Schemata Flashcards
Aufbau -
Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt
I. Vorprüfung: Abgrenzung von Tun und Unterlassen
II. Tatbestand
- Erfolg
- Unterlassen der Erfolgsabwendung: Fehlen eines dem Täter möglichen und erforderlichen Erfolgsabwendungsversuches
- Hypothetische (Quasi-)Kausalität
- Rechtlich dafür einzustehen haben (sog. Garantenstellung)
- Objektive Zurechnung
- Objektive Fahrlässigkeit
- Zumutbarkeit
- Sog. Entsprechungsklausel, § 13
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
- Allgemeines
- Subjektive Fahrlässigkeit
Aufbau - Versuch,
§ 22
I. Vorprüfung
1. Fehlen der Deliktsvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale.
2. Unmittelbares Ansetzen, § 22
->Abgrenzung zwischen Versuchs- und Vorbereitungshandlung
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreiten und objektiv eine Handlung vornehmen, die im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht und das Rechtsobjekt bereits unmittelbar gefährdet.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt, § 24 StGB (sofern dieser vorliegen könnte)
Nötigung,
§ 240
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung
c) Kausalität, objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Nötigungsabsicht: Absicht zur Willensbeugung
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeines
2. Verwerflichkeit der Nötigung nach § 240 II StGB
III. Schuld
Aufbau - Rücktritt des Alleintäters,
§ 24 I
- Kein fehlgeschlagener Versuch
= wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird, wobei ein rein subj. Maßstab anzulegen ist - Unbeendeter Versuch gem. § 24 I 1 1. Alt. StGB/ Beendeter Versuch gem. § 24 I 1 2. Alt. StGB
Unbeendet = wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur möglichen Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben
Beendet = wenn der Täter davon ausgeht, bereits alles zur möglichen Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben
Aufbau - Fahrlässigkeitsdelikt
l. Tatbestand
1. Erfolg, Handlung, Kausalität
2. Objektive Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 II BGB)
a) Feststellung der Sorgfaltsanforderungen
= Ermittlung derjenigen Sorgfaltspflichten, die dem Täter zum Zeitpunkt der Handlung oblagen
b) Verstoß: Sorgfaltswidrigkeit
= Vergleich der Sorgfaltsanforderungen mit dem Verhalten des Täters
c) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts
= Erfolg muss für den Täter bei Vornahme der erfolgskausalen Handlung vorhersehbar sein
= wenn Kausalverlauf nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit lag
d) Objektive Zurechnung
= wenn das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat und und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem Erfolg realisiert hat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Allgemeines
2. Subjektive Fahrlässigkeit
= wenn der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen
maßgeblich: Bildung, Intelligenz, soziale Stellung, Lebenserfahrung
Aufbau - erfolgsqualifiziertes Delikt
I. Tatbestand
1. Grunddelikt
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
2. Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
b) Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
aa) Kausalität
bb) Objektive Zurechnung
cc)Gefahrverwirklichungszusammenhang
= in dem Eintritt der schweren Folge muss sich gerade die dem
Grunddelikt anhaftende spezifische Gefährlichkeit realisiert haben
c) Objektive Fahrlässigkeit § 18 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Allgemeines
2. Subjektive Fahrlässigkeit § 18 StGB