StrafR AT Flashcards
Mittelbare Täterschaft
- Abgrenzung von der Anstiftung
- Tatmittler muss sog. Strafbarkeitsmangel aufweisen z.B. handelt vorsatzlos, gerechtfertigt, entschuldigt
Mittäterschaft
gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)
funktionaler Tatbeitrag
(P) Mittäterexzess
eine Zurechnung eines “Mittäterexzesses” (z.B. echte Waffe anstatt wie vereinbart Plastikpistole) erfolgt lediglich dann, wenn dieser sich als eine von dem Vorsatz des Mittäters unwesentliche Abweichung darstellt
Grenze: für den Mittäter vorhersehbar
(P) Sukzessive Mittäterschaft
- Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe
- möglich, wenn der hinzutretende Mittäter in Kenntnis der bisherigen Tathandlungen des Täters diese billig und zumindest vor Beendigung der Tat an dieser bewusst fördernd mitwirkt
(P) Anstiftung - bereits fest zur Tat entschlossener Haupttäter
- keine Anstiftung möglich
- ggf. versuchte Anstiftung
- ggf. psychische Beihilfe gem. § 27 StGB
(P) Anstiftung zur Tatänderung
- Aufstiftung strafbar
- Abstiftung nicht strafbar, evtl § 27
- Umstiftung strafbar
(P) Lockspitzel
straflos
ggf. Kombination mit § 100a StPO/VP
ggf. Strafmilderung beim gelockten Täter
(P) Kettenanstiftung
Anstiftung zur Anstiftung möglich und strafbar
(P) Kausalität der Beihilfe
- Tatbeitrag muss nicht kausal sein
§ 28 I StGB
nach dieser Norm führt das Fehlen von besonderen persönlichen strafbegründenden Merkmalen beim Teilnehmer zu einer obligatorischen Strafmilderung für diesen
z.B. Anstiftung zu § 332 StGB
§ 28 II StGB
strafmodifizierende Merkmale gelten nur für denjenigen Beteiligten bei dem sie selbst vorliegen
strafmodifizierende Merkmale = Strafmilderungs-, Strafschärfungs oder auch Strafausschließeungsgründe
weist ein Beteiligter das entsprechende Merkmal (z.B. Amtsträger) nicht auf, wird die Akzessorietät durchbrochen
Klausurrelevante persönliche Merkmale
§ 28 StGB
- Amtsträgereigenschaft § 340 StGB
- Gewerbsmäßigkeit § 243 I Nr.3 StGB
- Bandenmitgliedschaft § 244 I Nr.2 StGB
- Vermögensbetreuungspflicht § 266 I StGB
- Mordmerkmale 1. u. 3. Gruppe
(P) Versuch hinsichtlich des Grundtatbestands und Versuch des Regelbeispiels
Nach der Rspr. möglich
Prüfung: unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand UND zum Regelbeispiel
z.B. versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall
Fischer § 46 Rn 97 ff
(P) Grunddelikt ist vollendet und Regelbeispiel “versucht”
Rspr. lediglich Strafbarkeit des Grunddelikts
Arg. fehlendes gesteigertes Unrecht
Fischer § 46 Rn 97 ff
Gesamtbetrachtungslehre
fehlgeschlagener Versuch
Rspr. vertritt die Gesamtbetrachtungslehre
örtlich und zeitlich einheitlicher Lebensvorgang
Ein fehlgeschlagener Versuch kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Täter unter Berücksichtigung aller Einzelakte glaubt, den Taterfolg nicht mehr herbeiführen zu können.