AO Teil 1 Flashcards
Was unterscheidet die Abgabenordnung
von der Finanzgerichtsordnung?
Während die Abgabenordnung den außergerichtlichen Rechtsschutz regelt, in
§§ 347 ff. AO, garantiert die Finanzgerichtsordnung den gerichtlichen Rechtschutzvor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz.
Wie setzt sich die Abgabenordnung zusammen?
Im ersten Teil sind die einleitenden Vorschriften in den §§ 1-32 zu finden.
Der zweite Teil regelt das Steuerschuldrecht in den §§ 33-77.
Der dritte Teil behandelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften in den §§ 78-133.
Die Durchführung der Besteuerung, mit dem sich der vierte Teil befasst, erstreckt
sich über die §§ 134-217.
Der fünfte Teil, das Erhebungsverfahren, wird in den §§ 218-248 thematisiert.
Die Regelungen zur Vollstreckung finden sie im sechsten Teil in den §§ 249-346.
Der siebte Teil enthält das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in den
§§ 347-367.
Den Straf- und Bußgeldvorschriften sowie dem Straf- und Bußgeldverfahren widmet
sich der achte Teil in den §§ 369-412.
Im neunten und letzten Teil der AO werden die Schlussbestimmungen geregelt, im
§ 413.
Ein Blick ins Gesetz verhindert viel Geschwätz.
Was versteht die Abgabenordnung unter Steuern?
Der Steuer-Begriff wird in § 3, Abs. 1 AO geregelt. Danach sind Steuern Geldleistungen, die - ohne Gegenleistung für eine besondere Leistung zu sein - von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen als Haupt- oder Nebenzweck all denen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck
sein.
Was sind steuerliche Nebenleistungen?
Steuerliche Nebenleistungen sind Geldleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erhoben werden, aber keine Steuern sind. Wissen Sie, wo dies sinngemäß steht? In § 3, Abs. 4 AO. Denken Sie immer daran: Der Weg entsteht beim Gehen! Immer weiter gehen! Aufstehen – und weitergehen. AO ist eine Stolperfalle. Nie aufgeben. Unser Weg ist das Ziel.
Was versteht man unter den Begriffen
„Gesetz“, „Durchführungsverordnung“,
„Richtlinien“, „Hinweise“ und „Erlasse“?
Nach § 4 ist Gesetz jede Rechtsnorm, z. B. das Einkommensteuergesetz und wird
vom Parlament erlassen.
Die Durchführungsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die ihre Rechtsgrundlage
in einem Gesetz haben muss, z. B. die Einkommensteuer- Durchführungsverordnung und wird von der Regierung erlassen. Richtlinien sind Vorschriften für die Verwaltung, z. B. die Einkommensteuer- Richtlinien und der AEAO. Hinweise sind ergänzende Informationen, z. B. die Einkommensteuer-Hinweise. Diese bedürfen nicht der Zustimmung durch den Bundesrat – im Gegensatz zu den Richtlinien. Erlasse sind innerdienstliche Anweisungen an die Finanzämter durch den BMF, zu finden in dem 3. Band = Erlassband. Denken Sie daran: Die Kenntnis dieser Erlasse ist zum Teil prüfungsrelevant! Und: Vieles ist im Steuerrecht bereits vorgedacht! Sie müssen es nur finden! Also: Blättern Sie bitte mal den gesamten Erlassband durch! Sie werden erstaunt und beglückt sein, was da alles drin steht! Nicht auf einmal: Step by Step. Rom
und Frankfurt wurden auch nicht an einem Tag erbaut. Seien Sie nicht zu ungeduldig mit sich selbst.
Was hat die Finanzverwaltung zu beachten,
wenn sie ermächtigt ist, Ermessen
auszuüben?
Ist die Finanzverwaltung ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie
ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten, nämlich pflichtgemäß.
Bescheidene Frage: Wissen Sie, wo das steht? In § 5 AO.
Und noch eins: Unsere AO ist ein wahres Sodom und Gomorra: Überall sind Liebespaare.
Sie müssen sie nur finden. Wo ein Romeo, da ist auch eine Julia. § 5
AO z. B. ist der Romeo und Julia § 121 AO.
So einfach ist das! Sie müssen die beiden nur finden.
Was heißt das konkret?
Antwort: Wenn dem Finanzamt Ermessen zusteht, muss es dies auch begründen.
Näheres dazu finden Sie in der Richtlinie zu § 121, im AEAO.
Was versteht man unter Ermessen und
welche Ermessensfehler gibt es?
– Üblicherweise muss in Klausuren zur Vermeidung eines Begründungsfehlers
§ 5 AO stets (mit-) zitiert werden, wenn eine Norm einen Ermessenspielraum
lässt.
– Ermessen ist der Spielraum, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen
zu wählen.
– Entschließungsermessen, das heißt, ob überhaupt; und Auswahlermessen,
das heißt wen triffts wie hoch
– Typisches Beispiel.: Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Erlass eines
Haftungsbescheids.
– Ermessensfehler sind:
1. Ermessensnichtgebrauch, Beispiel: Eine Behörde verkennt die Ermessensentscheidung.
2. Ermessensfehlgebrauch, Beispiel: Dem Ermächtigungszweck wird nicht
entsprochen.
3. Ermessensüberschreitung, Beispiel: Die gesetzlichen Grenzen werden
überschritten.
4. Ermessensreduzierung auf Null, Beispiel: Im Einzelfall ist nur eine Entscheidung
richtig.
Wie können Ermessensentscheidungen
korrigiert werden?
– Für Verwaltungsakte, die auf Ermessensentscheidungen beruhen, bestehen
meistens Korrekturvorschriften der §§ 130 und 131. Aber bitte aufpassen, ob
diese §§ wirklich zutreffen. Später werden wir diese §§ als Afrikaner bezeichnen.
– Fehlende Begründungen sind unter anderem:
1. gemäß § 125, i. d. R. kein Nichtigkeitsgrund
2. § 126, Abs. 1, Nr. 2, die Begründung kann nachgeschoben werden
3. und § 127, hier ist die fehlende Begründung der Anfechtungsgrund
– Gerichte dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle der Behörde setzen, sondern
nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung beachtet
wurden. Vergleiche dazu auch § 102 FGO.
Wer ist ein Amtsträger?
Das steht in § 7 AO. Hätten Sie‘s gewusst?
§ 7 ist ein Cäsar. Wer ist seine Cleopatra? § 30, Steuergeheimnis!
Wo hat jemand einen Wohnsitz bzw. eine
Wohnung?
All das steht in § 8 AO.
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in den Richtlinien, sprich AEAO.
Kann das AO-Leben schöner sein?
Sie müssen die Quelle nur finden.
Manchmal schmeckt diese Quelle wie Met! Und sie kann süchtig machen. Aufpassen!
Meines Wissens gibt es bisher aber noch keine AO-Entzugskliniken! Aber ich warte
drauf!
Was ist ein Wohnsitz?
Einen Wohnsitz hat gemäß § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung entweder
1. Innehat
2. Beibehält oder
3. benutzt
Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung und wie immer ist es eine
Frage des Einzelfalls.
Hat jemand, der eine Wohnung von vornherein
auf vier Monate anmietet, damit einen
Wohnsitz begründet?
Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend
beizubehalten, begründet dort keinen Wohnsitz. Markieren Sie Sich bitte den Anwendungserlass
zum § 8, Nr. 4, Satz 3. Die Grenze dürfte wohl bei sechs Monaten
liegen. Warum? Vergleichen Sie hierzu § 9, Satz 2 AO.
Was versteht man unter einem gewöhnlichen
Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. § 9
Was ist ein gewöhnlicher Aufenthalt?
In § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt geregelt. Hierbei ist Folgendes zu beachten.
- Bei Besuchs-, Erholungs-, Kuraufenthalt und Ähnlichem ist die Unschädlichkeitsgrenze
für den gewöhnlichen Aufenthalt ein Jahr - In allen anderen Fällen gilt ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt – jedoch
ohne Urlaub – von mehr als sechs Monaten für die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts - Ohne Zeitkomponente kann ein gewöhnlicher Aufenthalt dann begründet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass sich jemand an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei handelt es sich um eine Prognose.
Ist ein Steuerausländer nach § 1, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er vom 1.10.2007 bis 30.05.2008 eine Konzertreise von Freiburg bis Flensburg durchführt? Wenn ja, ab wann?
Wir wissen alle, dass hier ein Wohnsitz im Sinne des § 8 nicht begründet wurde.
Aus diesem Grund ist die Gretchenfrage, ob mit dieser Konzertreise ein gewöhnlicher
Aufenthalt nach § 9 AO begründet wurde.
In Hinblick auf § 9, Satz 2 ist stets und von Beginn an bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen. Bezogen auf unseren Fall ist der Steuerausländer also für 2007 drei und für 2008 fünf Monate unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Wann ist eine Körperschaft nach § 1 des
Körperschaftssteuergesetzes unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig?
Eine Körperschaft ist nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig,
wenn sie ihre Geschäftsleitung im Sinne von § 10 AO oder ihren Sitz gemäß § 11
AO im Inland hat. Es bleibt dem anderen „Oder“- Staat unbenommen, noch einmal mit gleicher Wucht im Rahmen der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht zuzuschlagen. Hierbei handelt es sich um eine Doppelbesteuerung. Ein Doppelbesteuerungsabkommen
ist demzufolge ein Doppelbesteuerungs-vermeidungsabkommen. Als völkerrechtlicher Vertrag hat ein Doppelbesteuerungsabkommen in
Hinblick auf § 2 AO Vorrang vor den nationalen Regelungen. Haben Sie es gemerkt? Kennen Sie einen, kennen Sie alle. Der Gesetzgeber erfindet das Rad nicht neu. Wie im Einkommensteuergesetz steht auch im Körperschaftsteuergesetz ein „oder“ zwischen den §§. Eins von beidem genügt demzufolge, dass der deutsche Fiskus erbarmungslos im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zuschlägt.