Rücktritt Flashcards
Gliederung
I. Allg. Rücktrittsvoraussetzungen
- Versuchsstadium
- Ist ein Rücktritt noch möglich
- Welche Voraussetzungen muss die Rücktrittshandlung
fehlgeschlagener Versuch
Täter nimmt an,
- noch nicht alles erforderliche getan zu haben
- auch keine Möglichkeit dafür zu haben
-> KEIN RÜCKTRITT MÖGLICH
Arten der Unmöglichkeit
- Physische Unmöglichkeit der Erfolgsherbeiführung (z. B. körperliche Unterlegenheit)
- Psychische Unmöglichkeit (z. B. Täter bekommt einen Schock, der die weitere Handlung unmöglich macht)
- Rechtliche Unmöglichkeit
- Tatobjekt bleibt so weit hinter den Erwartungen zurück, dass ein Weiterhandeln sinnlos ist
Verschiedene Mittel der Tatverwirklichung
h. M: Einheitlicher Lebensvorgang (Gesamtbetrachtungslehre)
pro: fördert Opferschutz
A.A: Einzelaktstheorie
Nicht Rücktrittshorizont, sondern auf die Vorstellung bei Versuchsbeginn. Hat der Täter daher mit dem Teilakt, den er ursprünglich für erfolgstauglich hielt, keinen Erfolg,dann fehlgeschlagener Versuch.
con: Täter nach erstem Akt unumkehrbar strafbar.
A.A (alt) Tatplantheorie
ob der Täter bei Beginn der Ausführung nur eine Ausführungshandlung in seinen Plan aufgenommen hatte, oder ob er gleich zu Beginn mehrere Ausführungshandlungen in seinen Plan aufgenommen hatte
con: Skrupelloser Täter bevorzugt
Unbeendeter Versuch nach §24 I alt. 1 StGB
Täter geht davon aus
- noch nicht alles Erforderliche getan zu haben
- jedoch glaubt er weiterhin, die Möglichkeit hierzu im unmittelbaren Fortgang zu haben
beendeter Versuch nach §24 1 alt. 2 StGB
Täter geht davon aus,
- alles Erforderliche getan zu haben
- oder hält dies zumindest für möglich
Irrtümliche Annahme von der Vollendung
kein Rücktrittshorizont
Ein etwaiges im räumlich-zeitlichen Zusammenhang dazu stehendes Entdecken dieses Irrtums stellt dann keine Korrektur eines Rücktrittshorizonts dar. Vielmehr entsteht mit Entdecken des Irrtums über die Tatvollendung erstmalig ein Rücktrittshorizont. Dieser Zeitpunkt ist sodann auch maßgeblich für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
Objektive Rücktrittsvoraussetzungen
Unbeendet: §24 I alt 1
–> Aufgabe, schlichtes Aufhören genügt
Beendet: §24 1 alt 2 bzw. §24 I s. 2
–> Verhindern des Erfolgs, bzw. ernsthaftes Verhinderungsbemühen
Anforderungen an Verhindern
Bestleistungstheorie:
Täter muss das aus seiner Sicht Bestmögliche tun. Entscheidend ist hierfür allerdings die Auffassung eines vernünftigen Beobachters, der sich in die Situation des Täters versetzt.
Chanceneröffnungstheorie: FOLGEN
Es genügt, wenn der Täter einen Kausalbeitrag leistet, der letztlich den Erfolg verhindert.
§24 1 2 StGB
Keine Verhinderungskausalität möglich, weil Dritte das Opfer bereits retten oder Versuch untauglich war oder geworden ist.
–> Täter muss sich ernsthaft um Verhinderung bemühen
h.M: optimales Rettungsverhalten
also Bestleistung aus Sicht des Täters
Subjektive Rücktrittsvoraussetzung
Freiwilligkeit
Psychologische Theorie:
wenn Täter Herr seiner Entschlüsse geblieben ist. Ohne äußeren Zwang
Normative Theorie:
“Verbrechervernunft” Ist der Rücktritt nach den Regeln der Verbrechervernunft vernünftig, so liegt Unfreiwilligkeit vor; ist er unvernünftig, liegt Freiwilligkeit vor.
Rücktritt nach außertatbestandlichen Zielerreichung
BGH: Tötung befindet sich im Stadium des unbeendeten Versuchs-> bloßes Nichtweiterhandeln ist Rücktritt
Lit: Außertatbestandliche Zielerreichung maßgeblich –> bei Zielerreichung ist der
Versuch nicht mehr fortsetzbar
–> Rücktritt scheidet aus
FOLGEN
Rücktritt vom Versuch §24 II
- Allgemeine Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 II StGB
a) Vorhandensein mehrerer Tatbeteiligter
(Rücktritt ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen!)
b) Eintreten ins Versuchsstadium
§ 24 II StGB setzt voraus, dass die Tat überhaupt das Versuchsstadium erreicht hat.
c) Keine Tatvollendung im Zeitpunkt der Rücktrittshandlung
d) Kein fehlgeschlagener Versuch