Definitionen Flashcards
Hilfeleistung,
§ 27
Der Begriff der Hilfeleistung ist umstritten.
Während einerseits darunter jegliches Fördern der Haupttat verstanden wird,
meint eine andere Ansicht, es sei nur dann von einer Hilfeleistung auszugehen, wenn Kausalität zwischen Hilfeleistung und Haupttat bestehe.
Beleidigung,
§ 185
Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung
Ehrverletzend,
§ 185 Beleidigung
Ehre ist der Wert eines Menschen, der ihm Kraft seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt.
subjektiv - Mordlust,
§ 211
Aus Mordlust tötet derjenige Täter, dessen Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten beruht, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist.
subjektiv - zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, § 211
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet der Täter, wenn er geschlechtliche Befriedigung in der Tötung sucht („Lustmörder“), wenn er sich an der Leiche des Getöteten sexuell befriedigen will (Nekrophilie) oder wenn er bei Begehung eines Sexualdelikts mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt.
subjektiv - Habgier,
§ 211
Habgier ist die Steigerung des Erwerbsinn auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß.
Der Täter geht aus finanziellen Gründen über Leichen.
subjektiv -
aus niedrigen Beweggründen,
§ 211
Niedere Beweggründe sind solche, die moralisch und sittlich auf tiefster Stufe stehen und die sich als besonders verwerflich darstellen.
Dabei soll die Niedrigkeit des Beweggrunds nach den Gesamtumständen der Tat zu beurteilen sein.
objektiv -
heimtückisch,
§ 211
Heimtückisch handelt, wer eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Heimtücke -
arglos ,
§ 211
Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Heimtücke -
wehrlos,
§ 211
Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.
objektiv -
grausam,
§ 211
Grausam erfolgt die Tötung, wenn dem Opfer Schmerzen und Qualen körperlicher Art zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das erforderliche Maß für die Tötung als solche hinausgehen.
objektiv -
gemeingefährliche Mittel,
§ 211
Gemeingefährlich sind solche Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen („gemein“, Allgemeinheit) der Täter nach den konkreten Umständen des Falles nicht in der Hand hat.
Im Stich lassen,
§ 221 I 2
Unterlassen der zur Abwendung der hilflosen Lage erforderlichen und zumutbaren Beistandsleistung.
Versetzung hilflose Lage,
§ 221 I 1
Eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen und hilfsfähige und -bereite Personen fehlen.
körperliche Misshandlung, § 223
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung, § 223
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (pathologischen), d.h. vom Normalzustand nachteilig abweichenden Zustandes körperlicher Art.
Durch Beibringung,
§ 224 I
Beibringung ist das Herstellen einer Verbindung zwischen Gift/Stoff und Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.
Gift,
§ 224 I 1 Alt. 1
Gift ist jede Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
andere gesundheitsschädliche Stoffe,
§ 224 I 1 Alt. 2
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem, biologischem oder thermischem Wege wirken.
Waffe,
§ 224 I 2 Alt. 1
Waffen sind solche Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen.
gefährliches Werkzeug ,
§ 224 I 2 Alt. 2
Ein anderes gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
§ 224 I 3
Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender Angriff, bei dem der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich,
§ 224 I 4
Strittig. hM:
Durch eine Drohkulisse („anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) wird dann das Opfer in seiner Verteidigungsmöglichkeit beschränkt.
Tathandlungen bei. Misshandlung von Schutzbefohlenen,
§ 225 I
Quälen ist das Verursachen lang andauernder und sich wiederholender Leiden körperlicher oder seelischer Art durch eine Mehrzahl von Einzelakten (mehraktiges Delikt).
Rohe Misshandlung ist die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, das fremde Leiden missachtenden Gesinnung.