AO Teil 1 Flashcards

1
Q

Was unterscheidet die Abgabenordnung

von der Finanzgerichtsordnung?

A

Während die Abgabenordnung den außergerichtlichen Rechtsschutz regelt, in
§§ 347 ff. AO, garantiert die Finanzgerichtsordnung den gerichtlichen Rechtschutzvor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz.

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2
Q

Wie setzt sich die Abgabenordnung zusammen?

A

Im ersten Teil sind die einleitenden Vorschriften in den §§ 1-32 zu finden.
Der zweite Teil regelt das Steuerschuldrecht in den §§ 33-77.
Der dritte Teil behandelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften in den §§ 78-133.
Die Durchführung der Besteuerung, mit dem sich der vierte Teil befasst, erstreckt
sich über die §§ 134-217.
Der fünfte Teil, das Erhebungsverfahren, wird in den §§ 218-248 thematisiert.
Die Regelungen zur Vollstreckung finden sie im sechsten Teil in den §§ 249-346.
Der siebte Teil enthält das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in den
§§ 347-367.
Den Straf- und Bußgeldvorschriften sowie dem Straf- und Bußgeldverfahren widmet
sich der achte Teil in den §§ 369-412.
Im neunten und letzten Teil der AO werden die Schlussbestimmungen geregelt, im
§ 413.
Ein Blick ins Gesetz verhindert viel Geschwätz.

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3
Q

Was versteht die Abgabenordnung unter Steuern?

A

Der Steuer-Begriff wird in § 3, Abs. 1 AO geregelt. Danach sind Steuern Geldleistungen, die - ohne Gegenleistung für eine besondere Leistung zu sein - von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen als Haupt- oder Nebenzweck all denen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck
sein.

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4
Q

Was sind steuerliche Nebenleistungen?

A

Steuerliche Nebenleistungen sind Geldleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erhoben werden, aber keine Steuern sind. Wissen Sie, wo dies sinngemäß steht? In § 3, Abs. 4 AO. Denken Sie immer daran: Der Weg entsteht beim Gehen! Immer weiter gehen! Aufstehen – und weitergehen. AO ist eine Stolperfalle. Nie aufgeben. Unser Weg ist das Ziel.

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5
Q

Was versteht man unter den Begriffen
„Gesetz“, „Durchführungsverordnung“,
„Richtlinien“, „Hinweise“ und „Erlasse“?

A

Nach § 4 ist Gesetz jede Rechtsnorm, z. B. das Einkommensteuergesetz und wird
vom Parlament erlassen.
Die Durchführungsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die ihre Rechtsgrundlage
in einem Gesetz haben muss, z. B. die Einkommensteuer- Durchführungsverordnung und wird von der Regierung erlassen. Richtlinien sind Vorschriften für die Verwaltung, z. B. die Einkommensteuer- Richtlinien und der AEAO. Hinweise sind ergänzende Informationen, z. B. die Einkommensteuer-Hinweise. Diese bedürfen nicht der Zustimmung durch den Bundesrat – im Gegensatz zu den Richtlinien. Erlasse sind innerdienstliche Anweisungen an die Finanzämter durch den BMF, zu finden in dem 3. Band = Erlassband. Denken Sie daran: Die Kenntnis dieser Erlasse ist zum Teil prüfungsrelevant! Und: Vieles ist im Steuerrecht bereits vorgedacht! Sie müssen es nur finden! Also: Blättern Sie bitte mal den gesamten Erlassband durch! Sie werden erstaunt und beglückt sein, was da alles drin steht! Nicht auf einmal: Step by Step. Rom
und Frankfurt wurden auch nicht an einem Tag erbaut. Seien Sie nicht zu ungeduldig mit sich selbst.

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6
Q

Was hat die Finanzverwaltung zu beachten,
wenn sie ermächtigt ist, Ermessen
auszuüben?

A

Ist die Finanzverwaltung ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie
ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten, nämlich pflichtgemäß.
Bescheidene Frage: Wissen Sie, wo das steht? In § 5 AO.
Und noch eins: Unsere AO ist ein wahres Sodom und Gomorra: Überall sind Liebespaare.
Sie müssen sie nur finden. Wo ein Romeo, da ist auch eine Julia. § 5
AO z. B. ist der Romeo und Julia § 121 AO.
So einfach ist das! Sie müssen die beiden nur finden.
Was heißt das konkret?
Antwort: Wenn dem Finanzamt Ermessen zusteht, muss es dies auch begründen.
Näheres dazu finden Sie in der Richtlinie zu § 121, im AEAO.

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7
Q

Was versteht man unter Ermessen und

welche Ermessensfehler gibt es?

A

– Üblicherweise muss in Klausuren zur Vermeidung eines Begründungsfehlers
§ 5 AO stets (mit-) zitiert werden, wenn eine Norm einen Ermessenspielraum
lässt.
– Ermessen ist der Spielraum, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen
zu wählen.
– Entschließungsermessen, das heißt, ob überhaupt; und Auswahlermessen,
das heißt wen triffts wie hoch
– Typisches Beispiel.: Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Erlass eines
Haftungsbescheids.
– Ermessensfehler sind:
1. Ermessensnichtgebrauch, Beispiel: Eine Behörde verkennt die Ermessensentscheidung.
2. Ermessensfehlgebrauch, Beispiel: Dem Ermächtigungszweck wird nicht
entsprochen.
3. Ermessensüberschreitung, Beispiel: Die gesetzlichen Grenzen werden
überschritten.
4. Ermessensreduzierung auf Null, Beispiel: Im Einzelfall ist nur eine Entscheidung
richtig.

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8
Q

Wie können Ermessensentscheidungen

korrigiert werden?

A

– Für Verwaltungsakte, die auf Ermessensentscheidungen beruhen, bestehen
meistens Korrekturvorschriften der §§ 130 und 131. Aber bitte aufpassen, ob
diese §§ wirklich zutreffen. Später werden wir diese §§ als Afrikaner bezeichnen.
– Fehlende Begründungen sind unter anderem:
1. gemäß § 125, i. d. R. kein Nichtigkeitsgrund
2. § 126, Abs. 1, Nr. 2, die Begründung kann nachgeschoben werden
3. und § 127, hier ist die fehlende Begründung der Anfechtungsgrund
– Gerichte dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle der Behörde setzen, sondern
nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung beachtet
wurden. Vergleiche dazu auch § 102 FGO.

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9
Q

Wer ist ein Amtsträger?

A

Das steht in § 7 AO. Hätten Sie‘s gewusst?

§ 7 ist ein Cäsar. Wer ist seine Cleopatra? § 30, Steuergeheimnis!

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10
Q

Wo hat jemand einen Wohnsitz bzw. eine

Wohnung?

A

All das steht in § 8 AO.
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in den Richtlinien, sprich AEAO.
Kann das AO-Leben schöner sein?
Sie müssen die Quelle nur finden.
Manchmal schmeckt diese Quelle wie Met! Und sie kann süchtig machen. Aufpassen!
Meines Wissens gibt es bisher aber noch keine AO-Entzugskliniken! Aber ich warte
drauf!

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11
Q

Was ist ein Wohnsitz?

A

Einen Wohnsitz hat gemäß § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung entweder
1. Innehat
2. Beibehält oder
3. benutzt
Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung und wie immer ist es eine
Frage des Einzelfalls.

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12
Q

Hat jemand, der eine Wohnung von vornherein
auf vier Monate anmietet, damit einen
Wohnsitz begründet?

A

Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend
beizubehalten, begründet dort keinen Wohnsitz. Markieren Sie Sich bitte den Anwendungserlass
zum § 8, Nr. 4, Satz 3. Die Grenze dürfte wohl bei sechs Monaten
liegen. Warum? Vergleichen Sie hierzu § 9, Satz 2 AO.

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13
Q

Was versteht man unter einem gewöhnlichen

Aufenthalt?

A

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. § 9

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14
Q

Was ist ein gewöhnlicher Aufenthalt?

A

In § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt geregelt. Hierbei ist Folgendes zu beachten.

  1. Bei Besuchs-, Erholungs-, Kuraufenthalt und Ähnlichem ist die Unschädlichkeitsgrenze
    für den gewöhnlichen Aufenthalt ein Jahr
  2. In allen anderen Fällen gilt ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt – jedoch
    ohne Urlaub – von mehr als sechs Monaten für die Begründung eines
    gewöhnlichen Aufenthalts
  3. Ohne Zeitkomponente kann ein gewöhnlicher Aufenthalt dann begründet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass sich jemand an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei handelt es sich um eine Prognose.
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15
Q
Ist ein Steuerausländer nach § 1, Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn
er vom 1.10.2007 bis 30.05.2008 eine
Konzertreise von Freiburg bis Flensburg
durchführt? Wenn ja, ab wann?
A

Wir wissen alle, dass hier ein Wohnsitz im Sinne des § 8 nicht begründet wurde.
Aus diesem Grund ist die Gretchenfrage, ob mit dieser Konzertreise ein gewöhnlicher
Aufenthalt nach § 9 AO begründet wurde.
In Hinblick auf § 9, Satz 2 ist stets und von Beginn an bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen. Bezogen auf unseren Fall ist der Steuerausländer also für 2007 drei und für 2008 fünf Monate unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

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16
Q

Wann ist eine Körperschaft nach § 1 des
Körperschaftssteuergesetzes unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig?

A

Eine Körperschaft ist nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig,
wenn sie ihre Geschäftsleitung im Sinne von § 10 AO oder ihren Sitz gemäß § 11
AO im Inland hat. Es bleibt dem anderen „Oder“- Staat unbenommen, noch einmal mit gleicher Wucht im Rahmen der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht zuzuschlagen. Hierbei handelt es sich um eine Doppelbesteuerung. Ein Doppelbesteuerungsabkommen
ist demzufolge ein Doppelbesteuerungs-vermeidungsabkommen. Als völkerrechtlicher Vertrag hat ein Doppelbesteuerungsabkommen in
Hinblick auf § 2 AO Vorrang vor den nationalen Regelungen. Haben Sie es gemerkt? Kennen Sie einen, kennen Sie alle. Der Gesetzgeber erfindet das Rad nicht neu. Wie im Einkommensteuergesetz steht auch im Körperschaftsteuergesetz ein „oder“ zwischen den §§. Eins von beidem genügt demzufolge, dass der deutsche Fiskus erbarmungslos im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zuschlägt.

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17
Q

Ist bei § 10 AO die kaufmännische oder

technische Geschäftsleitung ausschlaggebend?

A

Ohne Moos nix los. So auch bei der AO. Aus diesem Grund entscheidet letztendlich
immer der Kaufmann und selten der Techniker. Folglich ist bei § 10 AO die
Geschäftsleitung dort, wo sich die kaufmännische geschäftliche Oberleitung befindet.
Einen Hinweis im Anwendungserlass zur Abgabenordnung suchen Sie vergebens.
Es handelt sich hierbei um Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Dies müssen Sie
einfach wissen.

18
Q

Gehört die Ehefrau zum Kreis der Verwandten?

A

· Verwandte sind Personen, die voneinander abstammen oder einen gemeinsamen
Vorfahren haben. Ehegatten sind üblicherweise nie Verwandte. Sie heiraten
ja schließlich nicht Ihre Schwester oder Ihren Bruder!
· Bei Ehegatten handelt es sich um Angehörige im Sinne des §15, Absatz 1, Nr.
2 AO. Angehörige sind nach § 15, Absatz 1 AO auch:
1. Verlobte
2. Verwandte bzw. Verschwägerte in gerader Linie
3. Geschwister, deren Kinder und Ehegatten
4. Geschwister der Ehegatten und Eltern
5. Pflegeeltern und Pflegekinder
· Beachten Sie hierbei, dass der Angehörigenstatus bei Ehegatten nicht durch
Ehescheidung entfällt. Vergleiche hierzu § 15, Absatz 2 AO.
Also: einmal Ehefrau- immer Ehefrau. Zumindest AO –rechtlich

19
Q

Welche Vorschriften regeln die Zuständigkeit

der Finanzämter?

A

§ 16 bis § 29 AO

20
Q

Wo ist die örtliche Zuständigkeit geregelt?

Nennen Sie bitte die entsprechenden Paragraphen.

A

– § 18 regelt die gesonderten Feststellungen nach § 180 AO
– § 19 beinhaltet Regelungen hinsichtlich der Einkommensteuer und begründet
die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts
– § 20 ist demnach für Kapitalgesellschaften einschlägig und begründet das Finanzamt
der Geschäftsleitung
– § 21 ist wichtig für die Umsatzsteuer hinsichtlich des Tätigkeitsfinanzamts
– § 22 regelt die Zuständigkeit für Realsteuern, also das Lagefinanzamt für den
Grundsteuermessbescheid und das Betriebsfinanzamt für den Gewerbesteuermessbescheid.
Bescheidene Frage: was sind Realsteuern? Die Antwort finden Sie in § 3 Absatz
2!

21
Q

Welches Finanzamt ist zuständig für die
Feststellung der V+V-Einkünfte einer
Grundstücksgemeinschaft?

A

In Hinblick auf § 18, Absatz 1, Nr. 1 ist das Lagefinanzamt grundsätzlich für die
gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne von § 179, Absatz 2 in Verbindung
mit § 180, Absatz 1, Nr. 2a zuständig.
Nach § 18, Abs. 1, Nr. 4 kann aber auch das so genannte Verwaltungsfinanzamt
zuständig sein. Demnach können zwei verschiedene Finanzämter eine Zuständigkeit
begründen. Die Grundstücksgemeinschaft hat demnach ein Zuständigkeitswahlrecht.
Auch hier zeigt sich wieder, dass der Gesetzgeber die Ermittlung der
Überschusseinkünfte jedem Finanzbeamten zutraut.

22
Q

Welches Finanzamt ist für eine GmbH mit
Sitz in Wiesbaden und welches Finanzamt
ist für die Geschäftsführung mit Wohnsitz
in Mainz örtlich zuständig?

A

Zuständig für eine GmbH mit Sitz in Wiesbaden ist gemäß § 20, Absatz 1 AO das
Finanzamt, wo sich die Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO der GmbH befindet.
Also in Wiesbaden.
Die Geschäftsführung darf sich aber wegen § 19 AO mit den netten Kollegen vom
Wohnsitzfinanzamt Mainz in Verbindung setzen.

23
Q

In welchen Normen beantwortet die AO
Fragen im Zusammenhang mit Zuständigkeitswechsel,
Zuständigkeitsvereinbarungen
und Zuständigkeitsstreitigkeiten?

A

Der Zuständigkeitswechsel ist in § 26 AO geregelt und tritt erst ein, wenn eine der
Finanzbehörden von den Umständen erfährt, die den Zuständigkeitswechsel begründen. Bei einem Zuständig-keitswechsel im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beachten Sie in diesem Zusammenhang § 367, Absatz 1 Satz 2 AO. Mit Zustimmung des Betroffenen kann es nach § 27 AO eine Zuständig-keitsvereinbarung zwischen unterschiedlichen Finanzbehörden geben. Ein Zuständigkeitsstreit wird über § 28 AO gelöst. Kleine Nebenbemerkung: Kommt bei Beamten oft vor!

24
Q

Wie ist ein Verwaltungsakt zu werten, der von einer „sachlich“ dafür nicht zuständigen Stelle erlassen wurde?

A

Der Verwaltungsakt ist nach § 125, Abs. 1 AO nichtig. Denken Sie an einen Einkommensteuerbescheid
des Forstamtes. Einen derartigen Einkommensteuerbescheid
kann keiner ernst nehmen und ist ein Schulbeispiel für einen Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen wurde. Bescheidene Frage zu Ihrer Erholung: Was ist überhaupt ein Verwaltungsakt?
Ein Verwaltungsakt ist alles, was entweder wohl oder weh tut.
Und wo steht das so oder so ähnlich? In § 118, Satz 1 AO.
Und eine noch bescheidene Frage: Ist ein Einkommenssteuerbescheid ein Verwaltungsakt?
Stopp: Erst überlegen! Kommen Sie mir ja nicht mit § 118 Satz 1.
Das steht in § 155 Absatz 1 Satz 2. Ist dies Ihrem Adlerauge entgangen?
Sie fliegen nach Spanien auch nicht über Japan! Der kürzeste Weg ist der effektivste: zumindest im Steuerrecht – und das ist bekanntlich grausam unromatisch!

25
Q

Wie ist ein Verwaltungsakt zu werten, der
von einer „örtlich“ dafür nicht zuständigen
Stelle erlassen wurde?

A

Dieser Verwaltungsakt ist nicht nichtig, aber rechtswidrig, § 125, Abs. 3, Nr. 1.

Kann allein deshalb die Aufhebung des Verwaltungsaktes beansprucht werden, wenn im Übrigen in der Sache gleich entschieden
worden wäre? Nein, § 127 AO.
Kennen Sie den wichtigen Unterschied zwischen nichtig und rechtswidrig? vgl. dazu AEAO zu § 125, Nr. 1.
Kurzformel: Die meisten Verwaltungsakte sind – zumindest in einer Klausur – mit einer Macke behaftet.
Und jetzt müssen Sie zwischen Psychiatrie und Hühnerhof unterscheiden.
Nichtige Verwaltungsakte werden weggesperrt und kommen in die geschlossene
Abteilung, da sie mit schweren Mängeln behaftet sind.
Der Rest sind freilaufende Hühner und damit nur rechtswidrig.

26
Q

Welches Prüfschema gilt für die Verletzung
des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30
AO?

A

Sie stellen zunächst fest, ob hierbei ein Amtsträger im Sinne des § 7 AO oder eine
gleichgestellte Person im Sinne des § 30 Absatz 3 AO gehandelt hat. Dann prüfen Sie, welche Verhältnisse einer anderen Person offen gelegt wurden. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses setzt zusätzlich voraus, dass diese Verhältnisse dienstlich bekannt geworden sind und nicht nach § 30, Abs. 4 und Abs. 5 AO offenbart bzw. verwertet werden durften.
Entsprechendes gilt nach § 30, Abs 6 AO für Speicherdaten im automatisierten Verfahren.

27
Q

Welche Folgen hat eine Verletzung des Steuergeheimnisses?

A

Zivilrechtlich hat der Steuerpflichtige einen Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG. Die Verletzung kann gem. § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe geahndet werden. Es können ferner disziplinarrechtliche
Maßnahmen folgen.
Allerdings muss diese Verletzung vorsätzlich erfolgen. d.h. Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.

28
Q

Was versteht man unter dem Bankgeheimnis i. S. d. § 30a AO?

A

Es gibt kein „Bankgeheimnis“. Die Banken müssen Einzel-Auskunftsersuchen gemäß
§ 93 AO des Finanzamts zu einem konkreten Steuerpflichtigen beantworten.
Dabei ist die Subsidaritätsklausel des § 93, Absatz 1, Satz 3 AO zu beachten. Dies gilt in Hinblick auf § 30a, Abs 5 AO auch dann, wenn die Steuerfahndung
nach § 208, Abs 1, Nr. 2 oder Nr. 3 AO die Anfrage bei der Bank vornimmt. Unberührt bleiben natürlich die Anzeigeverpflichtungen der Banken zum Beispiel nach § 33 ErbStG.

29
Q

Welche Personengruppen sind nicht von den Verschwiegenheitspflichten nach § 30 AO erfasst?

A

Nicht erfasst von den Verschwiegenheitspflichten sind der Steuerpflichtige selbst,
gemäß § 92 AO zugezogene Auskunftspersonen sowie die im Lohnsteuerabzugsverfahren
eingeschalteten Arbeitgeber. Vgl. aber § 39 b, Abs. 1, Satz 4 AO.

30
Q

Was versteht man allgemein unter einer
Vollstreckung und was unter einer Vollstreckung
durch das Finanzamt?

A

ein staatliches Verfahren, das
dazu dient, einen Anspruch des Gläubigers gegen einen Schuldner mit Hilfe staatlicher
Zwangsgewalt zu verwirklichen.
Die Vollstreckung durch das Finanzamt wegen Geldforderungen ist der Einsatz
von Verwaltungszwang gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Realisierung der durch Verwaltungsakt festgesetzten Geldforderungen. Sie richtet sich gegen den
Vollstreckungsschuldner.

31
Q

Wer vollstreckt die Verwaltungsakte der Finanzbehörde?

A

Die Finanzbehörde vollstreckt ihre Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung,
eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gemäß
§ 249, Absatz 1 AO im Verwaltungsweg grundsätzlich selbst.

32
Q

Welche zwei Bereiche der Vollstreckung

unterscheidet die AO?

A

Die AO unterscheidet zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen des Finanzamts gem. §§ 249 ff. und der Vollstreckung zur Erzwingung anderer Handlungen als Geldzahlungen gemäß den §§ 328 ff.

33
Q

Welche sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Vollstreckung?

A
  1. die §§ 249 ff. AO
  2. die Zivilprozessordnung
  3. das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
  4. die Insolvenzordnung und
  5. das BGB
34
Q

Welches Finanzamt ist für die Vollstreckung zuständig?

A

Die Zuständigkeit des Finanzamts ergibt sich auch für Vollstreckungsmaßnahmen
aus den §§ 17 ff. AO. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, das die Geldleistung fordern kann, also das Finanzamt, bei dessen Finanzkasse der beizutreibende Betrag im Soll steht.

35
Q

Welches Finanzamt ist für die Vollstreckung zuständig?

A

Die Zuständigkeit des Finanzamts ergibt sich auch für Vollstreckungsmaßnahmen aus den §§ 17 ff. AO. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, das die Geldleistung fordern kann, also das Finanzamt, bei dessen Finanzkasse der beizutreibende Betrag im Soll steht.

36
Q

Welche Vorbereitungen trifft die Vollstreckungsstelle

vor der Vollstreckung?

A

Die Vollstreckungsstelle prüft zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach ermittelt sie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners
gemäß den §§ 249, Abs 2 und 88 ff. AO. Anschließend
prüft sie, ob die Vollstreckung ggf. einzustellen oder zu beschränken ist, z. B. bei
Aussichtslosigkeit nach § 261 AO. Zum Schluss trifft sie eine Entscheidung über
die zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen.
Jetzt ist Schluss mit lustig!
Tatsächlich: das Finanzamt kann die Steuern wirklich niederschlagen – aber diese
können immer wieder aufstehen!
Sie sehen: Eine vollstreckungsrechtliche Arthrose gibt es nicht.

37
Q

Wie kann die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgen?

A

Die Vollstreckung kann in das bewegliche Vermögen gemäß den §§ 281-321 AO
und in das unbewegliche Vermögen gemäß den §§ 322 und 323 AO erfolgen.
Sofern die Vollstreckung in das Gesamtvermögen erfolgt, richtet sich diese nach
der Insolvenzordnung.

38
Q

Wie erfolgt die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen?

A

In das bewegliche Vermögen erfolgt die Vollstreckung durch Pfändung und durch
Pfandverwertung. Sind die Maßnahmen nicht erfolgreich, kann das Finanzamt den
Vollstreckungsschuldner ggf. zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO auffordern.

39
Q

Wie erfolgt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen?

A

In das unbewegliche Vermögen erfolgt die Vollstreckung gemäß § 322, Absatz 1 AO in Verbindung mit § 867 ZPO durch Eintragung einer Zwangshypothek und
durch Zwangsversteigerung gemäß den §§ 15 ff. ZVG oder durch Zwangsverwaltung
gemäß § 146 ZVG.
Die Vollstreckung in ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht setzt gem § 322, Absatz 3, Satz 1 AO einen Antrag des Finanzamts an das zuständige Amtsgericht voraus.
Hier reichen für Sie Grundkenntnisse aus.
Details hierzu bleiben Ihnen erspart! Seien Sie dankbar!

40
Q

Unter welchen Bedingungen wird der Antrag
auf Vollstreckung in das unbewegliche
Vermögen des Schuldners vom Amtsgericht
genehmigt?

A

Den Antrag darf das Finanzamt erst stellen, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung
vorliegen. Im Übrigen sollen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gemäß § 322, Abs 4 AO nur beantragt werden, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Die
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist zudem nur dann möglich, wenn der Vollstreckungsschuldner Eigentümer des Grundstücks und als solcher ins
Grundbuch eingetragen ist.