Definitionen Flashcards

1
Q

Hilfeleistung,

§ 27

A

Der Begriff der Hilfeleistung ist umstritten.
Während einerseits darunter jegliches Fördern der Haupttat verstanden wird,
meint eine andere Ansicht, es sei nur dann von einer Hilfeleistung auszugehen, wenn Kausalität zwischen Hilfeleistung und Haupttat bestehe.

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2
Q

Beleidigung,

§ 185

A

Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung

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3
Q

Ehrverletzend,

§ 185 Beleidigung

A

Ehre ist der Wert eines Menschen, der ihm Kraft seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt.

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4
Q

subjektiv - Mordlust,

§ 211

A

Aus Mordlust tötet derjenige Täter, dessen Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten beruht, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist.

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5
Q

subjektiv - zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, § 211

A

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet der Täter, wenn er geschlechtliche Befriedigung in der Tötung sucht („Lustmörder“), wenn er sich an der Leiche des Getöteten sexuell befriedigen will (Nekrophilie) oder wenn er bei Begehung eines Sexualdelikts mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt.

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6
Q

subjektiv - Habgier,

§ 211

A

Habgier ist die Steigerung des Erwerbsinn auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß.
Der Täter geht aus finanziellen Gründen über Leichen.

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7
Q

subjektiv -
aus niedrigen Beweggründen,
§ 211

A

Niedere Beweggründe sind solche, die moralisch und sittlich auf tiefster Stufe stehen und die sich als besonders verwerflich darstellen.
Dabei soll die Niedrigkeit des Beweggrunds nach den Gesamtumständen der Tat zu beurteilen sein.

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8
Q

objektiv -
heimtückisch,
§ 211

A

Heimtückisch handelt, wer eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.

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9
Q

Heimtücke -
arglos ,
§ 211

A

Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.

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10
Q

Heimtücke -
wehrlos,
§ 211

A

Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.

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11
Q

objektiv -
grausam,
§ 211

A

Grausam erfolgt die Tötung, wenn dem Opfer Schmerzen und Qualen körperlicher Art zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das erforderliche Maß für die Tötung als solche hinausgehen.

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12
Q

objektiv -
gemeingefährliche Mittel,
§ 211

A

Gemeingefährlich sind solche Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen („gemein“, Allgemeinheit) der Täter nach den konkreten Umständen des Falles nicht in der Hand hat.

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13
Q

Im Stich lassen,

§ 221 I 2

A

Unterlassen der zur Abwendung der hilflosen Lage erforderlichen und zumutbaren Beistandsleistung.

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14
Q

Versetzung hilflose Lage,

§ 221 I 1

A

Eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen und hilfsfähige und -bereite Personen fehlen.

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15
Q

körperliche Misshandlung, § 223

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

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16
Q

Gesundheitsschädigung, § 223

A

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (pathologischen), d.h. vom Normalzustand nachteilig abweichenden Zustandes körperlicher Art.

17
Q

Durch Beibringung,

§ 224 I

A

Beibringung ist das Herstellen einer Verbindung zwischen Gift/Stoff und Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.

18
Q

Gift,

§ 224 I 1 Alt. 1

A

Gift ist jede Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

19
Q

andere gesundheitsschädliche Stoffe,

§ 224 I 1 Alt. 2

A

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem, biologischem oder thermischem Wege wirken.

20
Q

Waffe,

§ 224 I 2 Alt. 1

A

Waffen sind solche Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen.

21
Q

gefährliches Werkzeug ,

§ 224 I 2 Alt. 2

A

Ein anderes gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

22
Q

mittels eines hinterlistigen Überfalls,

§ 224 I 3

A

Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender Angriff, bei dem der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

23
Q

mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich,

§ 224 I 4

A

Strittig. hM:
Durch eine Drohkulisse („anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) wird dann das Opfer in seiner Verteidigungsmöglichkeit beschränkt.

24
Q

Tathandlungen bei. Misshandlung von Schutzbefohlenen,

§ 225 I

A

Quälen ist das Verursachen lang andauernder und sich wiederholender Leiden körperlicher oder seelischer Art durch eine Mehrzahl von Einzelakten (mehraktiges Delikt).

Rohe Misshandlung ist die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, das fremde Leiden missachtenden Gesinnung.

25
Q

Definitionen Verlust § 226 I 1

Seh- / Gehör- / Sprech- / Fortpflanzungsmögl.

A

Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen.

Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte akustische Laute zu verstehen (Gehör auf beiden Ohren).

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zur artikulierten Rede.

Fortpflanzungsfähigkeit ist männliche Zeugungsfähigkeit oder weibliche Gebärfähigkeit.

Verlust umfasst auch die wesentliche Herabminderung der Funktion.

26
Q

Verlust wichtiges Glied,

§ 226 I 2

A

Glied ist dabei nur ein nach außen in Erscheinung tretender Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus erfüllt. Vorausgesetzt wird eine Verbindung des Gliedes durch Gelenke mit dem Körper.
Als „verloren“ gilt das Glied, wenn es vollständig vom Körper abgetrennt wurde. Das kann auch durch eine medizinisch indizierte Amputation erfolgen.
„Wichtig“ ist das Körperteil, wenn dessen Verlust eine erhebliche Beeinträchtigung nach sich zieht.

27
Q

Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung
§ 226 I 3

A

Var. 1 - wenn die äußere Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind.
Var. 2 - Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der das Allgemeinbefinden beeinträchtigt und die Hinfälligkeit zur Folge hat.
Var. 3 - Eine Lähmung ist eine gravierende Bewegungsunfähigkeit eines Körperteils. Eine Lähmung kann vorübergehend auftreten. Allerdings sind einige Arten der Lähmung irreversibel.

28
Q

Schlägerei,

§ 231

A

Ist eine körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungshandlungen, in die mindestens drei oder mehr Akteure involviert sind.
Das bedeutet, dass eine körperliche Auseinandersetzung zwischen nur zwei Beteiligten per Definition nicht als Schlägerei anzuerkennen sind. Hierbei ist die allgemeine Körperverletzungsformel anzuwenden.

29
Q

einsperrt,

§ 239

A

Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektive gehindert ist, sich vom Ort weg zu bewegen.

30
Q

Auf andere Weise der Freiheit beraubt.

§ 239

A

Jede Handlung, welche objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt.

31
Q

Gewalt,

§ 240

A

Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung des Täters, die auf das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang ausübt, der die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung ausschaltet oder beeinträchtigt.

„Zweite-Reihe-Rechtsprechung”: Autofahrer, die als Erste die Gruppe von Demonstranten erreichten, hatten die physische Möglichkeit der Weiterfahrt, sahen sich jedoch einer psychischen Zwangswirkung ausgesetzt(Gewalt= -), während Autofahrer in zweiter Reihe durch die Autos in erster Reihe tatsächlich physisch an der Weiterfahrt gehindert wurden (Gewalt= +). Der Bejahung von Gewalt gegenüber diesen Autofahrern in zweiter Reihe steht es dabei nicht entgegen, dass auf Täterseite lediglich ein geringer körperlicher Aufwand steht, solange es in der Folge beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung kommt (BGHSt 41, 182).

32
Q

Drohung,

§ 240

A

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

33
Q

empfindliches Übel,

§ 240

A

Als Übel kommt jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen in Betracht.

34
Q

Bedrohung,

§ 241

A

Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt und durch das beim Bedrohten der Eindruck der Ernstlichkeit erreicht werden soll

35
Q

Beleidigung,

§ 185

A

Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.

36
Q

(Beleidigung durch) Werturteile,

§ 185

A

Werturteile sind alle subjektiven Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen u.Ä., die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich einem Beweis letztlich entziehen.

38
Q

Tatsachen,

§§ 186, 187

A

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Innen- oder Außenwelt, sofern sie der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören und somit dem Beweis zugänglich sind.

39
Q

Daten,

§ 202a

A

„Daten sind codierte Informationen“

Daten sind alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen dargestellten Informationen, die sich als Gegenstand oder Mittel der Verarbeitung durch ein Gerät codieren lassen oder das Ergebnis eines Verarbeitungsvorgangs sind.