Treuhand Flashcards
Welche Voraussetzungen sind für ein Treuhandverhältnis erforderlich?
Die Voraussetzungen für ein Treuhandverhältnis sind weder im Zivilrecht noch für das Steuerrecht gesetzlich
bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfüllt jedenfalls nicht jede als
“Treuhandvertrag” bezeichnete Vereinbarung die Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Anerkennung.
Erforderlich ist, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht in einer Weise zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche
Inhaberschaft als “leere Hülle” erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen
Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers ‑ und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit
des Treuhänders ‑ in Bezug auf die Behandlung des Treuguts. Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist
unschädlich ist. Die Vereinbarung
eines Treuhandentgelts ist nicht notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines
Treuhandverhältnisses sein. Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu.