Strafrecht BT I Definitionen Flashcards
Täuschung (h.M.) iSd §§ 263 ff. StGB
Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen (mit dem Zeil der Irreführung über Tatsachen), durch Vorspiegelung einer der Wahrheit nicht entsprechende Tatsache oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
Tatsachen iSd §§ 263 ff. StGB
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit
Konkludente Täuschung iSd §§ 263 ff. StGB
Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als unwahre Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist
Irrtum iSd §§ 263 ff. StGB
Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren, d.h. Vorstellung und Wirklichkeit stimmen nicht überein
Vermögensverfügung iSd §§ 263 ff. StGB
Jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar (kein weiteres Täter- oder Opferverhalten erforderlich) vermögensmindernd auswirkt
Für die Abgrenzung zur Wegnahme wird ein Verfügungsbewusstsein und die Freiwilligkeit als Voraussetzungen herangezogen
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff iSd §§ 263 ff. StGB
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person, unabhängig davon, ob sie dieser rechtlich zustehen oder nicht
Sache iSd §§ 242 ff. StGB
Jeder körperliche Gegenstand, vgl. §§ 90, 90a BGB
Fremd iSd §§ 242 ff. StGB
Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos
Beweglich iSd §§ 242 ff. StGB
Alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch wenn dies erst durch die Tat bewerkstelligt wird
Wegnahme iSd §§ 242 ff. StGB
Die Aufhebung des alten und Begründung von neuem Gewahrsam durch Bruch, also ohne, dass diese Verschiebung von einem Einverständnis des Gewahrsamsinhabers gedeckt ist.
Gewahrsam iSd §§ 242 ff. StGB
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache
Unbefugte Verwendung von Daten (h.M.) iSd § 263a StGB
Unbefugt handelt wer sich einer fremden Karte und PIN-Nummer bedient, um täuschungsähnlich eine eigene materielle Berechtigung vorzuspiegeln
Zueignungsabsicht (h.M.) iSd §§ 242 ff. StGB
Vereinigungstheorie: Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht hinsichtlich der Sache selbst (Substanztheorie) oder ihres unteilbar in ihr verkörperten Sachwertes (Sachwerttheorie) unter Ausschluss des Berechtigten
Enteignungsvorsatz iSd §§ 242 ff. StGB
Enteignungsvorsatz ist die zumindest billigende Inkaufnahme dauernder Verdrängung des Eigentümers aus der Stellung als faktisch Berechtigtem.
(P) Ewige Dauer?
(P) Gegenstand der dauerhaften Enteignung?
a) Modifizierte Substanztheorie
b) Enge Sachwerttheorie
c) Weite Sachwerttheorie (abzulehnen)
Aneignungsabsicht iSd §§ 242 ff. StGB
“se ut dominum gerere” = Umgang mit der Sache wie ein Eigentümer/ Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung
+ ein wirtschaftlich sinnvoller Umgang mit der Sache (Abgrenzung von der reinen Sachentziehung)
Gebäude iSd § 306 StGB und § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise durch die Wände und ein Dach umschlossenes mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und dem Aufenthalt von Menschen dienen kann.
Geschäftsraum iSd § 123 StGB und § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Ein Geschäftsraum ist ein baulich abgeschlossener Raum, der überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische oder ähnliche Zwecke genutzt wird
Programm iSd § 263a StGB
Eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer
Unrichtige Programmgestaltung iSd § 263a StGB
Eine unrichtige Programmgestaltung liegt vor, wenn die Arbeitsanweisung an den Computer auf betrugsrelevante Tatsachen bezogen ist und wenn sie bewirkt, dass die Daten letztlich zu einem inhaltlich unrichtigen Ergebnis verarbeitet werden
Daten iSd § 263a StGB
Alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
Unrichtige Daten iSd § 263a StGB
Unrichtige Daten liegen vor, wenn die mit ihnen dargestellten Informationen falsch sind
Unvollständige Daten iSd § 263a StGB
Unvollständige Daten liegen vor, wenn Informationen über (wahre) Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten werden
Verwendung (h.M.) iSd § 263a StGB
Eine Verwendung ist die Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess
Auf frischer Tat betroffen iSd § 252 StGB
Der Täter wird auf frischer Tat betroffen, wenn er im Beendigungsstadium mit einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang wahrgenommen/bemerkt wird
Einsteigen iSd §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB
Der Täter steigt ein, wenn er unter Überwindung von Umschließungen auf einem zum ordnungsgemäßen nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum gelangt.
Falscher Schlüssel iSd §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB
Ein falscher Schlüssel ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist.
Bande iSd §§ 244 I Nr. 2, 244a, 250 I Nr. 2 StGB
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen.
Gefährliches Werkzeug nach der abstrakt-objektiven Betrachtungsweise iSd § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gefährliches Werkzeug nach der situationsbezogenen abstrakt-objektiven Betrachtungsweise iSd § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen und deren Beisichführen in der konkreten Situation aus der Sicht eines objektiven Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden
Gefährliches Werkzeug nach der konkret-subjektiven Betrachtungsweise iSd § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB
Der Täter führt ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat “erforderlichenfalls” so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
Sonst ein Werkzeug oder Mittel iSd § 244 I Nr. 1b) StGB
Sonst ein Werkzeug oder Mittel sind objektiv ungefährliche Gegenstände oder Tatmittel, die in der Absicht zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt mitgeführt werden
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis iSd § 266 StGB
Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ist die rechtliche Befugnis nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten (dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit zu belasten)
Missbrauch iSd § 266 StGB
Missbrauch ist das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens
Verüben eines Angriffs iSd § 316a StGB
Ein Angriff wird durch jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet verübt
Konkret(e Gefahr) iSd §§ 315c, 250, 249 StGB
Wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder der Schaden vermieden wird.
Drohung iSd §§ 240, 249 StGB
Eine Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Übel iSd §§ 240, 249 StGB
Jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt
Umschlossener Raum iSd § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Ein Umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach), das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Sich verschaffen iSd § 259 StGB
Sich verschaffen meint die Herstellung der tatsächlichen Sachherrschaft als Ausdruck eigener Verfügungsgewalt (eigentümerähnliche Stellung)
Absetzen iSd § 259 StGB
Jede im Fremdinteresse, aber selbstständig erfolgende wirtschaftliche Verwertung der Sache, die nur durch deren entgeltliche Veräußerung an Dritte geschehen kann
Absatzhilfe iSd § 259 StGB
Die untergeordnete, unselbstständige, weisungsunabhängige Unterstützung des selbst absetzenden Vortäters
Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266 StGB
Pflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen
Rspr.: Kernindizien
a) Hauptpflicht
b) Dispositionsfreiheit (Handlungs- und Entscheidungsspielrum, wirtschaftliche Bewegungsfreiheit)
c) Betreuung ist keine ganz untergeordnete Tätigkeit (Umfang, wirtschaftliche Bedeutung, Dauer)
Empfindliches Übel iSd §§ 240, 249 StGB
Der in Aussicht gestellte Nachteil ist so erheblich, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen in der Lage des Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
Gewalt iSd §§ 253, 255; §§ 240, 249 StGB
Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang, der auf der Entfaltung von Kraft oder einer sonstigen physischen Einwirkung beruht, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines Menschen zu beeinträchtigen
Führer eines Kfz iSd § 316a StGB
Führer eines Kfz ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs iSd § 316a StGB
Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt, wenn der Fahrzeugführer noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kfz und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann
Ausnutzungsbewusstsein iSd § 316a StGB
Der Täter handelt mit Ausnutzungsbewusstsein, wenn er bemerkt, dass sich im eine “günstige Gelegenheit” für einen Raub bietet, da der Fahrer durch den Betrieb des Fahrzeugs abgelenkt ist
Gefahr iSd §§ 315c, 250, 249 StGB
Gefahr liegt vor, wenn nach den vorliegenden Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist, dass sein Eintritt “naheliegt”.
Einbrechen iSd § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Einbrechen ist das gewaltsame (Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft) öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eindringen in den umschlossenen Raum entgegenstehen
Verschlossenes Behältnis iSd § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Ein gegen den ordnungswidrigen Zugriff gesichertes zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden
Gewerbsmäßig iSd § 243 I 2 Nr. 3 StGB
Gewerbsmäßig handelt, wer durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will
Pflichtverletzung iSd § 266 StGB
Eine Pflichtverletzung ist jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht
Hilfeleistung (h.M.) iSd § 257 StGB
Eine Hilfeleistung ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, unmittelbar den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen wird
Automat iSd § 265a StGB
Automaten sind alle technischen Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts in Gang gesetzt wird
Als Mitglied (einer Bande) iSd §§ 244 I Nr. 2, 244a, 250 I Nr. 2 StGB
Als Mitglied einer Bande handelt der Täter, wenn der Diebstahl/Raub Ausfluss der Bandenabrede ist und der Täter Mitglied dieser Bande ist
Beisichführen iSd § 244 I Nr. 1a) & b) StGB
Der Täter führt etwas bei sich, wenn dem Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann
Waffe iSd §§ 224, 244 I Nr. 1a) Alt. 1 StGB
Waffen sind Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege (erheblich) zu verletzen (muss gefährlich wie das gefährliche Werkzeug sein)
(P) Gefährliches Werkzeug (Ansichten) iSd § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB
Rspr.: Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise
h.L.: Situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise
R+R: Konkret subjektive Betrachtungsweise
Anvertrautsein iSd § 246 II StGB
Anvertraut ist dem Täter eine Sache, wenn ihm vom Eigentümer oder einem Dritten die Sachherrschaft in dem Vertrauen eingeräumt wird, dass er diese Herrschaft nur in dessen Sinne ausüben werde
Eindringen iSd § 123; §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB
Der Täter dringt ein, wenn er den geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten körperlich betritt
Wohnung iSd § 123; § 244 I Nr. 3, IV StGB
Wohnungen sind alle Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zur Unterkunft oder auch nur zum Aufenthalt von Menschen dienen