Eingriffsrecht Flashcards
§ 34 POG
Datenübermittlung
an und zw öffentl. Stellen:
–> Abs. 1: POL/AOB - POL/AOB
(gegenseitige Übermittlung)
–> Abs. 2: POL/AOB - öffentl. Stelle
(eigeninitiativ)
–> Abs. 3: POL/AOB - öffentl. Stelle
(auf Ersuchen)
–> Abs. 6: öffentl. Stelle - POL/AOB
(eigeninitiativ / auf Ersuchen)
an und von nicht öffentl. Stellen:
–> Abs. 4: POL/AOB - nicht ö. Stelle
(eigeninitiativ)
–> Abs. 5: POL/AOB - nicht ö. Stelle
(auf Ersuchen)
freiheitsentziehende Maßnahmen
–> § 14 POG
(Gewahrsam)
–> § 127 I StPO
(vorläufige Festnahme)
–> § 127 II iVm §§ 112, 112a StPO
(vorläufige Festnahme wg. Haftgrund)
§ 111 StPO
–> Einrichtung von Kontrollstellen
GesB
–> § 13 POG
(Platzverweis)
–> § 9 I POG
(Ermittlungsbefugnis zur Gefahrenabwehr)
–> § 9 a POG
(Befragung und Datenerhebung zur Gefahrenabwehr)
–> § 12 POG
(Vorladung)
–> §§ 1 I, II und 2 I GewSchG
körperl. Untersuchungen
–> § 81 a StPO
(Untersuchung des Beschuldigten)
–> § 81 c StPO
(Untersuchung von Unverdächtigen)
–> § 18 III POG
(DuSu Person)
RiS
Art. 2 (1) iVm Art. 1 (1)
Sonderbereich des APR, den das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt hat.
Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§3LDSG).
FdP
Art. 2 (2), 2 iVm Art. 104
schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, dort verweilen oder ihn verlassen zu können.
–> liegt FB oder FE vor?
(dauer, Zweck und Intensität der Maßnahme)
RaP
Art. 2 (1) iVm Art. 1 (1)
schützt das Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, sowohl räumlich als auch sozial.
Hier gilt die vom BVerfG entwickelte Spärentheorie. Diese unterscheidet zw. Sozial-, Privat- und Intimsphäre.
Recht auf Eigentum
Art. 14
geschützt wird das tatsächl. und rechtl. Herrschaftsrecht des einzelnen, das die Rechtsordnung an beweglichen und unbeweglichen Sachen zulässt.
Recht auf körperl. Unversehrtheit
Art. 2 (2), 1
schützt die körperliche Integrität (Ganzheitlichkeit) des Einzelnen vor Einwirkungen von außen.
Eingriff
Ein Eingriff ist jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Bürgers in der Ausübung seiner grundrechtl. geschützten Position durch den Staat.
Beschuldigter
Der Verdächtige, gegen den die Ermittlungen zielgerichtet geführt werden, um den Verdacht einer tat aufzuklären.
konkrete Gefahr
Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt.
gegenwärtige Gefahr
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn ein Schaden unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, bereits eingetreten ist oder noch andauert.
dringende Gefahr
Dringend ist eine Gefahr, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutsames Rechtsgut geschädigt wird.