Streitstand Flashcards
(P) Unmittelbares Ansetzen („u.A.“) bei abgeschlossenem Täterhandeln,
§ 25 I Alt. 1
e. A.: u.A. erst im Zeitpunkt der konkreten Gefährdung des Rechtsguts auf Grundlage des Täterplans
a. A.: u.A., wenn der Täter den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat
diff. h.A.: u.A., wenn der Täter zur Erfolgsherbeiführung alles seinerseits Erforderliche getan hat, die Gefährdung des Tatobjekts auf der Grundlage des Täterplanes zeitnah eintreten soll und wenn für den Täter gewiss ist, dass der Taterfolg eintreten wird; hält Täter Taterfolg lediglich für möglich, tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, sodass u.A. erst dann gegeben ist
Stellungnahme erforderlich
(P) Unmittelbares Ansetzen („u.A.“) bei mittelbarer Täterschaft,
§ 25 I Alt. 2
e.A. Einzellösung
= u.A. liegt bereits mit Einwirken auf den Tatmittler vor
a.A. Gesamtlösung
= u.A. erst in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt
h.M. Rechtsgutsgefährdungstheorie
= u.A. wenn der Täter mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler überträgt
(P) Unmittelbares Ansetzen („u.A.“) bei Mittäterschaft,
§ 25 II
e. A.: Einzellösung: u.A. ist für jeden Täter einzeln zu bestimmen; nur wer zu seinem eigenen geplanten Tatbeitrag bereits unmittelbar ansetzt, hat zum Delikt insgesamt unmittelbar angesetzt
a. A.: Gesamtlösung: wenn einer der Täter im Rahmen des gemeinsamen Plans unmittelbar zur Tatbegehung ansetzt, wird dies allen anderen Mittätern zugerechnet
Stellungnahme erforderlich:
zweite Auffassung, Gesamtlösung ist Telos des § 25 II