Strafrecht AT 2 + Eigentumsdelikte Flashcards
Definition Mittäterschaft
ist das bewusste und gewollte arbeitsteilige Zusammenwirken bei der Verwirklichung des Tatbestandes auf Gunrdlage eines gemeinsamen Tatplans
normative Kombinationstheorie
Ausgangspunkt:
animus auctoris (Tat wird als eigene gewollte)
gemessen an:
- Tatinteresse
- Beteiligungsumfang
- Tatherrschaftswille
Kritik:
- Kriterien nicht abschließend
- Kriterien ohne Rangfolge
- “Interesse” vs. “begehen” § 25
- häufig haben alle Beteiligten Interesse an der Tat
- handeln im Drittinteresse ist auch strafbar
Tatherrschftslehre
- das vom Vorsatz erfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehens
- Täter: planvoll-lenkende (mitgestaltende) Zentralgestalt(en)
- Teilnehmer: fördert Begehung ohne eigenen Tatbeitrag als Randfigur
- Täter kann Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen (a) ablaufen lassen; (b) hemmen; (c) gestalten
- Wille zur Tatherrschaft (als subjektives Element)
Kritik:
- unklar formuliert: in den Händen halten
- Beherrschbarkeit von Unterlassungsdelikten?
- Gestalten-Begriffe sind wenig eindeutig
P! der Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium (THL)
strenge THL: (u.A. Roxin)
Im Vorbereitungsstadium kann keine Tatherrschft ausgeübt werden. Viel zu geringer Einfluss
gemäßigte THL: (h.L.)
Besondere Leistung im Vorbereitungsstadium können fehlende Leistung bei der Ausführung kompensieren
Aufbau Mittäterschaft
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
B. Strafbarkeit eines weiteren Beteilligten
- Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- Erfolg
- Handlung
- Zurechenbarkeit weiterer Handlungen gemäß § 25 II StGB
- kausaler Tatbeitrag durch arbeitsteiliges Zusammenwikren
- hinreichender Tatbeitrag
- gemeinsamer Tatplan / -entschluss
- subjektiver Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- RW
- Schuld
Aufbau Anstiftung
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
B. Strafbarkeit des Anstifters
- Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- Erfolg (Haupttat also: fremde vorsätzliche + RW Tat)
- bestimmen (Def.: Tatentschluss hervorufen)
- Kausalität (Täter handelt deswegen)
- subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich fremder Haupttat
- Vorsatz bezüglich vorsätzlicher Haupttat
- Vorsatz bezüglich rechtswidriger Hauptat
- objektiver Tatbestand
Streit: ob Anstiftervorsatz im Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten (1) ja (2) nein (3) nur bei nur bei wesensgleichem minus
Aufabau mittelbere Täterschaft
A. Strafbarkeit der Werkzeuges
B. Strafbarkeit des anderem Beteiligten
- Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- Erfolg
- Handlung
- Zurechenbarkeit nach § 25 I 2. Var. StGB
- kausaler Beitrag des Beteiligten
- Werkzeugeigenschaft (also deliktisches Minus)
- Tatherrschaft (überlegenes Wissen/Wollen; Kraft Oranisationsherrschaft…)
- subjektiver Tatbestand
- Vorsatz auch bezgl. Werkzeugeigenschaft und eigener Tatherrschaft
- objektiver Tatbestand
- RW
- Schuld
Auswirkung eines error in person vel obejecto des Täters für den Anstifter
- Ansicht:
Vorsatz liegt vor ( - ) Strafbarkeit wird unverhältnismäßig ausgeweitet, wer anstiftet, dem ist nicht automatisch das gesamte Tun zuzurechnen Blutbad ( + ) Anstifter gemäß § 26 gleich dem Täter
- Ansicht:
Vorsatz entfällt nur bei wesentlicher Abweichung vom Anstiftervorsatz also solche außerhalb der allg. Lebenserfahrung ( + ) ermöglicht sachhgerechte Lösung, Anstifter ist hier immernoch entfernter Urheber der Tat ( - ) unbestimmte Begriffe Gefahr der Strafausweitung
- vermittlende Ansicht:
Vorsatz besteht nur, wenn der Anstifter das Opfer hinreichend konkretisiert hat ( + ) angemessener Ausgleich zwischen Risikohaftung und sachlicher betrachtung des Vorsatzes
- als aberratio ictus:
Behandlung wie aberratio ictus also nach h.M. Fahrlässigkeit für vollendetes Delikt und Versuch für versuchtes Delikt ( + ) Täter ist der vom Anstifter abgesendete Pfeil, welcher nicht trifft