahme
Grund für Unterscheidung: kein vollständiger Verlust von Grundrechten durch Eintritt in Sonderrechtsverhältnis möglich