Textaufgaben Flashcards

1
Q

Sie wollen für den Seetransport gefährliche Güter der Klasse 6.1, UN 1590, und der Klasse 3, UN 2219, in Kanistern zu je 60 Litern in einem Container zusammenladen lassen.

Geben Sie den richtigen technischen Namen der beiden Güter an.
Dürfen die Güter in einem Container zusammengeladen werden?
Wer ist gemäß GGVSee für die Beachtung der Trennvorschriften bei der Beladung des Containers verantwortlich?
Geben Sie die Staukategorien für den Container an!
An welchen Stellen und mit welchen Placards und Kennzeichen ist der Container zu versehen?

A
  1. PSN
    - 1590: DICHLORANILINE, FLÜSSIG (DICHLORANILINES, LIQUID) 6.1, P, VG II
    - Sondervor. 279, Staukat. A, SW 2 = frei von Wohn- und Aufenthalt
  • 2219: ALLYLGLYCIDYLETHER (ALLYL GLYCIDYL ETHER),3, VG III, Staukat. A
  1. Zusammenladen?
    - Trenntabelle 7.2.4 = ja
  2. GGVSee, Verantwortlicher?
    - §18: der für das Packen/Beladen der Container Verantwortliche
  3. Staukat. A 7.1.3.2
  4. auf allen 4 Seiten: Kl. 3, Kl. 6.1, Marine Poll., UN-Nr. + vorangestellten Buchstaben “UN”
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2
Q

Sie wollen 10 Fässer aus Stahl mit CYCLOHEXYLAMINE, Klasse 8, UN 2357, zusammen mit ACETONE, Klasse 3, UN 1090, in Glasflaschen in 3 Kartons in einem Container für den Seeverkehr laden.

Geben Sie den Stoff an für den mehrere Kennzeichen vorgeschrieben sind.
Gibt es generelle Trennvorschriften für die genannten Klassen?
Welche Bedeutung hat die Zusatzgefahr (das Zusatzkennzeichen) für die Trennung?
Gibt es gemäß IMDG-Code besondere Trennvorschriften für die beiden Güter?
Welche Bescheinigung ist von der für die Beladung des Containers verantwortlichen Person auszustellen?
Mit welchen Placards und wo ist der Container zu kennzeichnen?

A
  1. Stoff mit mehreren Kennzeichen
    - UN 2357 Kl. 8 & 3
  2. Trennvorschriften
    - nein, weder in Tabelle noch in Liste
  3. Bedeutung der Zusatzgefahr für Trennung
    - sind genauso zu berücksichtigen, aber Zusatzgefahr = Hauptgefahr, somit zu vernachlässigen
    • nein, keine Angaben in Spalte 16 b
  4. Containerpackzertifikat (§ 18 GGVSee)
  5. auf allen 4 Seiten mit Kl. 3 & 8, UN-Nummer + vorangestellten Buchstaben “UN”
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3
Q

Folgende zwei Parteien Gefahrgüter sollen (nach GGVSee) in einem 20’ Container gepackt und mit einem Fährschiff mit “unbegrenzter” Fahrgastanzahl nach Großbritannien befördert werden:

  • 80 plastic jerrycans SULPHURIC ACID 60%, mit je 60 l Inhalt, Bruttogewicht 5800kg insgesamt
  • 10 plastic jerrycans DILLY EHTER, mit je 60 l Inhalt, Bruttogewicht 700kg insgesamt.

Welche Papiere müssen nach GGVSee und IMDG Code für die Beförderung ausgefertigt werden?
Welchen UN-Nummern sind die Stoffe zugeordnet?
Dürfen die Parteien in einem Container zusammengeladen werden?
Welche Placards sind an welchen Stellen des Containers anzubringen?
Welche Staukategorie ist für diesen Container zutreffend und darf der Container in diesem Schiff befördert werden?

A

1.

  • Containerpackzertifikat (§18 GGVSee, 5.4.2 IMDG)
  • Beförderungsdokument (§6 (1) GGVSee, 5.4.1 IMDG)
  1. 2360 DIALLYLETHER 3, 6.1 E
    1830 SULPHURIC ACID, 8, C, SW 5
  2. ja, Tabelle 7.2.4
  3. an allen 4 Seiten 8, 6.1, 3
  4. E = nein
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4
Q

Sie wollen

1) METHANOL zusammen mit
2) GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. auf einem LKW von Deutschland auf dem Seeweg nach England befördern und wissen, dass Sie zusätzlich zum ADR den IMDG-Code für diesen Transport anzuwenden haben.

Welche UN-Nummern sind die Stoffe 1 und 2 zugeordnet?
Zu welchen Klassen gehören die Stoffe 1 und 2? Welche Zusatzgefahren haben sie?
Dürfen die beiden Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Hauptklassen zusammengeladen werden?
Dürfen die beiden Stoffe unter Berücksichtigung ihrer zusätzlichen Kennzeichen (Gefahren) zusammengeladen werden?
Welche Placards sind auf dem LKW anzubringen?
An welchen Stellen sind die erforderlichen Placards auf dem LKW anzubringen?

A

1/2.
- 1230 METHANOL 3, 6.1
Staukat. B, SW 2
- 2930 6.1, 4.1 Staukat. B

3/4.

  • 3 & 6.1 = ja
  • 4.1 & 6.1 = ja
  • 4.1 & 3 = ja
  • 16 b = leer
    5. 3, 6.1, 4.1 an beiden Seiten & hinten
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5
Q

Gefährliche Güter der Klassen 3 (1l je Innenverpackung) und 8 in begrenzten Mengen sollen für den Seetransport zusammen in eine Außenverpackung gepackt werden. Diese Außenverpackung soll zusammen mit einem anderen Versandstück, in dem sich gefährliche Güter der Klasse 5.1 in begrenzten Mengen befinden, in einem Container geladen werden.

Dürfen die Güter der Klasse 3 und 8 in begrenzten Mengen in eine Außenverpackung zusammengepackt werden?
Ist für die Großverpackung eine Baumusterzulassung erforderlich?
Wie ist das Versandstück mit den Gütern der Klasse 3 und 8 zu kennzeichnen?
Darf das Versandstück mit den Klassen 3 und 8 zusammen mit dem Versandstück mit der Klasse 5.1 in einen Container geladen werden?
Wie ist der Container zu kennzeichnen?

A

1.
- ja, keine Trennvorschriften nach 7.2.4

    • nein, weil begrenzte Menge (3.4.1.2)
  1. Kennzeichnung
    - begrenzte Mengen
  2. “getrennt von” Kl. 3 & 8
    - min. 6m -> Ausnahme wegen begrenzte Mengen = nein (3.4.4.2)
    - in 20’ knapp
    in 40’ möglich

5.
- auf allen 4 Seiten

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6
Q

Ein Unternehmen lässt einen ortsbeweglichen Tank (Nennvolumen 5000 l), gefüllt mit UN 2383 DIPROPYLAMIN, von Deutschland nach England befördern. Der Tank wird per Lkw über eine Fähre nach England gebracht.

Welcher Mindestprüfdruck ist für den Tank vorgeschrieben?
Welche Plakatierung ist nach IMDG Code für den ortsbeweglichen Tank vorgeschrieben und an welchen Stellen sind die Placards anzubringen?
Welche zusätzlichen Kennzeichnungen sind für den Seeverkehr erforderlich und an welchen Stellen sind diese am ortsbeweglichen Tank anzubringen?
Welcher Staukategorie ist das Gut zugeordnet und wo ist die Beförderungseinheit auf der Fähre (Länge 180m, 300 Fahrgäste) zu stauen?

A
    • 4 bar (4.2.1 IMDG)

2.
- an allen 4 Seiten (Tankcontainer)
an 3 Seiten (Tank auf Lkw)

3.
- UN-Nr. & Placards an allen 4/3 Seiten PSN an 2 Seiten

  1. Kat. B = nur an Deck
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