Strafrecht AT 2 + Eigentumsdelikte Flashcards

1
Q

Definition Mittäterschaft

A

ist das bewusste und gewollte arbeitsteilige Zusammenwirken bei der Verwirklichung des Tatbestandes auf Gunrdlage eines gemeinsamen Tatplans

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2
Q

normative Kombinationstheorie

A

Ausgangspunkt:

animus auctoris (Tat wird als eigene gewollte)

gemessen an:

  1. Tatinteresse
  2. Beteiligungsumfang
  3. Tatherrschaftswille

Kritik:

  1. Kriterien nicht abschließend
  2. Kriterien ohne Rangfolge
  3. “Interesse” vs. “begehen” § 25
  4. häufig haben alle Beteiligten Interesse an der Tat
  5. handeln im Drittinteresse ist auch strafbar
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3
Q

Tatherrschftslehre

A
  1. das vom Vorsatz erfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehens
  2. Täter: planvoll-lenkende (mitgestaltende) Zentralgestalt(en)
  3. Teilnehmer: fördert Begehung ohne eigenen Tatbeitrag als Randfigur
  4. Täter kann Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen (a) ablaufen lassen; (b) hemmen; (c) gestalten
  5. Wille zur Tatherrschaft (als subjektives Element)

Kritik:

  • unklar formuliert: in den Händen halten
  • Beherrschbarkeit von Unterlassungsdelikten?
  • Gestalten-Begriffe sind wenig eindeutig
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4
Q

P! der Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium (THL)

A

strenge THL: (u.A. Roxin)

Im Vorbereitungsstadium kann keine Tatherrschft ausgeübt werden. Viel zu geringer Einfluss

gemäßigte THL: (h.L.)

Besondere Leistung im Vorbereitungsstadium können fehlende Leistung bei der Ausführung kompensieren

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5
Q

Aufbau Mittäterschaft

A

A. Strafbarkeit des Tatnächsten

B. Strafbarkeit eines weiteren Beteilligten

  1. Tatbestand
    1. objektiver Tatbestand
      1. Erfolg
      2. Handlung
      3. Zurechenbarkeit weiterer Handlungen gemäß § 25 II StGB
        1. kausaler Tatbeitrag durch ​arbeitsteiliges Zusammenwikren
        2. hinreichender Tatbeitrag
        3. ​​gemeinsamer Tatplan / -entschluss
    2. ​subjektiver Tatbestand
  2. ​RW
  3. Schuld
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6
Q

Aufbau Anstiftung

A

A. Strafbarkeit des Tatnächsten

B. Strafbarkeit des Anstifters

  1. Tatbestand
    1. objektiver Tatbestand
      1. Erfolg (Haupttat also: fremde vorsätzliche + RW Tat)
      2. bestimmen (Def.: Tatentschluss hervorufen)
      3. Kausalität (Täter handelt deswegen)
    2. subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich fremder Haupttat
      2. Vorsatz bezüglich vorsätzlicher Haupttat
      3. Vorsatz bezüglich rechtswidriger Hauptat

Streit: ob Anstiftervorsatz im Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten (1) ja (2) nein (3) nur bei nur bei wesensgleichem minus

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7
Q

Aufabau mittelbere Täterschaft

A

A. Strafbarkeit der Werkzeuges

B. Strafbarkeit des anderem Beteiligten

  1. Tatbestand
    1. objektiver Tatbestand
      1. Erfolg
      2. Handlung
      3. Zurechenbarkeit nach § 25 I 2. Var. StGB
        1. kausaler Beitrag des Beteiligten
        2. Werkzeugeigenschaft (also deliktisches Minus)
        3. Tatherrschaft (überlegenes Wissen/Wollen; Kraft Oranisationsherrschaft…)
    2. subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz auch bezgl. Werkzeugeigenschaft und eigener Tatherrschaft
  2. RW
  3. Schuld
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8
Q

Auswirkung eines error in person vel obejecto des Täters für den Anstifter

A
  1. Ansicht:

Vorsatz liegt vor ( - ) Strafbarkeit wird unverhältnismäßig ausgeweitet, wer anstiftet, dem ist nicht automatisch das gesamte Tun zuzurechnen Blutbad ( + ) Anstifter gemäß § 26 gleich dem Täter

  1. Ansicht:

Vorsatz entfällt nur bei wesentlicher Abweichung vom Anstiftervorsatz also solche außerhalb der allg. Lebenserfahrung ( + ) ermöglicht sachhgerechte Lösung, Anstifter ist hier immernoch entfernter Urheber der Tat ( - ) unbestimmte Begriffe Gefahr der Strafausweitung

  1. vermittlende Ansicht:

Vorsatz besteht nur, wenn der Anstifter das Opfer hinreichend konkretisiert hat ( + ) angemessener Ausgleich zwischen Risikohaftung und sachlicher betrachtung des Vorsatzes

  1. als aberratio ictus:

Behandlung wie aberratio ictus also nach h.M. Fahrlässigkeit für vollendetes Delikt und Versuch für versuchtes Delikt ( + ) Täter ist der vom Anstifter abgesendete Pfeil, welcher nicht trifft

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