Strafrecht ausgewählte Delikte Flashcards

1
Q

Was zeichnet ein konkretes Gefährdungsdelikt aus?

A

es hängt nur noch vom Zufall ab ob der Erfolg eintritt

nicht fernliegender Eintritt eines entsprechend schädigenden Ereignisses

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2
Q

Def. Kraftfahrzeugrennen im § 315d

A

Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit min. 2 Teilnehmern ohne das ein Absprache nötig wäre (konkludent z.B. zunicken reicht)

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3
Q

Welche Rechtsgüter schützt der § 315d ?

A

Leben, Leib, Eigentum, Sicherheit im Straßenverkehr

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4
Q

Def. Ausrichten im § 315d I Nr. 1 ?

A

wer im Hintergrund als Organisator, Veranstalter und Urheber das Rennen vorbereitet und gestaltet

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5
Q

Def. Durchführen im § 315d I Nr. 1 ?

A

im Durchführungsstadium das Rennen in einer mit dem Ausrichter vergleichbaren herausgehobenen Funktion maßgeblich fördern

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6
Q
  1. Def. Kraftfahrzeugführer im § 315 d I Nr. 2 ?
  2. Def. teilnehmen im § 315d I Nr. 2 ?
A
  1. jemand, der alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen, welcher zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind bedinet
  2. die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer
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7
Q

Def. grob verkehrswidrig in den § 315 … ?

Def. rücksichtslos in den § 315 … ?

A
  1. objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine tatbestandrelevante Verkehrsvorschrift
  2. subjektiv hohes Risiko eingehen um das eigene Vorankommen zu fördern (bonus: handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültig Bedenken gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt, somit unbekümmert ob der möglichen Folgen ist)
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8
Q

Wie unterscheidet sich der § 315d I vom § 315d II ?

A

§ 315d I ist ein abstraktes

§ 31__5d II ist ein konkretes

Gefährdungsdelikt

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9
Q

Def. Verkehr in den Verkehrsdelikten?

A

alle in den §§ 315-315d genannten Verkehrsarten im öffentlichen Verkehrsraum also alle Ort die mit Duldung des verfügungsberechtigten als solche genutzt werden

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10
Q

Wie sind die Grenzwerte und weitere Bedingungen für…

  1. absolute Fahruntüchtigkeit
  2. relative Fahruntüchtigkeit

in Folge von Alkoholkonsum?

A
  1. 1,1 ‰ bei Kraftfahrzeugen; 1,6 ‰ bei Fahrrädern
  2. 0,3 ‰ + weitere Ausfallerscheinungen mit Rückschlüssen zum Alkoholkonsum
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11
Q

P! Sind Teilnehmer in den Fällen des § 315c taugliche Tatobjekte?

A

nein (h.M.): sie stehen im Lager des Täters und sind somit keine “andere Person”, Teilnehmer würde eigene Strafbarkeit begründen

ja: Wortlaut gibt keinen Anlass zur Restriktion auch in den §§ 212, 222, 223, 229 sind Teilnehmer taugliche Tatobjekte

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12
Q

P! Kann die Einwilligung des Gefährdeten in Fällen des § 315c zur Rechtfertigung führen?

A

nein: der § 315c schützt primär die Sicherheit des Straßenverkehres als einwilligungsfeindliches Kollektivrechtsgut

ja: Strafbarkeit hängt auch von einer Individualgefährdung ab, in welche wirksam eingewilligt werden könne, außerdem stehe außer in den Fällen der § 315c I Nr. 1 b und der § 315c I Nr. 2 der § 316 als AuffangTB zur Verfügung

bonus: Einwilligungsschranken § 228 und § 216 beachten

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13
Q

Ist das geführte Fahrzeug in den Fällen der § 315 … ein taugliches Tatobjekt?

+ Begründung

A

nein.

Tatwerkzeug kann nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein, der Zufall wem das Fahrzeug gehört soll nicht über die Strafbarkeit entscheiden

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14
Q
  1. mit welcher Außnahme erfasst § 315b nur Eingriffe von außen in den Verkehr?
  2. § 315b ist ein ______ Gefährdungsdelikt
A
  1. Fall der bewussten Zweckentfremdung mit Pervertierungsabsicht / Schädigungsvorsatz / verkehrsfeindliche Einstellung
  2. konkretes
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15
Q
  1. Def. Anlagen im § 315b
  2. Def. ein Fahrzeug beschädigen im § 315b
  3. Def. Hinderniss bereiten im § 315b
A
  1. alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen
  2. Teile eines Fahrzeuges so verändern, dass der Verkehr gefährdet wird
  3. Herbeiführen eines Vorganges, der geeignet ist, den Verkehrsfluss zu stören bzw. das Weiterfahren zu hindern
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16
Q

P! gilt das Eingreifen des Beifahres als Eingriff von Außen?

A

nein (h.M.): Beifahrer ist Verkehrsteilnehmer genau wie Fahrer oder auch Fußgänger

ja: Eingriff in Fahrzeugführung ist nun mal Eingriff von Außen

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17
Q
  1. Was für eine Art Gefährdungsdelikt ist § 142 ?
  2. Was ist das Schutzziel des § 142 ?
  3. Welcher strafrechtliche Grundsatz ist im Kontext des § 142 besonders wichtig?
A
  1. abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
  2. das private Interesse an der Feststellung der Identität aller Unfallbeteiligten
  3. der Täter muss nicht an Aufklärung gegen ihn mitwirken, muss also bloß die Beteiligung am Unfall nicht aber die Art der Beteiligung offenlegen “nemo tenetur se ipsum accusare”
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18
Q
  1. Def. Unfall im § 142 ?
  2. Wo liegt nach h.M. die Bagatellgrenze im § 142 ?
  3. Def. sich erntfernen im § 142 ?
  4. Ist das unvorsätzlich Sich-Entfernen vom § 142 I erfasst?
A
  1. ist ein für mindestens einen Beteiligenlten ungewolltes plötzliches nicht ganz unerheblich schädigendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang mit verkehrestypischen Gefahren
  2. 30-50€
  3. sich räumlich vom Unfallort fortbewegen
  4. Nein; Wortlautgrenze (BVerfG)
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19
Q
  1. Welche Rechtsgüter schützt § 316a ?
  2. Struktur des § 316a Was sind die einzelnen Absätzte?
  3. Was ist der Strafgrund des § 316a ?
  4. Was für eine Art Delikt ist § 316a ?
A
  1. Eigentum, Vermögen, Handlungsfreikeit, Sicherheit im Straßenverkehr
  2. Abs. 1: Grunddelikt; Abs. 2: Strafzumessungsregel; Abs. 3: Erfolgsqualifikation
  3. Kraftfahrer sind durch Konzentration auf Verkehr in Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt, ein Angriff gefährdet auch den restlichen Verkehr
  4. Tätigkeitsdelikt
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20
Q

P! Kann ein Insasse im Fahrersitz auch dann ein Kraftfahrzeugführer (§316a) sein, wenn er nicht verkehrsbedingt hält?

A

h. M.: kommt drauf an, ob Motor noch läuft (z.B. Absetzten eines Taxisfahrgastes, Navi einstellen etc.)
a. A.: ist Kraftfahrzeugführer, fälle sollen unter “ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr” geprüft werden

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21
Q
  1. Def. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr im § 316a ?
  2. Def. Angriff im § 316a ?
  3. P! wie ist bei nicht verkehrsbedingtem Anhalten zu entscheiden?
A
  1. Verkehrssituation, welche typisch für den fließenden Verkehr ist und gerade deshalb das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit einschränkt (während der Fahrt, verkehrsbedingtes anhalten)
  2. jede feindselige Handlung gegen Leib, Leben, Entschlussfreiheit (Beeinflussung ohne zwingendes Element reicht nicht aus z.B. Vortäuschen eines Unglücksfalles unterhalb der Schwelle des § 323c)
  3. h.M.: entscheident, ob Aufmerksamkeit des Fahres noch auf Führen des KfZ gelenkt ist a.A.: dies ist willkürliche Differenzierung, vielmehr kommt es auf die räumlich-zeitliche Nähe zum Verkehrsvorgang an
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22
Q
  1. Was muss der Täter im § 316a wann aufweisen? In welchem Prüfungsschritt wird dies geprüft?
  2. wie ist nach h.M. zu entscheiden, wenn dies zu einem anderem Zeitpunkt vorliegt?
A
  1. Absicht zur Begehung §§ 249, 250 o. § 252 o. § 255 während des Angriffes; im subj. TB
  2. h.M.: enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum Verkehr kann dies ausgleichen (z.B. nicht mehr als 150m vom Auto entfernt, nicht länger als 10 min nach Fahrtende)
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23
Q
  1. was sind die Bestandteile des obj. TB beim § 323a ?
  2. der § 323a hat auch eine objetive Strafbarkeitsvoraussetzung. Welche?
  3. Was ist das besondere bei obj. Strafbarkeitsvoraussetzungen im Vergleich zu Merkmalen des obj. TB?
A
  1. (a) Rausch, also zumindest ein gem. § 21 schuldmindernder Intoxikationszustand; (b) durch berauschende Mittel
  2. Rauschtat, also eine rechtswidrige Tat für die der Rausch mitursächlich war
  3. Vorsatz/Fahlässigkeit muss sich nicht auf diese erstrecken
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24
Q
  1. P! muss der Täter seine Rauschgefährlichkeit kennen /hätte kennen müssen um schuldhaft gehandelt zu haben? (§ 323a)
  2. Wann ist die Schuld in Fällen des § 323a ausgeschlossen?
A
  1. h.M.: nein ist nicht nötig, da § 323a ein abstraktes Gefährdungsdelikt so reiche Fahlässigkeit bzgl. sich-berauschen aus die Rauschtat ist ja auch nur obj. Strafbarkeitsvoraussetzung, Verschulden muss sich nur auf gesetzlich normierte gefährliche Handlung beziehen das sit ihr das sich-berauschen, müsste Täter Rauschgefährlichkeit kennen wären Grenzen zur a.l.i.c. verwischt
    a. A.: ist nötig, § 323a ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und erfordert Kenntnis von der Gefahr, Rauschzustand ist nicht generell gefährlich, Wissen um eine Gefahr kann also nicht unterstellt werden, anders nur wenn Anlass bestand die Gefahr zu kennen
  2. wenn Schuldausschlussgründe zum Zeitpunkt des Herbeiführen des Rausches vorliegen (Geisteskrankheit, durch Dorgenmissbrauch geänderte Persönlichkeitsstrukturen)
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25
Q
  1. Welche Brandstiftungsdelikte sind gemeingefährliche Delikte und welche sind spezielle Sachbeschädigungsdelikte?
  2. Welche Qualifikationen gibt es in den Brandstiftungsdelikten und wo sind diese geregelt?
A
  1. spez. Sachbeschädigung: § 306 I und § 306f

gemeingefährlich: Rest

  1. Erfolgsqualifikation: § 306b I und § 306c

Qualifikation: § 306b II

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26
Q
  1. Def. in-brand-setzen in den §§ 306 ff.
  2. Def. Brandlegen in den §§ 306 ff.
A
  1. die Sache ist soweit vom Feuer erfasst, dass sie auch nach entfernen des Zündstoffes selbständig weiter brennen würde und das Feuer geeignet ist, zum bestimmungsmäßigem Gebrauch wesentllich Teile der Sache zu erfassen
  2. durch das Brennen des Brandmittels wird die Sache nicht nur unerheblich beschädigt und so teilweise zerstört es wird also ein für den Zweck der Sache wichtiges Teil für erhebliche Zeit unbrauchbar gemacht
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27
Q

P! erfüllt ein Täter den § 306a auch dann, wenn niemand sich im Gebäude aufhielt?

A

h. M.: nur dann nicht, wenn er sich dessen vorher vollständig versichert hat was nur bei kleinen überschaubaren Objekten möglich ist, Strafbarkeitsgrund entfällt in diesen Fällen es war ja niemand gefährdet
a. A.: ja immer, Gefährdungspotential ist generelll sehr hoch, wortlaut

28
Q
  1. Def. Urkunde
  2. Def. Zusammengesetzte Urkunde
A
  1. jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (h.M.: hinreichend feste Verbindung mit körperlichem Gegenstand und visuell erfassbar), welche zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (subjektiv geprägtes Element) und ihren Aussteller erkennen lässt (Geistigkeitstheorie)
  2. eine verkörperte Gedankenerklärung wird räumlich fest mit einem Bezugobjekt zu einer Beweiseinheit verbunden
29
Q
  1. Def. unechte Urkunde in § 267 I Var. 1
  2. Def. eine echte Urkunde verfälschen in § 267 I Var. 2
  3. Wie ist das Verhältnis zwischen Var. 1 und 2 ?
  4. können zusammengesetzte Urkunden duch austauschen von Zeichen oder Bezugsobjekt gem. § 267 I Var. 2 verfälscht werden?
  5. Def. eine unechte Urkunde gebrauchen
A
  1. rührt nicht von demjenigen her von dem es den Anschein hat
  2. der Gedankeninhalt der echten Urkunde wird von einer Person ohne Disspositionsbefugnis so geändert, dass dieser nicht mehr vom scheinbaren Aussteller herrührt
  3. Var. 2 ist ein Sonderfall, da hier eine unechte Urkunde zwangsläufig hergestellt wird
  4. ja, aber nur wenn sie nicht aufgehört haben zu existieren, wird meist weit verstanden so das wenn Ablösen des Zeichens und Anbringen eines Neuen innerhalb eines einheitlichen Vorgehens geschehen die zusammengesetzte Urkunden als durchgängig bestehend betrachtet wird
  5. demjenigen, welcher getäuscht werden soll so zugänglich machen, das dieser die Möglichkeit hat die Urkunden wahrzunehemn
30
Q
  1. P! gebraucht eine unechte Urkunde, wer eine Kopie einer unechten Urkunden dem zu Täuschenden vorlegt? (§ 267 I Var. 3)
  2. Bestandteile des subj. TB im § 267 I
  3. P! sind Kopien von Urkund selbst auch Urkunden?
A
  1. Rspr.: JA, Manipulation wird erzielt, verfälschte Urkunde wird als Kopiervorlage gebraucht, Kopie selbst ist doch unechte Urkunde wenn sie von dieser für den Laien nicht mehr zu unterscheiden ist
    a. A.: NEIN, Wortlaut erfasst dies nicht es soll die Urkunde gebraucht werden
  2. Vorsatz und direkter Täuschungsvorsatz (dolus directus) siehe § 267 I “zur Täuschung im Rechtsverkehr”
  3. h.M.: NEIN, da keinen Aussteller erkennen lassen (aber: das sit auch bei selbst geschriebenen nur durch Name oder Unterschrift der Fall), häufig nur eingeschränkte Beweisfunktion (aber: Beweisfunktion liegt vor), Kopie hat keine eigenständige Gedankenerklärung
    a. A.: JA, Kopie lässt Aussteller auf gleiche Weise wie das Original erkennen steht ja meistens drauf, Beweisfunktion fehlt nur, wenn das Original erwartet wird die kopie aber offensichtlich eine solche ist
31
Q
  1. Was meint “ Darstellung” im § 268 ?
  2. Was meint “zum Teil selbsttätig bewirkt” im § 268 ?
  3. Wann ist eine technische Aufzeichnung unecht im Sinne des § 268 ?
  4. Wie ist zu entscheiden, wenn der Täter ein defektes Gerät zur Erstellung technischer Aufzeichnungen gebraucht ?
A
  1. die Information muss dauerhaft verkörpert und vom Gerät trennbar sein
  2. Gerät muss eigene Leistung erbringen neue Information hinzufügen (einfache Viedoaufnahme des Straßenverkehres reicht nicht aus, fügt das Gerät z.B. Ort oder Zeit hinzu liegt eine technische Aufzeichnung vor)
  3. wenn sie den Anschein erweck das Produkt eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen technischen Verfahrens zu sein
  4. TB nicht erfüllt, ein menschlicher Eingriff ist zwingend erforderlich vgl. § 268 III
32
Q
  1. § 271 schließt eine Strafbarkeitslücke. Welche?
  2. Def. öffentliche Urkunde im §§ 271, 348 ?
  3. Def. Bewirken im § 271 ?
A
  1. der Amtsträger ist gem. § 348 strafbar, der täuschende Private kann mangels Amtsträgereigenschaft nicht Täter (Mittäter / mitelbarer Täter) sein

begeht der Amtsträger den § 348 nicht vorsätzlich und rechtswidrig scheidet auch die Teilnahme aus

  1. siehe § 415 ZPO + Urkunde für Verkehr nach Außen bestimmt und falsche Teile der Urkunde mit erhöter Beweiskraft
  2. jede Handlung, welche dafür Ursächlich wird, dass der beurkundende Amtsträger den obj. TB des § 348 I verwirklicht
33
Q
  1. Was meint “gehören” im § 274 I Nr. 1 ?
  2. Def. Vernichten im § 274 I Nr. 1
  3. Def. Beschädigen im § 274 I Nr. 1
  4. Def. Unterdrücken im § 274 I Nr. 1
  5. Bestandteile des subj. TB des § 274 I Nr. 1 ?
A
  1. das Beweisführungsrecht nicht die Eigentums- oder Besitzverhältnisse
  2. so behandelt, dass Beweismittel nicht mehr existiert / nicht mehr als solches brauchbar
  3. Beweiswert besteht ist aber gemindert (tritt meist hinter §§ 267, 268 zurück)
  4. die Benutzung als Beweismittel wird dem Beweisführungsberechtigten zumindest zeitweise unmöglich gemacht
  5. Vorsatz und Schädigungsabsicht (dolus directus) siehe “in der Absicht einem anderen einen Nachteil zuzufügen” ob der Nachteil eintritt ist egal, Täter muss Tatobjekt als Beweismittel vorenthalten wollen muss sich also dieser Eigenschaft bewusst sein
34
Q
  1. Aussagendelikte sind ___________ Gefährdungsdelikte
  2. Sind Aussagendelikte eigenhändige Delikte? Wenn ja welche Folgen hat das?
  3. P! wann ist eine Aussage falsch?
A
  1. abstrakte
  2. ja, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind ausgeschlossen, § 160 schließen entstehende strafbarkeitslücken in bezug auf mittelbare Täterschaft
  3. h.M.: wenn sie objektiv nicht der Wirklichkeit entspricht, ist einfach festzustellen, höchste Gefahr, nur so wird Schutzgut geschützt
    a. A.: wenn sie nicht den Vorstellung und Erinnerungen des Täters entspricht, aber sagt doch die Unwahrheit, wieso dann § 160
    a. A.: wenn sich der Täter nicht um möglichst wahre Aussage bemüht, wieso dann § 161
35
Q
  1. Was sind zuständige Stellen im § 153 ?
  2. Wann ist der § 153 bzw. wann der § 154 vollendet bzw. wann beginnt der Versuch?
  3. P! Wie ist bei einem Irrtum über die Zuständigkeit einer Person zur Abnahme des Eides zu verfahren?
A
  1. Gerinchte, parlamentarische Untersuchungsausschüss usw. nicht aber Polizei und Staatsanwaltschaft
  2. § 154 mit ende der Vernehmung Versuch: nicht strafbar; § 155 Nacheid mit Schwurende Versuch: mit erstem Eideswort, Voreid mit ende der Vernehmung Versuch: unm. Ansetzen zur falschaussage
  3. e.A.: untauglicher Versuch, dafür müsste der Täter sich Tatsachen vorstellen, welche den TB erfüllen vorliegend hält er die Person aber nicht für eine zuständige Stelle i.S.d. § 154 sonder dichtet ihr nur eine Zuständigkeit an, anders nur wenn der Täter denkt er stünde vor Gericht oder anderen zuständigen Stelle
    a. A.: Wahndelikt,
36
Q
  1. der § 160 hat ein auffällig geringe Strafandrohung er greift daher in welchen Fällen nicht ein?
  2. P! Erfült § 160 I wer einen vermeintlich Gutgläubigen verleitet?
A
  1. Wenn der täter schon der Teilnahme wegens strafbar ist
  2. Rspr.: JA, verleiten meint Hervorufen im Glauben Person sei Gutgläubig, Täter erreicht Ziel gefährdet Rechtspflege, Strafrahmen ist eh niedrig
    a. A.: NEIN, § 160 I ersetzt die mittelbare Täterschaft ohne deliktisches Minus ist Person voll verantwortlich Handlung somit nicht zurechenbar
37
Q
  1. P! Welche Schutzgüter schützt § 164 und welche Folgen hat das?
  2. Ist gem. § 164 strafbar wer in einem Zwei-Personen-Verhältnis aktiv den Verdacht auf die andere Person längt?
  3. Wie bestimmt sich die Falschheit der Verdächtigung?
  4. P! Ist gem. § 164 strafbar wer einen Schuldigen auf Grund falscher tatsachen verdächtigt?
  5. Wie ist bei Übertreibungen und Untertreibungen zum Nachteil des Beschuldigten zu verfahren?
A
  1. h.M.: Schutz der -Rechtspflege vor grundloser Inanspruchnahme UND Schutz des einzelnen vor grundloser Verfolgung, Folgen: man kann nicht einwilligen, ist auch im Ausland strafbar wenn ein deutescher einen deutschen falsch verdächtigt

Individualgutstheorie: schützt nur den einzelnen vor ungerechtsfertigter Verfolgung

Rechtspflegetheorie: schützt nur die Rechtspflege vor grundloser Inanspruchnahme

  1. nein, da hier nur die logische Folge des Leugnens verbalisiert wird
  2. muss objektiv falsch sein, jegliche subjektive Elemente sind im Merkmal “wider besseres Wissen” gelagert
  3. h.L.: JA, die Behörden ermitteln so in nutzloser Weise, auch der Schuldige hat ein Recht darauf nicht wegen falscher Behauptungen verfolgt zu werden

Rspr.: NEIN, es kommt allein dauf an ob Verdächtigter die vergeworfene Tat begangen hat, keine strafwürdige Irreführung wenn der Verdächtigte die Tat begangen hat

  1. alles was den Deliktscharakter nicht verändert sonder höchstens die Strazumessung beeinflusst ist unerheblich, strafbar ist jedoch wenn Qualifikationen, Regelbeispiel oder ideell konkurrierende Taten hinzugedichten
38
Q
  1. Welche Schutzgüter schützt § 145d ?
  2. § 145d ist ein _____ Gefährdungsdelikt?
  3. Def. vortäuschen
  4. Wie ist bei Übertreibungen zu verfahren? (h.M.)
  5. Was beinhaltet der subjektive TB?
A
  1. § 145d I Nr. 1, II Nr. 1 schützt die staatlich Rechtspflege …; § 145d I Nr. 2, II Nr. 2 schützt die staatlichen Präventivorgane vor unbegründeter Inanspruchnahme
  2. abstraktes
  3. Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage, welche geeignet ist Tätigkeiten der Rechtspflege oder der Präventivorgane auzulösen
  4. nur strafbar, wenn dadurch der Aufwand für die Behörden erheblich erhöht wird im Vergleich zur Aufklärung des tatsächlich geschehenen (Indizien: Antrags-/Privatklagedelikt zu Offizialdelikt; Vergehen zu Verbrechen)
  5. Vorsatz, Wissen dass die Straftat nicht begangen wurde/wird bzw. die Angabe zur Beteiligung nicht stimmen
39
Q
  1. Welches Schutzgut schützt § 258 ?
  2. Def. Vereiteln
  3. Woraus besteht der Tatbestand?
  4. P! Wann ist die Vereitlung vollendet?
  5. Gibt es eine Strafbarkeit gem. §§ 259, 13 ?
  6. P! Ist strafbar, wer die Geldstraf eines anderen bezahlt?
A
  1. das Recht des Staates Strafen zu verhängen (Abs. 1) und zu vollstrecken (Abs. 2)
  2. die Bestrafung eines Dritten zumindest teilweise vereiteln nicht jedoch nur sozialadequate Verhaltensweisen
  3. obj.: rechtswidrige Vortat eines anderen, Vereitlungshandlung, Vereitlungserfolg, für § 258 II rechtskräftig verhängte strafrechtliche Rechtsfolge
    subj. : dolus directus bzgl. Erfolg
  4. h.M.: wenn die Verfolgung/Vollstreckung zumindest teilweise unterbeleibt oder um erhebliche Zeit verzögert wird, da es sonst von der verjährung abhinge bzw. die Vollendung nie eintreten könnte, Wortleut lässt offen ob endgültig oder zunächst vereiteln gemeint ist
    a. A.: wenn die Verfolgung/Vollstreckung zumindest teilweise unterbeleibt, zeitliche Verzögerung reiche nicht aus der Wotlaut decke dies nicht Art. 103 II GG
  5. nein, StPO regelt Fälle des unberechtigten Zurückhaltens von Information abschließend
  6. e.A.: JA, Geldstraf ist höchstpersönlich Leistungspflicht Strafzweck (pers. Übel) wird vereitelt
    h. M.: NEIN, “Vollstreckung” meint nur den äußeren Vollstreckungsvorgang, wäre sehr einfach zu umgehen so das nur besonders ungeschickte erfasst wäre
40
Q
  1. Welche Schutzgüter schützen die Bestechungsdelikte?
  2. Wie können die §§ 331-334 gruppiert werden?
  3. Def. Vorteil
  4. sozialadäquate Zuwendungen erfüllen den TB häufig nicht. an welchem Punkt scheitert es konkret (mehrere vertretbar)
A
  1. die unbeeinflusste Entscheidungsfindung staatlicher Funktionsträger, das Vertrauen auf die Unbestechlichkeit solcher Personen

2.

  • strafbarkeit des Vorteilsgebers: §§ 333, 334
  • strafbarkeit des Vorteilsnehmers: §§ 331, 332
  • bei rechtmäßiger Dienstausübung (Grunddelikt): §§ 331, 333
  • bei rechtswidriger Diensthandlung (Qualifikation): §§ 332, 334

​3. jede Besserstellung, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Situation verbessert auf die der Empfänger jedoch keinen begründeten Anspruch hat

  1. kein Vorteil, kein Unrechtsvereinbarung, nicht objektiv zurechenbar
41
Q
  1. Die §§ 332, 334 erfordern das vornehmen oder vornehmen werden einer Diensthandlung. Ist das unterlassen auch strafbar?
  2. Wie sind Diensthandlung und Privathandlungen abzugrenzen?
  3. P! sind vergangene vorgetäuschte Diensthandlungen tauglich iSd §§ 332, 334 ?
  4. wann muss in den §§ 331-334 ein bestimmte Diensthandlung vorliegen? wann gilt sie als bestimmt?
  5. Was ist Wesen der Unrechtsvereinbarung? Wann spricht man von einer gelockerten Unrechtsvereinbarung
A
  1. JA gem. § 336 steht das Unterlassen dem Vornehmen oder Vornehmen werden gleich
  2. Diensthandlung stehen ihrer Natur nach in einem inneren Verhältnis zum Aufgabenbereich des Amtsträgers (funktionaler Zusammenhang)
  3. BGH: NEIN, wortlaut “vorgenommen hat” “verletzt hat”
    a. A.: JA, Schutzgüter sind trotzdem betroffen, Wortlaut ist nur beschreibung der Unrechtsvereinbarung
  4. §§ 331 II, 332, 333 II, 334; sachlicher Gehalt min. in groben Umrissen erkennbar und festgelegt
  5. Diensthandlung als Gegenleistung, do ut des Charakter; gelockert wenn Wohlwollen/Geneigtheit erzielt werden soll reicht nur bei §§ 331 I, 333 I aus
42
Q
  1. Was ist Rechtsbeugung iSd § 339 und P! aus welcher Perspektive ist dies zu betrachten?
  2. Was ist der Streitentscheidung folgend im subj. TB erforderlich?
A
  1. unrichtige Rechtsanwendung, welche ein Partei benachteiligt oder begünstigt
    obj. Theorie: jede unvertretbare Entscheidung
    subj. Theorie: jede Entscheidung gegen die persönliche juristische Einschätzung, aber richtige Entscheidung könnten demnach strafbar sein

Pflichtverletzungslehre: pflichtwidriges Verhalten führt zur Entscheidung (z.B. sachfremde Erwägungen), aber führt meist eh zu obj. falschen Entwscheidung ist dies nicht der Fall würde dies nicht die erforderliche Schwere aufweisen

BGH: wie obj. Theorie nur enger; elementarer Verstoß ist nötig / wissentliche Entfernung in schwerwiegender Weise von recht und Gesetz, restriktive Auslegung weil hohes Strafmaß

  1. dolus eventualis bzgl. Unvertretbarkeit der Rechtsanwendung (diese für möglich halten und sich damit abfinden)
43
Q
  1. Was erfordert “seelisch Quälen” im § 343 ?
  2. Was beinhaltet der subj. TB des § 343 ?
A
  1. zufügen von unnötigem länger andauernden seelischen Leiden, welches geeignet ist die Widerstandskräfte des Opfers zu mindern
  2. Vorsatz und Abischt bzgl. Nötigung zu einer Aussage oder Unterlassung einer Aussage für den Porzess
44
Q
  1. Def. Unglücksfall und Gemeine Gefahr/Not im § 323c
  2. Aus welcher Perspektive ist das vorliegen eines Unglücksfalles und das Gefahrenurteil (Erforderlichkeit der Rettungshandlung) zu beurteilen?
  3. Die Rettungshandlung hat drei Merkmale eines ist nicht ausdrücklich im § 323c erwähnt welches und warum besteht es dennoch?
  4. P! macht sich gem. § 323c strafbar wer einem freiverantwortlichem Sebsttötung beiwohnt?
A
  1. plötzlich eintretendes Ereignis mit erheblicher Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert; Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen an Leib/Leben oder bedeuten Sachwerten
  2. Unglücksfall ex-post, da obj. TB-Merkmal; Gefahrenurteil aus ex-ante, weil
  3. physisch-reale Handlungsmöglichkeit, ist Voraussetzung jeden Unterlassens hätte man gar nichts tun können ist dies auch nicht vorwerfbar
  4. hM.: NEIN kein Unglücksfall, der Wille ist zu respektieren
    a. A.: NEIN Unglücksfall iwS liegt vor Hilfeleistung ist aber unzumutbar, Handeln gegen des Willen ist unzumutbar
45
Q

Was ist Vermögen iSd Strafrecht?

A

die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person

46
Q
  1. Def. Beschädigen und Zerstören im § 303 I
  2. Sind ungewollte Reparaturen gem. § 303 strafbar?
  3. P! Wie ist bei Verschönerung/Verbesserung zu verfahren?
A
  1. unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Sache, welche deren Substanz nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder welche die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich mindert (Brauchbarkeitsminderung); zerstörung ist graduel mehr
  2. wohl nicht gem. Abs. 1 aber sicherlich gem. Abs. 2
  3. m.M.: dies könne keine Sachbeschädigung sein, Wortsinn
    h. M.: kann Schabeschädigung sein, § 303 schütz auch dispositionsfreiheit des Berechtigten
47
Q
  1. Def. Tatsache iSd § 263
  2. Def. Täuschen
  3. Wie kann eine Garantenstellung im §§ 263, 13 bejaht werden?
A
  1. vorgänger der Gegenwart oder Vergangenheit, welche dem Beweis zugänglich sind
  2. kommunikative Einwirkung auf anderen Menschen zur Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen also ein auf Verdeckung der Wahrheit gerichtetes handeln
  3. hauptsächlich: aus Ingerenz bei nachträglich erkannten fahrlässig getätigten Falschangaben oder bei gesetzlichen Informationspflichten; aus betrugsspezifischen Vertrauensverhältnissen welche Aufklätungs- und Beratungspflichten beinhalten
48
Q
  1. Def. Irrtum im § 263
  2. In welchen 3 Fällen leigt klassicherweise kein Irrtum vor?
  3. Def. Vermögensverfügung + warum TB-Bestandteil?
  4. P! irrt wer zweifelt?
A
  1. Widerspruch zwischen Vorstellung und Wahrheit (bewusst, aktuell, konkret reflektieren aber auch sachgedankliches Mitbewusstsein)
  2. Garantie steht im hintergrund Wahrheit der Tatsache ist für addressat unerheblich, keine Prfüngspflicht Tatsache war vom Adressaten gar nicht zu prüfen/ muss nicht bedacht werden, schlichte Unwissenheit wer einfach so irrt ohne Täuschung fällt nicht in Schutzbereich
  3. jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zur Vermögensminderung im wirt. Sinne führt (bei Sachbetrug mit Verfügungsbewusstsein)

+ logisch notwendiger Zwischenschritt zwischen Irrtum und Vermögensschaden und macht Charakter als Selbstschädigungsdelikt deutlich

  1. h.M.: JA wenn Tatsache eher für wahr als falsch gehalten wird, auch hier irrt man über wahrscheinlichkeit

mM: NEIN, Zweifelnde seien nicht schutzwürdig aber: läuft auf Strafrechtsfremdes Mitverschulden hinaus

49
Q
  1. Wie ist der Betrug vom (Trick-)Diebstahl abzugrenzen?
  2. P! Wie ist der Dreiecksbetrug vom §§ 242, 25 I 2. Var. abzugrenzen?
A
  1. Verfügungsbewusstsein und Freiwilligtkeit der Verfügung (sieht Verfügende Möglichkeit Gewahrsamsverlusst zu vermeiden) müssen für Betrug vorligen sonst nur Diebstahl denkbar
  2. handelt übergebende Person als Verfügender eines Betruges oder als mittelbarer Täter eines Diebstahles?
    m. M.: objektive Theorie: Dreieck, wenn der Verfügende rechtlich dazu ermächtigt war, aber: zu eng
    m. M: subjektive Theorie: Dreick, wenn Dritter subjektiv glaubt er würde sich im Rahmen einer objektiv bestehenden Befugniss bewegen, aber: passt schlecht Vermögensverfügung und -schaden werden faktisch betrachtet
    h. M: Lagertheorie: Dreick, wenn der Verfügende in einem faktischem Näheverhältnis zu den konkreten Rechten des Geschädigten also in dessen Lager steht
50
Q
  1. P! Wie ist Vermögen in den §§ 253, 263, 266 zu definieren?
  2. P! ist der Verlusst von rechtswidrig erlangtem Besitz ein Vermögensschaden iSd § 263 ?
  3. Was ist die Lehere von der Zweckverfehlung?
A
  1. m.M.: reine wirtschaftliche Betrachtung: Gesamtheit aller wirtschaftlichen/geldwerten Güter einer person
    h. M.: jursitisch-ökonomische Betrachtung: Gesamtheit aller wirtschaftlichen/geldwerten Güter die einer Person rechtlich geschützten und gebilligten Verfügungsgewalt unterliegen
  2. rein wirt. Betrachtung: JA, Besitz stellt Vermögenswert dar, § 242 wäre ja auch strafbar, vermeidet straffreie Räume
    jur. -ökonom.: e.A.: JA, Art und Weise der Besitzerlangung zwar missbilligt §§ 858 ff. schütz aber unrechtmäßigen Besitzer
    a. A.: NEIN, es besteht keine rechtlich gebilligte Verfügungsgewalt
  3. hier wird ein Vermögensschaden auch dann gesehen, wenn keine Gegenleistung angestrebt wird sondern für idielle Ziele und diese nicht erreicht werden
51
Q
  1. Was ist die Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag und welche Fallgruppen kennt sie?
  2. In welchen Fällen kann durch eine Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden angenommen werden?
A
  1. nennt Fälle in denen ein Vermögensschaden vorliegt obwohl wirtschaftliche betrachtet die Weggabe ausgeglichen wurde
    (1) Geschädigter ist für wen das empfangene Gut wirtschaftlich subjektiv wertlos ist
    (2) Geschädigt ist wer durch übernomme Schuld zu v_ermögensschädigenden Handlungen genötigt_ wird oder nun nicht mehr über ausreichend Mittel zur angemessenen Lebensführung verfügt
  2. wenn nach wirt. Betrachtung das Vermögen schon so konkret gefährdet ist, dass dies bereits als Verschlechterung der Vermögenslage zu sehen ist insbesondere dann wenn ein vermögensschädigender Vertrag schon Eingegangen wurde = Gefährdungsschaden

BONUS: a.A. sieht Eingeungsschaden nicht, da man sich noch vom Vertrag lösen könne aber: dies ist nicht immer möglich, betrügerische Absicht wird zu spät erkannt → Gefahr ist groß!

52
Q
  1. Woraus besteht der subjektive TB des § 263 ?
  2. Was ist im TB des § 263 neben dem obj. und subj. TB noch enthalten?
  3. Ist strafbar wer irrig annimmt Einkommen nicht melden zu müssen und so höhere Transferleistungen erhält? + Begründung
A
  1. Vorsatz bzgl. aller objektiven TB MErkmale

Bereicherungsabsicht: a) Absicht sich oder einem Dritten einen b_) stoffgleichen_ c_) unmittelbaren_ Vorteil zu verschaffen

stoffgleich: § 263 ist Vermögensverschiebungsdelikt Schaden muss spiegelbildlich zum Vorteil sein Identität ist unnötig
2. die Rechtswidrigkeit der Bereichung und Vorsatz gzgl. dieser
3. NEIN, TB-Irrtum, Täter hält Bereicherung ja nicht für rechtswidrig zusätzlich fehlt Vorsatz bzgl. Vermögensschädigung da Täter denkt die Leistungen stehen ihm rechtlich zu ⇒ jur.-ökonom. Vermögensbegriff

53
Q
  1. Wie ist der Datenbegriff im § 263a zu verstehen?
  2. Def. Datenverarbeitung iSd § 263a
  3. P! Was ist die Pogramm- bzw. Eingabemanipulation?
  4. P! Wie ist “Verwendung” im § 263a I Var. 3 zu verstehen?
A
  1. Weiter als in § 202a als codierte Informationen
  2. elektronisch technische Vorgänge bei denen Daten aufgenommen und mit dem Pogramm verkünft werden um ein Arbeitsergebnis zu erzielen
  3. (a) e.A.: Pogramm wird deart umgestaltet, dass es seinen Aufgaben nicht mehr materiell richtig bewältigt (objektive Bestimmung) a.A.: wenn das Pogramm gegen den Willen des Verfügungsberechtigten gestaltet ist (subjektive Bestimmung)
    (b) Einführen unrichtiger/unvollständiger Daten
  4. e.A.: jede Art der Verwendung

h.M.: Eingabe in Datenverarbeitungsprozess, sonst zu nahe am AuffangTB der 4. Variante

54
Q
  1. P! wie ist das Merkmal “unbefugt” im § 263a I Var. 3 zu verstehen?
  2. Auch bei § 263a muss Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Datenverarbeitungsvorgang und Vermögensschaden bestehen. Inwiefern kann dieser durch Personen unterbrochen werden?
A
  1. e.A.: subjektivierende Auslegung Verwendung ist unbefugt, wenn sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten widerspricht, geht zu weit
    a. A.: computerspezifische Auslegung Verwendung ist unbefugt, wenn im Pogramm selbst der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist zu eng
    h. M.: betrugsspezifische Auslegung Verwendung ist unbefugt, wenn sie dem Vorspiegeln gegenüber einer immaginäre Vergleichsperson entsprechen würde, nur hier wird die Paralelität zum Betrug deutlich
  2. wenn Person inhaltlich prüfend im Prozess tätig wird unterbrochen (evt. noch § 263 möglich) sonst nicht
55
Q
  1. Def. Beiseiteschaffen iSd § 265
  2. Inwiefern ist § 265 subsidiär?
  3. Was sind die hauptsächlichen Unterschiede zwischen § 265 und § 263 III 2 Nr. 5 ?
  4. Wie muss das Verhältniss zwischen Schädiger und Versichertem sein damit ein Versicherungsfall vorgetäuscht werden kann?
A
  1. Standortwechsel der geeignet ist bei der Versicherung den Eindruck zu erwecken die Sache sei abhandengekommen
  2. tritt hinter § 263 und §§ 263 II, 22, 23 zurück wenn diese zur strafbarkeit führen ! Rücktritt vom § 263 II, 22, 23 !
  3. § 265 nur Sachversicherungen § 263 nur Feuer- und Schiffsversicherungen
  4. identische Person, oder Schädiger ist Repräsentant des Versicherten (befugt selbständig in nicht unerheblichem umfang für den Versicherten zu handeln zB: gesetzlicher Vertreter, Prokurist, Verwalter)
56
Q
  1. Def. Erschleichen iSd § 265a
  2. Def. Automaten iSd § 265a
  3. P! ist das Nutzen eins öffentlichen Verkehrsmittels ohne das Entgelt entrichtet zu haben auch dann strafbar wenn diese Leistung nicht durch umgehen von Kontrollmaßnahmen oder Zugangssperren erreicht wurde?
A
  1. das erfolgreiche erlangen einer entgeltlichen Leistung von einem der bestimmten Tatobjekte duch unbefugtes ordnugswidriges Verhalten unter Umgeheung von Kontrollverfahren oder Zugangssperren
  2. technische Geräte, welche durch Entrichtung des Entgeldes gesteuert werden
  3. Rspr.: JA, da früher übliche Maßnahmen im Interesse der Allgemeintheit abgebaut wurden ohne das sich das kriminalpolitische Interesse geändert hat, § 265a soll Lücken des § 263 schließen, Täter umgibt sich mit Schleier der Ordnungsmäßigkeit und täuscht so kokludent umgeht somit Kontrollverfahren aber: erschleichen ist mehr als nur täuschen, ohne Kriterium Kontrollverfahren oder Zugangssperren umgehen ist § 265a wohl kaum noch Betrugsähnlich was die systematische Stellung verkennt
    a. A.: NEIN, ist nicht vom Wortlaut gedeckt Art. 103 II GG
57
Q
  1. Welche Teile des § 266 gelten für welche Variante und was gilt für beide Varianten?
  2. Def. missbrauchen iSd § 266 ?
  3. Ist das missbrauchen von Anscheins- und Duldungsvollmachten als Fall der 1. Var. denkbar?
  4. Wann liegt eine Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266 vor?
A
  1. Missbrauch: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht

Treubruchtatbestand: oder [wer] die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt

beide: und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ! auch Vermögensbetreuungspflicht gilt für beide Varianten !
2. Täter handelt extern wirksam so das er sein Dürfen im Innenverhältnis überschreitet
3. Nein diese Vollmachten sind nicht durch Rechtsgeschäft verliehen und auch nicht durch Gesetz sind Zurechnungsnormen
4. wenn I. Hauptpflicht: ist das Vermögen zu betreuen, nicht bloß untergeordnete Bedeutung im Treueverhältnis sondern gerade wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses und II. Selbstständigkeit: bei der Vermögensbetreuung, also Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen bzw geringe Kontrolle - übertragene Pflicht darf insbesondere nicht detailiert in allen Einzelheiten geregelt sein

58
Q
  1. P! ist ein Anwendung des § 13 iVm § 266 denkbar?
  2. Wie kann ein Vermögensschaden im § 266 wirksam kompensiert werden?
  3. Gilt eine Vermögensgefährdung als Schaden?
  4. Wer kann der Täter des § 266 sein?
A
  1. e.A.: ja aber nur Abs. 2, auch hier kann ein Unterlassen weniger schwer wirken als ein Tun
    h. M.: NEIN gar nicht, § 266 ist ein echtes Unterlassensdelikt für § 13 bleibt somit gar kein Platz mehr
  2. wirtschaftlich unmittelbarer Vorteil (Zeit weniger relevant), Täter hält selbst ausreichend liquide Mittel zum Ausgleich bereit (übernimmt Risiko für das Vermögen)
  3. Ja muss aber genau wirtschaftlich brechenbar sein um Ungenauigkeit im TB (Art. 103 II GG) zu verhindern
  4. Nur wer alle Bedingungen erfüllt nicht jedermann
59
Q
  1. Was beinhaltet der objektive TB des § 266b ?
  2. P! Was ist für Missbrauch im Sinne des § 266b nötig?
  3. Mit welcher Begründung lehnt die h.M. die Strafbarkeit bei Kundenkreditkarten ab?
A
  1. Täter**: rechtmäßiger Karteninhaber, **Tatobjekt**: Universalkreditkarte, **Tathandlung**: missbrauchen der möglichkeit den Aussteller zu einer garantierten Zahlung zu veranlasen, Vermögens_schaden_** beim Kartenaussteller
  2. Einigkeit: ähnlich zu § 266 mit dem rechtlichen können im Aussenverhältnis das rechtliche dürfen im Innenverhältnis überschreiten

alte A.: Inhaber verpflichtet Aussteller in rechtsgeschäftlicher Vertretung, aber: im 4-Partner-System nicht mehr praktikabel Inhaber Verpflichtet Aussteller gar nicht mehr direkt

h.M.: Inhaber setzt einer notwendigen Bedingung zur Verpflichtung des Ausstellers, 4-Partner-System anders nicht erfassbar, wortlaut ist offen

  1. hier wird kein Kredit gewährt sonder lediglich die Zahlungspflicht gestundet
60
Q
  1. Def. gegenwärtige Gefahr iSd § 255 ?
  2. Def. Drohung iSd § 253 ?
  3. Def. Gewalt iSd § 253 ?
  4. P! Ist zur Erfüllung des § 253 eine Vermögensverfügung durch das Opfer erforderlich?
A
  1. bei natürlicher Weiterentwicklung ist Eintritt des Schadens zumindest höchstwahrscheinlich
  2. das inaussicht stellen eines empfindlichen Übels auf welches der Täter vorgibt Einfluss zu haben
  3. körperliche Kraftentfaltung auf Seiten des Täters mit körperlich wirkendem Zwang für Opfer zur Überwindung von geleistetem oder erwarteten Widerstand
  4. Rspr.: NEIN, wortlaut enthält dies gar nicht aber*: bei § 263 doch auch akzeptiert, leuchtet nicht ein warum vis absoluta als besonders schwere Gewalt ausgeschlossen werden soll *aber: vis absoluta ist keine besonders schwere Form

hL Verfügungslehre: JA, § 255 wäre sonst die allgemeinere Vorschrift zu § 249 mit genau der gleichen Strafe die Existenz von § 249 wäre somit nicht zu erklären aber*: § 249 prägt Rechtsbewusstsein in der Leihenssphäre muss daher im Gesetz stehen; die Priviligierung der Gebrauchsanmaßung wird umgangen abhebendes Merkmal “Zueignungsabsicht” des § 249 wird außer Kraft gesetz man kommt über § 255 zur gleichen Strafe *aber*: Priviligierung beziehe sich nur auf die nicht abgenötigte Gebrauchsanmaßung die abgenötigte steht dem Raub hinreichend nahe (*aber was ist mit fehlender Eigentumsverletzung??)

61
Q
  1. P! wie ist Raub § 249 von räuberischer Erpressung § 255 abzugrenzen? Und warum ist das überhaupt problematisch?
A
  1. Verfügungslehre: fragt nach dem inneren Willen - gegen oder ohne den Willen kann ja keine Verfügung sein; bedingt Freiwilligkeit reicht aber aus (+ Verfügungsbewusstsein bei Sacherpressung) [Achtung: ist nur in kombination mit verfügungslehre vertretbar]

Rspr.: Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild

62
Q
  1. Def. Entführung iSd §§ 239a I, 239b I ?
  2. Def. Sich-bemächtigen iSd §§ 239a I, 239b I ?
  3. Def. Ausnutzen einer bestehende Ermächtiguns- bzw. Bemächtigungslage iSd §§ 239a I, 239b I
  4. P! Kann § 239a I erfüllen wer lediglich Raubabsicht nicht aber Erpressungsabsicht hat?
A
  1. Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers (keine Einwilligung oder in Unklarheit lassen über Zweck der Ortsver.), welche zu einer Lage führt, in welcher das Opfer dem Einfluss des Täters ungehemmt ausgesetzt ist
  2. physische Machtentfaltung über Opferkörper
  3. bereits bestehende Lage durch neu gefassten Vorsatz zur Erpressung bzw. Nötigung nutzen/unmittelbar ansetzten
  4. BGH: JA, Raub ist lex specialis von Erpressung somit umfasst [s. Streit bei Erpressung]
    h. L.: NEIN, Raub ist keine spezialform von Erpressung
63
Q
  1. Was ist in der Erpressungsabsicht in 2-Personen-Verhältnissen zu beachten und warum?
  2. P! reicht für den Ausnutzungstatbestand §§ 239a I Var. 2, 239b I Var. 2 der Versuch der Erpressung/Nötigung aus?
A
  1. stabile Zwischenlage (Entführungs-/Bemächtigungslage) also Lage mit eigenem Gehalt zB gewisse Dauer, bleibt auch bestehen wenn Erpressungsakt hinweggedacht wird, darf nicht mit Erpressung verschmelzen

! auch Nötigungsteilerfolg kann ausreichen auch wenn Endziel erst nach Ende der Zwischenlage erreicht werden soll

Verschleifung mit Erpressung/Nötigung (Bestimmtheitsgebot Art. 103 II GG) verhindern, deutlicher Unterschied im Strafmaß muss sich auch im verwirklichten Unrecht (Zwischenlage stellt besondere Gefahr für Opfer dar) wiederspiegeln

  1. h.M.: JA, systematisch mit den gesetzlichen Überschriften ist wenn strafbar immer auch der Versuch gemeint
    a. A.: NEIN, wortlaut da steht nichts von Versuch
64
Q
  1. Was ist Schutzzweck des § 257 ?
  2. Ist die Sicherung von Ersatzvorteilen (gestohlener Ring verkauft und dieses Geld dann gesichert) vom TB das § 257 erfasst?
  3. P! reicht zum Hilfeleisten jedes Handeln aus welches nach Vorstellung des Täters geeignet ist?
  4. Wann ist der § 257 vollendet?
A
  1. Restituionsinteresse (von Geschädigtem und Rechtspflege → Allgemeingut keine Einwilligung nach h.M.), keine Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandens
  2. h.M.: NEIN nur bei Geldtausch in andere Scheine/Münzen/Wertpapiere oder Überweisungen, Schutzzweck ist sonst nicht betroffen
  3. e.A.:JA, wortlaut vgl. mit Beihilfe
    h. M.: NEIN objekive Eignung und und subjektive Tendenz zur rechtswidrigen Sicherung erforderlich, geht sonst zu weit in Richtung des hier nicht strafbaren Versuches
  4. sobald Hilfe geleistet wurde, § 257 ist kein Erfolgsdelikt Vorteil muss nicht wirklich gesichert werden
65
Q
  1. Schafft eine rechtswidrige Besitzlage, wer durch Betrug Eigentum und Besitz an einer Sache erhält?
  2. Ist Ersatzhelerei gem. § 259 strafbar?
  3. Welches ungeschriebene TB-Merkmal enthält der § 259 ?
  4. Def. sichverschaffen iSd § 259 ?
  5. ist für absetzten und absetzten Helfen der Absatz erfolgt notwenig?
  6. Was ist für die Bereicherungsabsicht erforderlich?
A
  1. Ja gegenüber Eigentümer, dieser kann ja noch anfechten und somit jederzeit Eigentum entziehen
  2. Nein, Restitutionsinteresse wird nicht weiter gefährdet, wortlaut des § 259
  3. Einvernehmlichkeit zwischen Vortäter und Hehler, ist Wesen der Hehlerei, sonst wird kein Anreiz für Vortäter zur Begehung der Tat geschaffen
  4. eine tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen
  5. Ja, wortlaut, alte A. beruhte auf anderem Wortlaut
  6. schlichtes Bereichern wollen reicht aus, stoffgleichheit und rechtswidrigkeit sind wegen Wesen der Hehlerei nicht erforderlich