Strafrecht ausgewählte Delikte Flashcards
Was zeichnet ein konkretes Gefährdungsdelikt aus?
es hängt nur noch vom Zufall ab ob der Erfolg eintritt
nicht fernliegender Eintritt eines entsprechend schädigenden Ereignisses
Def. Kraftfahrzeugrennen im § 315d
Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit min. 2 Teilnehmern ohne das ein Absprache nötig wäre (konkludent z.B. zunicken reicht)
Welche Rechtsgüter schützt der § 315d ?
Leben, Leib, Eigentum, Sicherheit im Straßenverkehr
Def. Ausrichten im § 315d I Nr. 1 ?
wer im Hintergrund als Organisator, Veranstalter und Urheber das Rennen vorbereitet und gestaltet
Def. Durchführen im § 315d I Nr. 1 ?
im Durchführungsstadium das Rennen in einer mit dem Ausrichter vergleichbaren herausgehobenen Funktion maßgeblich fördern
- Def. Kraftfahrzeugführer im § 315 d I Nr. 2 ?
- Def. teilnehmen im § 315d I Nr. 2 ?
- jemand, der alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen, welcher zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind bedinet
- die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer
Def. grob verkehrswidrig in den § 315 … ?
Def. rücksichtslos in den § 315 … ?
- objektiv besonders schwerer Verstoß gegen eine tatbestandrelevante Verkehrsvorschrift
- subjektiv hohes Risiko eingehen um das eigene Vorankommen zu fördern (bonus: handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültig Bedenken gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt, somit unbekümmert ob der möglichen Folgen ist)
Wie unterscheidet sich der § 315d I vom § 315d II ?
§ 315d I ist ein abstraktes
§ 31__5d II ist ein konkretes
Gefährdungsdelikt
Def. Verkehr in den Verkehrsdelikten?
alle in den §§ 315-315d genannten Verkehrsarten im öffentlichen Verkehrsraum also alle Ort die mit Duldung des verfügungsberechtigten als solche genutzt werden
Wie sind die Grenzwerte und weitere Bedingungen für…
- absolute Fahruntüchtigkeit
- relative Fahruntüchtigkeit
in Folge von Alkoholkonsum?
- 1,1 ‰ bei Kraftfahrzeugen; 1,6 ‰ bei Fahrrädern
- 0,3 ‰ + weitere Ausfallerscheinungen mit Rückschlüssen zum Alkoholkonsum
P! Sind Teilnehmer in den Fällen des § 315c taugliche Tatobjekte?
nein (h.M.): sie stehen im Lager des Täters und sind somit keine “andere Person”, Teilnehmer würde eigene Strafbarkeit begründen
ja: Wortlaut gibt keinen Anlass zur Restriktion auch in den §§ 212, 222, 223, 229 sind Teilnehmer taugliche Tatobjekte
P! Kann die Einwilligung des Gefährdeten in Fällen des § 315c zur Rechtfertigung führen?
nein: der § 315c schützt primär die Sicherheit des Straßenverkehres als einwilligungsfeindliches Kollektivrechtsgut
ja: Strafbarkeit hängt auch von einer Individualgefährdung ab, in welche wirksam eingewilligt werden könne, außerdem stehe außer in den Fällen der § 315c I Nr. 1 b und der § 315c I Nr. 2 der § 316 als AuffangTB zur Verfügung
bonus: Einwilligungsschranken § 228 und § 216 beachten
Ist das geführte Fahrzeug in den Fällen der § 315 … ein taugliches Tatobjekt?
+ Begründung
nein.
Tatwerkzeug kann nicht gleichzeitig Schutzobjekt sein, der Zufall wem das Fahrzeug gehört soll nicht über die Strafbarkeit entscheiden
- mit welcher Außnahme erfasst § 315b nur Eingriffe von außen in den Verkehr?
- § 315b ist ein ______ Gefährdungsdelikt
- Fall der bewussten Zweckentfremdung mit Pervertierungsabsicht / Schädigungsvorsatz / verkehrsfeindliche Einstellung
- konkretes
- Def. Anlagen im § 315b
- Def. ein Fahrzeug beschädigen im § 315b
- Def. Hinderniss bereiten im § 315b
- alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen
- Teile eines Fahrzeuges so verändern, dass der Verkehr gefährdet wird
- Herbeiführen eines Vorganges, der geeignet ist, den Verkehrsfluss zu stören bzw. das Weiterfahren zu hindern
P! gilt das Eingreifen des Beifahres als Eingriff von Außen?
nein (h.M.): Beifahrer ist Verkehrsteilnehmer genau wie Fahrer oder auch Fußgänger
ja: Eingriff in Fahrzeugführung ist nun mal Eingriff von Außen
- Was für eine Art Gefährdungsdelikt ist § 142 ?
- Was ist das Schutzziel des § 142 ?
- Welcher strafrechtliche Grundsatz ist im Kontext des § 142 besonders wichtig?
- abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
- das private Interesse an der Feststellung der Identität aller Unfallbeteiligten
- der Täter muss nicht an Aufklärung gegen ihn mitwirken, muss also bloß die Beteiligung am Unfall nicht aber die Art der Beteiligung offenlegen “nemo tenetur se ipsum accusare”
- Def. Unfall im § 142 ?
- Wo liegt nach h.M. die Bagatellgrenze im § 142 ?
- Def. sich erntfernen im § 142 ?
- Ist das unvorsätzlich Sich-Entfernen vom § 142 I erfasst?
- ist ein für mindestens einen Beteiligenlten ungewolltes plötzliches nicht ganz unerheblich schädigendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang mit verkehrestypischen Gefahren
- 30-50€
- sich räumlich vom Unfallort fortbewegen
- Nein; Wortlautgrenze (BVerfG)
- Welche Rechtsgüter schützt § 316a ?
- Struktur des § 316a Was sind die einzelnen Absätzte?
- Was ist der Strafgrund des § 316a ?
- Was für eine Art Delikt ist § 316a ?
- Eigentum, Vermögen, Handlungsfreikeit, Sicherheit im Straßenverkehr
- Abs. 1: Grunddelikt; Abs. 2: Strafzumessungsregel; Abs. 3: Erfolgsqualifikation
- Kraftfahrer sind durch Konzentration auf Verkehr in Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt, ein Angriff gefährdet auch den restlichen Verkehr
- Tätigkeitsdelikt
P! Kann ein Insasse im Fahrersitz auch dann ein Kraftfahrzeugführer (§316a) sein, wenn er nicht verkehrsbedingt hält?
h. M.: kommt drauf an, ob Motor noch läuft (z.B. Absetzten eines Taxisfahrgastes, Navi einstellen etc.)
a. A.: ist Kraftfahrzeugführer, fälle sollen unter “ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr” geprüft werden
- Def. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr im § 316a ?
- Def. Angriff im § 316a ?
- P! wie ist bei nicht verkehrsbedingtem Anhalten zu entscheiden?
- Verkehrssituation, welche typisch für den fließenden Verkehr ist und gerade deshalb das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit einschränkt (während der Fahrt, verkehrsbedingtes anhalten)
- jede feindselige Handlung gegen Leib, Leben, Entschlussfreiheit (Beeinflussung ohne zwingendes Element reicht nicht aus z.B. Vortäuschen eines Unglücksfalles unterhalb der Schwelle des § 323c)
- h.M.: entscheident, ob Aufmerksamkeit des Fahres noch auf Führen des KfZ gelenkt ist a.A.: dies ist willkürliche Differenzierung, vielmehr kommt es auf die räumlich-zeitliche Nähe zum Verkehrsvorgang an
- Was muss der Täter im § 316a wann aufweisen? In welchem Prüfungsschritt wird dies geprüft?
- wie ist nach h.M. zu entscheiden, wenn dies zu einem anderem Zeitpunkt vorliegt?
- Absicht zur Begehung §§ 249, 250 o. § 252 o. § 255 während des Angriffes; im subj. TB
- h.M.: enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum Verkehr kann dies ausgleichen (z.B. nicht mehr als 150m vom Auto entfernt, nicht länger als 10 min nach Fahrtende)
- was sind die Bestandteile des obj. TB beim § 323a ?
- der § 323a hat auch eine objetive Strafbarkeitsvoraussetzung. Welche?
- Was ist das besondere bei obj. Strafbarkeitsvoraussetzungen im Vergleich zu Merkmalen des obj. TB?
- (a) Rausch, also zumindest ein gem. § 21 schuldmindernder Intoxikationszustand; (b) durch berauschende Mittel
- Rauschtat, also eine rechtswidrige Tat für die der Rausch mitursächlich war
- Vorsatz/Fahlässigkeit muss sich nicht auf diese erstrecken
- P! muss der Täter seine Rauschgefährlichkeit kennen /hätte kennen müssen um schuldhaft gehandelt zu haben? (§ 323a)
- Wann ist die Schuld in Fällen des § 323a ausgeschlossen?
- h.M.: nein ist nicht nötig, da § 323a ein abstraktes Gefährdungsdelikt so reiche Fahlässigkeit bzgl. sich-berauschen aus die Rauschtat ist ja auch nur obj. Strafbarkeitsvoraussetzung, Verschulden muss sich nur auf gesetzlich normierte gefährliche Handlung beziehen das sit ihr das sich-berauschen, müsste Täter Rauschgefährlichkeit kennen wären Grenzen zur a.l.i.c. verwischt
a. A.: ist nötig, § 323a ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und erfordert Kenntnis von der Gefahr, Rauschzustand ist nicht generell gefährlich, Wissen um eine Gefahr kann also nicht unterstellt werden, anders nur wenn Anlass bestand die Gefahr zu kennen - wenn Schuldausschlussgründe zum Zeitpunkt des Herbeiführen des Rausches vorliegen (Geisteskrankheit, durch Dorgenmissbrauch geänderte Persönlichkeitsstrukturen)
- Welche Brandstiftungsdelikte sind gemeingefährliche Delikte und welche sind spezielle Sachbeschädigungsdelikte?
- Welche Qualifikationen gibt es in den Brandstiftungsdelikten und wo sind diese geregelt?
- spez. Sachbeschädigung: § 306 I und § 306f
gemeingefährlich: Rest
- Erfolgsqualifikation: § 306b I und § 306c
Qualifikation: § 306b II
- Def. in-brand-setzen in den §§ 306 ff.
- Def. Brandlegen in den §§ 306 ff.
- die Sache ist soweit vom Feuer erfasst, dass sie auch nach entfernen des Zündstoffes selbständig weiter brennen würde und das Feuer geeignet ist, zum bestimmungsmäßigem Gebrauch wesentllich Teile der Sache zu erfassen
- durch das Brennen des Brandmittels wird die Sache nicht nur unerheblich beschädigt und so teilweise zerstört es wird also ein für den Zweck der Sache wichtiges Teil für erhebliche Zeit unbrauchbar gemacht