Eingriffsrecht Flashcards

1
Q

§ 34 POG

A

Datenübermittlung

an und zw öffentl. Stellen:
–> Abs. 1: POL/AOB - POL/AOB
(gegenseitige Übermittlung)

–> Abs. 2: POL/AOB - öffentl. Stelle
(eigeninitiativ)

–> Abs. 3: POL/AOB - öffentl. Stelle
(auf Ersuchen)

–> Abs. 6: öffentl. Stelle - POL/AOB
(eigeninitiativ / auf Ersuchen)

an und von nicht öffentl. Stellen:
–> Abs. 4: POL/AOB - nicht ö. Stelle
(eigeninitiativ)

–> Abs. 5: POL/AOB - nicht ö. Stelle
(auf Ersuchen)

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2
Q

freiheitsentziehende Maßnahmen

A

–> § 14 POG
(Gewahrsam)

–> § 127 I StPO
(vorläufige Festnahme)

–> § 127 II iVm §§ 112, 112a StPO
(vorläufige Festnahme wg. Haftgrund)

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3
Q

§ 111 StPO

A

–> Einrichtung von Kontrollstellen

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4
Q

GesB

A

–> § 13 POG
(Platzverweis)

–> § 9 I POG
(Ermittlungsbefugnis zur Gefahrenabwehr)

–> § 9 a POG
(Befragung und Datenerhebung zur Gefahrenabwehr)

–> § 12 POG
(Vorladung)

–> §§ 1 I, II und 2 I GewSchG

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5
Q

körperl. Untersuchungen

A

–> § 81 a StPO
(Untersuchung des Beschuldigten)

–> § 81 c StPO
(Untersuchung von Unverdächtigen)

–> § 18 III POG
(DuSu Person)

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6
Q

RiS

Art. 2 (1) iVm Art. 1 (1)

A

Sonderbereich des APR, den das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt hat.

Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§3LDSG).

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7
Q

FdP

Art. 2 (2), 2 iVm Art. 104

A

schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, dort verweilen oder ihn verlassen zu können.

–> liegt FB oder FE vor?
(dauer, Zweck und Intensität der Maßnahme)

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8
Q

RaP

Art. 2 (1) iVm Art. 1 (1)

A

schützt das Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, sowohl räumlich als auch sozial.
Hier gilt die vom BVerfG entwickelte Spärentheorie. Diese unterscheidet zw. Sozial-, Privat- und Intimsphäre.

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9
Q

Recht auf Eigentum

Art. 14

A

geschützt wird das tatsächl. und rechtl. Herrschaftsrecht des einzelnen, das die Rechtsordnung an beweglichen und unbeweglichen Sachen zulässt.

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10
Q

Recht auf körperl. Unversehrtheit

Art. 2 (2), 1

A

schützt die körperliche Integrität (Ganzheitlichkeit) des Einzelnen vor Einwirkungen von außen.

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11
Q

Eingriff

A

Ein Eingriff ist jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Bürgers in der Ausübung seiner grundrechtl. geschützten Position durch den Staat.

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12
Q

Beschuldigter

A

Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer tat aufzuklären.

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13
Q

konkrete Gefahr

A

Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt.

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14
Q

gegenwärtige Gefahr

A

Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn ein Schaden unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, bereits eingetreten ist oder noch andauert.

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15
Q

dringende Gefahr

A

Dringend ist eine Gefahr, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutsames Rechtsgut geschädigt wird.

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16
Q

Rechtsfolge:

körperl. Untersuchung

A

dient der Feststellung der Körperbeschaffenheit und gliedert sich in einfache und qual. körperl. Eingriffe.

Unter einer Blutprobe versteht man die Entnahme von Körperbestandteilen in Form von Blut.

17
Q

Rechtsfolge:

Datenübermittlung

A

Bekanntgeben oder sonstiges Offenbaren von Daten an Dritte.

18
Q

Rechtsfolge:

Gewahrsam / Festnahme

A

Ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem pol. Zweck entsprechender Weise verwahrt, d.h. daran gehindert wird, sich fortzubewegen.

19
Q

Gefahr im Verzuge

A

liegt vor, wenn wegen der zeitl. Dringlichkeit der Erfolg der beabsichtigten Maßnahme durch die Einholung der meist richterl. Entscheidung gefährdet oder gar vereitelt werden würde.

20
Q

unerlässlich

A

–> gesteigerte Form der Erfoderlichkeit

es darf kein milderes Mittel geben.