Strafrecht Flashcards
§ 263 StGB
Betrug
Abs. 1: Grund-TB Abs. 2: Versuch Abs. 3: Strafzumessung Abs. 4: Geringwertigkeit Abs. 5: Qualifikation
–> Betrug ist ein selbstschädigendes Delikt
§ 263 StGB
Aufbau
- TB
a) obj. TB
- taugl. TO: Täuschung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Kausalität
b) subj. TB
- Vorsatz (dolus eventualis)
- Bereicherungsabsicht (dolus directus I)
- RW des angestrebten V.vorteils
- RW
- Schuld
Täuschung
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
Tatsachen
Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Täuschung
- Vorspiegeln falscher Tatsachen
Das ausdrückliche oder konkludente Aufstellen einer bewusst unwahren Behauptung über eine Tatsache.
Täuschung
- Entstellung wahrer Tatsachen
Meint ein unwahres Verschieben richtiger Verhältnisse, also um ein Verfälschen des Gesamtbildes durch Hinzufügen oder Fortlassen einzelner Elemente.
Täuschung
-Unterdrücken wahrer Tatsachen
Der Gesetzgeber versteht hierunter ein Handeln, durch das einer anderen Person die Kenntnis einer Tatsache entzogen wird.
Täuschung
- Täuschung durch Unterlassen
Nach der Rechtsprechung und h.M. kann die Täuschung auch durch Unterlassen (§13 StGB) begangen werden, wenn der Täter die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums pflichtwidrig nicht verhindert.
Dies setzt voraus:
a) Garantenstellung (aus der sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt)
b) die Unterlassung der Verwirklichung durch positives Tun entspricht
c) die Aufklärung zumutbar ist
Irrtum
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
Vermögensverfügung
Vv. ist jedes bewusste oder unbewusste freiwillige H/D/U des Getäuschten, das sich bei ihm oder einer dritter Person unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Vermögensschaden
Vermögen meint den wirtschaftl. Gesamtwert.
Eine V.minderung (V.schaden) liegt daher vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Opferreaktion ergibt, dass die V.minderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
Bereicherungsabsicht
B. bedeutet, dass der Täter sich oder einem Dritten zielgerichtet einen V.vorteil verschaffen will (Verbesserung des V.lage, egal wie).
Bereicherungsabsicht
- Stoffgleichheit
S. liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben V.verfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
Der Vorteil muss daher die kehrseite des Schadens bilden.
RW des angestrebten V.vorteils
RW d. a. V.v. liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.
§ 265 a StGB
Erschleichen von Leistungen
- TB
a) obj. TB
- Automaten
- Telekommunikationsnetz
- Verkehrsmittel
- Veranstaltung oder Einrichtung
- taugl. TH: Erschleichen
b) subj. TB
- Vorsatz (d.e.)
- Absicht, Entgelt nicht zu entrichten (d.d.I)
- RW
- Schuld
- Strafverfolgungsvoraussetzungen
- §§ 265 a (3) iVm 248 a
- §§ 265 a (3) iVm 247
BEACHTE:
Subsidiaritätsklusel aus Abs. 1