Strafrecht Flashcards
§ 249 StGB - Raub
- TATBESTAND
a) obj. TB
+ taugl. TO: fremde bewegliche Sache
+ taugl. TH: Wegnahme
+ qual. Nötigungsmittel:
- Personengewalt
- Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben
+ finale Verknüpfung
b) subj. TB \+ Vorsatz \+ Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht - Enteignungswille - obj. RW der beabsichtigten Zueignung - Vorsatz bzgl. der obj. RW der beab. Zueignung
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Sache
Jeder körperl. Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand.
fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie weder im Alleineigentum der T steht noch herrenlos ist.
Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.
beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn sie ohne größeren Aufwand von einem Ort zum anderen transportiert werden kann.
Für die Beweglichkeit reicht es aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächl. Sachherrschaft über die Sache.
Ob Sachherrschaft nach dem Gewahrsamsbegriff vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Entscheident sind mithin die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Anschauungen des täglichen Lebens.
Prüfung Gewahrsam
- Bestand fremder Gewahrsam?
- unmittelbarer Gewahrsam
- gelockerter Gewahrsam
- genereller Gewahrsam - Gewahrsamswechsel?
- bei kleinen, unauffälligen Gegenständen wird neuer Gewahrsam schon mit dem Ergreifen und Festhalten begründet.
- bei etwas größeren, aber noch gut beweglichen Gegenständen wird neuer Gew. begründet, wenn der Täter die Sache in ein von ihm mitgeführtes Behältnis oder in seine Kleidung einsteckt.
- bei großen, sperrigen Gegenständen wird neuer Gew. erst mit dem Verlassen der fremden Herrschaftsspähre begründet.
- Gewahrsamsbruch?
- der Gew.wechsel erfolgte ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
Personengewalt
P. ist nicht nur jede Kraftäußerung, die sich gegen den Körper einer anderen Person richtet, sondern bereits jeglich physische vermittelnder oder körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes.
Drohung
D. ist die Inaussichtstellung eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.
Gedroht werden muss mit einer ggw. Gefahr für Leib oder Leben.
ggw. Gefahr
Ggw. ist eine Gefahr, wenn nach allg. Lebenserfahrung und bei natürl. Weiterentwicklung der Sachlage es jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
finale Verknüpfung
final verknüpft wird obj. und subj.
a) obj. Verknüpfung
Es muss ein räuml. und zeitl. Zs.hang bestehen. Ein Kausalzs.hang derart, dass die Nötigung “conditio sine qua non” für die Wegnahme sein muss, ist nicht gefordert.
b) subj. Verknüpfung
Subj. muss allerdings in der Form verknüpft werden, dass zumindestens nach der Vorstellung des T die eingesetzten qual. Nötigungsmittel den Zweck haben müssen, ihm SEINE Wegnahme zu erleichtern oder zu ermöglichen.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 a)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ Waffe
+ gef. Werkzeug
+ Tathandlung: beisichführen
b) subj. TB
+ Vorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
Waffe
Unter Waffe i.S.d. StGB ist nur eine Waffe im techn. Sinne zu verstehen, also ein Werkzeug, das seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mech. oder ch. Wege erhebliche Verletzungen herbeizuführen und das zum Zeitpunkt der Tat einsatzbereit ist.
gefährliches Werkzeug
Gef. Werkzeuge i.S.d. § 250 (1) Nr. 1a sind solche Gegenstände, die obj. gefährlich sind und vom T losgelöst von der konkreten Tat zum Angriff oder der Verteidigung, also zum waffenähnlichen Einsatz, bestimmt worden sind.
–> sog. Verwendungsvorbehalt
Ob der T den Gegenstand zum waffenähnlichen Einsatz bestimmt hat, kann dadurch nachweisbar sein, dass er ihn bereits zuvor in gef. Weise oder als Drohmittel verwendet hat oder mit anderen über einen solchen Einsatz gesprochen hat.
beisichführen
Beisichführen setzt in räumlicher Hinsicht nicht voraus, dass der T das Tatmittel in der Hand hält. Ausreichend ist es, wenn sich das Tatmittel in Griffweite befindet, der T sich des Mittels also unmittelbar ohne große Hindernisse bedienen kann.
In zeitl. Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der T das Tatmittel von Anfang an dabei hat. Nach neuerer Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn es ihm iwann zwischen Versuchsbeginn und Beendigung zur Verfügung steht.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 b)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ sonst. Werkzeug oder Mittel
+ Tathandlung: beisichführen
+ Gewalt / Drohung mit Gewalt
b) subj. TB
+ Vorsatz: Gebrauchsabsicht
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
sonstiges Werkzeug oder Mittel
sind solche, die aus obj. Sicht keine waffenähnliche Funktion aufweisen, aber auf Grund der Art und des Verwendungszwecks geeignet sind, in der konkreten Situation den Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden oder zu verhindern.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
Abs. 1, Nr. 1 c)
- TB Grunddelikt
- TB Qualifikation
a) obj. TB
+ andere Person
+ durch Raub
+ Gefahr durch schwere Gesundheitsschädigung
b) subj. TB
+ Vorsatz: Gefährdungsvorsatz
- RECHTSWIDRIGKEIT
- SCHULD
andere Person
All diejenigen, die weder Täter noch Teilnehmer sind.