Streitstände AT Flashcards

1
Q

Wie wirkt sich der error in persona des Vordermanns (Angestifteter) auf den Hintermann (Anstifter) aus?

siehe Fall 2 aus der Übung

A

e.A.: Für den Vordermann bleibt beim error in persona der Vorsatz bestehen (er wollte einen Menschen töten, er hat einen Menschen getötet). Dies soll auch für den Hintermann gelten.
Arg. (+): Wortlaut § 26: “als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft”
Arg. (-): Blutbadargument: Der Anstifter hat eigentlich nur Vorsatz bezüglich einer Tötung. Hier wären aber alle irrtümlichen Tötungen des Vordermann vom Vorsatz des Hintermanns umfasst.

a.A.: (Schrifttum): Der error in persona des Vordermanns wird wie eine aberratio ictus des Hintermanns behandelt, also wie ein Fehlgehen der Tat.
Arg. (+): Strukturell ist die Situation mit der aberratio ictus vergleichbar.

Es gibt wiederum 2 Meinungen über die Strafbarkeitsfolgen:

  1. Unteransicht: Strafbarkeit des Anstifters wg. Anstiftung zum versuchten Totschlag am von ihm intendierten Opfer (§§ 212 I, 26, 23) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung § 222 des getroffenen Opfers. In der Tötung des falschen Opfers liegt zugleich die versuchte Tötung des richtigen Opfers.
    Arg. (-): Dann müsste man auch für den Haupttäter in der Tötung des falschen Opfers die versuchte Tötung des richtigen Opfers annehmen. Das kann nicht richtig sein, da nicht gesagt ist, dass der Täter noch einmal schießt.
  2. Unteransicht: Strafbarkeit des Anstifters wegen versuchter Anstiftung zur ursprünglich geplanten Tat (Bsp. § 212 I, § 30 I) in Tateinheit mit Fahrlässigkeit bzgl. der verwirklichten Tat (§ 222).
    Arg. (-): Falls es sich bei der ursprünglich geplanten Tat nur um ein Vergehen handelt, entsteht eine Strafbarkeitslücke, da nur der Versuch eines Verbrechens strafbar ist (siehe § 30 I).
Differenzierende Ansicht (BGH): Für die Frage ob der Anstiftervorsatz sich auf das ursprünglich nicht gemeinte Opfer erstreckt, kommt es darauf an, wie der Anstifter das Opfer individualisiert hat. Fraglich ist, ob die Verwechslung nach der allg. Lebenserfahrung zu erwarten war, oder ob der Anstifter alles getan hat, damit keine Verwechslung möglich ist. 
Arg. (+): Es wird auf die Verantwortung des Anstifters abgestellt eine Verwechslung auszuschließen. Diese kann ihm zugerechnet werden.
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2
Q

Strafbarkeit von neutralen Beihilfehandlungen? z.B. der Taxifahrer, der einen Täter an den Tatort bringt oder ein Waffenverkäufer der ein Messer verkauft.

A
  1. Ansicht: auch alltägliche Handlungen fallen unter § 27, der Gehilfe sollte als solcher bestraft werden.
    Arg. (-): Das würde den Betrieb solcher Gewerbe quasi unmöglich machen. Kollision mit Grundrecht Berufsfreiheit.
  2. Ansicht: Alltägliche Handlungen können nie strafbar sein und fallen nicht unter § 27.
    Arg. (-): Zirkelschluss. Einfach nur festzustellen, dass Alltagshandlungen nur unter § 27 fallen löst zwar systematisch das Problem, ist aber kein Argument.
  3. Ansicht: Erlaubte Handlungen können kein rechtlich missbilligtes Risiko darstellen und sind somit nicht objektiv zurechenbar.
    => weitere Konkretisierung der 3. Ansicht nach Katalog §138 (wenn schon die Nichtanzeige der hier aufgeführten Straftaten keine Straftat ist, dann kann auch die Beihilfe zu solchen Straftaten nicht relevant sein)
  4. Ansicht (h.M): Lösung auf subj. Ebene
    Strafbarkeit (+), wenn Hilfeleistender von geplanter Hauttat weiß -> Solidarisierung
    Strafbarkeit (-), bei lediglich dolus eventualis
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3
Q

Wie eng muss die Kausalität zwischen Beihilfe und Haupttat sein? (Beispiel Verkauf einer Schere, die dann doch gar nicht für die geplante Sachbeschädigung benutzt wird)
siehe Fall 3 kleine Übung

A
  1. Ansicht: jede nicht völlig ungeeignete Hilfeleistung ist ausreichend.
  2. Ansicht (Rspr).: Beitrag muss Haupttat tatsächlich irgendwie fördern. (schwammig)
  3. Ansicht (h.M).: Beitrag muss kausal für konkreten Erfolg der Haupttat sein und bis in das Vollendungsstadium fortwirken (demnach wäre der Scherenverkäufer kein Gehilfe)
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4
Q

Wann beginnt beim Unterlassungsdelikt der Versuch?

siehe Fall 3 kleine Übung

A
  1. Ansicht: Erstmöglicher (Rettungs-)eingriff
    Arg (-): weite Vorverlagerung des Versuchs, oftmals noch keine unmittelbare Gefährdung des Tatobjekt.
  2. Ansicht: Letztmöglicher (Rettungs-)eingriff
    Arg (-): derart später Versuchsbeginn lässt für Rücktritt keinen Raum mehr
  3. Ansicht: allg. Grundsätze des § 22: Versuchsbeginn, wenn durch weiter verzögerte Rettungshandlung erhöhte Gefahr für Rechtsgut entsteht oder der Täter den Kausalverlauf aus den Händen gibt
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5
Q

Was sind die Strafbarkeitsfolgen wenn für eine Notwehr der Verteidigunswille fehlt?

A
  1. Ansicht: Bestrafung aus vollendeter Tat
  2. Ansicht: Bestrafung wegen Versuchs, da es objektiv an einer rechtswidrigen Handlung fehlt. Der Täter war ja gerechtfertigt, er war sich dessen nur nicht bewusst. (Erfolgsunrecht entfällt, Handlungsunrecht bleibt bestehen)
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6
Q

Was ist der Streit um den extensiven Notwehrexzess?

A

Der extensive Notwehrexzess (Überschreitung des Notwehrrechts in zeitliche Hinsicht) wird von der

  1. Ansicht akzeptiert, solange die Überschreitung nach der tatsächlichen Notwehrlage passiert. Eine Überschreitung im Vorhinein wird jedoch abgehlehnt, da dann nie eine Notwehrlage tatsächlich existierte.
  2. Ansicht (h.M.): Die herrschende Meinung lehnt den extensiven Notwehrexzess immer ab, da es auf Grund der fehlenden Notwehrlage bereits an einem Anknüpfungspunkt für § 33 fehle.
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