Strafrecht Flashcards
§ 249 StGB - Raub
- TATBESTAND
a) obj. TB
+ taugl. TO: fremde bewegliche Sache
+ taugl. TH: Wegnahme
+ qual. Nötigungsmittel:
- Personengewalt
- Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben
+ finale Verknüpfung
b) subj. TB \+ Vorsatz \+ Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht - Enteignungswille - obj. RW der beabsichtigten Zueignung - Vorsatz bzgl. der obj. RW der beab. Zueignung
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Sache
Jeder körperl. Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand.
fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie weder im Alleineigentum der T steht noch herrenlos ist.
Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.
beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn sie ohne größeren Aufwand von einem Ort zum anderen transportiert werden kann.
Für die Beweglichkeit reicht es aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächl. Sachherrschaft über die Sache.
Ob Sachherrschaft nach dem Gewahrsamsbegriff vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Entscheident sind mithin die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Anschauungen des täglichen Lebens.
Prüfung Gewahrsam
- Bestand fremder Gewahrsam?
- unmittelbarer Gewahrsam
- gelockerter Gewahrsam
- genereller Gewahrsam - Gewahrsamswechsel?
- bei kleinen, unauffälligen Gegenständen wird neuer Gewahrsam schon mit dem Ergreifen und Festhalten begründet.
- bei etwas größeren, aber noch gut beweglichen Gegenständen wird neuer Gew. begründet, wenn der Täter die Sache in ein von ihm mitgeführtes Behältnis oder in seine Kleidung einsteckt.
- bei großen, sperrigen Gegenständen wird neuer Gew. erst mit dem Verlassen der fremden Herrschaftsspähre begründet.
- Gewahrsamsbruch?
- der Gew.wechsel erfolgte ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
Personengewalt
P. ist nicht nur jede Kraftäußerung, die sich gegen den Körper einer anderen Person richtet, sondern bereits jeglich physische vermittelnder oder körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes.
Drohung
D. ist die Inaussichtstellung eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.
Gedroht werden muss mit einer ggw. Gefahr für Leib oder Leben.
ggw. Gefahr
Ggw. ist eine Gefahr, wenn nach allg. Lebenserfahrung und bei natürl. Weiterentwicklung der Sachlage es jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
finale Verknüpfung
final verknüpft wird obj. und subj.
a) obj. Verknüpfung
Es muss ein räuml. und zeitl. Zs.hang bestehen. Ein Kausalzs.hang derart, dass die Nötigung “conditio sine qua non” für die Wegnahme sein muss, ist nicht gefordert.
b) subj. Verknüpfung
Subj. muss allerdings in der Form verknüpft werden, dass zumindestens nach der Vorstellung des T die eingesetzten qual. Nötigungsmittel den Zweck haben müssen, ihm SEINE Wegnahme zu erleichtern oder zu ermöglichen.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 a)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ Waffe
+ gef. Werkzeug
+ Tathandlung: beisichführen
b) subj. TB
+ Vorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Waffe
Unter Waffe i.S.d. StGB ist nur eine Waffe im techn. Sinne zu verstehen, also ein Werkzeug, das seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mech. oder ch. Wege erhebliche Verletzungen herbeizuführen und das zum Zeitpunkt der Tat einsatzbereit ist.
gefährliches Werkzeug
Gef. Werkzeuge i.S.d. § 250 (1) Nr. 1a sind solche Gegenstände, die obj. gefährlich sind und vom T losgelöst von der konkreten Tat zum Angriff oder der Verteidigung, also zum waffenähnlichen Einsatz, bestimmt worden sind.
–> sog. Verwendungsvorbehalt
Ob der T den Gegenstand zum waffenähnlichen Einsatz bestimmt hat, kann dadurch nachweisbar sein, dass er ihn bereits zuvor in gef. Weise oder als Drohmittel verwendet hat oder mit anderen über einen solchen Einsatz gesprochen hat.
beisichführen
Beisichführen setzt in räumlicher Hinsicht nicht voraus, dass der T das Tatmittel in der Hand hält. Ausreichend ist es, wenn sich das Tatmittel in Griffweite befindet, der T sich des Mittels also unmittelbar ohne große Hindernisse bedienen kann.
In zeitl. Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der T das Tatmittel von Anfang an dabei hat. Nach neuerer Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn es ihm iwann zwischen Versuchsbeginn und Beendigung zur Verfügung steht.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 b)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ sonst. Werkzeug oder Mittel
+ Tathandlung: beisichführen
+ Gewalt / Drohung mit Gewalt
b) subj. TB
+ Vorsatz: Gebrauchsabsicht
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
sonstiges Werkzeug oder Mittel
sind solche, die aus obj. Sicht keine waffenähnliche Funktion aufweisen, aber auf Grund der Art und des Verwendungszwecks geeignet sind, in der konkreten Situation den Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden oder zu verhindern.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 c)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ andere Person
+ durch Raub
+ Gefahr durch schwere Gesundheitsschädigung
b) subj. TB
+ Vorsatz: Gefährdungsvorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
andere Person
All diejenigen, die weder Täter noch Teilnehmer sind.
durch Raub
Dazu zählt alles vom strafbaren Versuch bis zur Beendigung.
Gesundheitsschädigung
Nicht nur jede schwere KV, sondern liegt bereits dann vor, wenn doe phys und psych. Stabilität oder die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt sind oder aber die Person in eine ernste und langwierige Krankheit gestürzt wird.
Gefährdungsvorsatz
Liegt vor, wenn der T eine Lage schaffen will, bei der es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt oder nicht.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 2
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ Bande
+ unter Mitwirkung eines anderen Bm.
+ Raub oder Diebstahl
b) subj. TB
+ Vorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Bande
Mind. 3 Personen müssen sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere im Einzelnen aber noch unbekannte Straftaten zu begehen.
unter Mitwirkung eines anderen Bm.
setzt nach neuerer Rechtsprechung nicht voraus, dass ein räuml. und zeitl. Zs.wirken von 2 Bm vorliegt.
Sie müssen nur iwie zs.wirken und am Tatort nicht zwingend anwesend sein.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 2, Nr. 1
- TB Grunddelikt + evtl. Qual. Abs. 1
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ Waffe
+ gefährliches Werkzeug
+ Tathandlung: verwenden
b) subj. TB
+ Gefährdungsvorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
verwenden
meint ein zielgerichtetes Einsetzen
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 2, Nr. 3a
- TB Grunddelikt + evtl. Qual. Abs. 1
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ andere Person
+ bei der Tat
+ schwer körperlich misshandelt
b) subj. TB
+ Vorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
körperliche Misshandlung
ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperl. Wohlbefinden oder in seiner körperl. Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt wird.
körperliches Wohlbefinden
ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war und durch die Tat negativ beeinflusst wurde.
körperliche Unversehrtheit
ist der zum Zeitpunkt der Einwirkung bestehende Zustand körperl. Integrität (Ganzheitlichkeit).
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 2, Nr. 3b
- TB Grunddelikt + evtl. Qual. Abs. 1
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ andere Person
+ Gefahr des Todes
b) subj. TB
+ Gefährdungsvorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Gefahr des Todes
T schafft eine Lage, indem es nur vom Zufall abhängt, ob es zum tödlichen Ausgang kommt oder nicht.
§ 251 StGB - Raub mit Todesfolge
- TB Grunddelikt § 249
- TB Qualifikation § 250
- TB Qualifikation § 251
+ Taterfolg: Tod
+ Kausalität
+ tatbestandsspez. Zs.hang
+ zumindest leichtfertig begangen (§ 18 StGB)
+ obj. Sorgfaltspflicht
+ obj. Vorhersehbarkeit - RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
+ Fahrlässigkeitsschuld
- subj. Sorgfaltspflichtverletzung
- subj. Vorhersehbarkeit
Taterfolg: Tod
Durch den Tod des … ist eine Folge eingetreten, die durch den Grundtatbestand des § 249 nicht erfasst wird und durch den T auch nicht gewollt gewesen sein dürfte.
Somit könnte die Erfolgsqual. aus § 251 vorliegen.
tatbestandsspez. Zs.hang
Mit der Erfolgsqual. des § 251 StGB werden nicht alle Raubdelikte erfasst, sondern nur solche, denen spezifische Gefahren anhaften, die zu einem tödlichen Ausgang führen können.
Genau diese Gefahren müssen sich unmittelbar in der tödlichen Folge niedergeschlagen haben.
Prüfung:
- Einsatz eines qual. NM zum Zwecke der Wegnahme
- der Waffe/gef. Werkzeug muss die Gefahr des Todes angehaftet sein
- qual. NM muss den Erfolg verursacht haben
leichtfertig
Leichtfertig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt in hohem Maße missachtet und in gleichgültiger Weise über eine mögliche Todesfolge hinweggeht.
obj. Sorgfaltspflicht
Obj. sorgfaltswidrig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage un d der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.
Bestehende Verhaltensregeln, gegen die der Täter verstoßen hat, indizieren die Sorgfaltspflichtverletzung.
Die Verwirklichung des Grund-TB indiziert bereits die obj. Sorgfaltspflichtverletzung.
obj. Vorhersehbarkeit
Die obj. Vorhersehbarkeit liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte.
subj. Sorgfaltspflichtverletzung
Der T muss im Hinblick auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die subj. Sorgfaltspflicht einzuhalten.
subj. Vorhersehbarkeit
Der T muss somit individuell in der Lage gewesen sein, den drohenden Schaden zu erkennen.
§ 255 StGB - Räuberische Erpressung
- TB Qualifikation § 255
a) obj. TB
+ qual. Nötigungsmittel - TB Grunddelikt § 253
aa) obj. TB
+ Nötigungserfolg: Handeln/Dulden/Unterlassen
+ Vermögensschaden
+ Kausalität
b) subj. TB Qual. + Grunddelikt
+ Vorsatz
+ Bereicherungsabsicht
+ Bereicherung muss obj. rw. sein - RECHTSWIDRIGKEIT*
- SCHULD
Nötigungserfolg
Durch den Einsatz der qual. NM kommt es dann gem. § 253 StGB auf der Opferseite zu einem H/D/U, sodass es deshalb in aller Regel durch das Handeln zu einem Vermögensschaden kommt.
Vermögensschaden
Vermögensschaden meint den wirtschaftl. Gesamtwert.
Eine Vermögensminderung (Vermögensschaden) liegt daher vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Opferreaktion ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
Bereicherungsabsicht
B. bedeutet, dass der T sich oder einem Dritten zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschaffen will (Verbesserung der Vermögenslage, egal wie).
RECHTSWIDRIGKEIT
Hier muss die RW positiv festgestellt werden (§ 253 Abs. 2 StGB). d.h. die eingesetzten NM müssen als verwerflich anzusehen sein.
Werden aber die qual. NM nach § 255 StGB eingesetzt, ist die Verwerflichkeit immer indiziert.
§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ zulässige Diebstahlsvortat
+ auf frischer tat betroffen
+ zum Zwecke der Beutesicherung/Beuteerhaltung
+ qual. NM
b) subj. TB
+ Vorsatz
+ Beuteerhaltungsabsicht
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
zulässige Diebstahlsvortat
§§ 242, 243, 244, 244a, 248a, 249 StGB
–> nur vollendet, nicht beendet!
auf frischer Tat betroffen
Während der Tatausübung oder alsbald nach der Tat, wobei ein räuml. und zeitl. Zs.hang bestehen muss.
Es muss aber nicht verfolgt werden auf Sicht und Gehör.
Beutesicherung/Beuteerhaltung
Es genügt schon, wenn der T die qual. NM gegen denjenigen anwendet, von dem er glaubt, dass er ihm die Beute zugunsten des Verletzten streitig machen will.
Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem T mit dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, die Sache oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen einzuverleiben
Enteignungswille liegt vor, wenn der T mit dolus eventualis zumindest billigend in Kauf nimmt, den Berechtigten dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position an der Sache zu verdrängen.
Die Z. ist obj. rw., wenn der T keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sachen hat