Strafrecht BT Flashcards
(P) Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit auf Privatgelände
§ 315b kann auch Privatgelände schützen
(P) bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs als Hindernis oder als “ebenso gefährlicher Eingriff” (sog. Pervertierung)
- § 315b I Nr.2 : Abdrängen eines anderen Autos
- bzw. Nr.3 StGB: gezielte Zufahren auf Beamten, Fahrzeug als Rammbock
Anwendung muss erläutert werden, da eigentlich § 315c vorrangig, aber in Ausnahmefällen
(verkehrsfremdes und verkehrsfeindliches Verhalten sog. verkehrsfremder Inneneingriff) bejaht die Rspr § 315b
Dieser Verkehrsfremde Inneneingriff setzt voraus: grobe Einwirkung von einigem Gewicht (objektiv) und verkehrsfeindliche Absicht (subjektiv)
Subjektiv muss geprüft werden: verkehrsfeindliche Absicht+ Gefährdungsvorsatz + Missbrauch des Fahrzeugs mit bedingtem Schädigungsvorsatz
Was fällt unter § 315b I Nr.2 ?
unvorhersehbares Bremsen ohne Anlass
Spannen eines Drahtseils über die Straße
Werfen/Legen von sperrigen Gegenständen auf die Straße
Was fällt unter § 315b I Nr.3?
- gezieltes Zufahren auf einen zum Anhaltenden auffordernden Polizeibeamten
- Einsatz des tätereigenen Fahrzeugs als Rammbock
- Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt
- Plötzliches Ins-Lenkrad-Greifen
- bewusst provozierte Auffahrunfälle
- bewusst erzeugte Unfälle trotz Vermeidungsmöglichkeit
Welche Voraussetzungen hat die konkrete Gefahr in § 315b und § 315c?
- objektive nachträgliche Prognose
- “Beinahe-Unfall” - “ gerade noch einmal gut gegangen”
- die Gefährdung des tätereigenen Fahrzeug ist nicht vom Schutzbereich des Tatbestand erfasst, ggf. kurz erwähnen in der Prüfung
- Wert der gefährdeten Sache muss min. 750 € betragen und der Sache muss konkret ein bedeutender Schaden drohen
(P) Polizeifluchtfälle
Will der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel benutzen oder es zugleich als Nötigungswerkzeug einsetzen?
- Schädigungsvorsatz genau prüfen
- wenn § 315b I Nr.1 (+), auch an § 305a I Nr.2 denken
- Konkurrenzen; einheitliches Fluchtgeschehen, einheitlicher Wille des Beschuldigten?
- wenn zweimal § 315b verwirklicht wurde stehen die Taten in Tatmehrheit
- keine Verklammerung der Handlungsabschnitte durch § 316 StGB
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
§ 315 c
absolut: 1,1‰ und mehr
relativ 0,3-1,09‰ + Fahrverhalten
Wie prüft man die relative Fahruntüchtigkeit bei § 315c?
BAK 0,3-1,09 ‰
+ typische alkoholbedingte Fahrfehler
- Schlangenlinien fahren
- Abkommen von der Fahrbahn
- Ruckartige Lenkbewegungen
- Rotlichtverstöße
Gerade der Alkoholgenuss (oder Drogenkonsum) muss zur Fahruntüchtigkeit führen, es reicht nicht aus, wenn es ein alltäglicher Fehler ist, der jedem mal passiert
Ermittlung der Tatzeit BAK bei § 315c
- niedrige BAK für den Täter günstig!
- 0,1‰ pro Stunde, von der Abnahme bis zum Tatzeitpunkt
- Resorptionsphase, die ersten 2h nach Trinkende sind auszunehmen
Feststellung des Vorsatzes zur Fahruntüchtigkeit
- Problem der Beweiswürdigung
- oft: Täter hat sich noch fahrtüchtig gefühlt
- genaue Prüfung, ob dem Täter Vorsatz nachzuweisen ist
- ab 1,1 ‰ hält Rspr Vorsatz für naheliegend
Ermittlung Tatzeit BAK bei Schuldunfähigkeit
-0,2‰ pro Stunde
-einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰
§ 20 Rn 12a StPO Komm
Prüfung Schuldunfähigkeit § 20 StGB
- Unrechtseinsichtsfähigkeit
( Wer die Entdeckung seiner Tat fürchtet, hat Kenntnis vom Unrecht seines Handelns!) - Steuerrungsfähigkeit
- Tatzeit-BAK prüfen
+ Leistungsmerkmale
Grenzwerte Schuldunfähigkeit
3,0 ‰
bzw. 3,3 ‰ bei Tötungsdelikten
(P) Nachtrunk
am besten als sog. Schutzbehauptung ablehnen
(P) Alic
Rspr: Tatbestandsmodell
Anknüpfen an herbeiführen des Defektzustands (Sichbetrinken) -> bereits Beginn der Tatbestandsverwirklichung
Wichtig: Doppelvorsatz 1. Defektzustand 2. Straftat
Ausschluss der Alic bei
- eigenhändigen und Tätigkeitsdelikten z.B. Straßenverkehrsdelikte
- Fahrlässigkeitsdelikten
Vollrausch § 323a StGB
- abstraktes Gefährdungsdelikt
- Auffangtatbestand
- objektive Bedingung der Strafbarkeit nach der Tatbestandsmäßigkeit prüfen
- bei Fahrlässigkeitstaten muss die im nüchternen Zustand mögl Sorgfalt geprüft werden