Täterschaft und Teilnahme Flashcards

1
Q

Subjektive Theorie

Täter

A

Wer mit Täterwillen (animus auctoris) einen objektiven - sei es auch noch so geringen - Tatbeitrag leistet und die Tat als „eigene“ will.

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2
Q

Subjektive Theorie

Teilnehmer

A

Wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) einen Tatbeitrag leistet und die Tat als „fremde“ will.

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3
Q

Tatherrschaftslehren

A

Täter ist derjenige der verantwortlich ist für die Tatbestandsverwirklichung, weil er allein oder arbeitsteilig das „Ob und Wie“ der Tatbestandsverwirklichung bestimmt und die Rechtsgutsverletzung verwirklicht.

Teilnehmer ist dagegen derjenige, der durch Bestimmen zur Tat oder durch Förderung der Tat zur Rechtsgutsverletzung beiträgt, das „Ob und Wie“ der Tatbestandsverwirklichung aber vom Willen eines anderen abhängig macht.

Mittäterschaft ist immer dann zu bejahen, wenn mit dem Beitrag, den die Person für die Ausführung geleistet hat, die Tat steht und fällt.

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4
Q

Normative Kombinationstheorie

A
  • Grad des eigenen Interesses am Erfolg,
  • Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft
  • Wille der Tatherrschaft als

Anhaltspunkte für Bejahung / Ablehnung der Mittäterschaft

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5
Q

Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten

A

e.A.: (z.B.: Roxin): untätiger Garant immer Täter, da Garantenstellung die
Täterschaft begründet
(normative Tatherrschaft).

  • a.A.: unterlassender Garant immer Gehilfe, da faktisch keine Tatherrschaft vorliegt.
  • a.A.: unterscheidet zwischen Schutz- und Überwachungsgarant, Schutzgarant immer Täter, Überwachungsgarant nur Teilnehmer.
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6
Q

Täterformen

1. Der unmittelbare Täter

A

a) Unmittelbarer Täter ist derjenige, der den Tatbestand in vollem Umfang verwirklicht, § 25 I Alt. 1 StGB.
b) Unmittelbarer Alleintäter ist auch der sogenannte Nebentäter, d.h. derjenige, der den Erfolg zusammen mit anderen bewirkt ohne dass ein gemeinsamer Tatplan vorliegt.

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7
Q

Mittäterschaft

A
Voraussetzungen: 
1. Gemeinsamer Tatplan
-Auch konkludent 
- Exzess nicht zurechenbar
2. Gemeinsame Tatausführung 
Ausführungsstadium oder genügt Vorbereitung?
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8
Q

Gemeinsame Tatausführung

A

• Strikte Tatherrschaftslehre (Roxin):
Mitwirkung im Vorbereitungsstadium genügt keinesfalls

  • Rspr.: Mitwirkungsbeiträge in der Vorbereitung genügen
  • Vermittelnde Auffassung: Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium können Mittäterschaft dann begründen, wenn sie von einem solchen Gewicht sind, dass sie die fehlende Tatunmittelbarkeit ausgleichen
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9
Q

Sukzessive Mittäterschaft

A

nicht alle Mittäter müssen vor Beginn der Ausführungs- handlung Mitträger des Tatplans sein, oder den Tatplan gemeinsam erfassen.

BGH: Mittäterscahft (-)wenn für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs schon alles getan ist und das Handeln des Hinzutretenden objektiv ohne Einfluss auf die Tat ist.

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10
Q

Versuchsbeginn Mittäterschaft

A

Gesamtlösung (h.M.): Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn auch nur einer in das Ausführungsstadium eindringt, d.h. wenn auch nur einer unmittelbar ansetzt.

Einzellösung: Versuch beginnt erst dann für jeweiligen Mittäter, wenn dieser selbst unmittelbar zur Tat ansetzt.

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11
Q

Mittelbare Täter

A

wer die Straftat durch einen anderen begeht, § 25 I Alt. 2 StGB

Die Konstruktion beruht auf der Erwägung, dass ein Hintermann (mittelbarer Täter) einen Vordermann (Tatmittler) als Werkzeug benutzen kann, weil er dessen Verhalten kraft seines planvoll steuernden Willens beherrscht.

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12
Q

Mittelbare Täterschaft

a) Willensherrschaft kraft Nötigung

A

§ 35 StGB macht deutlich, wann es beim Vordermann an Freiverantwortlichkeit fehlt

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13
Q

Mittelbare Täterschaft

b) Willensherrschaft kraft Benutzung Unzurechnungsfähiger bzw. nicht strafmündiger Jugendlicher

A

§§ 19, 20 StGB; § 3 JGG geben hier die Grenzen vor, innerhalb derer ein Werkzeug beherrscht werden kann

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14
Q

Mittelbare Täterschaft

c) Willensherrschaft kraft Irrtums

A

(1) Irrtum über Merkmal des obj. TB wird ausgenutzt

(2) Irrtum über Rechtswidrigkeit
• Tatmittler handelt als rechtmäßiges Werkzeug
• Tatmittler irrt über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (ETBI)
• Tatmittler irrt über die materielle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum)

(3) Irrtum über entschuldigende Situation §35 II

(4) Irrtum Über konkreten Handlungssinn
- Täuschung des Tatmittlers über quantifizierbare Unrechts- und Schuldmerkmale.
- Herbeiführung oder Ausnutzung eines Irrtums über gesetzliche Qualifikations- merkmale
- Manipulierter error in persona

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15
Q

Mittelbare Täterschaft

d) Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate

A

Die h.M. bejaht dies unter drei Voraussetzungen:
• Über-/Unterordnungsverhältnis (hierarchische Struktur)
• Rechtsgelöstheit des Machtapparates
• Fungibilität des Vordermanns

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16
Q

Mittelbare Täterschaft

e) MT kraft Ausnutzung eines Qualifikationslosen Werkzeugs

A

Beispiel:

Grundbuchbeamter A veranlasst den Nichtbeamten B eine falsche Eintragung im Grundbuch vorzunehmen

17
Q

Mittelbare Täterschaft

f) Kraft Ausnutzung eines absichtslos dolosen Werkzeugs

A

Bauer A überredet seinen Knecht K, ihm die feisten Gänse des Nachbar- bauern N aus dessen Gänsebucht in die eigene Gänsebucht zu treiben. K rechnet damit, dass A sich die Gänse zueignet

18
Q

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

A

(1) e.A.: Einzellösung: Versuch bereits mit dem Einwirken des Hintermanns auf den Tatmittler.
Contra: Im bloßen Einwirken des Hintermanns auf den Vordermann keine Gefährdung des Opfers

(2) a.A.: Gesamtlösung: Versuchsbeginn erst, wenn beim Tatopfer nach der Vorstellung des Hintermanns eine unmittelbare Gefährdung einsetzt.
Contra: Der Hintermann wird nicht wissen, wann der Vordermann zur Tat unmittelbar ansetzt.

(3) h.M.: Versuchsbeginn, wenn der mittelbare Täter die Herrschaft über das
Geschehen aus der Hand gibt.
Pro: Erst die Entlassung des Tatmittlers durch den Hintermann löst die
eigentliche Gefahr des nicht mehr zu stoppenden Kausalprozesses aus.