TIM05 Flashcards

1
Q

Varianten des Fremdbezugs über den Markt (Buy-Option).

A
  • Lizenznahme: Das Unternehmen erwirbt das Recht, eine Technologie, ein Produkt, ein Verfahren, eine Marke oder ein Vertriebssystem gegen eine Lizenzgebühr zu nutzen.
  • Erwerb neuer Produkte und Verfahren: Unternehmen können von einem Anbieter entwickelte Produkte, Verfahren… kaufen.
  • Auftragsforschung und -entwicklung: Das Unternehmen beauftragt andere Unternehmen oder eine Universität/Forschungsinstitut.
  • Akquisition innovativer Unternehmen: Kapitalkräftige Großkonzerne nutzen diese Form des Innovationskaufs.
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2
Q

Hybride Koordinationsformen.

A

• Innovationskooperation.
Eine Vereinbarung von Zusammenarbeit zwischen rechtlich/wirtschaftlich selbständigen Unternehmen bzw. Forschungsinstitute.
-Hauptmotive: Ressourcenkonzentration und Realisierung von Spezialisierungseffekten, Schließen von Lücken im Innovationsprogramm, Risikoteilung und Erleichterung des Marktzugangs.
-Mögliche Nachteile: Abhängigkeiten von Kooperationspartnern, hohe Transaktionskosten, Schwierigkeiten bei der Aufteilung von Beiträgen und Geheimhaltungsprobleme.
• Gemeinschaftsforschung.
Projekte, an denen die Partner ein gemeinsames Interesse haben, aber jedoch eine Marktferne steht.
Wird üblicherweise in speziellen Institutionen durchgeführt, die von den beteiligten Partnern gegründet und finanziert werden.

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3
Q

Grundgedanke der Lizenzierungsfunktion.

A

Lizenzierungsfunktion ermöglicht es, anderen Personen oder Unternehmen Einzelrechte an einer Erfindung/Technologie für eine entsprechende Gegenleistung zu übertragen.
Grundlage jeder Lizenzierung ist der Lizenzvertrag, der die wesentlichen Fragen der Nutzung schriftlich fixiert.
Ein kompletter Technologieverkauf findet bei einer Lizenzierung nicht statt; der Lizenzgeber bleibt als Eigentümer der Erfindung.
Lizenznehmer habt ein Nutzungsrecht. Weitere Rechte bleiben bei dem Eigentümer.

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4
Q

Formen von Lizenzvereinbarungen.

A
  • Laufende oder Pauschale Gebühren für den Lizenzgeber.
  • Verpflichtende Gebührenzahlungen für Lizenzgeber gegen erbrachte Supportdienste.
  • Lizenztausch zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber (Kreuzlizenzierung).
  • Rückgewährvereinbarungen (Recht des Lizenzgebers, Weiterentwicklungen der Lizenztechnologie zu Nutzen).
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5
Q

Vorteile einer Lizenzvergabe für den Lizenzgeber.

A
  • Finanzierung zukünftige F&E-Vorhaben (Finanzierungsfunktion).
  • Förderung der Technologiediffusion und Schaffung von Technologiestandards.
  • Erschließung neuer Märkte trotz bestehender Eigenproduktionsengpässe und trotz knapper eigener finanzieller Ressourcen.
  • Reduzierung des finanziellen Risikos.
  • Chance an interessantes Kreuzlizenzierung.
  • Vermeidung von Gerichtsprozessen bei Patentstreitigkeiten oder bei kartellrechtlichen Problemen.
  • Verwertungsmöglichkeit nicht mehr benötigter Patente.
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6
Q

Gefahren einer Lizenzvergabe für den Lizenzgeber.

A
  • Technologischer Abhängigkeit vom Lizenznehmer, z.B. wenn der Lizenzgeber keine eigene F&E bei der lizenzierten Technologie mehr betreibt und diese auf den Lizenznehmer delegiert.
  • Reputationsschädigungen für den Lizenzgeber, z.B. wenn der Lizenznehmer schlechte Produktqualität herstellt.
  • Gefahr der Hintergehung von Lizenzvereinbarungen (unerlaubte Weitergabe des lizenzierten Know-Hows an Dritte).
  • Gefahr hohe Transaktionskosten für Lizenzgeber.
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7
Q

Vorteile einer Lizenzvergabe für den Lizenznehmer.

A
  • Vorhandenen technologischen Ruckstand verkleinern.
  • Zeitgewinn und frühe Eintritt im Markt.
  • Eigene F&E-Kosten sowie Risiken verringern.
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8
Q

Nachteile einer Lizenzvergabe für den Lizenznehmer.

A
  • Abhängigkeit von Lizenzgeber, wenn Lizenznehmer kein eigenes F&E mehr betreibt.
  • Finanzielle Belastung bei langfristigen Lizenzverträgen, wenn z.B. der Absatz des Produkts niedriger als erwartet ist.
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9
Q

Arten und Gegenständen von Nutzungsrechten

A

• Drei grundsätzlich verschiedene Arten von Nutzungsrechten.
1) Usus: Recht zur privaten Nutzung.
2) Usus Fructus: Recht zur gewerblichen Nutzung.
3) Abusus: Recht zur Veränderungen machen zu dürfen.
• Gegenstände von Nutzungsrechten.
Marken, Patente/Gebrauchsmuster, Geschmackmuster, Urheberrechte, Geschäftsmodelle.

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