Klagearten Flashcards
Zulässigkeit der Anfechtungsklage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. ör-Streitigkeit
2. nichtverfassungsrechtlicher Art
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
- maßgeblich klägerisches Begehren, § 88 VwGO
-> Klagebegehren: Aufhebung eines belastenden VAs
-> Klagegegenstand, § 79 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
V. Klagefrist, § 74 I VwGO
VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
- Rechtsträgerprinzip
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
IX. Gerichtszuständigkeit, §§ 45, 52 VwGO
- örtl. Zuständigkeit: § 52 VwGO iVm. § 2 II Nr. 1 bis 3 SächsJG
Begründetheit Anfechtungsklage
OS n. § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. EGL
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
aa) sachlich
- siehe Fachrecht
bb) örtlich
- § 3 VwVfG oder lex specialis
b) Verfahren
aa) Anhörung
(bb Heilung n. § 45 VwVfG)
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) TB-voraussetzungen der EGL
b) Rechtsfolge (von EGL gedeckt)
aa) gebundener VA = Behörde muss gesetzl. bestimmte Maßnahme erlassen
bb) Ermessensverwaltungsakt
- ggf. Prüfung von Ermessensfehlern
c) Vereinbarkeit des VA mit höherrangigem Recht
II. Rechtsverletzung des Klägers durch angegriffenen VA
Zulässigkeit Verpflichtungsklage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
- aufdrängende Sonderzuweisung?
- Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
-> ör-Streitigkeit, nichtverfassungsrechtlicher Art, keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
- Klagebegehren: Erlass eines (begünstigenden) VA
- Varianten: Versagungsgegenklage (Klage auf Erlass eines abgelehnten VA), Untätigkeitsklage (Klage auf Erlass eines unterlassenen VA)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Möglichkeitstheorie
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
V. Klagefrist, § 74 I VwGO
–> nur bei VERSAGUNGSGEGENKLAGE § 74 II VwGO
VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
- Rechtsträgerprinzip
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 Vw GO
IX. Gerichtszuständigkeit, §§ 45, 52 VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit Verpflichtungsklage
OS n. § 113 V 1 VwGO
I. Anspruch auf Erlass des begehrten VA
1. AGL
2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
- TB-voraussetzungen der AGL
Wann greift die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK)?
die FFK setzt das erledigte Hauptsacheverfahren fort, d.h. Vsstzg., die die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage- bzw. Verpflichtungsklage betreffen, müssen grds. auch bei der FFK vorliegen (Akzessorietät zwischen Hauptsacheverfahren und FFK)
Zulässigkeit der FFK
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
- aufdrängende Sonderzuweisung
- Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
-> ör-Streitigkeit, nichtverfassungsrechtlicher Art, keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
- maßgeblich: klägerisches Begehren, § 88
Klagebegehren:
- Anfechtungssituation (§ 113 I 4 VwGO): Feststellung der Rewi eines erledigten (belastenden) VA
- nur bei Erledigung NACH Klageerhebung gilt § 113 I 4 unmittelbar
- bei Erledigung VOR Klageerhebung gilt § 113 I 4 VwGO analog
- Verpflichtungssituation (§ 113 I 4 VwGO analog): Feststellung der Rewi der erledigten Ablehnung/Unterlassung eines VA
- bei Erledigung VOR Klageerhebung gilt § 113 I 4 VwGO doppelt analog (da Verpflichtungssituation)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO (analog)
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses
- typischerw. kurzfristige Erledigung einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung
V. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog?
- STREIT: nur relevant bei Erledigung VOR Klageerhebung
VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog?
- Erledigung nach Klageerhebung: Verfristung der AK bzw. VK führt zur Unzulässigkeit der FFK
VII. Richtiger Beklagter
- allg. Rechtsträgerprinzip
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
IX. Ordnungsgem. Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
X. Gerichtszuständigkeit, §§ 45, 52 VwGO
XI. Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit der FFK
OS für Anfechtungssituation n. § 113 I 4 iVm. § 113 I 1 VwGO analog
-> Die FFK ist begründet, wenn der erledigte VA rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt ha.
OS für Verpflichtungssituation n. § 113 I 4 iVm. § 113 V 1 VwGO analog
-> Die FFK ist begründet, wenn die erledigte Ablehnung/Unterlassung des VA rechtswidrig gewesen ist (insb. weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustand) und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
I. Rechtswidrigkeit des VA / Rechtswidrigkeit der Versagung
II. Rechtsverletzung bzw. Spruchreife
FFK - Vorverfahren
Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens analog §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung der FFK?
Streit nur relevant bei Erledigung vor Klageerhebung
- bei Erledigung nach Klageerhebung ist Vorverfahren (soweit nicht unstatthaft oder entbehrlich) bereits Vsstzg. für die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage
MERKE: aus unzulässiger AK bzw. VK kann nie zulässige FFK werden
Unterscheidung zweier Fallkonstellationen:
- Erledigung vor Klageerhebung und nach Eintritt der formellen Bestandskraft des VA
-> bei Erledigung nach Versäumnis der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO oder der Klagefrist n. § 74 VwGO steht Bestandskraft des VA der Überprüfung durch FFK entgegen (keine Umgehung der Vsstzg. für AK bzw. VK durch Erledigung)
- Erledigung vor Klageerhebung und vor Eintritt der formellen Bestandskraft des VA
-> bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ist nach h.M. die Durchführung eines Vorverfahrens unstatthaft (kein Fortsetzungsfeststellungswiderpsruch), da Funktion des Vorverfahrens nicht mehr erfüllt werden kann
–> mangels Aufhebbarkeit des VA keine zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten mehr gegeben, sondern Interesse gerichtet auf rechtskräftiges (Feststellungs-)Urteil, vgl. § 121 VwGO
–> keine Korrektur von Rechtsfehlern mehr möglich und insb. keine verbindliche Feststellung der Rewi eines VA durch Behörden vorgesehen (keine Selbstkontrolle der Verwaltung oder Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit)
FFK - Klagefrist
Erledigung vor Klageerhebung: Streit, ob analoge Anwendung des § 74 VwGO?
e.A.:
Klagefrist nach § 74 VwGO analog erforderlich, da für die FFK als verlängerte AK bzw. VK die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten müssen
a.A.: (ebenso BVerwG)
keine Anwendbarkeit des § 74 VwGO, da dessen Sinn und Zweck auf Sicherung der Bestandskraft eines VA zielt und dies mit Erledigung nicht mehr zum Tragen kommt; i.Ü. Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Institut der Verwirkung zur Verhinderung missbräuchlicher Klageerhebung