Strafrecht BT II Definitionen Flashcards
Def.: Befriedetes Besitztum eines anderen iSd § 123 StGB
Befriedetes Besitztum sind Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehre gegen das beliebige Betreten gesichert sind
Def.: Zum öffentlichen Dienst/Verkehr bestimmte Räume iSd § 123 StGB
Zum öffentlichen Dienst/Verkehr bestimmte Räume sind solche, in denen Tätigkeiten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden
Def.: Unfall iSd § 142 StGB
Ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahrensituationen in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
Def.: Plötzliches Ereignis iSd § 142 StGB
Ein plötzliches Ereignis liegt vor, wenn zumindest für einen Beteiligten das Ereignis ungewollt gewesen ist
Def.: Unfallort iSd § 142 StGB
Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat, sowie der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind
Def.: Sich Entfernen iSd § 142 StGB
Der Beteiligte muss den Unfallbereich räumlich verlassen
Def.: Auf andere Weise der Freiheit berauben iSd § 239 StGB
Jedes Tun oder Unterlassen, das einem anderen Menschen entgegen dessen Willen die Möglichkeit der Fortbewegung vollständig nimmt
Def.: Einsperren iSd § 239 StGB
Das gegen den Willen des Betroffenen erfolgende Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch Einsatz äußerer Vorrichtungen
Def.: Beschädigung iSd § 303 StGB
Eine Beschädigung liegt vor, wenn durch körperliche Einwirkung entweder die Sache in ihrer Substanz beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert wird
Def.: Zerstören iSd § 303 StGB
Eine Zerstörung ist eine Vernichtung oder Aufhebung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
Def.: Urkunde iSd § 267 StGB
Eine Urkunde ist jede verkörperte, menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
Def.: Menschliche Gedankenerklärung iSd Urkundenbegriffs
Eine menschliche Gedankenerklärung ist jede von einem Erklärungsbewusstsein getragene Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter Zeichen
Def.: Verkörperung iSd Urkundenbegriffs
Sie muss mindestens eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweisen und visuell erfassbar sein
Def.: Beweiseignung iSd Urkundenbegriffs
Beweiseignung hat eine Urkunde bereits dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann
Def.: Beweisbestimmung iSd Urkundenbegriffs
Die Beweisbestimmung kann sowohl von Anfang an als auch im Nachhinein festgelegt werden; Bewusstsein des Ausstellers, dass die Einführung der urkundlichen Erklärung in den Rechtsverkehr einem anderen eine rechtliche Reaktion und eine Verwendung der Erklärung zu Beweiszwecken ermöglicht
Def.: Erkennbarkeit des Ausstellers
Die Erkennbarkeit des Ausstellers bedeutet, dass die Erklärung einen Aussteller erkennen lassen muss, der sich die Erklärung (scheinbar) zurechnen lassen will
Def.: Unecht iSd § 267 StGB
Eine Urkunde ist unecht, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (Identitätstäuschung)
Def.: Herstellen iSd § 267 StGB
Herstellen meint jede kausale Verursachung der Existenz
Def.: Verfälschen (einer Urkunde) iSd § 267 StGB
Verfälschen meint jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Beginn an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt
Def.: Gebrauchen (einer Urkunde) iSd § 267 StGB
Wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen gebraucht eine unechte/ gefälschte Urkunde.