§ 42 AO Flashcards
Grundsatz des BFH, Urteil v. 17.11.2020 - I R 2/18 (Umwandlung/ Verlustnutzung)
Bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft mit dem Ziel der Ausnutzung von Verlustvorträgen handelt es sich um eine Steuergestaltung. Ob damit „das Recht umgangen werden sollte“, misst sich an § 42 AO. Hierbei handelt es sich um eine generelle Missbrauchsver- hinderungsvorschrift (Generalklausel). Ihre verfassungsrechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Mit § 42 AO ist der Grundsatz kodifiziert, Steuergesetze nicht umgehen zu dürfen. Allerdings knüpft § 42 AO nur an „missbräuchliche“ Gestaltungen an. Im Übrigen ist jeder Bürger frei, sein wirtschaftliches Handeln so zu organisieren, dass er Steuern minimiert. Neben der Generalklausel enthalten auch Einzelsteuergesetze regelmäßig spezielle Missbrauchs- verhinderungsvorschriften. Diese bezeichnet der BFH in der hiesigen Besprechungsentscheidung (erstmals) als Umgehungsverhinderungsvorschriften. Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich inhaltlich nicht und werden – auch im Folgenden – synonym verwendet.
Grundsatz des BFH, Urteil v. 17.11.2020 - I R 2/18
Eine einzelgesetzlich geregelte Umgehungsverhinderungsvorschrift schließt die Anwendung des § 42 AO nur dann aus, wenn ihr Tatbestand verwirklicht ist. Die Rspr. hält daran fest, dass die Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzes für die Angemessenheitsprüfung i. R. des § 42 Abs. 2 AO maßgeblich sind. Gestaltungen, die zum Ziel haben, einen selbst erwirtschaften Ver- lust nutzbar zu machen, stehen im Einklang mit der gesetzlichen Zielsetzung und sind daher per se nicht unangemessen, und zwar auch dann, wenn damit kein hierüber hinausgehender Zweck verfolgt wird.