SVR Flashcards
Art. 10 GG
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 gehört zu den GR, die die privatsphäre schützen. Gegenstand des Schutzes sind die (individuellen) Kommunikationen, die wegen der räuml. Distanz zwischen den Beteiligten durch dritte angewiesen sind.
SACHLICHER SB
Abs. 1
- Briefgeheimnis
- Postgeheimnis-
- Fernmeldegeheimnis
Briefgeheimnis
(Das B. schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen vor der Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt eines Briefes.)
Das B. erfasst solche Sendungen, die erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung erhalten.
Kriterien hierfür sind:
- individuell
- Absender + empfänger müssen individualisierbar sein
- es kommt schwerpunktmäßig auf die Kommunikation an
Das B. gilt allerdings nur außerhalb des Postbetriebes.
Postgeheimnis
In den Schutzbereich des P. fällt der gesamte durch die Post, bzw. Postdienstleister vermittelte Verkehr.
Geschützt sind alle postalisch beförderten Sendungen. Zeitlich reicht der Schutz des P. von der Einlieferung der Sendung bei der Post bis zur Ablieferung an den Empfänger.
Fernmeldegeheimnis
Das F. schützt die gesamte individuelle (fernmündliche) Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
Man spricht von der unkörperlichen Übermittlung von Daten.
BEACHTE: Steckdosenprinzip
Fernmeldegeheimnis
- Steckdosenprinzip
Art. 10 beschränkt sich demnach auf den Schutz vor Eingriffen in den externen Leitungsweg und somit vor der Überwachung des Übermittlungsvorgangs.
PERSONELLER SB
Jedermanns-GR, d.h. jede natürliche, juristische Person
KONKURRENZEN
Abgrenzung zu
- RiS, Art. 2 I iVm 1 I
- Unv. d. W., Art. 13
EINGRIFF
Jedes staatl. Handeln, das die GR des Einzelnen nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Unterscheide zwischen Eingriff in
a) Briefgeheimnis
b) Postgeheimnis
c) Fernmeldegeheimnis
Eingriff
- Briefgeheimnis
Ein E. liegt vor, wenn staatl. Stellen Briefe öffnen oder auf andere Art zur kenntnis nehmen.
(Ein E. stellt es auch dar, wenn die Kenntnisnahme erfolgt, nachdem ein anderer Brief geöffnet oder sich der Verschluss von selbst geöffnet hat)
Eingriff
- Postgeheimnis
Ein E. liegt vor, wenn staatl. Stellen und auch die Post selbst vom Inhalt der Postsendungen Kenntnis nehmen oder Dritte Inhalte von Postsendungen oder Daten des Postverkehrs mitteilen.
(Die Nichtverteilung von Postsendungen ist dagegen kein E. in Art. 10)
Eingriff
- Fernmeldegeheimnis
Ein E. liegt vor, wenn die öffentl. Gewalt oder Beliehene vom Inhalt oder von den Daten der geschützten Kommunikation Kenntnis nimmt oder die Übermittlungsdaten speichert, verwertet oder an Dritte weitergibt.
SCHRANKEN
- einfacher GV aus Abs. 2, Satz 1
- G10-Gesetz aus Abs. 2, Satz 2
G10-Gesetz:
Das G10 regelt die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation durch die 3 Geheimdienste der BRD:
1. Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder
2. Militärischer Abschirmdienst (MAD)
3. Bundesnachrichtendienst (BND)
ERMÄCHTIGUNG
Prävention:
- § 30 POG
- § 31 POG
Repression:
- § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
- §§ 100 a,b StPO (TKÜ)
- § 100 g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten)
- § 100 i StPO (IMSI-Catcher)
- § 113 a,b TKG (VDS)
SCHRANKEN-SCHRANKEN
- VHM
-Zitiergebot