Besonderer Teil Flashcards

1
Q

Wann beginnt das Leben im Strafrecht?

A

Mit Einsetzen der Eröffnungswehen.

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2
Q

Wann endet das Leben im Strafrecht?

A

Mit dem Hirntod.

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3
Q

§ 211 Wie definiert man Habgier?

A

Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit überschreitet.

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4
Q

§ 211 Wie definiert man niedrige Beweggründe?

A

Motive, die nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe stehen, und deshalb besonders verachtenswert sind.

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5
Q

§ 211 Wie definiert man Heimtücke?

A

Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung.

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6
Q

§ 211 Wie definiert man Arglosigkeit?

A

Arglos ist, wer bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn einen Angriff auf sein Leben oder einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nicht erwartet.

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7
Q

§ 211 Wie definiert man Wehrlosigkeit?

A

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrfähigkeit zumindest stark eingeschränkt ist.

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8
Q

§ 211 Wie definiert man Grausamkeit?

A

Grausam handelt, wer dem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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9
Q

§ 211 Wie definiert man gemeingefährliche Mittel?

A

Ein gemeingefährliches Mittel ist ein Mittel, das eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. (nicht die abstrakte sondern die konkrete Gefährlichkeit in der Tatsituation ist entscheidend)

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10
Q

§ 211 Prüfungsschema für Mord, wenn man ihn als Qualifikation des Totschlags betrachtet?

A

§§ 212 I, 211 I, II StGB

I. Tatbestand

  1. Obj. Tatbestand
    a) Erfolg
    b) Kausalität
    c) Obj. Zurechnung
    d) Mordmerkmal gem. § 211 II Gruppe 2
  2. Subj. Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. Tötung
    b) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

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