Strafrecht BT I Definitionen Flashcards
Täuschung (h.M.) iSd §§ 263 ff. StGB
Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen (mit dem Zeil der Irreführung über Tatsachen), durch Vorspiegelung einer der Wahrheit nicht entsprechende Tatsache oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
Tatsachen iSd §§ 263 ff. StGB
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit
Konkludente Täuschung iSd §§ 263 ff. StGB
Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als unwahre Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist
Irrtum iSd §§ 263 ff. StGB
Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren, d.h. Vorstellung und Wirklichkeit stimmen nicht überein
Vermögensverfügung iSd §§ 263 ff. StGB
Jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar (kein weiteres Täter- oder Opferverhalten erforderlich) vermögensmindernd auswirkt
Für die Abgrenzung zur Wegnahme wird ein Verfügungsbewusstsein und die Freiwilligkeit als Voraussetzungen herangezogen
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff iSd §§ 263 ff. StGB
Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person, unabhängig davon, ob sie dieser rechtlich zustehen oder nicht
Sache iSd §§ 242 ff. StGB
Jeder körperliche Gegenstand, vgl. §§ 90, 90a BGB
Fremd iSd §§ 242 ff. StGB
Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos
Beweglich iSd §§ 242 ff. StGB
Alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch wenn dies erst durch die Tat bewerkstelligt wird
Wegnahme iSd §§ 242 ff. StGB
Die Aufhebung des alten und Begründung von neuem Gewahrsam durch Bruch, also ohne, dass diese Verschiebung von einem Einverständnis des Gewahrsamsinhabers gedeckt ist.
Gewahrsam iSd §§ 242 ff. StGB
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache
Unbefugte Verwendung von Daten (h.M.) iSd § 263a StGB
Unbefugt handelt wer sich einer fremden Karte und PIN-Nummer bedient, um täuschungsähnlich eine eigene materielle Berechtigung vorzuspiegeln
Zueignungsabsicht (h.M.) iSd §§ 242 ff. StGB
Vereinigungstheorie: Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht hinsichtlich der Sache selbst (Substanztheorie) oder ihres unteilbar in ihr verkörperten Sachwertes (Sachwerttheorie) unter Ausschluss des Berechtigten
Enteignungsvorsatz iSd §§ 242 ff. StGB
Enteignungsvorsatz ist die zumindest billigende Inkaufnahme dauernder Verdrängung des Eigentümers aus der Stellung als faktisch Berechtigtem.
(P) Ewige Dauer?
(P) Gegenstand der dauerhaften Enteignung?
a) Modifizierte Substanztheorie
b) Enge Sachwerttheorie
c) Weite Sachwerttheorie (abzulehnen)
Aneignungsabsicht iSd §§ 242 ff. StGB
“se ut dominum gerere” = Umgang mit der Sache wie ein Eigentümer/ Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung
+ ein wirtschaftlich sinnvoller Umgang mit der Sache (Abgrenzung von der reinen Sachentziehung)
Gebäude iSd § 306 StGB und § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise durch die Wände und ein Dach umschlossenes mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und dem Aufenthalt von Menschen dienen kann.
Geschäftsraum iSd § 123 StGB und § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Ein Geschäftsraum ist ein baulich abgeschlossener Raum, der überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische oder ähnliche Zwecke genutzt wird
Programm iSd § 263a StGB
Eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer
Unrichtige Programmgestaltung iSd § 263a StGB
Eine unrichtige Programmgestaltung liegt vor, wenn die Arbeitsanweisung an den Computer auf betrugsrelevante Tatsachen bezogen ist und wenn sie bewirkt, dass die Daten letztlich zu einem inhaltlich unrichtigen Ergebnis verarbeitet werden
Daten iSd § 263a StGB
Alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
Unrichtige Daten iSd § 263a StGB
Unrichtige Daten liegen vor, wenn die mit ihnen dargestellten Informationen falsch sind
Unvollständige Daten iSd § 263a StGB
Unvollständige Daten liegen vor, wenn Informationen über (wahre) Tatsachen pflichtwidrig vorenthalten werden
Verwendung (h.M.) iSd § 263a StGB
Eine Verwendung ist die Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess
Auf frischer Tat betroffen iSd § 252 StGB
Der Täter wird auf frischer Tat betroffen, wenn er im Beendigungsstadium mit einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang wahrgenommen/bemerkt wird