Strafrecht AT 1 + Delikte gegen Personen Flashcards

1
Q

objektive Zurechenbarkeit

A

Schaffung einer rechtlich missbilligter Gefahr, welche sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat

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2
Q

Vorsatz (dolus directus 1. und 2. Grades)

A

willentliche Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Merkmale

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3
Q

dolus eventualis

A

Kognitives und voluntarily Element liegen in abgeschwächter Form vor

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4
Q

Billigungstheorie + Kritik

A

Täter nimmt den Eintritt des Erfolges billigen in Kauf beziehungsweise steht diesem gleichgültig gegenüber.

KRITIK: stellt Emotionen des Täters in den Vordergrund. Strafrecht will aber Handlungen und keine Gesinnungen bestrafen.

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5
Q

Möglichkeitstheorie + Kritik

A

Täter hält den Eintritt des Erfolges zumindest für möglich.

KRITIK: schafft keine Abgrenzung, da auch ein fahrlässig handelnder Täter den Erfolg für möglich hält. Außerdem wird durch den Verzicht auf ein voluntatives Elemente der Bereich des Vorsatzes unverhältnismäßig weit ausgedehnt.

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6
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie + Kritik

A

Täter hält den Eintritt des Erfolges für wahrscheinlich.

KRITIK: lässt offen für wie wahrscheinlich der den Täter den Eintritt alten muss. Außerdem wird durch den Verzicht auf ein voluntatives Elemente der Bereich des Vorsatzes unverhältnismäßig weit ausgedehnt.

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7
Q

Ernstnahmetheorie

A

Täter hält Eintritt des Erfolges für ernstlich möglich und findet sich damit ab.

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8
Q

körperliche Misshandlung

A

üble unangemesse Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigen

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9
Q

Risikotheorie + Kritik

A

Täter schuf die Gefahr für das Rechtsgut bewusst. Die Entscheidung weiter zu handeln stellt bewusste Entscheidung gegen das Rechtsgut und damit Vorsatz dar.

KRITIK:

  1. ignoriert innere Einstellung des Täters indem nur äußeres Verhalten gedeutet wird.
  2. Verletzungsdelikte werden in Gefährdungsdelikte umgedeutet indem nun schon die Entscheidung erheblich für die Erfüllung des TB sein soll. Nur weil sich bewusst für die Schaffung der Gefahr entschieden wurde, wurde sich nicht zwangsläufig gegen das Rechtsgut als solches entschieden.
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10
Q

Gesundheit schädigen

A

Pathologisch krankhaften Zustand herbeiführen, aufrechterhalten oder verschlimmern

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11
Q

gefährliches Werkzeug nach § 224 I Nr. 2

A

ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann

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12
Q

Körperverletzung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich nach § 224 I Nr. 4

A

mindestens 2 Personen wirken einvernehmlich darauf hin die Gefahr für das Opfer zu erhöhen oder dessen Verteidigungscgancen zu senken

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13
Q

Gift nach § 224 I Nr. 1

A

jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich schädigen kann

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14
Q

gesundheitsschädlicher Stoff nach § 224 I Nr. 1

A

der als solcher unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen

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15
Q

beibringen nach § 224 I Nr. 1

A

den Stoff mit dem Körper so in Verbindung bringen, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann

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16
Q

Waffe nach § 224 I Nr. 2

A

sind solche im technischen Sinne, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischen Wege Verletzungen herbeizuführen

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17
Q

mittels

A

eingesetzte Tatmittel muss unmittelbar auf den Körper des Opfers wirken und von dieser Einwirkung muss die Eignung zur Hervorrufung des erheblichen Gesundheits- schadens herrühren

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18
Q

hinterlistiger Überfall nach §224 I Nr. 3

A

ist ein plötzlicher und unerwarteter Angriff, durch den der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absicht vorgehenden Weise die Verteidigungsmöglichkeit des Opfers erschwert

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19
Q

eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 I Nr. 5

A

Begehungsweise, die nach den Umständen (Art, Dauer und Intensität der Einwirkung) des konkreten Falls objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen

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20
Q

Sehvermögen

A

Fähigkeiten, Gegenstände als solche visuell zu erkennen (mindestens 5%-10% je Auge)

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21
Q

Gehör

A

Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen

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22
Q

Sprachvermögen

A

Fähigkeit, artikuliert zu reden

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23
Q

Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes nach § 226 I Nr. 2

A

P! 1) Was ist ein Glied? /hM\ äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind -PRO: nach Wortlaut /aM\ Verbindung durch Gelenke nicht erforderlich (auch Nase, Ohrmuschel etc. erfasst) -CONTRA: bereits auch in Nr. 1 und 3 geregelt /aM\ sind nicht nur äußere Körperteile, sondern auch innere Organe erfasst -PRO: a) Glied und (Körper)teil sind Synonyme b) teleologisch fällt Verlust eines Organes ähnlich schwer ins Gewicht P! 2) Wichtigkeit Verlust führt zu Beeinträchtigung wesentlicher Körperfunktionen /hM\ individuelle Körpereigenschaften aber nicht äußere persönliche Umstände sind zu beachten -PRO: Artikel 3 III 2 GG führt zur Beachtung individueller Eigenschaften /aM\ Verlust muss für jeden durchschnittlichen Menschen wesentliche Beeinträchtigung darstellen /aM\ Individualität des Opfers beachten (ins Besondere Beruf) -CONTRA: nicht durch Wortlaut gestützt. kein Bezug zum spezifischen Körper des Opfers 3) Verlust / dauerhafter Gebrauchsverlust a) Verlust ist meint das dauerhafte lostrenne vom Körper b) durch wertende Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass in Bezug auf die ursprünglichen Zweckbestimmung so viele Funktionen des Gliedes ausgefallen sind, dass dieses dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit weitgehend unbrauchbar ist. Die wesentliche faktische Wirkung kommt somit einem Verlust gleich.

24
Q

Dauernde Entstellung in erheblicher Weise nach § 226 I Nr. 3 1. Variante

A
  • Entstellung: äußere Ästhetische Wirkung des Opfers ist derart verändert, dass auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind. Unerheblich ob Opfer schon zuvor unansehnlich war. - erheblich: meint gravierend, also ähnlich schwere Benachteiligung wie in anderen Nummern des § 226 - dauert: meint endgültig oder für unbestimmt langen Zeitraum
25
Q

Siechtum nach § 226 I Nr. 3 2. Variante

A

ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat

26
Q

Lähmung nach § 226 I Nr. 3 3. Variante

A

ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsmäßigen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils - Vergleich mit Nr. 2 ist nicht vollständige Lähmung sonder nur eine den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehende nötig

27
Q

geistige Krankheit nach § 226 I Nr. 3 4. Variante

A

ist krankhafte seelische Störung i.S. des §20

28
Q

Mord aus Mordlust

A

Wunsch eine andere Person sterben zu sehen ist alleiniger Antrieb zur Tat

29
Q

Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

A

Der Täter such im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung oder will seine Geschlechtslust an der Leiche selbst oder durch das Betrachten von Videos des Tötungsakts oder durch Verspeisen der Leichenteile befriedigen

30
Q

Mord aus Habgier

A

ungezügeltes Gewinnstreben um den Preis eines Menschenlebens

31
Q

Mord aus niederen Beweggründen

A

Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher als besonders verachtenswert anzusehen sind also Taten, die durch eine hemmungslose Eigensucht oder einen rücksichtslosen Egoismus gekennzeichnet sind

32
Q

Heimtücke nach § 211 StGB

A

Das Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers -Arglosigkeit: Opfer versah sich zum Zeitpunkt des Tötungsbeginns keines Angriffes auf sein Leben; Opfer muss überhaupt arglos sein können, was Kinder unter 3 Jahre und Bewusstlose ausschließt, hier können allerdings schutzbereite Dritte arglos sein -Wehrlosigkeit: infolge der Arglosigkeit wesentlich in Abwehr- oder Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt

33
Q

Grausamkeit nach § 211 StGB

A

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen, aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt

34
Q

gemeingefährliche Mittel nach § 211 StGB

A

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tat- situation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Men- schen am Leben gefährden kann -kein Vorsatz bezüglich aller gefährdeten Personen nötig

35
Q

Ermöglichungsabsicht nach § 211 StGB

A

Der Täter setzt die Tötung als funktionales Mittel ein, um eine weitere Straftat begehen zu können

36
Q

Verdeckungsabsicht § 211 StGB

A

Der Täter hat die Absicht, sich durch die Tötung der Entdeckung einer vorangegangenen Straf- tat oder Täterschaft wegen zu entziehen

37
Q

Gegenwärtig

A

ist eine Handlung, welche unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder andauert

38
Q

Angriff

A

durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützte Güter oder Interessen

39
Q

Erforderlichkeit

A

geeignetes, mildestes Mittel, aus Sicht eines besonnen Dritten ex ante

40
Q

objektive Unrechtslehre (subjektives Rechtfertigungselement)

A

subjektives Rechtfertigungelement ist unnötig -CONTRA: verkennt im Gegensatz zum StGB die innere Einstellung des Täters

41
Q

Vollendungslehre (subjektives Rechtfertigungselement)

A

betrachtet allein die Vollendung. Das Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselementes führt somit zum Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes -CONTRA: objektives Rechtfertigungselement bleibt unbeachtet

42
Q

Versuchslösung (subjektives Rechtfertigungselement)

A

Rechtfertigungsvorsatz kompensiert Handlungsunwert, Rechtfertigungssachverhalt kompensiert Erfolgsunwert. Fehlt Rechtfertigungsvorsatz bleibt der Handlungsunwert umkompensiert und wird wie Versuch bestraft.

43
Q

Gebotenheit einer Verteidigung- oder Rettungshandlung

A
  • Angriffe auf Kinder (0-14)
  • Schuldunfähige oder schuldlos Irrende
  • krasses Missverhältnis (Angriffe auf niedere Rechtsgüter rechtfertigen nicht die Disposition höherer Rechtsgüter)
  • persönliches Näheverhältnis / Garantenstellung
44
Q

Prüfungsaufbau Notwehr § 32

A

I) objektive Rechtfertigungsgründe

  1. Notwehrlage:
  • gegenwärtig (steht kurz bevor / hat gerade begonnen / dauert noch an)
  • rechtswidriger (nicht selbst gerechtfertigt / Handlungsunwert liegt vor und führt zu Rechtsbewährungsinteresse)
  • Angriff (Bedrohung eines notwehrfähigen Rechtsgutes durch menschliches Handeln)
  1. Notwehrhandlung: Eigriff in Rechtsgut des Angreifers / geeignet, relativ mildestes Mittel, objektive-ex-ante-Perspektive
  2. Gebotenheit: schuldloser oder schuldarmer Angriff / krasses Missverhältnis zwischen verletztem Rechtsgut und verteidigtem Rechtsgut? / Notwehrprovokation / im Rahmen enger persönlicher Beziehungen

II) subjektives Rechtfertigunselement

45
Q

Einwilligung [mutmaßliche Einwilligung]

A
  1. objektives Rechtvertigungselement
    1. Verfügberkeit des Rechtsgutes
  • Individualrechtsgut (außer §§ 216, 228)
    1. Verfügungsbefugnis
  • grds. Inhaber des Rechtsgutes
    1. Einwilligunsfähigkeit
  • geistige + sittliche Reife / Wesen + Bedeutung + Tragweite erkenne + sachgercht beurteilen
    1. Einwilligungserklärung [auch mutmaßlich]
  • Kundgabe / kein Widerruf / evt. spezielle Beschränkungen des Einwilligenden
  • [keine ausdrückliche Erklärung nötig / persönliche Antwort muss ermittlet werden]
  1. Freiheit von Williensmängeln [entfällt bei mutmaßlicher Einwilligung]
    * kein wesentlichen Willensmängel zum Zeitpunkt der Erklärung - Fallgruppen:
  2. Drohung / Gewalt
  3. Täuschung
    • enge Ansicht: nur rechtsgutbezogene Täuschungen also solche über: Art, Umfang, Schwere, Risiken des Eingriffs
      • contra: unbefriedigende Ergebnisse, wenn Einwilligender Einwilligung an bestimmte Folgen knüpft
    • weite Ansicht: alle Täuschungen, welche zu wesentlichen Fehlvorstellungen über: Gegenleistung, Zweck, Motiv, Begleitumstände führen
      • pro: ermöglciht beste Sebstbestimmung, da Verknüpfung mit Folgen mögich
    • mittel Ansicht: Einwilligung muss Ausdruck selbstbestimmter Entscheidung sein; keine Zwangslage
      • contra: unbestimmt, wo die Grenzen selbstbestimmter Entscheidungen liegen
  4. sonstige Irrtümer (bei Aufklärungspflicht Garanten, Ärtzte)
  5. subjektives Rechtfertigungselement
    • Kenntnis der Einwilligung
    • auf Grund der Einwilligung agieren
46
Q

Schuldbegriffe

A

psychologischer Schuldbegriff

  • persönliche / subjektive Beziehung des Täters zur Tat
  • erfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit sowi zum Teil auch Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Schuld- und Strafvoraussetzung
  • Contra: erklärt nicht, wie Notstand die Schuld ausschließen kann, wenn auch dieser Täter weiß, was er tut also Vorsatz hat

normativer Schuldbegriff

  1. Zurechnungsfähigkeit
  2. Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins (§ 17)
  3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (§§ 33, 35)

Andershandeln-können

  • Täter hätte normgemäß handeln können (Willensfreiheit)
  • Contra: (1) Willensfreiheit ist schwer beweisbar; (2) das tatsächliche Bestehen alternativer Möglichkeiten lässt sich schwer beweisen → in dubio pro reo

rechtlich missbilligte Gesinnung

  • als Gesinnungsunwert der Tat, also die Gesamteinstellung des Täters zu den Anforderungen des Rechts in generalisierender an sozialethischen Wertmaßstäben orintierte Bewertung
  • Contrs: keine Kriterien, wann und warum Gesinnung des Täters missbilligt wird

Einstehen für eigenen Charakter

  • wenn ein andere an de Stelle des Täters gewesen wäre
  • Contra: Täter ist unschuldig an eigenem Charkter
47
Q

Schuldtheorien

A

Strenge Schuldtheorie

Nach einer Ansicht ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Der Er- laubnistatbestandsirrtum wird – ebenso wie der Erlaubnisirrtum – als Verbotsirrtum iSd § 17 behandelt. Ist der Irrtum unvermeidbar, so handelt der Täter ohne Schuld.

Eingeschränkte Schultheorie

Lehre von den negativen TB-Voraussetzungen

Nach einer anderen Ansicht sind die Rechtfertigungsgründe Bestandteile eines Gesamtun- rechtstatbestandes und die einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen negative Tatbestands- merkmale, deren Nichtvorliegen Voraussetzung für die Verwirklichung des Delikts ist. Die irrige Vorstellung vom Vorliegen der negativen Tatumstände (also von Rechtfertigungsgrün- den) führt zur unmittelbaren Anwendung des § 16 I 1, mit der Folge, dass der Vorsatz als sol- cher entfällt, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung aber unberührt bleibt.

vorsatzausschließende einge. Schuldtheorie

Eine weitere Meinung wendet § 16 auf den Erlaubnistatbestandsirrtum analog an. Bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt wie bei einem Tatbestandsirrtum der Vorsatz. Eine Straf- barkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibe davon unberührt (§ 16 I 2).

rechtsfolgenverweisende einge. Schuldtheorie

Nach einer vierten Ansicht wird die Rechtsfolge des § 16 auf den Erlaubnistatbestandsirrtum angewandt. Der Vorsatz hat im Deliktssystem eine Doppelfunktion. Die vorsätzliche Ver- wirklichung des Unrechtstatbestandes bildet eine Verhaltensform, die mit einer bestimmten Schuldform, nämlich der Vorsatzschuld korrespondiert. Die irrige Annahme rechtfertigender Umstände berührt nach dieser Ansicht nicht den Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform, son- dern schließt die Vorsatzschuld und damit eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat aus (Rechtsfolge § 16 I).

48
Q

Argumente Schuldtheorien

A

strenge Schuldtheorie

Gegen die strenge Schuldtheorie spricht, dass sie nicht berücksichtigt, dass der im Erlaubnistatbestandsirrtum handelnde sich gerade nicht gegen die Rechtsordnung auflehnt, sondern sie verteidigt – insofern ist eine Gleichstellung mit dem im Verbotsirrtum handelnden Täter nicht gerechtfertigt.

vorsatzausschließende ​einge. Schuldtheorie

Gegen die eingeschränkte Schuldtheorie spricht, dass sie Strafbarkeitslücken für die Fälle schafft, in denen ein Dritter den Täter zum „Gegenangriff“ anstiftet oder Beihilfe leistet, der Dritte aber die wahre Sachlage durchschaut hat: Er wäre strafrechtlich mangels vorsätzlicher Haupttat nicht zu belangen.

Für die eingeschränkte Schuldtheorie spricht, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum strukturell mit dem Tatbestandsirrtum vergleichbar ist, da der Täter wegen der vorgestellten Rechtfertigungslage kein Unrecht begehen will. M.a.W. der Täter verhält sich „an sich rechtstreu“, weilr subjektiv im Einklang mit dem Recht ist, damit steht er wertungsmäßig näher dem Tatbestandsirrtum als Verbotsirrtum, bei dem der Täter eine andere Vorstellung über Recht und Unrecht als die Rechtsgemeinschaft hat.

rechtsfolgenverweisende einge. Schuldtheorie

Gegen die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie spricht, dass die Straf- barkeitslücken, die diese Auffassung schließen will, auch beim (normalen) Tatbestands- irrtum auftreten; eine Sonderbehandlung für den Erlaubnistatbestandsirrtum ist deshalb nicht einzusehen.

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Gegen die Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen spricht, dass sie schon im Ansatz- punkt die verschiedenartigen Funktionen von Tatbestand (= Typisierung des Unrechts) und Rechtfertigungsgrund (Wegfall der Rechtswidrigkeit im Ausnahmefall) verkennt, von der das Gesetz ausgeht.

49
Q

Krankhafte seelische Störungen nach § 20

A

angeborene oder erworbene Anomalien, die nicht mehr im Bereich eines verständlichen Erlebniszusammenhangs liegen und auf sichere oder zumindest vermutete organische Ursachen zurückzuführen sind. Eine seelische Störung liegt vor, wenn organische Ursachen psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben. Also auf exogenen Ursachen beruhende psychische Anomalien.

50
Q

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung nach § 20

A

Störungen, die normalpsychologischer Natur und hinsichtlich ihrer Ursache nicht krankhaft sind, also insbes. nicht auf einem organischen Prozess beruhen. Besonders wichtig: Affekthandlungen

51
Q

Schwachsinn nach § 20

A

krankheitsbedingte Inteligenzminderung

52
Q

Schwere andere seelische Abartigkeit nach § 20

A

Auffangbegriff, dem alle dauerhaften und erheblichen Normabweichungen unterworfen werden, die nicht einem der anderen Eingangsmerkmale zugeordnet werden können. Es muss feststehen, dass der Täter aus einem für ihn mehr oder weniger unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat.

53
Q

Ansichten zu Actio libera in causa

A

Ausnahmemodell

  • Man verzichtet ausnahmsweise auf das Koinzidenzprinzip. Es komme nicht auf die Schuld bei Begehung der Tat sondern bei Verursachung der Schuldunfähigkeit an.
  • Contra: Klarer Verstoß gegen den Wortlaut von § 20 und damit gegen Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 StGB.

Vorverlagerungsmodell

  • Die Schuld muss zwar bei der eigentlichen Tathandlung vorliegen, aber die Schuld ergibt sich gerade aus dem schuldhaft-vorwerfbaren Vorverhalten.
  • Contra: Dies ist ebenso ein Verstoß gegen den Gesetzeswortlaut („bei Begehung der Tat“). Eine Schuldfähigkeit kann nicht vorverlagert werden.

Tatbestandslösung (Rspr.)

  • Als Tathandlung wird nicht die eigentliche Verwirklichungshandlung des Tatbestandes gesehen, sondern es wird die Verursachung der Schuldunfähigkeit als (kausale) Tathandlung herangezogen.
  • Contra: Dadurch wird die Straftatbegehung unzulässiger Weise ausgedehnt. Soll dann das Sich-Betrinken schon ein strafbarer Versuch sein? Die Grenzen zwischen Vorbereitung und Tatbegehung verschwimmen. Die mittelbare Täterschaft passt nicht auf ein-Personen-Fälle (Wortlaut des § 25 Abs. 1 Var. 2!).
54
Q

Gewalt im Sinne des § 240 StGB

A

…ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgelöst wird, um geleisteten oder erwateten Widerstand zu überwinden

55
Q

Aufbau Nötigung § 240 StGB

A

I. TB

  1. objektiver TB
    a) Nötigungsmittel: Gewalt (…ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgelöst wird, um geleisteten oder erwateten Widerstand zu überwinden) oder Drohung mit empfindlichem Übel (Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf welches der Drohende vorgibt einfluss zu haben; Übel ist ein Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass dessn Ankündigung geeignet ist den Bedrohten im Sinne des Drohenden zu motivieren)
    b) Nötigungserfolg: Handlung, Drohung oder Unterlassen (schließt Schlafende und bewusstlose aus, da hier kein gegensätzlicher Wille vorliegt))
    c) Kausalität: nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Mittel und Erflog
  2. subjektiver TB
  • Vorsatz bezüglich Mittel
  • dolus directus bezüglich Erfolg (“zu dem angestrebten Zweck”)
  • a.A.: dolus eventualis reicht aus; ignoriert Absichtselement des Gewalt-Begriffes)

II. Rechtwirdrigkeit

  1. keine einschlägigien Rechtfertigungsgründe
  2. Verwerflichkeit (sozial unerträglich und wegen stark anstößigem Charakter sozial-ethisch besonders zu missbilligen)

III. Schuld

56
Q

Feiheitsberaubung § 239 StGB

A

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a) taugliches Tatobjekt: Mensch
    b) wird der Freiheit braubt (jedes Mittel, welches dazu geeignet ist die Fortbewegungsfreiheit des Opfers einzuschränken): (1) strittig ob potentieller oder tatsächlicher Vorbewegungswille, potentiell ermöglicht umfassenden Schutz der Bewegungfreiheit verschiebt den Vollendungszeitpunkt jedoch ohne taugliche Begründung nach vorn, was Versuchsunrecht unnötig pönalisiert, da dieses mit § 289 II StGB bereits pönalisiert ist. (2) List: beim Opfer wird der Irrtum erzeugt in der Fortbewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt zu sein.
    c) durch faktischen Zwang: Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (andere empfindliche Übel → § 240) oder Flucht nur mit Gefahr für Leib oder Leben
  2. subjektiver Tatbestand

II. Rechtswirdrigkeit / III. Schuld