Kriminalistik Flashcards
- Begriff und Bedeutung
Strafanzeige:
Mitteilung eines SV, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für die Strafverfolgung bietet.
Hinweis:
Hinweise sind ergänzende Informationen zu einer bereits aufgenommenen Strafanzeige.
Str.anzeigen können gem. § 158 (1) bei - StA - Polizei - Amtsgericht erstattet werden. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Tatortprinzip.
ANZEIGENAUFNAHME
- Begriff und Bedeutung
- Rechtsgrundlage
- Formen der Str.anzeige
- Anzeigenaufnahme und -inhalt
- besondere Anzeigearten
- Anzeigepflichten des Pb
- Rechtsgrundlagen
Strafanzeige: - § 152 - § 158 - ggfl. § 159 - § 160 - § 163 Pflichten aus § 163: a) Erforschungspflicht b) Erhebungsplicht c) Vorlage- und Prüfpflicht
Gefahrenanzeige:
- § 1 POG
- Formen der Str.anzeige
Gem. § 158 (1) an keine gesetzlich vorgeschriebene Norm gebunden, d.h. sie ist formfrei.
- mündlich
- schriftlich
- zu Protokoll
- in anderer geeigneter Form
(Email, Internetportale, …)
- Anzeigenaufnahme und -inhalt
4. 1 Anzeigenaufnahme
- Verpflichtung jedes Pb
- Präventionsauftrag
- Opferberatung und -betreuung
(Nebenklage §§ 365 ff.)
(Adhäsionsverfahren § 403 ff.)
(Weißer Ring, Programm Victim)
- Anzeigenaufnahme und -inhalt
4. 2 Anzeigeninhalt
7 goldene W
- WER zeigt an?
- WER ist der Tat verdächtigt?
- WANN wurde die Tat begangen oder entdeckt?
- WO ist die Tat geschehen?
- WAS ist geschehen?
- WIE wurde die Tat begangen?
- WOMIT wurde die Tat begangen?
- WARUM wurde die Tat begangen?
- besondere Anzeigearten
Das Recht zur Erstattung einer Anzeige hat jeder Bürger. Eine Anzeige kann auch von Amts wegen erfolgen.
Zumeist wird die Anzeige offen erstattet.
Formen:
a) pseudonym/anonyme Anz.
b) vertrauliche Anz.
c) Selbstanzeige
d) Stra. gg Kinder
e) Stra. gg Abgeordnete BT / LT
f) Stra. gg Diplomaten
g) fingierte Anzeigen
- besondere Anzeigearten
a) pseudonyme/anonyme Anz.
Char. Merkmale:
- Identität nicht zu offenbaren
Kr. Verfahrensweise:
- dürfen nicht unbeachtet bleiben
- sind sorgfältig zu prüfen
- Ermi. haben sich auf die Aufklärung des SV zu beschränken
- anonyme Anz. begründen idR keinen Tatverdacht
- Vernehmung des BS erst, wenn konkrete Anhaltspkt. vorliegen
- bei falscher Beschuldigung § 164,145b prüfen
- Identifizierung des Anz.erstatters aus Beweisgründen erforderlich
Hinweise bei Eingang der Anz.:
- telefonisch
- Anrufer um Bekanntgabe seines Namen bitten
- Anonymität takt. erfragen
- Telefonat aufzeichnen - schriftlich
- kt. Auswertung der Schriftstücke gewährleisten
- Schriftstücke, etc. spurengerecht verwahren
- ESTA-Verfahren
- besondere Anzeigearten
b) vertrauliche Anz.
Char. Merkmale:
- Anzeiger begehrt die Geheimhaltung seiner ID
Grundsatz:
- Zusage der Vertraulichkeit prüfen!
- grds. gilt § 244 StPO
(Grundsatz der Unmittelbarkeit) - Zusage von V. Nur erlaubt:
- grds. bei Schwerkriminalität
- ausnahmsweise bei mittleren K.
- nicht möglich bei Bagatelldelikten - Grundsatz der Subsidiarität:
Ohne die Zusage der V. wird die Fallbearbeitung erschwert oder gar verhindert. - Gefährdungsanalyse:
Ein offenes Erscheinen vor Gericht könnte für den Informanten eine Gefahr darstellen. - funktionelle Hürde
- besondere Anzeigearten
c) Selbstanzeigen
Motiv und Anlass:
- psychopathologischer Selbstbezichtiger
- Reue, Gewissenskonflikte o.Ä.
- Verbesserung der Situation
- Selbstanz. von Nötigungs- und Erpressungsopfern
Verfahrensweise:
- vollständige Personalien
- Belehrung!
- SV umfassend erfragen
- Vernehmung als Wortprotokoll
- SB aus Fachkommissariat
- besondere Anzeigearten
d) Strafanz. gg Kinder
- Strafunmündigkeit gem. § 19 StGB
- SV in Form von Bericht/Vermerk
- Erziehungsberechtigte informieren
- evtl. Weiterleitung an Jugendamt
- besondere Anzeigearten
e) Stra. gg Abgeordnete BT/LT
- Entgegennahme und ohne weitere Ermi. an StA übersenden
- besondere Anzeigearten
f) Stra. gg Diplomaten
- sind gem. §§ 18-21 GVG von der dt. Gerichtsbarkeit befreit
- Entgegennahme und ohne weitere Ermi. Weiterleitung an StA
- besondere Anzeigearten
g) fingierte Anz.
- Aufnahme und Prüfung, ob Versicherungsbetrug o.Ä. vorliegen könnte
- Anzeigepflichten des Pb
innerdienstlich:
- Legalitätsprinzip gem. § 163
- bei Nichtverfolgung evtl. Strafvereitelung im Amt gem. § 258a
- Strafanz. auch vorlegen, wenn der Pb Zweifel an ihrer Richtigkeit hat
- Strafanz. auch bei Kenntnisnahme einer rw. Tat
außerdienstlich: - Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn nach Art und Schwere der Tat die „Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt sind"! - Dogmatische Lösungsmodelle: 1. Einheitstheorie 2. Trennungstheorie 3. SCHWERETHEORIE (bei Strafandrohung ab 1 Jahr)
KRIMINALISTISCHE BDL / SV
- Erste Beurteilung des Anlasses
a) Kenntnisnahme
- Art und Form der Information
- Mitteiler
- Bewertung der Information
b) Bewertung des Ereignisses
- Ereignisort / -zeit
- Hypothesenbildung
… normaler Lebens-sv
… Gefahrenlage spez.
… Straftat
–> vorläufiges Zw.ergebnis
… Gefahrenlage allg.
- Tat- / Täterverdacht
- Opfer / Zeugen
c) Wirkung des Ereignisses in der Öffentlk.
- Bewertung der Lage
a) Sofortlage
b) Ermittlungslage
c) Lageentscheidung (Präferenz) - Beurteilung des Auftrages / Zust.
a) Auftrag
b) Zust.
- Erste Beurteilung des Anlasses
a) Kenntnisnahme
- Art und Form der Information
- schriftl., mündl., telefonisch, per Mail
- anonyme, pseudonyme oder vertrauliche Anz.
(Def. Anzeige) - Information zu bereits bekanntem SV
(Def. Hinweis) - neuer SV?
(wenn ja, welcher Art —> Rechtsgrundlage)
- Erste Beurteilung des Anlasses
a) Kenntnisnahme
- Mitteiler
- Personalien
- Persönlichkeit und Verhalten
- Verbindung zum Ereignis (zeuge, Opfer, etc.)
- derzeitiger Aufenthaltsort
- Erreichbarkeit
- Erste Beurteilung des Anlasses
a) Kenntnisnahme
- Bewertung der Information
- Informationsumfang
- sind die Infos überprüfbar / widerspruchsfrei
(Plausibilitätsprüfung) - Detailgenauigkeit
- Entscheidung, ob Angaben glaubhaft
- Erste Beurteilung des Anlasses
b) Bewertung des Ereignisses
- Ereignisort / -zeit
Ereignisort Prüfung: - Ereignisort - TO im kr. Sinne - TO im e / w Sinne
Ereigniszeit
- Uhrzeit, Zeiträume, etc.
- Tag / Nacht
- Witterung
- Verkehrsverhältnisse
- Dienstzeit (Kräftelage)
(DEF) Ereignisort
sind Orte, an denen pol. bedeutsame Geschehen stattfinden oder stattgefunden haben.
(DEF) TO im kr. Sinne
der Ort, an denen sich kr. und str. relevante SV ereignet haben.
(DEF) TO im e / w Sinne
im e Sinne:
–> unmittelbarer Ort
im w Sinne:
–> u.a. Zu- und Abgangsmöglichkeiten
- Erste Beurteilung des Anlasses
b) Bewertung des Ereignisses
- Hypothesenbildung
(Def. Version)
- normaler Lebens-sv
- Gefahrenlage spez.
- Unglücksfall?
- Gefahr für die Person? - Straftat
- welche kommen in Betracht?
–> vorl. Zw.ergebnis
(Für welche der o.g. Alternativen entscheide ich mich?)
- Gefahrenlage allg.
- droht Beweismittelverlust / TV flüchten?
- sonst. Gefahren?
- Gefahren für die Integrität der Rechtsordnung?
(DEF) Version
eine auf Tatsachen basierende Annahme, die einen noch unbewiesenen SV vorläufig erklären soll.
Die kr. Version hat Wahrscheinlichkeitschar. und entspricht folglich in ihrem Wesen einer Hypothese.
- Erste Beurteilung des Anlasses
b) Bewertung des Ereignisses
- Tat- / Täterverdacht
Tatverdacht - Art und Schwere der Tat - Verdachtsbegründung - schwerster begründbarer Straftatbestand (§ 152 StPO)
Täterverdacht - Verdachtsbrgründung (zureichende tatsächl. Anhaltspkt.) - Einzeltäter? - Gefährlichkeit - Täterbeschreibung
- Erste Beurteilung des Anlasses
b) Bewertung des Ereignisses
- Opfer / Zeugen
- mittelbare / unmittelbare Zeugen
- Erreichbarkeiten von Z.
- potentielle Z.
- Wahrnehmungsmöglichkeiten
- Opferaussage
- Erste Beurteilung des Anlasses
c) Wirkung des Ereignisses in der Öffentlk.
- Auswirkungen auf das Interesse der Ö.
- starkes Presseinteresse?
- starkes Hinweisaufkommen?
- Schaulustige?
- Ereignis, das eine WE-Meldung auslöst?