Definitionen Flashcards
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet.
Nichtverfassungsrechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn es ihr an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt. Verfassungsunmittelbarkeit liegt dann vor, wenn Verfassungsorgane, also unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte, um Verfassungsrecht streiten.
Klagebefugnis Verpflichtungsklage
Nach § 42 II VwGO ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat, der Anspruch also nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Feststellungsinteresse
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses haben. Ein berechtigtes Interesse kann dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insb. rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Die FFK ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rewi eines erledigten VA hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Fallgruppen für berechtigtes Interesse
Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, präjudizielle Wirkung einer Feststellung und tiefgreifende Grundrechtseingriffe
Erledigung eines VA
Nach § 43 II VwVfG bleibt ein VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 II VwVfG genannten Vsstzg. eingetreten ist. Die Erledigung eines VA tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
Rechtsschutzbedürfnis
Entfällt, wenn der Kläger sein Ziel einfacher als durch Klageerhebung erreichen kann, die Klage keinen anzuerkennenden Zweck verfolgt, missbräuchlich ist oder der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.
Objektive Klagehäufung
Nach § 44 VwGO können vom Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Mehrere Klagebegehren liegen vor, wenn mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche in Rede stehen, mithin unterschiedliche Streitgegenstände in einer Klage adressiert werden.
Zusage
Verwaltung verspricht verbindlich, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen
Zusicherung (§ 38 VwVfG)
- legaldefiniert
- Verwaltungsmaßnahme = VA
Rehabilitationsinteresse
liegt vor, wenn von dem erledigten VA eine anhaltende diskriminierende Wirkung ausgeht
(Bsp.: Versagung einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit)
Nebenbestimmung
bezieht sich zwar auf einen VA (ist akzessorisch), regelt aber einen eigenständigen Sachverhalt
Inhaltsbestimmung
regelt den Inhalt des VA, gestaltet ihn näher aus -> Inhaltsbestimmung ist eigentlich der VA
Fristen § 48 IV VwVfG
Entscheidungsfrist = maßgeblicher Zeitpunkt des Fristbeginns der, an dem alle für die Rücknahmeentscheidung relevanten Umstände bekannt sind
Bearbeitungsfrist = Behörde muss ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Rewi des VA erkannt hat, die Aufhebung innerhalb eines Jahres veranlassen
Streitig, welche Frist einschlägig ist:
gegen Entscheidungsfrist: verkürzt den Vertrauensschutz empfindlich, in Anbetracht ihrer Länge; beliebig lange Herauszögerung der Behörde möglich durch Aufnahme neuer Sachverhaltsermittlungen
—> Bearbeitungsfrist sollte gewählt und angewendet werden