StrafR AT Flashcards
Mittelbare Täterschaft
- Abgrenzung von der Anstiftung
- Tatmittler muss sog. Strafbarkeitsmangel aufweisen z.B. handelt vorsatzlos, gerechtfertigt, entschuldigt
Mittäterschaft
gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)
funktionaler Tatbeitrag
(P) Mittäterexzess
eine Zurechnung eines “Mittäterexzesses” (z.B. echte Waffe anstatt wie vereinbart Plastikpistole) erfolgt lediglich dann, wenn dieser sich als eine von dem Vorsatz des Mittäters unwesentliche Abweichung darstellt
Grenze: für den Mittäter vorhersehbar
(P) Sukzessive Mittäterschaft
- Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe
- möglich, wenn der hinzutretende Mittäter in Kenntnis der bisherigen Tathandlungen des Täters diese billig und zumindest vor Beendigung der Tat an dieser bewusst fördernd mitwirkt
(P) Anstiftung - bereits fest zur Tat entschlossener Haupttäter
- keine Anstiftung möglich
- ggf. versuchte Anstiftung
- ggf. psychische Beihilfe gem. § 27 StGB
(P) Anstiftung zur Tatänderung
- Aufstiftung strafbar
- Abstiftung nicht strafbar, evtl § 27
- Umstiftung strafbar
(P) Lockspitzel
straflos
ggf. Kombination mit § 100a StPO/VP
ggf. Strafmilderung beim gelockten Täter
(P) Kettenanstiftung
Anstiftung zur Anstiftung möglich und strafbar
(P) Kausalität der Beihilfe
- Tatbeitrag muss nicht kausal sein
§ 28 I StGB
nach dieser Norm führt das Fehlen von besonderen persönlichen strafbegründenden Merkmalen beim Teilnehmer zu einer obligatorischen Strafmilderung für diesen
z.B. Anstiftung zu § 332 StGB
§ 28 II StGB
strafmodifizierende Merkmale gelten nur für denjenigen Beteiligten bei dem sie selbst vorliegen
strafmodifizierende Merkmale = Strafmilderungs-, Strafschärfungs oder auch Strafausschließeungsgründe
weist ein Beteiligter das entsprechende Merkmal (z.B. Amtsträger) nicht auf, wird die Akzessorietät durchbrochen
Klausurrelevante persönliche Merkmale
§ 28 StGB
- Amtsträgereigenschaft § 340 StGB
- Gewerbsmäßigkeit § 243 I Nr.3 StGB
- Bandenmitgliedschaft § 244 I Nr.2 StGB
- Vermögensbetreuungspflicht § 266 I StGB
- Mordmerkmale 1. u. 3. Gruppe
(P) Versuch hinsichtlich des Grundtatbestands und Versuch des Regelbeispiels
Nach der Rspr. möglich
Prüfung: unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand UND zum Regelbeispiel
z.B. versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall
Fischer § 46 Rn 97 ff
(P) Grunddelikt ist vollendet und Regelbeispiel “versucht”
Rspr. lediglich Strafbarkeit des Grunddelikts
Arg. fehlendes gesteigertes Unrecht
Fischer § 46 Rn 97 ff
Gesamtbetrachtungslehre
fehlgeschlagener Versuch
Rspr. vertritt die Gesamtbetrachtungslehre
örtlich und zeitlich einheitlicher Lebensvorgang
Ein fehlgeschlagener Versuch kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Täter unter Berücksichtigung aller Einzelakte glaubt, den Taterfolg nicht mehr herbeiführen zu können.
unbeendeter Versuch
liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich ist, getan hat.
→ Täter muss weitere Tatausführung zur Vollendung der Tat aufgeben § 24 I 1 Alt.1
beendeter Versuch
liegt vor, wenn der Täter alles, was nach seiner Vorstellung zur Volllendung der Tat erforderlich ist, getan hat
→ Täter muss die Vollendung der Tat aktiv verhindern § 24 I 1 Alt.2
→ oder § 24 I 2 freiwilliges und ernsthaftes Bemühen
Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch
Rücktrittshorizont: Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
(Tatplan vorher ist vollkommen unerheblich)
Freiwilligkeit
beim Rücktritt
“Ich will nicht mehr, obwohl ich noch kann.”
Rücktritt vom beendeten Versuch § 24 I 1 Alt. 2 StGB
- mehr als bloßes Aufgeben
- aktiv neue Kausalkette in Gang setzen
- muss zumindest mitursächlich für Ausbleiben der Tatvollendung sein
- Rettungswille
- nicht: bestmögliche Rettungschance
Welche Varianten gibt es beim Rücktritt mit mehreren Beteiligten ?
§ 24 II StGB
a) Rücktritt durch Verhinderung der Vollendung
b) Rücktritt durch ernsthafte Verhinderungsbemühungen ohne Erfolgseintritt
c) Rücktritt durch ernsthafte Verhinderungsbemühungen trotz Erfolgseintritts
(P) Abgrenzung bewusste Fahrlässig und bedingter Vorsatz
- “es wird schon gut gehen”
- “und wenn schon”
- besonderns relevant bei Straßenverkehrsdelikten
- innere Einstellung des Täters prüfen
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Prüfungspunkt: Fahrlässigkeitsdelikte
- Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht
- Welche konkrete Sorgfaltspflicht wurde verletzt?
- Schaffen einer Gefahrenquelle
- Sonderwissen/Sondernkönnen wird berücksichtigt
- Je höher das Risiko, desto höher die Sorgfaltsanforderungen
- + objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts
- ex ante Betrachtung
- nicht außerhalb aller Lebenserfahrung
Objektive Zurechnung
Die objektive Zurechnung ist dann zu bejahen, wenn sich gerade in dem rechtlich zu missbilligendem Verhalten des Täters - der Sorgfaltspflichtverletzung - der Taterfolg niedergeschlagen hat, welcher durch den Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm eigentlich hätte verhindert werden sollen.
(-) wenn Taterfolg unvermeidbar, d.h. Taterfolg wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten
Prüfung der Schuld beim Fahrlässigkeitsdelikt
- subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- subjektive Vorhersehbarkeit
→ wenn unproblematisch, in einem Satz feststellen - Sondernfall: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Abgrenzung Tun/Unterlassen beim unechten Unterlassungsdelikt
Rspr. Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei wertender Betrachtung und Berücksichtigung des sozialen Sinngehalts
(P) Vereitelung von Rettungsmaßnahmen
- Eingreifen in fremde Rettungsbemühungen
→aktives Tun, Begehungsdelikt - Abbruch eigener Rettungsbemühungen
→bei unrealisierbarer Rettungschance - Unterlassen
→bei realisierbarer Rettungschance - Tun
Welche Garantenpflichten gibt es?
Beschützergarantenpflicht
- Eltern, Ehepartner, Gefahrgemeinschaft, freiwillig begründete Schutzpflichten
Überwachergarantenpflicht
- Verkehrssicherungspflichten, Beaufsichtigungspflichten, Ingerenz, Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle
Wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18) bzw. Leichtfertigkeit
Prüfung des erfolgsqualifizierten Delikts
objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge?
BGH Unmittelbarkeitszusammenhang
tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Prüfung des erfolgsqualifizierten Delikts
Die dem Grunddelikt innewohnende tatbestandsspezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisiert haben. Erforderlich ist daher, dass gerade die Gefährlichkeit des Grunddelikts unmittelbar für den Eintritt der schweren Folge ursächlich war.
Versuch der Erfolgsqualifikation (Schwere Folge bleibt aus)
liegt vor, wenn der Täter bzgl.des Grunddelikts und der schweren Folge Vorsatz aufweist, der Eintritt der schweren Folge (Tod) jedoch ausbleibt
Was ist ein erfolgsqualifizierter Versuch (schwere Folge tritt ein)?
liegt vor, wenn der Täter das Grunddelikt lediglich im Versuch begeht, die an die Tathandlung des Grunddelikts anknüpfende schwere Folge aber dennoch eintritt
klausurrelevante erfolgsqualifizierte Delikte
§§ 251, 306b I, 306c, 226, 227 StGB
Wie prüft man die Versuchsstrafbarkeit?
- Vorprüfung: fehlende Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs bei Verbrechen § 23 StGB, oder ausdrücklich im Gesetz geregelt
2.Tatentschluss: sämtlichen obj Tbm auf die sich der Vorsatz des Täters beziehen muss, müssen subj, nach dem Vorstellungsbild des Täters, geprüft werden
3.Unmittelbares Ansetzen: “Jetzt geht es los” - Gefährdung des geschützten Rechtsguts, zeitliche undräumliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung, keine wesentlichen Zwischenschritte mehr notwendig
4.Rücktritt immer anprüfen
Fischer § 22 9f.
Geht das Antragsrecht bei Tot des Antragsberechtigten über?
§ 77 II StGB ja!
aber nur wenn das Gesetz das vorsieht, z.B. bei § 230 I 2 StGB; nicht bei § 123 I StGB; nicht bei § 247 StGB