Strafrecht AT 1 + Delikte gegen Personen Flashcards
objektive Zurechenbarkeit
Schaffung einer rechtlich missbilligter Gefahr, welche sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat
Vorsatz (dolus directus 1. und 2. Grades)
willentliche Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Merkmale
dolus eventualis
Kognitives und voluntarily Element liegen in abgeschwächter Form vor
Billigungstheorie + Kritik
Täter nimmt den Eintritt des Erfolges billigen in Kauf beziehungsweise steht diesem gleichgültig gegenüber.
KRITIK: stellt Emotionen des Täters in den Vordergrund. Strafrecht will aber Handlungen und keine Gesinnungen bestrafen.
Möglichkeitstheorie + Kritik
Täter hält den Eintritt des Erfolges zumindest für möglich.
KRITIK: schafft keine Abgrenzung, da auch ein fahrlässig handelnder Täter den Erfolg für möglich hält. Außerdem wird durch den Verzicht auf ein voluntatives Elemente der Bereich des Vorsatzes unverhältnismäßig weit ausgedehnt.
Wahrscheinlichkeitstheorie + Kritik
Täter hält den Eintritt des Erfolges für wahrscheinlich.
KRITIK: lässt offen für wie wahrscheinlich der den Täter den Eintritt alten muss. Außerdem wird durch den Verzicht auf ein voluntatives Elemente der Bereich des Vorsatzes unverhältnismäßig weit ausgedehnt.
Ernstnahmetheorie
Täter hält Eintritt des Erfolges für ernstlich möglich und findet sich damit ab.
körperliche Misshandlung
üble unangemesse Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigen
Risikotheorie + Kritik
Täter schuf die Gefahr für das Rechtsgut bewusst. Die Entscheidung weiter zu handeln stellt bewusste Entscheidung gegen das Rechtsgut und damit Vorsatz dar.
KRITIK:
- ignoriert innere Einstellung des Täters indem nur äußeres Verhalten gedeutet wird.
- Verletzungsdelikte werden in Gefährdungsdelikte umgedeutet indem nun schon die Entscheidung erheblich für die Erfüllung des TB sein soll. Nur weil sich bewusst für die Schaffung der Gefahr entschieden wurde, wurde sich nicht zwangsläufig gegen das Rechtsgut als solches entschieden.
Gesundheit schädigen
Pathologisch krankhaften Zustand herbeiführen, aufrechterhalten oder verschlimmern
gefährliches Werkzeug nach § 224 I Nr. 2
ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
Körperverletzung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich nach § 224 I Nr. 4
mindestens 2 Personen wirken einvernehmlich darauf hin die Gefahr für das Opfer zu erhöhen oder dessen Verteidigungscgancen zu senken
Gift nach § 224 I Nr. 1
jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich schädigen kann
gesundheitsschädlicher Stoff nach § 224 I Nr. 1
der als solcher unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen
beibringen nach § 224 I Nr. 1
den Stoff mit dem Körper so in Verbindung bringen, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Waffe nach § 224 I Nr. 2
sind solche im technischen Sinne, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischen Wege Verletzungen herbeizuführen
mittels
eingesetzte Tatmittel muss unmittelbar auf den Körper des Opfers wirken und von dieser Einwirkung muss die Eignung zur Hervorrufung des erheblichen Gesundheits- schadens herrühren
hinterlistiger Überfall nach §224 I Nr. 3
ist ein plötzlicher und unerwarteter Angriff, durch den der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absicht vorgehenden Weise die Verteidigungsmöglichkeit des Opfers erschwert
eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 I Nr. 5
Begehungsweise, die nach den Umständen (Art, Dauer und Intensität der Einwirkung) des konkreten Falls objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Sehvermögen
Fähigkeiten, Gegenstände als solche visuell zu erkennen (mindestens 5%-10% je Auge)
Gehör
Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen
Sprachvermögen
Fähigkeit, artikuliert zu reden