Tätigkeitsbereiche Flashcards

1
Q

Ethik in der Psychologie

A

= Suche nach der „richtigen“ Moral

Entwickelt (allgemeine formale) Kriterien zur moralischen Beurteilung von Handlungen

Aus der philosophischen Ethik > Allgemeine Ethik
- Normative Ethik
- Deskriptive Ethik
- Metaethik

Normative Ethik:

Tugendethik (Aristoteles)
- Ziel = Tugend (Charakter & Verstand)
- Weg des Mittleren (Balance zwischen Affekt & Vernunft)

Pflichtethik (Kant)
- Ziel = Vernunft
- Kategorischer Imperativ

Utilitarismus (Mill)
Ziel = Glück (Lust & Freisein von Unlust
Nützlichkeitsprinzip (Förderung von Glück für alle Betroffenen)

Psychologische Ethik ist Teil der Angewandten Ethik

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2
Q

Geschichte der Psychologischen Ethik

A

Eid des Hyppokrates
- Nach bestem Wissen & Gewissen
- Patienten vor Schaden und willkürlichem Unrecht bewahren
- Verschwiegenheit

Nürnberger Kodex
- Informed consent
- Abbruch möglich
- Für das Wohl der Gesellschaft
- Wissenschaftliche Basis
- Wissenschaftliches Personal

Deklaration von Helsinki

Ethikrichtlinien der Berufsverbände
- American Psychological Association
- European Federaton of Psychologists association
- Deutsche Gesellschaft für Psychologen
- Berufsverband Österreichischer Psychologen

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3
Q

Warum Psychologische Ethik?

A

Charakteristische Eigenschaften der Psychologie:

  1. Spezielle Methoden
    - für Diagnostik, Behandlung, Forschung
  2. Arbeit mit vulnerablen Populationen
    - Kinder, älteren Menschen, psychisch Kranke
  3. Entwicklung neuer Techniken und Anwendungen
    - Internet bei Forschung, Behandlung
  4. Berufsethos (hohe Vorstellungen über ein Beruf)
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4
Q

Ethikrichtlinien für Psychologen

A

= sind zum Schutz der zu behandelnden Personen vor untermischen Praktiken

= als Orientierung für Berufsangehörige der Klinischen und Gesundheitspsychologie

Basis = Meta Code of Ethics (EFPA)
Prinzipien
- Achtung vor der Würde und den Rechten der Person
- Kompetenz
- Verantwortung
- Integrität (Ehrlichkeit)
- ethisches Handeln muss Ideologiefrei sein
- Grundhaltungen und Handlungen selbstverantwortlich reflektieren
- Über Qualifikationen, Ausbildung, eigene Ziele aufklären
- Grenzen des eigenen beruflichen Wissens, der Kompetenz und Methoden berücksichtigen
- besondere Verpflichtungen zur Fortbildung

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5
Q

Grundsätze zur Berufsausübung

A

a. Grundsätze zur klinisch- und
gesundheitspsychologischen Arbeitsbeziehung
b. Grundsätze zu Setting und Gestaltung eines
Therapieraumes
c. Grundsätze zur Verschwiegenheit
d. Grundsätze für die Beziehung zum Auftrag-/Arbeitgeber
e. Grundsätze für die Erstellung von Gutachten

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6
Q

Meta-Code of Ethics

A

= [PsychologInnen] bemühen sich darum, die
Öffentlichkeit bei der Entwicklung fundierter
Beurteilungen und Entscheidungen in Bezug auf
menschliches Verhalten zu unterstützen, und streben
danach ihr besonderes Wissen zur Verbesserung der
Lebensbedingungen Einzelner und der Gesellschaft
einzusetzen

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7
Q

Ethische Prinzipien

A

1) Achtung vor den Rechten und der Würde des Menschen
2) Kompetenz
3) Verantwortung
4) Integrität

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8
Q

1) Achtung vor Rechten und Würde des Menschen

A

Allgemeiner Respekt
- Vermeidung von unfairen Handlungen & Diskriminerung
- Gleichbehandlung!

Privatsphäre und Vertraulichkeit
- Informationsweitergabe nur für professionelle Zwecke
- Verschwiegenheitspflicht!
- Vertrauliches darf nur bei ethischen Dilemma verletzt werden

Informiertes Einverständnis & Freiheit der Zustimmung
- Aufklärung und fortlaufende Besprechung vom professionellen Vorgehen und der wahrscheinlichen Auswirkung

Selbstbestimmung
- kann berufliche Beziehung zu Psychologen beginnen und beenden
- Grenzen der Selbstbestimmung (durch psychischen Gesundheitszustand, Rechtsnormen, Entwicklungsalter) beachten

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9
Q

2) Kompetenz

A
  • Ethisches Bewusstsein
  • Grenzen der Kompetenz
  • Grenzen der Vorgehensweisen
  • Kontinuierliche berufliche Weiterentwicklung
  • Berufsfähigkeit
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10
Q

3) Verantwortung

A

Allgemeine Verantwortung
- Qualität und Auswirkungen der professionellen Tätigkeit des Psychologen
- dem ansehen des Berufsstandes keinen Schaden zuzufügen

Förderung hoher Standards
- im wissenschaftlichen und beruflichen Handeln

Vermeidung von Schaden
- Vermeidung von Missbrauch psychologischer Kenntnisse oder Praktiken
- Minimierung von Leid, das vorhersehbar und unvermeidbar ist

Nachsorge
- Weiterbetreuung von Klienten, wenn Betreuung unterbrochen oder beendet wurde

Erweiterte Verantwortung
- für wissenschaftliche und berufliche Aktivitäten, ethische Standards von Angestellten, Assistenten, Supervisanden & Studierenden

Lösung von Dilemmata
- Psychologen sind dafür verantwortlich Dilemma zu klären
- Kollegen darüber informieren

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11
Q

4) Integrität

A

Anerkennung beruflicher Grenzen

Ehrlichkeit und Korrektheit
- Qualifikationen und finanzielle Rahmenbedingungen korrekt darstellen

Aufrichtigkeit und Offenheit
- In Forschung und Berufsausübung Informationen offen legen und Täuschungen vermeiden

Interessenskonflikte und Ausnutzung
- die berufliche Beziehung nicht für andere Interessen ausnutzen

Handlungen von Kollegen
Bei unerotischen beruflichen Handlungen von Kollegen besteht Verpflichtung zu:
- angemessener Kritik
- Information der Kollegen
- wenn angebracht auch zu Information der zuständigen Berufsverbände und Aufsichtsorgane

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12
Q

Fazit

A

▪ Große Verantwortung durch Arbeit mit und am
Menschen

▪ Weitreichende Einflussmöglichkeiten bei teilweise
vulnerablen Menschen

▪ Kein Regelwerk kann allen spezifischen Einzelfällen
gerecht werden

▪ Ethisches Bewusstsein und reflektives Abwägen (ggfl. mit Unterstützung) ist notwendig

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13
Q

Ethnische Dilemma in der Forschung

A

Fallbeispiele

Milgram Obedience Experiment (Stanley Milgram):
- vorgetäuschtes Ziel:
„Untersuchung Einfluss von Schmerz auf Lernen und Gedächtnis“
- Eigentliches Ziel:
Untersuchung von Gehorsam gegenüber Autoritäten

Stanford-Prison-Experiment (Philip Zimbardo)
→ von Human Subject Review Board abgesegnet
→ Pbn „aufgeklärt“, dass Rollenübernahme von
Gefangenem übliche Bürgerrechte aufhebt

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14
Q

Psychologiestudium

Bachelorstudium Psychologie in Graz

A

Ziel
= Vermittlung grundlegender wissenschaftlicher
Kenntnisse und Methoden der
naturwissenschaftlich orientierten Psychologie

Inhaltliche Ausrichtungen und Schwerpunktsetzungen

Empirische Ausrichtung mit starker biologischer und psychophysiologischer Orientierun

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15
Q

Fächeranteil im Bachlorstudium (%)

A

Statistik & FM
= 23%

Allgemeine Psychologie
= 7%

Diagnostik
= 7%

Biopsychologie
= 5%

AOU-Psychologie
= 4%

Alle anderen Fächer 3-4%

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16
Q

Praxis während des BA Studium

A

Empfohlen im 5. Semester

Facheinschlägige Praxis im Umfang von 10 ECTS (=240 Echtstunden)

In Einrichtungen, an denen eine berufserfahrener Psychologe tätig ist (bis zu 50% als Ausnahme in anderen Einrichtungen)

Alternative:
Mitarbeit an laufenden Forschungsprojekten des Instituts (Max. 120h)

Zusätzliche Praxis als freies Wahlfach möglich (Max. 8 Wochen)

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17
Q

Masterstudium Psychologie in Graz

A

Ziel
= Vermittlung vertiefter wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden der Natur und Sozialwissenschaftlich orientierten Psychologie

Vermittlung berufsrelevanter praktischer Fertigkeiten

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18
Q

Praxis im Masterstudium

A

Facheinschlägige Praxis im Umfang von 9 ECTS (= 240 Arbeitsstunden)

Parallel „Supervision der facheinschlägigen
Praxis“

An Einrichtungen, an denen ein Psychologe tätig ist

Es können Praxisstellen am Institut für
Psychologie angeboten und anerkannt werden

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19
Q

Das Psychologengesetz

A

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung
„Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die
Ausübung der Gesundheitspsychologie und der
Klinischen Psychologie

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20
Q

Strafbestimmung

A

§ 5. Wer die […] geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen […] unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht,

  • sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt,
  • eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
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21
Q

Bezeichnung „Psychologin“

A

Berechtigt ist, wer:

  • an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates
    der EU oder
  • einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder
  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft

das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mind. 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

UND

Wer in Österreich:

  • die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften
    oder
  • das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit
    dem Doktorat der Philosophie

abgeschlossen hat.

22
Q

Wer darf sich nicht Psychologin nennen?

A
  • Bachelorstudium Psychologie abgeschlossen
  • Masterstudium Psychologie abgebrochen
  • Diplom-/Doktoratstudium Psychologie abgebrochen
  • Psychotherapieausbildung abgeschlossen (ohne Bedingungen des Psychologengesetz)
  • Trainerin, Coach, Beraterin
23
Q

Klinische Psychologin

A

Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf
Grundlage der psychologischen Wissenschaft,
deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und
Techniken

24
Q

Tätigkeitsbereiche Klinische Psychologie

A

▪ Untersuchung, Interpretation und Prognose
menschlichen Erlebens und Verhaltens

▪ Untersuchung gesundheitsbezogener,
störungsbedingter/störungsbedingender
Einflüsse auf Erleben und Verhalten

▪ Klinisch-psychologische Diagnostik bzgl.

▪ gesundheitsbezogenem und
gesundheitsbedingtem Verhalten und Erleben

▪ Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das
menschliche Erleben und Verhalten

▪ klinisch-psychologische Behandlung von
Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen
und Leidenszuständen

▪ Anwendung klinisch-psychologischer
Behandlungsmethoden

▪ Bei Personen aller Altersstufen und Gruppen

▪ Aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik

▪ fokussiert, zielorientiert, lösungsorientiert

▪ klinisch-psychologische

▪ Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in
Krisensituationen

▪ Beratung bei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und
Veränderungsmöglichkeiten

▪ klinisch-psychologische Evaluation

▪ Erstellung klinisch-psychologischer Befunde und
Gutachten bzgl.

▪ Leistungsfähigkeit

▪ Persönlichkeitsmerkmale

▪ Verhaltensformen bei psychischen Störungen

▪ Krankheitsbilder, die menschliches Erleben und
Verhalten beeinflussen oder durch menschliches
Erleben und Verhalten beeinflusst werden

25
Q

Tätigkeitsvorbehalt

A

▪ berufsmäßige Ausübung der klinisch-
psychologischer Tätigkeiten ist Klinischen
PsychologInnen vorbehalten

▪ anderen Personen […] ist die berufsmäßige
Ausübung dieser Tätigkeiten verboten

26
Q

Ausbildung (Klinische Psychologie)

A

Voraussetzung:

180 ECTS empirisch-wissenschaftliche Psychologie

Insgesamt min. 75 ECTS in
- Psychopathologie
- Psychopharmakologie
- Psychiatrie
- Neurologie

Psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten auf psychische Störungen

Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation

Psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie

27
Q

Voraussetzungen II

A

▪ allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis

▪ klinisch-psychologisches oder psychiatrisches
Gutachten

▪ Persönliche Eignung (Aufnahmegespräch)

28
Q

Post-graduelle Ausbildung

A

Max. 5 Jahre

Theoretisch-fachliche Ausbildung (mind. 340 Einheiten in mind. 12 Monaten)

Praktisch-fachliche Ausbildung (muss im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erfolgen, Max 3x wechseln erlaubt)

29
Q

Theoretisch-fachliche Ausbildung

A

▪ Allgemeine Ausbildung (Grundmodul)

▪ Besondere Ausbildung (Aufbaumodul)

30
Q

Praktisch-fachliche Ausbildung

A

▪ Fachausbildungstätigkeit mind. 2098 Stunden

▪ mind. 500 Stunden jeweils im Grund- und
Aufbaumodul

▪ Begleitende Supervision mind. 120 Einheiten

▪ Selbsterfahrung 76 Einheiten

31
Q

Berufsbezeichnung

A

Klinische Psychologin:

  • Eintrag in der Liste des Bundesministeriums
  • Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung der klinischen Psychologie
32
Q

Gesundheits Psychologin

A

Tätigkeitsbereiche der Gesundheitspsychologie:

▪ Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte
▪ Förderung und Erhaltung von Gesundheit
▪ Verbesserung der Rahmenbedingungen von
▪ Gesundheitsförderung
▪ Krankheitsverhütung
▪ Verbesserung des Systems gesundheitlicher
Versorgung

▪ Analyse von Personen und Gruppen aller
Altersstufen in Bezug auf Gesundheitsverhaltens
und dessen Ursachen
▪ Analyse von Organisationen, Institutionen und
Systemen bzgl. gesundheitsbezogene
Rahmenbedingungen

▪Maßnahmen bei Personen und Gruppen aller Altersstufen bzgl. Gesundheitsverhalten und gesundheitsbezogenes Risikoverhalten (Ernährung, Bewegung, Rauchen)
▪ Beratung zur
▪ Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit
▪ Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt
▪ Beratung von Organisationen, Institutionen und Systeme, Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation

▪ gesundheitspsychologische Befunde und
Gutachten bzgl. gesundheitsbezogenem Risikoverhalten und dessen Ursachen

33
Q

Tätigkeitsvorbehalt

A

▪ berufsmäßige Ausübung der
Gesundheitspsychologie ist GesundheitspsychologInnen vorbehalten

▪ anderen Personen […] ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten

34
Q

Ausbildung (Gesundheitspsychologie)

A

Vorraussetzungen:

▪ 180 ECTS empirisch-wissenschaftliche Psychologie

▪ Insgesamt mind. 75 ECTS in
- Psychopathologie
- Psychopharmakologie
- Psychiatrie
- Neurologie

▪ Psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische
Störungen

▪ Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation

▪ Psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der klinischen Psychologie

35
Q

Voraussetzungen II

A

▪ allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis
▪ klinisch-psychologisches oder psychiatrisches
Gutachten
▪ Persönliche Eignung (Aufnahmegespräch)

36
Q

Post-graduelle Ausbildung

A

▪ Max. 5 Jahre

▪ Theoretisch-fachliche Ausbildung (mind. 340
Einheiten in mind. 12 Monaten)

▪ Praktisch-fachliche Ausbildung (muss im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen erfolgen; max. 3x
wechseln erlaubt)

37
Q

Theoretisch-fachliche Ausbildung

A

▪ Allgemeine Ausbildung (Grundmodul)
▪ Besondere Ausbildung (Aufbaumodul)

38
Q

Berufsbezeichnung

A

▪ Gesundheitspsychologin oder Gesundheitspsychologe

▪ Eintrag in der Liste des Bundesministeriums

▪ Voraussetzung zur selbständigen Berufsausübung
der Gesundheitspsychologie

39
Q

Psychotherapeutin

A

= Psychotherapie ist die erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster)

  1. Humanistische Therapie
  2. Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie
  3. Systemische Therapie
  4. Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung
40
Q

Tätigkeitsbereiche Psychotherapie

A

▪ eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Behandlung, Beratung, Betreuung oder Begleitung von Personen aller Altersstufen

▪ Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen (emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen)

▪ Förderung personaler und sozialer Kompetenzen (Selbsterfahrung & Supervision)

▪ psychotherapeutischen Gutachten

▪ Ausbildung, Lehre, und Forschung

41
Q

Ausbildung (Psychotherapie)

A
  1. BA Studium (180 ECTS, Psychologie, Psychotherapie)
  2. MA Studium Psychotherapie (120 ECTS)
  3. Postgraduelle Fachausbildung bei einer Fachgesellschaft

Approbationsprüfung

42
Q

Inhalte BA Studium Psychotherapie

A

▪ Kernfächer und Grundlagen der Psychotherapie
inklusive Einführung in die vier Cluster der
Psychotherapie

▪ interdisziplinäre Fächer der Psychotherapie

▪ Forschungsmethoden und wissenschaftliches
Arbeiten

▪ praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und
psychotherapeutische Selbsterfahrung

43
Q

Voraussetzung für MA Studium

A

▪ Facheinschlägiges Studium bzw. Berufsberechtigung
▪ Psychotherapie (BA)
▪ Psychologie (BA)
▪ Medizin (BA&MA, Dipl.)
▪ Soziale Arbeit (BA, MA & 60 ECTS)
▪ Sozialpädagogik (MA & 60 ECTS Soziale Arbeit)
▪ Musiktherapie, Psychosoziale Beratung, Medizinisch-
Technische Dienste, dipl. Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe, Hebammen

44
Q

Inhalte MA Studium

A

▪ Fächer mit Bezug zur psychotherapeutischen Tätigkeit und Wissenschaft

▪ Methoden der Psychotherapieforschung

▪ Theorie und Methodik der psychotherapeutischen Behandlungspraxis und ihrer Fundierung

▪ Praktika und praktischen Übungen im Sinne von psychotherapeutischer Selbsterfahrung, psychotherapeutischem Praktikum und psychotherapeutischer Praktikumssupervision (20-40
ECTS)

45
Q

BA & MA zusammen

A

▪ clusterspezifische Grundlagen (mindestens 40
ECTS)

▪ Grundlagen im Sinne des biopsychosozialen
Modells (biopsychosoziale Grundlagen) und
Psychopathologie (mindestens 40 vH der
interdisziplinären Fächer auszumachen)

46
Q

Voraussetzung Fachausbildung

A

▪ MA Psychotherapie oder
▪ Klinische Psychologie (Listeneintrag)
▪ Gesundheitspsychologie (Listeneintrag)
▪ Psychotherapie nach Psychotherapiegesetz 1990
▪ Musiktherapie (Listeneintrag)
▪ Fachärzte und Allgemein Ärzte

47
Q

Inhalte Fachausbildung

A

▪ theoretische Ausbildung
▪ psychotherapeutische Tätigkeit unter
Lehrsupervision (= praktische Ausbildung)
▪ begleitenden Lehrsupervision (mit einer
Mindestanzahl an Stunden im Verhältnis 1:5)
▪ psychotherapeutischen Selbsterfahrung,
▪ individueller Schwerpunktsetzung
▪ Vorbereitung zur Approbationsprüfung

48
Q

Praktische Ausbildung in der Fachausbildung

A

▪ in psychiatrisch-psychosomatischen
Einrichtungen und in psychotherapeutischen
Versorgungseinrichtungen

▪ inkl. psychotherapeutische
Krankenbehandlungen von mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen

▪ teilweise im niedergelassenen Bereich möglich
(Lehrsupervision 1:4)

49
Q

Listeneintrag

A

▪ Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter
Lehrsupervision
▪ Aufgenommen in Fachgesellschaft für Fachausbildung
▪ 5 000 Stunden jeweils cluster- und methodenspezifische
Theorie, psychotherapeutische Selbsterfahrung und
Supervision absolviert
▪ Psychotherapeut:in
▪ Absolvierte Approbationsprüfung

50
Q

Berufsbezeichnung

A

▪ Psychotherapeut, Psychotherapeutin

▪ (Ausrichtung/Cluster) kann angefügt werden

▪ Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
vorzutäuschen, ist untersagt

▪ Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung =
strafbare Handlung oder Verwaltungsübertretung