Strafrecht Flashcards

1
Q

§ 263 StGB

Betrug

A
Abs. 1: Grund-TB
Abs. 2: Versuch
Abs. 3: Strafzumessung
Abs. 4: Geringwertigkeit
Abs. 5: Qualifikation

–> Betrug ist ein selbstschädigendes Delikt

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2
Q

§ 263 StGB

Aufbau

A
  1. TB
    a) obj. TB
    - taugl. TO: Täuschung
    - Irrtum
    - Vermögensverfügung
    - Vermögensschaden
    - Kausalität

b) subj. TB
- Vorsatz (dolus eventualis)
- Bereicherungsabsicht (dolus directus I)
- RW des angestrebten V.vorteils

  1. RW
  2. Schuld
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3
Q

Täuschung

A

Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.

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4
Q

Tatsachen

A

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

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5
Q

Täuschung

  • Vorspiegeln falscher Tatsachen
A

Das ausdrückliche oder konkludente Aufstellen einer bewusst unwahren Behauptung über eine Tatsache.

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6
Q

Täuschung

  • Entstellung wahrer Tatsachen
A

Meint ein unwahres Verschieben richtiger Verhältnisse, also um ein Verfälschen des Gesamtbildes durch Hinzufügen oder Fortlassen einzelner Elemente.

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7
Q

Täuschung

-Unterdrücken wahrer Tatsachen

A

Der Gesetzgeber versteht hierunter ein Handeln, durch das einer anderen Person die Kenntnis einer Tatsache entzogen wird.

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8
Q

Täuschung

  • Täuschung durch Unterlassen
A

Nach der Rechtsprechung und h.M. kann die Täuschung auch durch Unterlassen (§13 StGB) begangen werden, wenn der Täter die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums pflichtwidrig nicht verhindert.

Dies setzt voraus:
a) Garantenstellung (aus der sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt)

b) die Unterlassung der Verwirklichung durch positives Tun entspricht
c) die Aufklärung zumutbar ist

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9
Q

Irrtum

A

Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.

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10
Q

Vermögensverfügung

A

Vv. ist jedes bewusste oder unbewusste freiwillige H/D/U des Getäuschten, das sich bei ihm oder einer dritter Person unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

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11
Q

Vermögensschaden

A

Vermögen meint den wirtschaftl. Gesamtwert.

Eine V.minderung (V.schaden) liegt daher vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Opferreaktion ergibt, dass die V.minderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.

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12
Q

Bereicherungsabsicht

A

B. bedeutet, dass der Täter sich oder einem Dritten zielgerichtet einen V.vorteil verschaffen will (Verbesserung des V.lage, egal wie).

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13
Q

Bereicherungsabsicht

  • Stoffgleichheit
A

S. liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben V.verfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
Der Vorteil muss daher die kehrseite des Schadens bilden.

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14
Q

RW des angestrebten V.vorteils

A

RW d. a. V.v. liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.

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15
Q

§ 265 a StGB

Erschleichen von Leistungen

A
  1. TB
    a) obj. TB
    - Automaten
    - Telekommunikationsnetz
    - Verkehrsmittel
    - Veranstaltung oder Einrichtung
    - taugl. TH: Erschleichen

b) subj. TB
- Vorsatz (d.e.)
- Absicht, Entgelt nicht zu entrichten (d.d.I)

  1. RW
  2. Schuld
  3. Strafverfolgungsvoraussetzungen
    - §§ 265 a (3) iVm 248 a
    - §§ 265 a (3) iVm 247

BEACHTE:
Subsidiaritätsklusel aus Abs. 1

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16
Q

Automaten

A

Automaten sind mech. oder elektronisch wirkende Geräte, die dem Benutzer nach Einwurf der entsprechenden Zahlungsmittel oder Wertmarken eine best. Leistung erbringen.

17
Q

Telekommunikationsnetz

A

Zu den öffentl. Fernmeldenetzen gehören alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich (Telefon, Internet, Funk, TV, Hörfunk).

18
Q

Verkehrsmittel

A

Ein Verkehrsmittel ist jedes techn. Gerät, das dem Transport von Personen oder Sachen dient.

19
Q

Veranstaltung

A

Eine Veranstaltung ist ein zeitl. begrenztes, planmäßiges und regelmäßiges auf einem Ablaufprogramm basierendes Geschehen.

20
Q

Einrichtung

A

Einrichtungen i.S.d. § 265 a (1) sind räumlich abgegrenzte Sachgesamtheiten, die als solche einem best. Zweck dienen und zu diesem Zweck von der Allgemeinheit oder einem begrenzten Personenkreis genutzt werden können.

21
Q

Tathandlung: Erschleichen

A

Ein Erschleichen setzt allg. voraus, dass die unbefugte Inanspruchnahme ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung der von diesem gegen eine unerlaubte Benutzung geschaffenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt.

22
Q

§ 263 a StGB

Cmputerbetrug

A
  1. TB
    a) obj. TB
    - taugl. TH:
    … unrichtige Gestaltung des Programms (Var. 1)
    … Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Var. 2)
    … unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)
    … sonst. unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (Var. 4)
  • Beeinflussung der Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
    (- “Computerverfügung”)
  • Vermögensschaden

b) subj. TB
- Vorsatz (d.e.)
- Bereicherungsabsicht (d.d.I)
… rw
… stoffgleich

  1. RW
  2. Schuld
  3. Tätige Reue gem. Abs. 4
23
Q

Var. 1

  • Programm
A

Ein Programm ist jede Anweisung an den Computer in Form von Daten.

24
Q

Var. 1

  • Gestaltung
A

Gestaltung umfasst jede nachträgliche Veränderung der Ablaufschritte des Programms, insb. das Neuschreiben, das Hinzufügen, Ändern oder Löschen.

25
Q

Var. 2

  • Daten
A

Daten i.S.d. § 263a sind daher alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktion dargestellten Informationen, die kodiert sind oder die sich kodieren lassen.

26
Q

Var. 2

  • unrichtig bzw. unvollständig
A

Unrichtig sind Daten nach allg. Ansicht, wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Unvollständig sind Daten, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen.

27
Q

Var. 2

  • Verwendung
A

Unter verwendung versteht man die unmittelbare Eingabe der Daten in den Computer.

28
Q

Var. 3

  • unbefugt
A

Unbefugt ist eine Verwendung, wenn sie täuschungsähnlich erfolgt.

Täuschungsäquivalenz ist zu bejahen, wenn das verhalten des Täters einem gedachten menschen gegenüber als ausdrückliche oder schlüssige Täuschung über die Berechtigung zur Verwendung erscheinen würde.

29
Q

Var. 4

A

Auffangtatbestand

30
Q

Beeinflussung der Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

A

Das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs ist beeinflusst, wenn das Ergebnis von demjenigen abweicht, das ohne Tathandlung bei programmgemäßem Ablauf des Computers erzielt worden wäre.

31
Q

(“Computerverfügung”)

A

Entsprechend der Vermögensverfügung als ungeschriebenes TBM des betrugs setzt §263a (1) eine Computerverfügung, d.h. eine unmittelbare Computerreaktion mit vermögensbezug voraus.
Das Merkmal der “Computerverfügung” bewirkt - parallel zur lage beim Betrug - die Exklusivität zwischen §263a und “242.

32
Q

§ 257 StGB

Begünstigung

A
  1. TB
    a) obj. TB
    - Vortat eines anderen
    - taugl. TH: Hilfe leisten

b) subj. TB
- Vorsatz (d.e.)
- Absicht der Vorteilssicherung (d.d.I)

  1. RW
  2. Schuld
  3. Persönlicher Strafausschließungsgrund
    - § 257 (3), S. 1
    - Ausnahme: § 257 (3), S. 2
  4. Strafverfolgungsvoraussetzungen
    - Abs. 4, S. 1
    - Abs. 4, S. 2
33
Q

Hilfe leisten

A

Wer eine Handlung vornimmt, die obj. geeignet und subjektiv mit der tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.

Die Tathandlung muss sich also unmittelbar auf die Vorteile beziehen.

34
Q

§ 259 StGB

Hehlerei

A
  1. TB
    a) obj. TB
    - andere Person
    - taugl. TO: Sache
    - gestohlen oder sonst …
    - taugl. TH:
    … verschaffen / ankaufen
    … absetzen
    … absetztenhelfen

b) subj. TB
- Vorsatz (d.e.)
… Wissen, wo die Sache herkommt
… Einvernehmlichkeit mit dem Täter
… V.schaden aufrecht erhalten
- Bereicherungsabsicht (d.d.I)

  1. RW
  2. Schuld
  3. Strafverfolgungsvoraussetzungen
    - § 259 (2) iVm § 248 a
    - § 259 (2) iVm § 247
  4. Qualifikationen
    - § 260 –> § 260 (1), Nr. 1 und 2
    - § 260 a
35
Q

verschaffen

A

meint einen gewollten Erwerb der Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken.

36
Q

absetzen

A

selbstständige, weisungsunabhängige Veräußerung im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters.

37
Q

absetzenhelfen

A

unselbstständige, weisungsabhängige Unterstützung des Vortäters beim Weiterverschieben der Sache.
Ein Wechsel der Verfügungsgewalt muss nach h.M. stattfinden.